Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 16. Januar 2025 mitgeteilt am 28. Januar 2025 [Mit Urteil 7B_148/2025 vom 20. März 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSR2 24 66 InstanzZweite strafrechtliche Kammer BesetzungNydegger, Einzelrichter Mosca, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandBetrug etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November 2024, mitgeteilt am 8. November 2024 (Proz. Nr. EK.2024.9927)

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Schreiben vom 26. Oktober 2024 an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob A._____ insbesondere gegen B._____ von der C._____ verschiedene Vorwürfe. Der Anzeigeerstatter spricht in seiner An- zeige von "Betrug", aber auch von "Unterdrücken von Gefühlen". A._____ sieht das fehlbare Verhalten des Beschuldigten und von involvierten Behörden (C., "Ausländer Behörde", "D.") offenbar im Umstand, dass diese ihn wiederholt und auch schriftlich (Schreiben der C._____ vom 28. März und 22. April 2024) er- sucht haben, jeglichen Kontakt zu E._____ zu unterlassen. B.Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2024, mitgeteilt am 8. November 2024, entschied die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim damaligen Kantonsge- richt von Graubünden (SK2 24 66). Der Beschwerdeführer verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. D.Infolge der Zusammenlegung von Kantons- und Verwaltungsgericht zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) per 1. Ja- nuar 2025 (Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubün- den in der Fassung vom 14. Juni 2022 [KV/GR; SR 131.226]) wird dieses Verfahren neu unter der Nummer SR2 24 66 weitergeführt. E.Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Erwägungen 1.1.Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Kantonsgericht beziehungsweise per 1. Januar 2025 beim Ober- gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Strafkammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Or- ganisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Be- schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

3 / 6 1.2.Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 7. No- vember 2024 erlassen und am 8. November 2024 mitgeteilt. Sie ging dem Be- schwerdeführer am 12. November 2024 zu (vgl. act. E.2). Die Beschwerde gegen diese Verfügung (act. A.1) datiert vom 20. November 2024 (Datum Poststempel) und erweist sich daher als rechtzeitig. 1.3.Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtan- handnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu betei- ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmever- fügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hin- gewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Durch die angezeigten Delikte ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rech- ten betroffen; er ist daher – im Sinne einer vorläufigen Hypothese – als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Da die Nichtanhandnahme- verfügung ohne vorgängige Ermittlungshandlungen und damit ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergangen ist, schadet es dem Beschwerdeführer nicht, wenn eine Konstituierung als Privatkläger bislang nicht erfolgt ist. Im Übrigen kann die Erhe- bung der Beschwerde nur dahin verstanden werden, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Der Beschwerdeführer ist da- her zur Beschwerde legitimiert. 1.4.Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefoch- tenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kan- tonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON,

4 / 6 Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntä- gigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, Art. 396 StPO N 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Be- schwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.). 1.5.Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde im Wesentlichen auf sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2024 (act. B.7 bzw. act. E.1.1) sowie auf mehrere E-Mails. Wie ausgeführt, genügt ein Verweis auf ein frühe- res Schreiben der Begründungspflicht grundsätzlich nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Schreiben vom 26. Oktober 2024 um ein eng beschriftetes, fünfseitiges (von Aufbau und Sprache her kaum lesbares) Dokument handelt, auf das der Be- schwerdeführer in pauschaler Art und Weise verweist. Abgesehen davon lässt der Beschwerdeführer auch nur eine minimale Auseinandersetzung mit der angefoch- tenen Verfügung vermissen. Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Staatsan- waltschaft auseinander, in welchen letztere darlegt, aus welchen Gründen die Straf- anzeige den gesetzlichen Anforderungen von Art. 301 StPO nicht genügt und wes- halb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Tatbestandsvoraussetzungen für den behaupteten Betrug im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt sein sollten. Stattdessen schildert er seine eigene – über weite Strecken nur schwer verständliche – Sicht der Dinge, was unzureichend ist. Sofern der Be- schwerdeführer sodann geltend macht, E._____ würde lügen und falsche Angaben machen, geht dies – sofern er darin ein strafbares Verhalten von E._____ erblicken will – über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus. Schliesslich über- sieht der Beschwerdeführer, dass dem Obergericht die Zuständigkeit fehlt, diszipli- narische Massnahmen gegenüber Mitarbeitern der Opferhilfe auszusprechen, wes- halb darauf nicht weiter einzugehen ist.

5 / 6 1.6.Im Resultat vermag demnach die Beschwerde den geschilderten Begrün- dungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz. 3.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer ge- leisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe (vgl. act. D.1) verrechnet. 3.2.Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.

6 / 6 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.{Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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