Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 20. November 2025 mitgeteilt am 25. November 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_1311/2025).] ReferenzSR2 25 62 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandWiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz Anfechtungsobj. Mitteilung Nichtanhandnahme Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2025 (Proz. Nr. EK.2025.9737)
2 / 5 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 8. August 2025 erstattete A._____ bzw. die "C." bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.. Gemäss A._____ veröffentlichte B._____ auf der Webseite <www.> sowie auf seiner privaten Facebook-Seite Fotos von auf der Jagd erlegter Wildtiere. Zudem rufe er auf der genannten Webseite dazu auf, weitere Jagdbilder via E-Mail einzusenden. Der Anzeigeerstatter sieht in der Veröffentlichung solcher "Erlegerbilder" eine Verletzung der Tierwürde und zudem bestehe der dringende Verdacht auf eine strafbare Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB. B.Mit Schreiben vom 27. August 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A. bzw. der "C." mit, dass im Nachgang an die Strafanzeige am 27. August 2025 die Nichtanhandnahme verfügt worden sei. C.Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. bzw. die "C." am 5. September 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. A. bzw. die "C." verlangt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen B. im Sinne der Strafanzeige vom 8. August 2025 zu eröffnen. D.Mit Schreiben des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 8. September 2025 wurde A._____ eine Nachfrist bis zum 19. September 2025 gewährt, um klarzustellen, welche Person genau die Beschwerde führe, ob er persönlich oder die "C.". Mit Antwortschreiben vom 9. September 2025 teilte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, dass er persönlich als Privatperson und Leiter der "C._____" die Beschwerde erhoben habe. E.Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).
3 / 5 2.Die Legitimation im kantonalen Rechtsmittelverfahren ist in Art. 382 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fallen namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, welche sich rechtzeitig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Der Anzeigeerstatter fällt nicht unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO, sondern ist ein sogenannter "anderer Verfahrensbeteiligter" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Ihm stehen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (so etwa Urteil des Bundesgerichts 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025; 7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2; 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1). Andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO können nur dann zur Beschwerde legitimiert sein, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N. 3; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 105 N. 12 ff. und Art. 382 N. 2). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2011 vom
4 / 5 22. Juli 2011 E. 1.3.2; Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 2025 12 vom 11. März 2025 E. 1.2; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 21 76 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1). 3.Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung von auf der Jagd erlegten Tieren durch B._____ eine Verletzung der Tierwürde und damit einhergehend eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung (Art. 26 Abs. 1 TSchG und Art. 3 TSchG). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes schützen dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres (vgl. Art. 1 TSchG; GOETSCHEL/BOLLIGER, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 199). Schutzobjekt bilden die Interessen des Tieres. Der Beschwerdeführer ist somit nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter. Dementsprechend hat er keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO inne und kann nicht als Privatkläger beziehungsweise als Partei am Verfahren teilnehmen und etwa eine Nichtanhandnahmeverfügung anfechten. Ebenso wenig stehen ihm die Verfahrensrechte als anderem Verfahrensbeteiligten zu, da er nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Entsprechendes gilt für den Straftatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), den der Beschwerdeführer durch das Verhalten von B._____ ebenfalls verletzt sieht. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 124 IV 106 E. 3c/aa; 128 IV 260 E. 2.1). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand wird als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; bezüglich Art. 135 StGB vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_753/2012 vom 25. Februar 2013 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, dass er durch die Darstellungen konkret gefährdet worden wäre, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 4.Im Ergebnis mangelt es dem Beschwerdeführer demnach an der Beschwerdelegitimation. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
5 / 5 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]