«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Beschluss vom 8. September 2025 mitgeteilt am 8. September 2025 ReferenzSR2 25 25 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Audétat und Righetti Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz GegenstandAmtliche Verteidigung Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. April 2025, mitgeteilt am 25. April 2025 (Proz. Nr. VV.2024.3376)
2 / 10 Sachverhalt A.Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eröffnete am 26. April 2024 ein Strafverfahren gegen A._____ wegen Verdachts auf Betrug gemäss Art. 146 StGB, welches gleichentags bzw. am 28. Juni 2024 sistiert wurde, um die Erledigung eines internationalen Rechtshilfegesuchs zur Edition von Kontounterlagen aus B._____ abzuwarten. Am 5. November 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden das Verfahren. Mit Verfügung vom 11. März 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eine weitere Strafuntersuchung gegen A._____ wegen Verdachts auf Gehilfenschaft zur Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. B.Mit Schreiben vom 1. April 2025 wies sich Rechtsanwalt Theodor Seitz als Wahlverteidiger von A._____ aus und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. Nachdem Rechtsanwalt Theodor Seitz aufgefordert wurde, den Antrag näher zu begründen, reichte dieser mit Schreiben vom 23. April 2025 das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie das Klientenbudget der Berufsbeistandschaft C._____ ein. Mit Verfügung vom 25. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Theodor Seitz als amtlichen Verteidiger ab. C.Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, was folgt: 1.Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden Abteilung III vom 25. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Rechtsanwalt Theodor Seitz sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen. 3.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. D.Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 verwies die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2025 und ergänzte ihren Standpunkt. E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3 / 10 Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. April 2025, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung von Rechtsanwalt Theodor Seitz als amtlichen Verteidiger abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht von Graubünden zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 22 EGzStPO; Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit schriftlicher Eingabe vom 12. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung, dass er die Verfügung am 30. April 2025 in Empfang nahm, der letzte Tag der Frist auf Samstag, den 10. Mai 2025, fiel und daher am nächsten Werktag, am Montag, dem 12. Mai 2025, endete (Art. 90 f. StPO) – frist- und formgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung 2.1.Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung von Rechtsanwalt Theodor Seitz als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers damit, dass kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorliege. Zudem fehle es an Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. Der Beschwerdeführer stünde im Verdacht betrügerisch erlangte Gelder nach der Barabhebung durch D._____ entgegengenommen zu haben sowie E._____ mit dem Versprechen, verlorenes Geld aus Betrug zurückzuholen, dazu gebracht zu haben, Gelder in der Höhe von EUR 13'000.00 an ihn überwiesen zu haben. Die Sache liege unter bzw. höchstens knapp über der Bagatellfallgrenze. Jedenfalls seien beide Lebenssachverhalte überschaubar. Die Ermittlungsakten bestünden aus gängigen und allgemein verständlichen Sach- und Personalbeweisen. Die sich stellenden Rechtsfragen seien nicht aussergewöhnlich, namentlich stellten sich keine komplexen Subsumtionsfragen, und es seien keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe zu prüfen (act. B.0). 2.2.Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft, der Fall liege "unter bzw. höchstens knapp über der Bagatellfallgrenze", als
4 / 10 widersprüchlich. Liege der Fall über der Bagatellgrenze, habe der Beschwerdeführer das Recht auf einen amtlichen Beistand. Könne sich die Staatsanwaltschaft nicht entscheiden, ob der Fall über der Bagatellgrenze liege, handle es sich nicht eindeutig um einen offensichtlichen Bagatellfall. Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft gehe in keinerlei Hinsicht auf seinen persönlichen Zustand ein. Er sei aufgrund mehrerer, seit Jahren anhaltender Atembeschwerden physisch beeinträchtigt und beziehe eine IV-Rente. Darüber hinaus leide er wiederholt an Panikattacken. Den der Staatsanwaltschaft zugesandten Akten sei klar zu entnehmen, dass er unter Beistandschaft der Berufsbeistandschaft C._____ stehe. Es sei nicht ersichtlich, wie eine Person, die für alltägliche Angelegenheiten einen Beistand brauche, sich in einem Strafverfahren zurechtfinden und verteidigen solle. Diese Tatsachen stellten durchaus Schwierigkeiten dar, denen er allein nicht gewachsen sei und das Einsetzen eines amtlichen Rechtsbeistands gebiete (act. A.1 Rz. 2). 3.Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung 3.1.Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung richten sich nach Art. 132 StPO. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO sieht die Anordnung einer amtlichen Verteidigung vor, wenn bei notwendiger Verteidigung keine Wahlverteidigung besteht, und lit. b, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 3.2.Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht"), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht
