7B_568/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_568/2025

Urteil vom 3. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, Poststrasse 14, 7001 Chur.

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 20. Mai 2025 (SR2 25 22).

Erwägungen:

Am 13. Februar 2025 reichte A.________ gegen fünf Richterinnen und Richter des Regionalgerichts Albula Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs ein. Mit Verfügung vom 8. April 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Verfügung vom 20. Mai 2025 ab. Zur Begründung führt es aus, die Beschwerde sei in der Sache aussichtslos, weil die von A.________ in seiner Rolle als Privatkläger gegenüber den angezeigten Gerichtspersonen geltend gemachten Ansprüche nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur seien und deshalb auf dem Weg der Staatshaftung eingeklagt werden müssten.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 20. Mai 2025 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit den massgebenden kantonalen Gesetzesbestimmungen detailliert dar, weshalb die vom Beschwerdeführer gegenüber den angezeigten Gerichtspersonen geltend gemachten Ansprüche nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur sind und die im Rahmen des Strafverfahrens erhobene Zivilklage daher als von vornherein aussichtslos bezeichnet werde müsse (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er schildert den Sachverhalt aus seiner Sichtweise und macht geltend, es gehe ihm darum, dass seine Klage vom Sachgericht auf den Zivilweg verwiesen werde. Solche appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn

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Deutsch
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7B_568/2025
Gericht
Bger
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7B_568/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
03.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026