Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 21. November 2025 mitgeteilt am 26. November 2025 [Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (7B_568/2025).] ReferenzSR2 25 22 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegner D._____ Beschwerdegegner E._____ Beschwerdegegnerin F._____ Beschwerdegegnerin GegenstandAmtsmissbrauch etc.

2 / 6 Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025 (Proz. Nr. EK.2025.1985)

3 / 6 Sachverhalt A.A._____ reichte am 13. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen fünf Richterinnen und Richter des Regionalgerichts Albula wegen Amtsmissbrauchs ein. B.In der Folge lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. April 2025, gleichentags schriftlich mitgeteilt, die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. D.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 24. April 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Obergericht bis zum 5. Mai 2025 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen. E.Am 5. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. F.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2025 abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil BGer 7B_568/2025 vom 3. September 2025). G.Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 30. September 2025 wurde der Beschwerdeführer (erneut) aufgefordert, dem Obergericht bis zum 13. Oktober 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung wurde innert Frist nicht geleistet. H.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

4 / 6 1.2.Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 8. April 2025 erlassen und den Parteien am gleichen mitgeteilt. Die Beschwerde datiert vom 18. April 2025 und erweist sich daher als rechtzeitig. 2.1.Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel- instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). 2.2.Nachdem der Beschwerdeführer ein erstes Mal aufgefordert wurde, dem Obergericht eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen (vgl. act. D.1), stellte er mit Eingabe vom 5. Mai 2025 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil BGer 7B_568/2025 vom 3. September 2025). Die dadurch rechtskräftig gewordene Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat zur Folge, dass einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO keine Hindernisse entgegenstehen, zumal die Einforderung einer solchen Sicherheitsleistung an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft ist. Der Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 30. September 2025 ein zweites Mal dazu aufgefordert, dem Obergericht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 zu bezahlen (act. D.6). Innert der dabei angesetzten Frist bis zum 13. Oktober 2025 ging die eingeforderte Sicherheitsleistung beim Obergericht nicht ein. Wie in der Verfügung vom 30. September 2025 angedroht, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). 3.Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.

5 / 6 4.Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Diese kann in Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). In Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigt sich vorliegend eine Herabsetzung der Verfahrenskosten auf CHF 500.00. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden (vgl. act. D.2), sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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21.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026