Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_239/2025

Urteil vom 2. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Josi, Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand Zahlungsbefehl, Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. März 2025 (ABS 25 31, ABS 25 76).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Kanton Bern, Universität Bern Finanzabteilung, leitete am 6. Dezember 2024 eine Betreibung gegen A.________ ein. Am 9. Dezember 2024 stellte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl aus. Gemäss Zustellbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls wurde der Zahlungsbefehl dem Schuldner am 10. Januar 2025 zugestellt.

A.b. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2025 (Postaufgabe am gleichen Tag) gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Verfahren ABS 25 31). Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. xxx "bzw. ein allfälliger Zahlungsbefehl" nichtig seien; allenfalls seien diese aufzuheben. Ein Zahlungsbefehl betreffend diese Betreibung sei ihm nicht zugestellt worden. Er habe keine Kenntnis vom Inhalt des Zahlungsbefehls.

A.c. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt A.________ mit, dass die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages in der erwähnten Betreibung am 20. Januar 2025 abgelaufen und der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag verspätet und daher unbeachtlich sei.

A.d. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 (Postaufgabe am gleichen Tag) gelangte A.________ an das Obergericht als Aufsichtsbehörde und reichte Beschwerde gegen die Verfügung der Dienststelle Mittelland vom 23. Januar 2025 ein (Verfahren ABS 25 76). Im Wesentlichen machte er geltend, sein Schreiben vom 20. Januar 2025, mit welchem er Rechtsvorschlag erhoben habe, sei nicht verspätet.

B.

Mit Entscheid vom 7. März 2025 vereinigte das Obergericht die beiden Beschwerdeverfahren (ABS 25 31 und ABS 25 76). Es wies die Beschwerde vom 20. Januar 2025 (ABS 25 31 betreffend Zustellung des Zahlungsbefehls) ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde vom 13. Februar 2025 (ABS 25 76 betreffend Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags) hiess es teilweise gut und es hob die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 23. Januar 2025 auf. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein.

C.

Mit Eingabe vom 28. März 2025 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die (vollumfängliche) Gutheissung seiner Beschwerden vom 20. Januar 2025 und 13. Februar 2025 (Rechtsbegehren Ziff. 2-4). Weiter beantragt er die Feststellung einer Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung durch das Obergericht (Rechtsbegehren Ziff. 5). Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 6); subeventualiter verlangt der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung des Zahlungsbefehls bzw. die Aufhebung der Betreibung Nr. xxx (Rechtsbegehren Ziff. 7). Im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um "Einsicht in alle Verfahrensakten" (Rechtsbegehren Ziff. 8) hat ihn das Bundesgericht dahin informiert, dass es die dem Obergericht vorliegenden Akten beiziehe und er nach deren Eingang die Möglichkeit habe, das Dossier vor Ort zu konsultieren und diesbezüglich einen Termin mit der Kanzlei der II. zivilrechtlichen Abteilung zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, die Akten beim Bundesgericht einzusehen, keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 SchKG).

1.2. Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Schuldner vom angefochtenen Entscheid im Grundsatz hinreichend berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3).

Das Obergericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass die ordnungsgemässe Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Januar 2025 an den Beschwerdeführer unter anderem durch die Zustellbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls bewiesen sei. Das betreffende Datum sei gemäss postalischer Bestätigung (Track&Trace) als Zustellungsdatum des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer genannt und ausgewiesen. Es stehe fest, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 persönlich übergeben wurde, ohne dass eine fehlerhafte Zustellung dargetan wäre. In diesem Punkt sei die Beschwerde (ABS 25 31) abzuweisen. Die weiteren Vorbringen (betreffend Einsichtsgesuch beim zuständigen Betreibungsamt, Disziplinarbegehren, Schriftenwechsel bzw. Replikrecht) seien unbehelflich. Das Obergericht hat gestützt auf die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 rechtsgültig zugestellt wurde, gefolgert, dass die Rechtsvorschlagsfrist am Samstag, 11. Januar 2025, zu laufen begann und am Montag, 20. Januar 2025, endete. Der Beschwerdeführer habe sein Schreiben vom 20. Januar 2025, mit welchem er Rechtsvorschlag erhob, am gleichen Tag um 22.13 Uhr bei einem My-Post-24-Automaten der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben, was eine gültige postalische Übergabe darstelle. Die Einreichung des Rechtsvorschlags sei damit fristgerecht und rechtswirksam erfolgt, weshalb (in Gutheissung der Beschwerde ABS 25 76) die Verfügung des Betreibungsamtes vom 23. Januar 2025 (betreffend Rückweisung des Rechtsvorschlages infolge Verspätung) aufzuheben sei.

Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Zustellung des Zahlungsbefehls und die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags des Schuldners. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen den Entscheid des Obergerichts, mit welchem die Zustellung des Zahlungsbefehls tatsächlich festgestellt worden ist; er besteht auf der Fehlerhaftigkeit der Zustellung und kritisiert, dass die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlages nur in "teilweiser Gutheissung" der Beschwerde bestätigt worden sei.

3.1. Zustellungen des Zahlungsbefehls, die allenfalls mangelhaft erfolgt sind, gelten nicht als nichtig, sondern sind anfechtbar (BGE 112 III 81 E. 2b; Urteil 5A_374/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64-66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wirkung, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 128 III 101 E. 2; 112 III 81 E. 2b). Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Im Allgemeinen besteht kein schützenswertes Interesse daran, auf Beschwerde hin zu überprüfen, ob die Zustellung einer Betreibungsurkunde korrekt erfolgt ist, falls die Kenntnisnahme erwiesen ist (BGE 128 III 101 E. 2).

Ein schützenswertes Interesse fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt sind, so im Fall, in welchem gegen den Zahlungsbefehl rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben worden ist (BGE 112 III 81 E. 2b; Urteil 5A_374/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; u.a. WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 72; MUSTER/REYMOND/RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 9 zu Art. 72).

3.2. Nach dem Entscheid des Obergerichts hat der Beschwerdeführer in der gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. xxx am 20. Januar 2025 rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben; die gegenteilige Verfügung des Betreibungsamtes vom 23. Januar 2025 (betreffend Rückweisung des Rechtsvorschlages) wurde aufgehoben. Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers hat die vollumfängliche Einstellung der Betreibung bewirkt (Art. 78 Abs. 1 SchKG).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Gutheissung der Beschwerde; es würde ihm ohnehin am Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides fehlen. Das Gleiche gilt indes auch für seinen Antrag, welcher auf eine "vollständige Gutheissung" abzielt und womit er sich gegen das Nichteintreten auf die Beschwerde wendet, soweit er einen Verfahrensmangel beim Erlass der Verfügung des Betreibungsamtes (vom 23. Januar 2025 betreffend Rückweisung des Rechtsvorschlages) kritisiert hatte. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass die betreffende Verfügung bereits aufgehoben ist. Inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an einer Antwort zur Frage bestehe, ob das Betreibungsamt ihn vor Erlass dieser Verfügung hätte anhören sollen, wird nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.

3.3. Nach dem Entscheid des Obergerichts wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 rechtsgültig zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sich dagegen mit rechtzeitiger Beschwerde gewehrt; er verlangt die Aufhebung des Zustellungsaktes.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb - entgegen der Auffassung des Obergerichts - die Zustellung des Zahlungsbefehls fehlerhaft sein soll, sind unbehelflich. Er legt nicht dar, welches schutzwürdige Interesse er an der Aufhebung des Entscheides habe, wenn damit einzig eine erneute und ordentliche Zustellung bewirkt werden könnte, zumal in der Betreibung sein rechtsgültig erhobener Rechtsvorschlag bereits vorliegt (BGE 112 III 81 E. 2b). Entgegen seiner Meinung würden bei einer erneuten Zustellung genauso Kosten entstehen und eine entsprechende Registrierung erfolgen. Eine allenfalls fehlerhafte Zustellung kann an der Rechtsgültigkeit seines Rechtsvorschlages nichts ändern (BGE 91 III 1 E. 3). Dass seine Rechte wegen einer allfälligen mangelhaften Zustellung nicht gewahrt seien, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.

3.4. Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht umgehend Bemerkungen eingereicht habe; er habe in seinem Schreiben vom 28. Februar 2025 nicht geltend gemacht, dass eine Stellungnahme nicht möglich sei bzw. gewesen sei. Anlass zu einem weiteren Schriftenwechsel habe daher nicht bestanden, vielmehr habe das Obergericht (am 7. März 2025) zum Entscheid schreiten dürfen.

3.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass das Obergericht die Vernehmlassung des Betreibungsamtes (vom 11. Februar 2025) zwar zur Wahrung des Replikrechts (mit Verfügung vom 12. Februar 2025) zugesandt habe (Zustellung am 24. Februar 2025), er indes (mit Schreiben vom 28. Februar 2025, dem Obergericht zugestellt am 3. März 2025) noch während der (Warte-) Frist von zehn Tagen um Ansetzung einer Frist zu Stellungnahme ersucht habe. Es sei ihm verwehrt worden, Beweismittel vorzulegen und zu beantragen (wie die Befragung seiner Frau sowie des Postangestellten), um die fehlerhafte Zustellung zu belegen. Das Obergericht hätte daher nicht bereits (nach zehn Tagen) am 7. März 2025 einen Entscheid über die Zustellung des Zahlungsbefehls fällen dürfen.

3.4.2. Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Die beschwerdeführende Partei trifft eine Pflicht, in der Begründung des Rechtsmittels darzutun, inwiefern die Gehörsverletzung (betreffend Aktennotiz) einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Andernfalls besteht auch kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Vorliegend steht - (wie erwähnt) durch Entscheid des Obergerichts - fest, dass der Beschwerdeführer in der gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. xxx am 20. Januar 2025 rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben hat. Damit fehlt - nach der Rechtsprechung - ein schützenswertes Interesse zur Überprüfung der Frage, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls korrekt erfolgt ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Einfluss eine allfällige Gehörsverletzung bei der Feststellung des Obergerichts, der Zahlungsbefehl sei (am 10. Januar 2025) zugestellt worden, auf das Verfahren haben könnte und welches Interesse an der Aufhebung des Entscheids bestehen soll, um eine allfällige Gehörsverletzung zu überprüfen. Selbst eine Aufhebung des Entscheides zufolge Gehörsverletzung würde nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer seine Rechte gewahrt hat.

3.5. Laut dem angefochtenen Entscheid hat das Betreibungsamt dem Obergericht auf dessen telefonische Nachfrage hin mitgeteilt, dass es an seinen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 sowie an seiner Verfügung vom 23. Januar 2025 betreffend die Rückweisung des Rechtsvorschlages festhalte; das Obergericht hat auf eine Aktennotiz vom 4. März 2025 hingewiesen.

3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Obergericht ihm die Aktennotiz vom 4. März 2025 nicht zur Stellungnahme zugesandt habe. Soweit er damit eine Gehörsverletzung rügt, weil er keine Gelegenheit zur Einsicht in diese Aktennotiz gehabt habe, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.4.2) : Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse an der Aufhebung des Entscheids bestehen soll, um eine allfällige Gehörsverletzung zu überprüfen, nachdem das Obergericht die Rechtsgültigkeit des Rechtsvorschlages erkannt hat.

3.5.2. Unbehelflich ist, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, eine derartige Gehörsverletzung lasse auf die Befangenheit der (instruierenden) Oberrichterin schliessen. Selbst fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhielte es sich höchstens, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b). Da aus dem blossen Umstand, dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein Gericht oder eine Behörde einen Rechts- oder Verfahrensfehler begangen haben soll, ohnehin nicht auf deren Befangenheit zu schliessen ist, erübrigen sich weitere Erörterungen. Den Anträgen des Beschwerdeführers auf blosse "Feststellung von Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung" kann nicht gefolgt werden.

Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Pflicht zur Parteientschädigung entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Levante

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02.09.2025
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25.03.2026