5 / 10 gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5 f. m. w. H.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 7B_339/2025 vom 14. Juli 2025 E. 3.2). 3.3.Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m. w. H.). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f. m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2). 4.Verteidigung zur Wahrung der Interessen geboten 4.1.Es besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer, nachdem sich ein mutmasslicher Komplize am Telefon als Mitarbeiter der F._____ ausgegeben und so G._____ zu einer Überweisung von CHF 14'800.00 auf ein Konto überredet und ein zweiter Komplize diese Summe in Bargeld abgehoben habe, dieses Geld entgegengenommen zu haben (Vorwurf der Geldwäscherei, StA-act. 5.11 Fragen 4 u. 8). Zudem wird der Beschwerdeführer verdächtigt, E._____ kontaktiert und unter dem Vorwand, diesem zu helfen, das in einem früheren Betrugsfall verlorene Geld zurückzuerlangen, dazu gebracht zu haben, insgesamt rund CHF 13'000.00 auf ein von ihm eröffnetes Konto in B._____ für die angeblich zur Wiedererlangung des Geldes benötigte Gründung einer AG zu überweisen (Vorwurf des Betrugs). Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Gewerbsmässigkeit steht nicht im Raum) ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (es ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen schweren Fall gemäss Ziff. 2) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe strafbewehrt. Angesichts der skizzierten Vorgehensweise und der mutmasslichen Deliktssumme ist für den Vorwurf des Betrugs und der Geldwäscherei von einer
6 / 10 Strafe im Grenzbereich von Art. 132 Abs. 3 StPO und demnach nicht klarerweise von einem Bagatellfall auszugehen. Weitere Eingriffe in die Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere eine Landesverweisung oder Tätigkeitsverbote, stehen nicht im Raum. Entsprechend sind für die Annahme von tatsächlichen und/- oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.2). 4.2.Dass es sich beim Vorwurf des Betrugs generell um einen komplexen Fall handelt, der eine amtliche Verteidigung erforderlich macht, trifft nicht zu. Dies ist vielmehr abhängig vom zugrundeliegenden Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.4). Wie erwähnt, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, E._____ zu Überweisungen gebracht zu haben, unter dem Vorwand, für diesen aus einem Betrug verlorenes Geld zurückzuholen. Auch wenn nicht von einem völlig simplen Sachverhalt ausgegangen werden kann, ist dennoch ein komplexer Fall zu verneinen. In Bezug auf den Vorwurf des Betrugs fand noch keine Einvernahme statt und ist daher unklar, ob und inwieweit der Beschwerdeführer den Vorwurf bestreitet. Hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei geht es um die Entgegennahme von Bargeld – mithin eine an sich einfache Konstellation. Gewisse Schwierigkeiten sind vorliegend nur insofern auszumachen, als hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei der mutmassliche Komplize D._____ aussagte, dem Beschwerdeführer das Geld übergeben zu haben (StA-act. 5.11 Frage 4, StA- act. 5.13 Fragen 3 u. 21), während der Beschwerdeführer den Vorwurf vehement bestreitet (StA-act. 5.12 insb. Fragen 5 f.), und D._____ darauf angesprochen ausführte, der Beschwerdeführer wolle ihm alles in die Schuhe schieben (StA- act. 5.13 Frage 4). Damit stehen nicht nur Fragen der Teilnahme im Raum, sondern ist auch der Tatbestand umstritten. 4.3.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 61-jährigen Schweizer. Soweit er vorbringt, er sei aufgrund mehrerer, seit Jahren anhaltender Atembeschwerden physisch beeinträchtigt, leide wiederholt an Panikattacken und beziehe IV (act. A.1 Rz. 2), vermag er damit noch keine Unfähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden, darzutun. Gleiches gilt für die Verbeiständung. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnung der Berufsbeistandschaft C._____ zu Ausgaben und Einnahmen (act. B.1) ergibt sich einzig, dass er nicht frei über seine Finanzen verfügen kann. Mit welchen Kompetenzen die Beistandsperson betraut wurde bzw. was für eine Beistandschaft besteht, ist – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinweist (act. A.2) – weder dargelegt noch ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft weist weiter zutreffend darauf hin, dass es dem
