Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_339/2025

Urteil vom 14. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Mango-Meier.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Amrein, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau.

Gegenstand Amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. März 2025 (SBK.2024.345).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eröffnete am 19. Juli 2024 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdacht auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Eingabe vom 14. September 2024 ersuchte A.________ um Einsetzung von Rechtsanwalt Werner Amrein als amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung ab.

B.

Gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung gelangte A.________ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 4. März 2025 wies dieses das Rechtsmittel ab.

C.

Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhebt A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 4. März 2025 aufzuheben und ihm eine amtliche Verteidigung zu gewähren. Eventualiter sei die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 39 ff. [sic] und Art. 113 ff. BGG gutzuheissen und ihm eine amtliche Verteidigung zu gewähren. Am 11. Mai 2025 beantragt der Beschwerdeführer, es sei wegen besonderen Gründen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG zu verzichten, und stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Abweisung des Gesuchs um Anordnung der amtlichen Verteidigung bestätigt. Dabei handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. StPO erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht und der EMRK vorgebracht werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Angesichts dessen besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG kein Raum (Urteil 7B_138/2023 vom 27. März 2024 E. 1.2).

Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass durch die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte (Urteil 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (Urteile 6B_21/2025 vom 10. Juni 2025 E. 3.1; 6B_82/2024 vom 5. Mai 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).

3.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass es willkürlich und eine Rechtsverweigerung sei, nach einer "massiven Polizeiaktion" frühmorgens mit einer Hausdurchsuchung von einem "Bagatelldelikt" zu sprechen, um der beschuldigten Person die Gewährung einer amtlichen Verteidigung zu verweigern.

3.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres trifft namentlich zu, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).

Bei der Prüfung von Art. 132 Abs. 3 StPO ist nicht die abstrakte Strafandrohung massgebend, sondern eine konkrete Betrachtungsweise (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.3; Urteil 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Nach der Rechtsprechung ist zudem nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Wie Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Wortes "namentlich" zum Ausdruck bringt, kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung sodann auch aus anderen als den im Gesetz genannten Voraussetzungen geboten sein. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen namentlich in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Selbst in Bagatellfällen ist eine amtliche Verteidigung nicht ausgeschlossen, ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch nur ausnahmsweise. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteil 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, infolge der Hausdurchsuchung vom 13. August 2024 habe der Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erhärtet werden können. Aufgrund von 15 rezeptpflichtigen und teilweise aus dem Ausland eingeführten Medikamenten bestehe allerdings der Verdacht der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Angesichts verschiedener Umstände (keine grösseren Mengen, mutmasslich auch Medikamente der Partnerin und Schmerzmittelabgabe nach Fussverletzung/-operation) sei davon auszugehen, dass diese Widerhandlung nicht schwer wiege und es sich um einen Bagatellfall handle, der keiner anwaltlichen Verteidigung bedürfe.

Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer ungenügend auseinander, wenn er geltend macht, dass aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten nicht eindeutig und klar hervorgehe, was ihm eigentlich konkret vorgeworfen werde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sogar eine Nacht in Untersuchungshaft verbracht, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Haftanordnungsverfahren weder dem angefochtenen Entscheid noch den eingereichten Akten entnehmen lässt. Wenn die Vorinstanz angesichts der Fortführung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO ausgeht, verletzt sie kein Bundesrecht.

3.3.2. Die Vorinstanz hat den Kriterien für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung Rechnung getragen. Ihre Beurteilung, wonach vorliegend diese nicht anzuordnen sei, ist nicht zu beanstanden. Die Schwierigkeiten eines Straffalls sind an den Fähigkeiten der beschuldigten Person zu messen. Allein die Umstände, dass der Beschwerdeführer der Verhandlungssprache offenbar nicht genügend mächtig und juristischer Laie beziehungsweise mit dem schweizerischen Rechtssystem wenig vertraut ist, führen aber in diesem konkreten Einzelfall nicht zum Schluss, er sei auf sich allein gestellt den Schwierigkeiten des Falles nicht gewachsen, sodass er sich ohne Verteidigung im Strafverfahren nicht zurechtfinde (Urteil 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.2). Was die Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser mit der Bestellung eines Dolmetschers hinreichend Rechnung getragen wurde und wird (Urteil 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3). Im Kern geht es hier um die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13. August 2024 aufgefundenen Medikamente über die entsprechenden Arztrezepte verfügte und, ob er allenfalls im Ausland erstandene Medikamente rechtmässig in die Schweiz eingeführt hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er der Strafuntersuchung wegen dieser in keiner Weise komplexen Strafsache nicht gewachsen sein sollte. Soweit er auf die Information der Staatsanwaltschaft über den Medikamentenfund an das Strassenverkehrsamt verweist und gleichzeitig darauf hinweist, dass die Schmerzmittel ärztlich wegen der Fussverletzung verschrieben worden waren, ist nicht erkennbar, inwiefern der Fall besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist.

3.3.3. Es liegen keine Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor; ebenso wenig Umstände, die trotz Vorliegens eines Bagatellfalls ausnahmsweise die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz durfte somit die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft bestätigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3.4. Schliesslich ist unklar, was der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren aus der geltend gemachten Verletzung seines Rechts auf einen "Anwalt der ersten Stunde" für sich ableiten will. Die Rechtsfolge einer Verletzung bildet die Unverwertbarkeit der Einvernahme (Urteil 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.1 f.). Der Beschwerdeführer hat deren Feststellung - soweit ersichtlich - bisher nicht beantragt, weshalb die Beurteilung der Verwertbarkeit der ohne Anwalt durchgeführten Einvernahme grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung beziehungsweise dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids obliegt (BGE 143 IV 475 E. 2.7). Dass sich die Vorinstanz mit der Verwertbarkeit dieser Einvernahme nicht befasst hat (angefochtenes Urteil E. 3.1.2), ist insofern nicht zu beanstanden. Wenn er diese Rüge vor Bundesgericht erneut vorbringt und nicht aufzeigt, welche Rechte er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist darauf nicht einzutreten.

Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier

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14.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026