6B 408/2024 / 6B_408/2024

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_408/2024

Urteil vom 16. Dezember 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, Beschwerdegegner.

Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. April 2024 (UH230294-O/U/BEE>GEI).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.1. Am 16. Februar 2023 überschritt das Fahrzeug mit dem Kontrollschild GL xxxxxx auf der Bahnhofstrasse 20, Höhe Eglisee, in Oberrieden, Fahrtrichtung Horgen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 1-5 km/h. Mit Übertretungsanzeige vom 17. Februar 2023 wurde die "B.________ GmbH" - die Fahrzeughalterin - mit Fr. 40.-- gebüsst, die - als Vermieterin des Fahrzeugs - die Daten zur Person weitergab, die den Personenwagen zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gemietet hatte. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer (als Mieter des Wagens) die Ordnungsbusse von Fr. 40.-- am 8. März 2023 zugestellt. Zur Erledigung der Sache im Ordnungsbussenverfahren wurde ihm eine Zahlungsfrist von 30 Tagen unter Hinweis darauf gewährt, dass nach Ablauf der Frist die ordentliche Verzeigung an das Statthalteramt erfolge. Zudem wurde ihm mitgeteilt, die verantwortliche Person bezeichnen zu können, falls er die Übertretung nicht selbst begangen habe. Am 3. Mai 2023 wurde ihm eine letzte Zahlungsfrist von 10 Tagen unter denselben Hinweisen eingeräumt.

1.2. Am 7. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens beim Statthalteramt des Bezirks Horgen verzeigt. Am 29. Juni 2023 wurde er mit Strafbefehl wegen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes mit Fr. 40.-- gebüsst. Dagegen erhob er am 16. Juli 2023 Einsprache. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen lud ihn am 21. Juli 2023 zur Einvernahme auf den 24. August 2023 vor; das entsprechende Einschreiben nahm der Beschwerdeführer (nach einer Verlängerung der Abholfrist bei der Post) am 10. August 2023 am Schalter gegen Unterschrift in Empfang. Nachdem er trotz Kenntnis der Vorladung nicht zur Einvernahme erschienen war, stellte das Statthalteramt am 25. August 2023 fest, die Einsprache gelte wegen unentschuldigten Nichterscheinens als zurückgezogen und der Strafbefehl vom 29. Juni 2023 sei in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. April 2024 ab.

1.4. Der Beschwerdeführer reicht am 22. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen.

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, welcher der Beschwerdeführer ferngeblieben ist, und um die dadurch ausgelöste Rechtsfolge nach Art. 355 Abs. 2 StPO. Materielle Vorbringen zur Sache sind nicht zulässig. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, wenn er in seiner Beschwerde u.a. einwendet, dass richtigerweise nicht das ordentliche Strafverfahren, sondern das Ordnungsbussenverfahren anzuwenden und nicht er, sondern die Fahrzeughalterin und -vermieterin ins Recht zu fassen (gewesen) wäre. Da diese Fragen nicht den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand betreffen, ist darauf nicht einzutreten; dies gilt auch dann, wenn die Vorinstanz - insofern selbst ihrerseits über den Streitgegenstand hinausgehend - in der angefochtenen Verfügung dazu Stellung nimmt.

4.1. Gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 29. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache. Am 21. Juli 2023 wurde er zur Einvernahme auf den 24. August 2023 vorgeladen. Da er der Einvernahme fernblieb, stellte das Statthalteramt am 25. August 2023 den Rückzug der Einsprache wegen unentschuldigten Nichterscheinens fest. Dass er die Vorladung zur Einvernahme nicht erhalten hätte oder sie nicht korrekt zugestellt worden wäre, macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Vorladung enthält sämtliche notwendigen Mitteilungen und Belehrungen, insbesondere, dass der Beschwerdeführer zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist, er eine allfällige Verhinderung unverzüglich mitteilen müsste und die Einsprache als zurückgezogen gelte, falls er ("die Einsprache erhebende Person") der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibe. Dass er die Hinweise auf die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO nicht verstanden hätte, bringt er nicht vor; ebenso wenig, dass er sich der Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens nicht bewusst gewesen wäre. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe von der geplanten Einvernahme gestützt auf die ihm ordnungsgemäss zugestellte Vorladung Kenntnis gehabt und sich im Wissen darum dazu entschieden, dieser fernzubleiben, widerlegt er in der Beschwerde nicht als willkürlich.

4.2. Die Vorladung hat Zwangscharakter und begründet eine persönliche Erscheinungspflicht. Dass es der Beschwerdeführer selbst für unverhältnismässig, missbräuchlich und schikanös hält, wegen einer nur geringfügigen Übertretung und eines langen Anfahrtsweges zu einer Einvernahme nach Horgen vorgeladen zu werden und sich daher von seinem Wohnort im Kanton Aargau in den Kanton Zürich begeben zu müssen, ist unerheblich. Er übersieht bei seiner Argumentation zweierlei: Einerseits sind die Behörden des Orts, an dem die Tat verübt wurde, für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat zuständig (Art. 31 StGB); andererseits ist einer Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO) und kann man sich hiervon nicht eigenmächtig dispensieren. Im Übrigen besteht entgegen der vermeintlichen Auffassung des Beschwerdeführers auch kein Anspruch darauf, an Stelle einer mündlichen Befragung einen schriftlichen Bericht abgeben zu können (Art. 145 StPO) oder allenfalls rechtshilfeweise durch die Strafbehörden des Wohnsitzkantons einvernommen zu werden (Art. 49 StPO). Dass er sich um eine solche Alternative bemüht und ein entsprechendes Gesuch beim Statthalteramt des Bezirks Horgen gestellt hätte, macht er nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

4.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der trotz erhobener Einsprache gegen den Strafbefehl bewusst auf die Möglichkeit verzichtete, an der geplanten Einvernahme vom 24. August 2023 teilzunehmen, Akteneinsicht (wie ihm ausdrücklich in der Vorladung in Aussicht gestellt wurde) zu nehmen und seine Sicht in Bezug auf die ihm vorgeworfene Sache einzubringen, ist widersprüchlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe in Kenntnis der Säumnisfolgen mit seinem Verhalten in Kauf genommen, dass ihm ein Desinteresse am Verfahrensgang und am ihm zustehenden Rechtsschutz unterstellt werde. Ferner erweist sich das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers nicht als schützenswert, da es darauf zielt, die Instrumente des Rechtsschutzes zu verhindern, den er mit seiner Einsprache selbst verlangt hat. Dies ergibt sich auch aus seinen Beschwerden an die Vorinstanz und an das Bundesgericht, in welchen er seinen Unwillen, an der angesetzten Einvernahme erscheinen zu müssen, erneut deutlich macht. Folglich verletzt die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht, wenn sie die Einsprache gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO im vorliegenden Fall als zurückgezogen betrachtet. Selbst bei der erforderlichen restriktiven Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich die entsprechende Rechtsfolge im vorliegenden Fall. Es liegt keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers vor. Es kann insoweit auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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6B_408/2024
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Bger
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6B_408/2024, CH_BGer_006, 6B 408/2024
Entscheidungsdatum
16.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026