Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 07. Februar 2025 (Mit Urteil 6B_250/2025 vom 2. April 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten). ReferenzSR2 25 3 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Einzelrichter ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandRückzug Einsprache Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Januar 2025, mitgeteilt am 7. Januar 2025 (Proz. Nr. VV.2022.3567)
2 / 9 Sachverhalt A.Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 16. Oktober 2024 wurde A._____ wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entspricht CHF 1'800.00, bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 23. Oktober 2024 Einsprache. B.Am 21. November 2024 wurde A._____ zu einer Konfrontationseinvernahme auf den _____ 2024, um 10:30 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft vorgeladen. A._____ reichte daraufhin (Posteingang am 3. Dezember 2024) ein ärztliches Zeugnis ein, welches eine Verhandlungsunfähigkeit vor Gericht attestierte. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass an der Vorladung festgehalten und die Konfrontationseinvernahme wie angekündigt am 17. Dezember 2024, um 10:30 Uhr, durchgeführt werde. A._____ erschien am 17. Dezember 2024 nicht zur Konfrontationseinvernahme. C.Mit Abschreibungsverfügung vom 7. Januar 2025 entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt: 1.Das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren wird infolge Rückzugs der Einsprache abgeschrieben. 2.Der Strafbefehl vom 16. Oktober 2024 ist rechtskräftig. 3.Die nach der Einsprache zusätzlich entstandenen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 570.00, werden A._____ überbunden und sind gemäss beiliegender Rechnung innert 30 Tagen an die Finanzverwaltung Graubünden zu überweisen. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Januar 2025 Beschwerde. Die Beschwerde ging am 15. Januar 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein und wurde am Folgetag an das Obergericht des Kantons Graubünden weitergeleitet, wo sie am 17. Januar 2025 eintraf. E.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen.
3 / 9 Erwägungen 1.1.Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft erlassene Abschreibungsverfügung vom 7. Januar 2025. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2.Die am 7. Januar 2025 erlassene Abschreibungsverfgügung ging dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 zu (vgl. act. E.2). Mit der Eingabe vom 14. Januar 2025 wurde die Beschwerdefrist gewahrt. 1.3.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, Art. 396 N. 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). Ob diesen Anforderungen vorliegend Genüge getan wurde, wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter dem Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde einzutreten.
4 / 9 2.1.Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2). 2.2.Die Staatsanwaltschaft geht vorliegend von einem Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 355 Abs. 2 StPO aus. Begründend hält sie hierzu fest, mit Schreiben vom 21. November 2024 sei der Beschwerdeführer zu einer Konfrontationseinvernahme auf den 17. Dezember 2024, um 10:30 Uhr, bei ihr vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zusammen mit der von ihm unterschriebenen Vorladung ein ärztliches Zeugnis (Posteingang 3. Dezember 2024) eingereicht, welches eine Verhandlungsunfähigkeit vor Gericht attestiert habe. Nach Rücksprache mit Dr. B._____ am 9. Dezember 2024, welcher das Arztzeugnis ausgestellt habe, habe dieser mitgeteilt, dass es sich wohl um ein Missverständnis gehandelt habe, da er der Meinung gewesen sei, dass es sich um eine Gerichtsverhandlung handle. Seines Erachtens sei eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in O.1._____ wohl möglich. Zudem habe Dr. B._____ mitgeteilt, dass er sich nochmals mit dem Beschwerdeführer absprechen werde. Sofern die Staatsanwaltschaft nichts mehr von ihm höre und auch kein neuerliches Arztzeugnis eingehe, sei die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 habe sie (die Staatsanwaltschaft) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass an der Vorladung festgehalten und die Konfrontationseinvernahme wie angekündigt am 17. Dezember 2024, um 10:30
5 / 9 Uhr, durchgeführt werde. Dennoch sei der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2024 nicht zur Konfrontationseinvernahme erschienen (StA act. 1.31, S. 2). 2.3.Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Hauptgrund seiner Beschwerde liege in der Tatsache seiner Abwesenheit im Zeitbereich des 3. Dezember 2024 bis zum 10. Januar 2025, die teilweise im Auslandaufenthalt und in der gesundheitlichen Erholung seinen Grund habe, sowie einem legitimen und keineswegs unklaren oder auf einem Missverständnis erstellten Befund und Arztzeugnis, welches entsprechend dem vorliegend eingereichten Dokument keine zeitliche Begrenzung aufweise. Er wolle darauf hinweisen, dass er während dieses Zeitraums aufgrund von gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, anwesend zu sein. Das Arztzeugnis bestätige und belege seine Abwesenheit, dass er in dieser Zeit nicht in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er habe keine weiteren Befragungen oder "Konfrontationsverhandlungen" zu ertragen. Er werde auch an keinen weiteren teilnehmen, da er nunmehr von seinem Aussageverweigerungsrecht ausgehe (act. A.1, S. 1). 2.4.Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits versucht hatte, den Beschwerdeführer auf den 21. November 2024 zur Einvernahme vorzuladen (vgl. StA act. 1.16), wobei dieser telefonisch mitteilen liess, dass er sowieso nicht gekommen wäre und der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zukommen lassen werde bzw. dass er sicher nicht die ganze Zeit hin und her fahren werde (vgl. StA act. 1.21), wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 21. November 2024 zur Konfrontationseinvernahme auf den 17. Dezember 2024, um 10:30 Uhr, vorgeladen. In der Vorladung wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Konfrontationseinvernahme unentschuldigt fernbleibe (vgl. StA act. 1.22). Der Beschwerdeführer hatte von dieser Vorladung wie auch vom Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO ausdrücklich Kenntnis, andernfalls er das Doppel der Vorladung nicht an die Staatsanwaltschaft hätte zurücksenden können (vgl. hierzu der Hinweis auf StA act. 1.24). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis von Dr. B._____ vom 2. Dezember 2024 hielt fest, aktuell bestehe eine Verhandlungsunfähigkeit vor Gericht (vgl. StA act. 1.24). Diese Formulierung veranlasste die Staatsanwaltschaft offenbar zur Nachfrage bei Dr. B., zumal es vorliegend nicht um eine Gerichtsverhandlung, sondern (lediglich) um eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ging. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2024 geht hervor, dass Dr. B. gemeint habe, es gehe um eine
6 / 9 Gerichtsverhandlung. Dabei müsse es sich wohl um ein Missverständnis handeln. Eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft in O.1._____ sei seines Erachtens – im Gegensatz zu einer Gerichtsverhandlung – wohl möglich. Die Staatsanwaltschaft teilte Dr. B._____ mit, dass die Einvernahme vom 11. November 2024 problemlos habe durchgeführt werden können. Es würde daher erstaunen, wenn die Einvernahmefähigkeit nun plötzlich nicht mehr gegeben sein sollte. Dr. B._____ teilte mit, dass er sich mit dem Beschwerdeführer absprechen werde. Sofern die Staatsanwaltschaft nichts mehr von ihm höre und auch kein neuerliches Zeugnis eingehe, sei die Einvernahmefähigkeit gegeben (StA act. 1.26). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass an der Vorladung festgehalten werde und die Einvernahme wie angekündigt am 17. Dezember 2024, um 10:30 Uhr, durchgeführt werde (StA act. 1.27). Dieser, per Einschreiben versandte Brief wurde vom Beschwerdeführer offenbar nicht abgeholt (vgl. StA act. 1.30). 2.5.Aus dem vorstehend wiedergegebenen Ablauf ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss auf den 17. Dezember 2024 zur Konfrontationseinvernahme vorgeladen. Von dieser Vorladung hatte er tatsächlich Kenntnis, sodass ihm auch die darin angedrohten Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens bewusst waren. So bringt er denn auch nicht vor, dass er die Hinweise auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht verstanden hätte bzw. dass er sich der Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens nicht bewusst gewesen wäre. Der Rückzugsfiktion von Art. 355 Abs. 2 StPO steht damit grundsätzlich nichts im Wege. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis bestätigt sodann nur eine Verhandlungsunfähigkeit vor Gericht, was Dr. B._____ anlässlich eines Telefonats mit der Staatsanwaltschaft grundsätzlich bestätigte. Jedenfalls liegt kein neuerliches Arztzeugnis von Dr. B._____ bei den Akten der Staatsanwaltschaft, welches dem Beschwerdeführer (auch) eine Einvernahmeunfähigkeit bei der Staatsanwaltschaft bescheinigen würde. Der Beschwerdeführer beruft sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht auf ein solches bzw. reicht ein solches nicht nach. Vor diesem Hintergrund geht es an der Sache vorbei, wenn sich der Beschwerdeführer auf das von ihm eingereichte Arztzeugnis beruft, um seine Einvernahmeunfähigkeit zu belegen bzw. sein Fernbleiben von der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2024 zu rechtfertigen. Wenn er sich auf den Standpunkt stellt, das Arztzeugnis beruhe keinesfalls auf einem Missverständnis, so setzt er sich in Widerspruch zur Einschätzung von Dr. B._____, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern dessen Schluss, die Einvernahmefähigkeit sei beim Beschwerdeführer gegeben, falsch sein sollte.
