Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 23. Dezember 2025 mitgeteilt am 23. Dezember 2025 [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (5A_28/2026).] ReferenzSBK 25 109 InstanzSchuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BesetzungCavegn, Vorsitz Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen Kanton Graubünden 7000 Chur Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung Graubünden Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur GegenstandZustellung Zahlungsbefehl Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2025, mitgeteilt am 20. November 2025
2 / 5 Sachverhalt A.Der Kanton Graubünden betrieb A._____ über einen Betrag von CHF 555.00 zuzüglich Betreibungsgebühr, Mahngebühr und Zins. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Prättigau/Davos (nachfolgend Betreibungsamt Prättigau/Davos) stellte am 22. Oktober 2025 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.1._____ aus. Nachdem die Zustellung über die Post nicht erfolgreich war, händigte die Kantonspolizei Graubünden am 20. November 2025 A._____ den Zahlungsbefehl aus. B.Gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls liess A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch B._____ am 24. November 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn rechtswidrig erfolgt sei. Das Betreibungsverfahren sei für nichtig zu erklären und korrekt neu zu eröffnen, mit formgerechter und ausschliesslicher Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter B._____. Die Kosten seien nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Betreibungsamt Prättigau/Davos aufzuerlegen. C.Das Betreibungsamt Prättigau/Davos beantragte dem Obergericht mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen. D.Die Akten des Betreibungsamts Prättigau/Davos wurden eingeholt. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). 1.2.Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist als einzige kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG zuständig (Art. 13 SchKG; Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]; Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.3.Die Beschwerde erfolgte fristgerecht innert zehn Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG).
3 / 5 1.4.Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Graubünden enthält Art. 17 EGzSchKG wenige Verfahrensbestimmungen. Im Übrigen wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, deren Bestimmungen sinngemäss anwendbar sind (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). 1.5.Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). 2.Der Beschwerdeführer macht geltend, B._____ verfüge über eine Generalvollmacht, was dem Betreibungsamt bekannt sei. Der Zahlungsbefehl hätte deshalb seinem Vertreter zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich sei rechtswidrig (act. A.1). 2.1.Die erwähnte Generalvollmacht befindet sich in den Akten des Betreibungsamtes Prättigau/Davos (BA-act. 1). Das Vertretungsverhältnis war dem Betreibungsamt bekannt. Das Betreibungsamt hat denn auch den Zahlungsbefehl an den Vertreter adressiert (BA-act. 6). Die Sendung wurde bis am 30. Oktober 2025 zur Abholung gemeldet (BA-act. 7). B._____ teilte dem Betreibungsamt am 3. November 2025 per E-Mail mit, dass er noch bis am 7. November 2025 auslandabwesend sei (BA-act. 9). Am 4. November 2025 stellte das Betreibungsamt eine Abholungsaufforderung aus, wiederum adressiert an den Vertreter, mit dem Ersuchen, dieses Aktenstück bis am 10. November 2025 am Schalter des Betreibungsamtes abzuholen (BA-act. 8). Nachdem der Zahlungsbefehl nicht abgeholt worden war, ersuchte das Betreibungsamt am 12. November 2025 die Kantonspolizei um Zustellung. Die Polizei konnte den Zahlungsbefehl am 20. November 2025 dem Beschwerdeführer zustellen (BA- act. 10). Am 25. November 2025 erhob B._____ als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsvorschlag (BA-act. 15). 2.2.Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten (Art. 27 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 137 ZPO, welcher sinngemäss anwendbar ist, muss die Zustellung einer Urkunde an die (gesetzliche oder vertragliche) Vertretung erfolgen. B._____ wirft die Frage auf, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall formgültig war. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss ständiger
4 / 5 Rechtsprechung selbst ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkung entfaltet, wenn die betriebene Person (bzw. deren Vertretung) von ihm Kenntnis erhält. In einem solchen Fall besteht kein schützenswertes Interesse, auf Beschwerde hin zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Zustellung des Zahlungsbefehls beachtet worden sind. Auch gibt es diesfalls keinen Grund, den Zahlungsbefehl erneut zuzustellen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2025 vom 2. September 2025 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl persönlich zugestellt und dieser konnte seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls besteht deshalb nach der oberwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Parteientschädigungen dürfen keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
5 / 5 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]