7 / 10 Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, ein Bankkonto bei einer deutschen Online-Bank zu eröffnen (StA-act. 6.14). Zudem scheint es ihm auch möglich gewesen zu sein, E._____ im Rahmen von zwei persönlichen Gesprächen, zu welchen er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach H._____ anreiste (StA-act. 6.18 Frage 19), zu überzeugen, dass er als ehemaliger Bank- und Versicherungsangestellter E._____ helfen könne, das Geld, um welches dieser betrogen worden und nun angeblich in I._____ auf einem Konto sanktioniert sei, über eine in B._____ zu gründende AG zurückzuerhalten (vgl. StA-act. 6.18 Fragen 13 u. 15), und E._____ daher zu insgesamt fünf Zahlungen veranlasste (StA-act. 6.18 Frage 29). In diesem Zusammenhang vermochte der Beschwerdeführer schriftlich in korrektem Hochdeutsch zu kommunizieren, wie den Akten zu entnehmen ist (StA-act. 6.18.1). Der polizeilichen Befragung vom 15. Juli 2024 (StA-act. 5.12) konnte der Beschwerdeführer ebenfalls problemlos folgen und seinen Standpunkt klar darlegen. Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer nicht hilflos und ergeben sich – entgegen seinen Behauptungen – keine Anzeichen, dass er sich im Strafverfahren allein nicht zurechtfinden könnte. 4.4.Vorliegend sind auch keine anderen Schwierigkeiten ersichtlich, welche für eine amtliche Verteidigung sprechen. So kann nicht von einem umfangreichen Dossier gesprochen werden. Die Akten sind vielmehr überschaubar. Zudem ist weder E._____ noch D._____ anwaltlich vertreten (act. A.2; StA-act. 5.13). 4.5.In der Gesamtschau ist angesichts des aktuellen Stands des Untersuchungsverfahrens die Gewährung der amtlichen Verteidigung als knapp noch nicht geboten zu erachten. Je nach Entwicklung – insbesondere, wenn sich Anhaltspunkte für eine Gewerbs- oder Bandenmässigkeit ergeben – drängt sich unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Schlussfolgerung auf. 5.Mittellosigkeit 5.1.Dazu kommt, dass die Mittellosigkeit als weitere Voraussetzung vorliegen müsste. Nach der Rechtsprechung obliegt es der die amtliche Verteidigung beantragenden beschuldigten Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Verhältnisse dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2, 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4, 6B_508/2014 vom 25. Februar 2015 E. 6.2).
8 / 10 5.2.Zur Darlegung der finanziellen Situation führte sein privater Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe kein Vermögen, sei arbeitslos und beziehe die IV-Rente (StA-act. 1.24) und reichte – nachdem er von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Voraussetzungen aufgefordert wurde (vgl. StA-act. 1.27) – einzig das Klientenbudget vom 14. April 2025 der Berufsbeistandschaft C._____ sowie das Formular um unentgeltliche Rechtspflege ein (StA-act. 1.33). Substantiierte Ausführungen fehlen damit. Aus dem Klientenbudget ist immerhin ersichtlich, dass die Ausgaben die Einnahmen um rund CHF 10'000.00 pro Jahr übersteigen. Was das Vermögen betrifft, erweisen sich die Angaben als widersprüchlich. Während der private Verteidiger – wie erwähnt – geltend machte, der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen (StA-act. 1.24), wurde im der Staatsanwaltschaft eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 16. April 2025, welches der Beschwerdeführer unterzeichnete, bei Vermögen "10'180.91" angegeben (StA-act. 1.34). Den sich in den Akten befindlichen Steuerfaktoren ist zu entnehmen, dass im Jahr 2023 ein steuerbares Vermögen von CHF 21'699.00 veranlagt wurde (StA-act. 3.2). Belege zu den aktuellen Vermögensverhältnissen fehlen aber gänzlich. Zudem ergab sich aufgrund der Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Betrugsvorwurf, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zur Saldierung am 21. Mai 2024 auch über ein Euro-Konto bei einer deutschen Onlinebank verfügte (StA-act. 6.14), was Fragen in Bezug auf seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse aufwirft. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen, was er weder bei der Staatsanwaltschaft noch in der Beschwerde getan hat. Entsprechend müsste auch die Mittellosigkeit verneint werden. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Der Beschwerdeführer beantragt ohne weitere Begründung, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. A.1 S. 2 Ziff. 3). Soweit er damit um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ersucht, ist dieser Antrag mit Hinweis auf die Erwägungen zu seiner Mittellosigkeit abzuweisen. Im Übrigen sieht die StPO keinen Anspruch der beschuldigten Person auf unentgeltliche Prozessführung vor, soweit sie sich auf die (vorläufige) Befreiung von Gerichtskosten bezieht. 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Für das vorliegende Verfahren erscheint aufgrund
9 / 10 der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 als angemessen.
10 / 10 Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]