Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 3. Juni 2025 mitgeteilt am 4. Juni 2025 [Mit Urteil 6B_594/2025 vom 4. August 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzSR1 25 4 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ AG Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte GegenstandVerletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 11. Dezember 2024, mitgeteilt am 15. Januar 2025 (Proz. Nr. 515-2024-20)
2 / 4 Sachverhalt A.Am 16. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Viamala einen Strafbefehl, wonach das auf die A._____ AG eingelöste Fahrzeug ZH Z.1._____ am 10. Mai 2024 auf der Nationalstrasse N13 die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten haben soll. Am 11. De- zember 2024 erklärte das Regionalgericht Viamala die A._____ AG – als Halterin – der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 180.00. B.Gegen das Urteil des Regionalgerichts erhob die A._____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) Berufung. Nach Anordnung des schriftlichen Berufungsverfah- rens reichte die Berufungsklägerin am 12. März 2025 die Berufungsbegründung ein (act. A.4). Das Regionalgericht Viamala nahm am 18. März 2025 Stellung, die Staatsanwaltschaft am 20. März 2025. Erwägungen 1.In der Berufungsbegründung stellt die Berufungsklägerin die Legitimation des Regionalgerichts Viamala in Frage. Dieses sei eine private Firma. Die Rüge ist unbegründet. Als erstinstanzliche Strafgerichte amten im Kanton Graubünden die Regionalgerichte (Art. 54 Abs. 1 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [BR 110.100]; Art. 19 Abs. 1 EGzStPO [BR 320.100]). 2.Nach Auffassung der Berufungsklägerin verfügte der vorsitzende Richter im erstinstanzlichen Verfahren weder über eine Prokura für das Regionalgericht Via- mala noch über hoheitliche Befugnisse. Dr. iur. Marco Bundi war als ausserordentlicher Richter am Regionalgericht Viamala tätig (Art. 52 ff. GOG). Die Rüge ist unbegründet. 3.In der Berufungsbegründung wird bemängelt, dass an der erstinstanzlichen Verhandlung "die Vertretung der angeblich beschuldigten Firma [...] ausserhalb des Beklagtenraumes" gestanden habe. Die Rüge ist unbegründet. Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ergibt sich, dass B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungskläge- rin, anwesend war (RG-act. 9).
3 / 4 4.Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht belegt wor- den, dass die Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit auf einer amtlichen Messung beruhe. Eine solche dürfe nur durch einen Beamten durchgeführt werden, dessen Personalien in erster Instanz hätten bewiesen werden müssen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch die Kantonspolizei, welche für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen zuständig ist (StA-act. 3; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs [Strassenverkehrs- kontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Es handelt sich damit um eine amtliche Messung. Die Identität der für die Messung zuständigen Beamten ist nicht von Be- deutung, zumal die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung weder vor der Staats- anwaltschaft noch vor dem Regionalgericht in Frage gestellt wurde. Die Rüge ist unbegründet. 5.Inhaltlich stellt die Berufungsklägerin weder die vorinstanzliche Feststellung, wonach mit dem Fahrzeug ZH Z.1._____ eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h begangen worden sei und diese mit einer Busse von CHF 180.00 zu sank- tionieren sei, noch diejenige, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Fahr- zeughalterin gemäss Art. 7 OBG (SR 314.1) erfüllt seien, in Abrede. Auf die diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (act. E.1 E. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.In dem zur Publikation bestimmten Entscheid 7B_545/2023 hat das Bundes- gericht festgehalten, dass der Halter des Fahrzeugs im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 5 OBG einzig zur Zahlung der Busse verpflichtet werden kann, aber nicht wegen der mit dem Fahrzeug begangenen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_545/2023 vom 16. Dezem- ber 2024 E. 3.6). In Abweichung von der Vorinstanz ist daher von einem Schuld- spruch abzusehen. 7.Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Berufungsklägerin als unterliegende Partei in analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Für das Berufungsverfahren hat sie diese nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen, wobei die Aufhebung des Schuldspruchs nicht auf Antrag der Berufungs- klägerin erfolgte und dies deshalb bei der Kostenauflage unberücksichtigt bleibt. Anspruch auf Entschädigung hat die Berufungsklägerin keinen.
4 / 4 Es wird erkannt: 1.Die A._____ AG wird zur Zahlung einer Busse von CHF 180.00 verpflichtet. 2.Die Untersuchungskosten von CHF 690.00 gehen zulasten der A._____ AG. 3.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'400.00 gehen zulas- ten der A._____ AG. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten der A._____ AG. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]