7 / 9 Abgesehen davon bleibt der Beschwerdeführer vage in seinen Ausführungen, warum er im Zeitbereich zwischen dem 3. Dezember 2024 und 10. Januar 2025 nicht in der Lage gewesen sein sollte, an der Einvernahme teilzunehmen. Er macht hierfür zumindest teilweise auch einen Auslandaufenthalt geltend, ohne jedoch genauer auszuführen, ob der Auslandaufenthalt in Zusammehang mit seiner (angeblich) angeschlagenen Gesundheit steht bzw. wann in der angegebenen Zeitspanne die Abwesenheit krankheitsbedingt war und wann sie auf anderen Gründen beruhte. Es gelingt dem Beschwerdeführer daher nicht, sein Fernbleiben von der Konfrontationseinvernahme vom 17. Dezember 2024 zu rechtfertigen. Vielmehr erscheint es – einmal mehr – so, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft seine eigenen Regeln betreffend den Ablauf des Strafverfahrens aufzuzwingen versucht und Termine nach seinem eigenen Gutdünken wahrnehmen will oder nicht. Dies zeigt sich auch deutlich in seiner Äusserung, wonach er keine weiteren Befragungen etc. zu ertragen habe. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass eine Vorladung Zwangscharakter hat und eine persönliche Erscheinungspflicht auslöst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2). Es ist ausgeschlossen, sich eigenmächtig von einer Einvernahme zu dispensieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2024 vom 18. April 2024 E. 5). Daran ändert sich auch nichts, falls sich der Beschwerdeführer auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen will; dies hätte er vielmehr an der Einvernahme selbst kundzutun. Im Übrigen stellt auch der Reiseweg zwischen seinem Wohnort (A.) und O.1. keinen Grund dar, um der Einvernahme fernbleiben zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2). Schliesslich ist Folgendes zu beachten: Eine einmal erlassene Terminierung bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen wird. Solange der Gesuchsteller auf das gestellte Verschiebungs- oder Dispensationsgesuch hin von der zuständigen Strafbehörde keine Antwort erhalten hat, muss er von der Gültigkeit des mitgeteilten Termins ausgehen (vgl. BRÜSCHWEILER/GRÜNIG, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, Art. 92 N. 8 m.w.H.). Da die Staatsanwaltschaft die Vorladung auf den 17. Dezember 2024 nicht widerufen hatte, musste der Beschwerdeführer von ihrer unveränderten Gültigkeit ausgehen. Es liegt – wie bereits erwähnt – nicht in seinem Belieben, ob er der Vorladung Folge leisten will oder nicht. Wenn er sich deshalb in Abwesenheit begibt, ohne einen entsprechenden Entscheid der Staatsanwaltschaft abzuwarten, hat sich der Beschwerdeführer die damit verbundenen Versäumnisse letztlich selbst zuzuschreiben. Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der
8 / 9 Beschwerdeführer das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2024, in welchem diese mitteilte, dass an der Vorladung festgehalten werde und die Einvernahme wie angekündigt am 17. Dezember 2024, um 10:30 Uhr, durchgeführt werde (vgl. StA act. 1.27), mangels Abholung nicht zur Kenntis nahm (vgl. StA act. 1.30). Denn dieses Schreiben hatte letztlich keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Vorladung, sondern bestätigte diese nur noch zusätzlich. 2.6.Die Staatsanwaltschaft ist damit im Ergebnis zu Recht von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Einvernahme vom 17. Dezember 2024 ausgegangen. Unter den dargelegten Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn sie im Weiteren die Voraussetzungen von Art. 355 Abs. 2 StPO als gegeben erachtete und die Einsprache des Beschwerdeführers als zurückgezogen ansah. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist daher zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 2.7.Unter diesen Umständen geht es von vornherein an der Sache vorbei, den fallführenden Staatsanwalt als befangen anzusehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, den fallführenden Staatsanwalt in den Ausstand zu versetzen (vgl. hierzu act. A.1, S. 1), ist daher abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe "in allen laufenden juristischen Verfahren zurzeit eine unentgeltliche Prozessführung" (act. A.1, S. 2). Sofern er damit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellen will, wäre dieses zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen (vgl. hierzu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 3.3). Zudem blieb die angebliche Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unbelegt. Einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer steht damit nichts im Wege. Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt. 4.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.
9 / 9 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]