Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_594/2025
Urteil vom 4. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, vom 4. Juni 2025 (SR1 25 4).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Am 16. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Viamala einen Strafbefehl, wonach das auf die Beschwerdeführerin eingelöste Fahrzeug ZH xxxxxxx am 10. Mai 2024 auf der Nationalstrasse N13 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten habe. Das Regionalgericht Viamala verurteilte die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und büsste sie mit Fr. 180.--. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Unter Hinweis auf das zur Publikation bestimmte Urteil 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 verpflichtete das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerdeführerin als Fahrzeughalterin am 3. Juni 2025 zur Zahlung einer Busse von Fr. 180.--. Zudem regelte es die Kostenfolgen. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht ansatzweise. Die Beschwerdeführerin müsste anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern dieser willkürlich oder sonst wie verfassungs- und/oder bundesrechtswidrig sein könnte. Eine solche Darlegung fehlt vollständig; dies gilt insbesondere auch insofern, als in der Beschwerde pauschal das Fehlen von Messprotokoll, Logbuch und Messgerät behauptet und zudem ausgeführt wird, die Schreiben der mit der Sache befassten Behörden belegten "den Tatbestand von Defekten" bis hin "zum Verdacht von Willkür". Im Ergebnis stellt die Beschwerde Ausdruck der Weltanschauung der Beschwerdeführerin dar, wonach das Obergericht, das Regionalgericht und die Kantonspolizei von Graubünden nicht über hoheitliche Legitimität verfügten (z.B. es bestünden "Zweifel an der Legitimation des Regionalgerichts", "dass es sich um eine private Firma unter US Herrschaft handle"; der Einzelrichter des Regionalgerichts stehe im dringenden Verdacht, nicht über eine belegbare Prokura zu verfügen; das Regionalgericht stehe im Verdacht, keine hoheitlichen Befugnisse zu haben; die Kantonspolizei Graubünden sei im privaten UID Register eingetragen samt MWST Nummer; eine amtliche Messung könne nur durch Beamte ausgeführt werden; es wäre der Beamtenstatus zu klären; es gälten die "AGBs", die akzeptiert worden seien; das Urteil sei als Entwurf zu werten, "da dieser wie auch selbige vom Regionalgericht 1x gefaltet und getackert und somit entwertet sind"; es liege ein Haftungsproblem vor, weshalb die hoheitlichen Rechte der Kantonspolizei, des Regionalgerichts und des Obergerichts des Kantons Graubünden mit "den erforderlichen Bestallungsurkunden" zu belegen seien etc.). Die querulatorisch anmutende Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill