Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1311/2025
Urteil vom 5. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.
Gegenstand Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 20. November 2025 (SR2 25 62).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. August 2025 erstattete die "B.________ i.A. A." bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C.. Gemäss der Strafanzeige veröffentlichte C.________ auf der Webseite <www.D..ch> sowie auf seiner privaten Facebook-Seite Fotos von auf der Jagd erlegten Wildtieren. Zudem rufe er auf der genannten Webseite dazu auf, weitere Jagdbilder via E-Mail einzusenden. In der Veröffentlichung solcher "Erlegerbilder" liege eine Verletzung der Tierwürde. Zudem bestehe der dringende Verdacht auf eine strafbare Gewaltdarstellung im Sinne von Art. 135 StGB. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. August 2025 entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen wird, was sie A. beziehungsweise der "B.________" mit separatem Schreiben (datiert vom 27. August 2025) mitteilte.
B.
Auf die mit "B.________ i.A. A." gezeichnete Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung trat das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 20. November 2025 nicht ein, nachdem A. auf Nachfrage hin erklärt hatte, dass er die Beschwerde als "Privatperson A.________ und Leiter der B.________" erhoben habe.
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts vom 20. November 2025 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, "dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2025 (Proz. Nr. EK.2025.9737) legitimiert sei, und die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde an das Obergericht zurückzuweisen sei". Eventualiter sei festzustellen, "dass das Nichteintreten auf die Beschwerde eine Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensrechte, insbesondere von Art. 29 BV (rechtliches Gehör, Zugang zu einem Gericht), darstellt", und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Für den Fall seines Unterliegens in der Sache ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Es wurden die kantonalen Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme nicht eingetreten wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG befugt, dem Bundesgericht die Eintretensfrage zur Beurteilung vorzulegen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Gleichzeitig ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden, die Feststellung des Sachverhalts dagegen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von solchen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2; 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweis/en).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine bundesrechtswidrig seine Beschwerdelegitimation und verletzte damit die Art. 11 BV, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Art. 382 StPO und Art. 105 Abs. 2 StPO.
3.1. Die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren ist in Art. 382 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO fällt namentlich die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
Der Anzeigeerstatter fällt nicht unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO, sondern ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO ein anderer Verfahrensbeteiligter. Werden andere Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) stehen dem Anzeigeerstatter keine Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er auch nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (so etwa Urteile 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4; 6B_139/2019, 6B_140/2019, 6B_141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1).
3.2. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sehe in der Veröffentlichung von auf der Jagd erlegten Tieren durch C.________ eine Verletzung der Tierwürde und damit einhergehend eine Verletzung der Tierschutzgesetzgebung (Art. 3 und Art. 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [SR 455]). Entsprechend dem Zweck des Tierschutzgesetzes - so die Vorinstanz - schützten dessen Strafbestimmungen das Wohlergehen und die Würde des Tieres. Schutzobjekt bildeten die Interessen des Tieres. Der Beschwerdeführer sei somit nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter. Dementsprechend habe er keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO inne und könne nicht als Privatkläger beziehungsweise als Partei am Verfahren teilnehmen und etwa eine Nichtanhandnahmeverfügung anfechten. Ebenso wenig stünden ihm die Verfahrensrechte als anderem Verfahrensbeteiligten zu, da er nicht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei. Entsprechendes gelte für den Straftatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), den der Beschwerdeführer durch das Verhalten von C.________ ebenfalls verletzt sehe. Bei diesem Straftatbestand handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gebe es keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet. Der Beschwerdeführer zeige in der Beschwerde nicht auf, dass er durch die Darstellungen konkret gefährdet worden wäre, und dies sei auch sonst nicht ersichtlich.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde überhaupt nachvollziehbar auf diese Beurteilung Bezug nimmt, vermag er sie nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen:
Zunächst verfehlen seine Ausführungen ihr Ziel, wenn er damit die Nichtanhandnahmeverfügung als solche beanstandet und erläutert, weshalb er das Verhalten von C.________ für strafwürdig hält, und seine an diesem geübte Kritik erläutert. Denn alleine damit lässt sich die Legitimation nach dem geltenden Strafprozessrecht nicht begründen. Sodann kann ihm auch nicht gefolgt werden, wenn er die Sichtweise der Vorinstanz als "zu pauschal" kritisiert und argumentiert, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung ergebe sich daraus, dass er Leiter einer Tierschutzorganisation sei, die sich seit Jahren mit der "Problematik von Erlegerbildern, Trophäenjagd und Kinderrechten" befasse, und weiter daraus, dass er sich gegen eine Praxis der öffentlichen Verbreitung von Erlegerbildern wende, die nach seiner Auffassung sowohl die "Würde der Tiere als auch den Schutz von Minderjährigen vor gewalthaltigen Darstellungen" beeinträchtige. Denn er begründet nicht und es ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch seine eigenen Rechte verletzt oder gefährdet würden. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung, wonach dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die von ihm angezeigten Sachverhalte keine Geschädigtenstellung zukommt, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer seine Legitimation auch nicht mit der Behauptung belegen, dass er in einem Parallelverfahren selbst beschuldigt sei, welches aufgrund der Verwendung desselben Erlegerbildes angestrengt worden sei, und dass die kantonalen Behörden deshalb "einen einheitlichen Lebenssachverhalt in zwei völlig verschiedene Richtungen" verfolgten. Damit weicht er nämlich von der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, weshalb er zu deren Ergänzung berechtigt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sich aus den Vorakten ergibt, dass er sich vor Bundesgericht erstmals auf diesen Umstand beruft. Demnach muss nicht beurteilt werden, ob eine solche Konstellation "zu einer qualifizierten persönlichen Betroffenheit im Sinne von Art. 382 und Art. 105 Abs. 2 StPO" führen könnte, wie der Beschwerdeführer meint. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihm die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 27. August 2025 lediglich mitgeteilt habe, dass eine Nichtanhandnahme verfügt worden sei, ohne dies zu begründen. Die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer - hätte diese Gehörsverletzung korrigieren müssen. Die Kritik geht fehl: Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat die Staatsanwaltschaft ihre Nichtanhandnahme durchaus begründet. Indessen hat sie ihm offenbar nicht die Nichtanhandnahmeverfügung als solche in Kopie zukommen lassen, sondern ihm bloss mitgeteilt, dass kein Strafverfahren eingeleitet werde. Dadurch hat sie aber Art. 301 Abs. 2 StPO Genüge getan (vgl. etwa LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 301 StPO mit Hinweis). Mit Blick auf Art. 301 Abs. 3 StPO ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern