Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 2. März 2026 mitgeteilt am 4. März 2026 ReferenzZR2 26 2 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungBergamin, Vorsitz Richter-Baldassarre und Peng Helbling, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Kläger gegen B._____ Beklagter C._____ Beklagter D._____ Beklagte E._____ Beklagte GegenstandForderung
2 / 8 Sachverhalt und Erwägungen 1.Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 (Poststempel) erhob A._____ (nachfol- gend: Kläger) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine «Zivilklage Woh- nungsräumung» gegen den B., C., D._____ und die E._____ (nachfol- gend: Beklagte). Er stellte darin folgendes Rechtsbegehren:
3 / 8 11. Eventualiter wird beantragt, die Klage an das Obergericht eines anderen Kantons (z.B. Zürich, Bern, St Gallen) zu delegieren, da der Fall die zen- trale Verwicklung des ehemaligen Bündner Kantonsrichters C._____ betrifft und Befangenheit sowie das bekannte Korruptionsproblem der Bündner Justiz (siehe Justizskandal 2020 um nachträglich geänderte Urteile) eine unvoreingenommene Behandlung gefährden. 2.In Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) wies das Oberge- richt den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2026 darauf hin, dass die Klage ver- schiedene Ansprüche und verschiedene Personen betreffe, für die nicht das Ober- gericht, sondern je nach Konstellation ein jeweils anderes Gericht bzw. eine Schlich- tungsbehörde zuständig sei. Es räumte dem Kläger eine Frist von zehn Tagen ein, um mitzuteilen, ob er trotz Kenntnis der (im Schreiben) dargelegten Zuständigkeits- ordnung direkt beim Obergericht klagen wolle. Für den Fall, dass er an der Klage festhält, räumte das Obergericht dem Kläger eine Nachfrist von ebenfalls zehn Ta- gen ein, um ein hinreichend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit den nötigen Belegen einzureichen. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 teilte der Kläger dem Obergericht mit, dass er «vollumfänglich» an der Klage festhalte. Er beantragte dabei erneut, dass die Klage an das Obergericht eines anderen Kantons «delegiert» werde, dies nunmehr im Sinne eines prozessualen Hauptantrags. 3.Obschon das Obergericht für die Klage offensichtlich nicht zuständig ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann es nicht in einzelrichterlicher Kompetenz ent- scheiden. In Fällen, in denen das Obergericht als erstinstanzliches Zivilgericht ent- scheidet, sieht Art. 6 Abs. 2 EGzZPO (BR 320.100) eine einzelrichterliche Kompe- tenz für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.00 (lit. a), für Ange- legenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (lit. a bis ), und für Schiedsge- richtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesu- chen (lit. b) vor. Ein solcher Tatbestand ist vorliegend nicht gegeben. Art. 38 GOG (BR 173.000), auf den Art. 6 Abs. 3 EGzZPO für die anderen Fälle verweist, nor- miert als Grundregel eine Dreierbesetzung (Abs. 1), während er eine einzelrichter- liche Kompetenz nur für Rechtsmittel, die sich als offensichtlich unzulässig oder of- fensichtlich begründet oder unbegründet erweisen, vorsieht (Abs. 3). Da vorliegend kein Rechtsmittel gegen einen Entscheid einer unteren Instanz zur Beurteilung steht, sondern eine direkte Klage, hat das Obergericht folglich in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern zu entscheiden. 4.Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört die sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Nur wenn
4 / 8 das angerufene Gericht sachlich zuständig ist, kann es ein Urteil in der Sache fällen; ist es sachlich nicht zuständig, fällt es einen Nichteintretensentscheid. Diese Pro- zessvoraussetzung der Zivilprozessordnung gilt nicht nur im gewöhnlichen Zivilpro- zess zwischen Parteien, die um privatrechtliche Ansprüche streiten, sondern auch im Staatshaftungsprozess gegen das Gemeinwesen, in diesem zweiten Fall freilich nicht als bundesrechtliche Regel, sondern als kantonalrechtliche (vgl. Art. 6 Abs. 3 SHG [BR 170.050]). 5.Der Kläger fasst mit seiner Klage mehrere Personen zugleich ins Recht und klagt verschiedene Ansprüche ein. 5.1.In erster Linie macht der Kläger eine Staatshaftung gegen den B._____ gel- tend. Er erblickt widerrechtliche Schädigungen zum einen in Verfehlungen der Kan- tonspolizei, die im Zusammenhang mit seiner Verhaftung am 2. August 2024 und einer Hausdurchsuchung am 3. August 2024 erfolgt sein sollen. Zum anderen wirft er dem früheren Kantonsrichter und heutigen ausserordentlichen Oberrichter G._____ Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einem Entscheid betreffend Mieterausweisung vor. Schliesslich erhebt er gegen die Gemeinde O.1._____ und das kantonale Amt für Migration aufgrund einer «Zwangsabmeldung» seiner Person den Vorwurf der Amtspflichtverletzung. Das Obergericht ist zur Beurteilung einer solchen Staatshaftungsklage zum vornherein sachlich nicht zuständig. Die sachli- che Zuständigkeit liegt vielmehr beim Regionalgericht am Sitz des beklagten Ge- meinwesens (Art. 6 Abs. 1 SHG), wobei vorgängig die Schlichtungsbehörde anzu- rufen ist (Art. 6 Abs. 2 und 3 SHG). Auf die Klage gegen den B._____ ist folglich mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 5.2.In zweiter Linie macht der Kläger gegen zwei natürliche Personen sowie ge- gen eine juristische Person des Privatrechts Ansprüche geltend, die sich teils auf die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR), teils auf mietrecht- liche Bestimmungen (vgl. Art. 257e OR) sowie teils auf Bestimmungen über das Eigentum (Art. 641 ZGB) und den Besitz (Art. 934 ZGB), mithin auf Zivilrecht stüt- zen. Für diese zivilrechtlichen Ansprüche ist erstinstanzlich ebenfalls nicht das Obergericht, sondern das jeweils örtlich zuständige Regionalgericht kompetent (Art. 5 Abs. 1 EGzZPO), wobei zuvor ebenfalls ein Schlichtungsversuch beim Ver- mittleramt oder – bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen – bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen durchzuführen ist (Art. 197 ZPO; Art. 3 Abs. 1 EGzZPO). Es liegt kein Fall vor, für den das Bundes- recht eine einzige kantonale Instanz vorsieht und deshalb das Obergericht als erst- instanzliches Zivilgericht zuständig wäre (vgl. Art. 6 Abs. 1 EGzZPO i.V.m. Art. 5 ff. ZPO). Insbesondere ist nicht geltend gemacht und es bestehen auch
5 / 8 keine Hinweise in den Akten, dass die Beklagten zur direkten Klage vor Obergericht i.S.v. Art. 8 ZPO zugestimmt hätten. Auch auf die Klage gegen C., D. und die E._____ ist somit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 6.In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Kläger, die Klage an das Obergericht eines anderen Kantons zu «delegieren». Auch diesem Antrag kann keine Folge gegeben werden. 6.1.Der Kläger begründet den Antrag damit, dass der Fall «die zentrale Verwick- lung des ehemaligen Bündner Kantonsrichters C._____ betrifft und Befangenheit sowie das bekannte Korruptionsproblem der Bündner Justiz (siehe Justizskandal 2020 um nachträglich geänderte Urteile) eine unvoreingenommene Behandlung ge- fährden». Soweit der Kläger damit den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Oberge- richts, dessen Abteilungen oder Kammern geltend machen will, ist darauf nicht wei- ter einzugehen. Denn ein Ausstandsgesuch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 49 ZPO) nur gegen einzelne Mitglieder des Obergerichts möglich, aber grundsätzlich nicht gegen das Obergericht oder dessen Abteilungen oder Kammern als solche. Ein Ausstandsbegehren kann mithin nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht, eine Abteilung oder Kammer in globo gestellt werden. Vielmehr sind, damit auf die Sache eingetreten werden kann, substantiiert vorgetragene Ausstands- gründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. zur analogen Re- gelung in Art. 36 BGG; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4F_27/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 1.2). Soweit der Kläger mit seinem Verfahrensantrag um Überwei- sung des Prozesses an ein anderes kantonales Obergericht der Sache nach ein Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Graubünden richtet, ist dar- auf folglich ebenfalls nicht einzutreten. 6.2.Im Übrigen sehen die Regeln zur sachlichen Zuständigkeit, wie sie sich aus der ZPO in Verbindung mit dem EGzZPO und dem GOG ergeben, nicht vor, dass eine Klage mit Blick auf die Besetzung des Spruchkörpers an ein anderes kantona- les Gericht überwiesen werden könnte. Eine Weiterleitung der Klage an die zustän- digen Instanzen fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht. Art. 143 Abs. 1 bis ZPO sieht vor, dass Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem zuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig eingereicht gelten und das unzuständige Gericht diese Eingaben von Amtes wegen an das zuständige Ge- richt in der Schweiz weiterleitet. Irrtum liegt dabei nicht vor, wenn eine Partei be- wusst ein unzuständiges Gericht anruft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Partei trotz Aufklärung über das zuständige Gericht weitere Eingaben an das unzu- ständige Gericht sendet (FREI, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 117–218 ZPO, 2. Aufl. 2026,
6 / 8 Art. 143 N. 16i; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2025 vom 10. Septem- ber 2025 E. 3.5). Nach Eingang der Klage klärte das Obergericht den Kläger über die einschlägigen Zuständigkeitsbestimmungen auf, die für jeden der geltend ge- machten Ansprüche zur Zuständigkeit eines Regionalgerichts bzw. einer Schlich- tungsbehörde führen, und gab ihm eine Frist zur Mitteilung, ob er trotz Kenntnis dieser Rechtslage an der Zuständigkeit des Obergerichts festhalte. Indem der Klä- ger dies in der Folge «vollumfänglich» bestätigte, kann nicht angenommen werden, dass er sich irrtümlich an das Obergericht wandte. Eine amtswegige Weiterleitung der Klage an die zuständigen Gerichte gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO erübrigt sich damit. 6.3.Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeit- punkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleiten- den Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach der ZPO massgebend (Art. 64 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Unterbrechung der Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR, was für den Kläger besonders mit Blick auf die verhältnismässig kurzen Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht (vgl. Art. 8 SHG; Art. 60 OR) von Relevanz sein könnte. Für die Aufrechterhaltung der Rechts- hängigkeit bzw. – über Art. 64 Abs. 2 ZPO – der verjährungsunterbrechenden Wir- kung einer Klage, auf die das Gericht mangels Zuständigkeit nicht eintritt, sieht das Gesetz in Art. 63 Abs. 1 ZPO folgenden Schutzmechanismus zugunsten des kla- genden Gläubigers vor: Wird eine Eingabe, auf die mangels Zuständigkeit nicht ein- getreten wurde, innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid bei der zu- ständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. Um von dieser Rechtsfolge zu profitieren, muss die klagende Partei beim zuständigen Ge- richt die ursprüngliche, identische Eingabe, die es beim unzuständigen Gericht ein- gereicht hatte, im Original einreichen (BGE 141 III 481 E. 3). Die Monatsfrist des Art. 63 Abs. 1 ZPO beginnt dabei grundsätzlich mit der Zustellung des Nichteintre- tensentscheids zu laufen, jedenfalls wenn gegen den Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel ergriffen wird (BGE 138 III 610 E. 2.7). Vor diesem Hintergrund wird dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid das mit dem Eingangsstempel des Obergerichts versehene Original seiner Klageschrift samt Beilagen retourniert, da- mit er die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte unmittelbar tref- fen kann. 7.Zusammengefasst kann das Obergericht auf die Klage, da sachlich nicht zu- ständig, nicht eintreten. Eine Einlassung der Beklagten ist bei sachlicher Unzustän- digkeit nicht möglich (BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3). Dass der Kläger für die einge-
7 / 8 klagten Ansprüche noch Tatsachenbehauptungen vorträgt und Beweismittel ein- reicht, die eine direkte Zuständigkeit des Obergerichts begründen könnten, er- scheint ausgeschlossen. Unter diesen Umständen ist im Interesse der Prozessöko- nomie auf weitere Verfahrensschritte zu verzichten und direkt ein Endentscheid zu fällen. Dies liegt besonders auch im Interesse des Klägers, können so doch Partei- kosten aufseiten der Beklagten vermieden werden, die er als unterliegende Partei sonst den Beklagten zu ersetzen hätte. 8.Bei diesem Ergebnis gehen die Gerichtskosten zulasten des Klägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Angelegenheiten, in denen das Obergericht als einzige kantonale Instanz entscheidet, beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 (Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Aufgrund des relativ geringen Auf- wands wird die Entscheidgebühr vorliegend gestützt auf Art. 1 Abs. 2 VGZ auf CHF 200.00 reduziert. Wie dargelegt, ist die Rechtslage, dass das Obergericht für die Klage sachlich nicht zuständig ist und auf die Klage nicht eintreten kann, offen- sichtlich. Die vom Kläger gestellten Rechtsbegehren sind dementsprechend aus- sichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
8 / 8 Es wird erkannt: 1.Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]