Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_148/2025

Urteil vom 20. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 16. Januar 2025 (SR2 24 66).

Erwägungen:

Am 26. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen B.________ von der Opferhilfe Graubünden verschiedene Vorwürfe, unter anderem erwähnt er "Betrug", aber auch "Unterdrücken von Gefühlen". Der Beschwerdeführer sieht das fehlbare Verhalten von B.________ und von involvierten Behörden (Opferhilfe Graubünden, "Ausländer Behörde", "Standesamt Chur") offenbar im Umstand, dass diese ihn wiederholt, mitunter schriftlich ersucht haben, jeglichen Kontakt zu C.________ zu unterlassen. Am 7. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in dieser Sache; die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Graubünden (hiernach: Obergericht) erhobene Beschwerde trat dieses mit Verfügung vom 16. Januar 2025 nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Februar 2025 (massgeblicher Eingang bei der Schweizerischen Post) gelangt der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesgericht.

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 16. Januar 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).

Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerde-führende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die aufgrund von Sprache und Darstellung kaum nachvollziehbaren Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz war nicht auf die Beschwerde eingetreten, da der Beschwerdeführer bereits im dortigen Verfahren seinen Begründungsanforderungen nicht nachgekommen war, das heisst nicht aufzeigte, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung tatsächlich oder rechtlich zu Beanstandungen Anlass geben könnte. Dass die Vorinstanz gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Seine Ausführungen gehen im Ganzen nicht über appellatorische Kritik hinaus. Auch auf die Beschwerdelegitimation bzw. einen dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Gerade angesichts des Umstands, dass der "Hauptbeschuldigte" sich nach Darstellung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit für die Opferhilfe des Kantons Graubünden strafbar gemacht haben soll, hätte dies eine hinreichende Begründung erfordert. Denn allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Organe und Mitarbeiter der fehlbaren kantonalen Verwaltung beurteilen sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2006 (vgl. Art. 3 und Art. 5 in Verbindung mit Art. 1 SHG/GR [BR 170.050]) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur; der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die fehlbaren Organe und Personen zu (Art. 10 SHG/GR). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

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7B_148/2025
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Bger
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7B_148/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
20.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026