Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

5A_134/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________ AG in Liquidation,
  2. B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Frauenfeld, Konkursgericht, Zürcherstrasse 237a, 8501 Frauenfeld,

Konkursamt des Kantons Thurgau, Bahnhofplatz 69, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand Schluss des Konkursverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. November 2024 (BR.2024.34).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ AG, mit Sitz in Frauenfeld, reichte am 13. Juli 2023 beim Bezirksgericht Frauenfeld einen Beschluss über die Abgabe der Insolvenzerklärung ein. Antragsgemäss eröffnete das Bezirksgericht (Konkursgericht) gestützt auf Art. 191 SchKG per 24. Juli 2023, 11:00 Uhr, den Konkurs über die A.________ AG. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 ordnete das Bezirksgericht die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren an.

A.b. Nach Einsicht in den Schlussbericht des Konkursamts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2024 erklärte das Bezirksgericht mit Entscheid vom 24. Juni 2024 das Konkursverfahren über die A.________ AG als geschlossen.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erhob die A.________ AG in Liquidation, vertreten durch den Verwaltungsrat B.________, beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des Schlussdekretes vom 24. Juni 2024 und die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid an das Bezirksgericht. Eventualiter sei der Entscheid dahingehend abzuändern, dass das Konkursverfahren infolge des Antrags auf Widerruf des Konkurses vom 17. Juni 2024 für "zurückgenommen" (als aufgehoben) erklärt werde.

B.b. Am 7. November 2024 wies das Obergericht die Beschwerde der A.________ AG ab; auf die Beschwerde des Verwaltungsrates B.________ wurde nicht eingetreten.

C.

Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (Postaufgabe) erhoben die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin), vertreten durch B., sowie B. (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als oberes Gericht über die Beschwerde gegen den vom Konkursgericht verfügten Konkursschluss befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich zulässig.

1.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Konkursitin berechtigt, Beschwerde nach ZPO gegen die Schlussverfügung des Konkursgerichts gemäss Art. 268 SchKG zu erheben (Urteil 5A_50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.3). Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Frage, ob - wie sie behauptet - ein wirksames, jedoch nicht weitergeleitetes und unbehandelt gebliebenes Gesuch um Widerruf des Konkurses den Konkursschluss verhindert. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). An ihrer Beschwerdeberechtigung ändert nichts, dass sie infolge der Schlussverfügung (Art. 268 Abs. 2 SchKG) in der Zwischenzeit im Handelsregister gelöscht worden ist (Art. 159a Abs. 1 lit. b HRegV) : Die Beschwerdeführerin kann als gelöschte Rechtseinheit zwar gegenüber Dritten nicht mehr auftreten (VIANIN, in: Commentaire romand, Code des obligations II, 3. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 935), wehrt sich hier indes gegen die Voraussetzung ihrer Löschung, d.h. gegen den Erlass der gerichtlichen Schlussverfügung.

Ob der Beschwerdeführer 2 ein eigenes (persönliches) schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, braucht mit Blick auf das Ergebnis im vorliegenden Verfahren nicht näher erörtert zu werden.

1.3. Rechtsschriften haben die Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG); im Allgemeinen ist ein reformatorischer Antrag zu stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3). Die Beschwerdeführer beschränken sich auf einen blossen Antrag zur Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, was hier als zulässig erachtet werden kann, da bei allfälliger Begründetheit der Verfahrensrügen nicht das Bundesgericht, sondern das Konkursgericht (als erste Instanz) über ein wirksames Gesuch um Widerruf des Konkurses entscheiden müsste.

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor der am Montag, 24. Juni 2024, ergangenen Schlussverfügung des zuständigen Bezirksgerichts kein Gesuch um Widerruf des Konkurses eingereicht hatte. Es hat geprüft, ob die Beschwerdeführer mit den zeitlich vor der Schlussverfügung des Bezirksgerichts per E-Mail (insbesondere mit E-Mails vom 19. und 21. Juni 2024) erfolgten Eingaben an das Konkursamt ihr Recht wahrten, noch vor Schluss des Konkursverfahrens den Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG zu beantragen. Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass (mit Blick auf Art. 32 Abs. 2 SchKG und Art. 63 ZPO) keine Pflicht der Konkursverwaltung zur unmittelbaren Weiterleitung der E-Mails vom 19. und 21. Juni 2024 an das Bezirksgericht bestanden habe; ebenso wenig sei die Konkursverwaltung verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin (gestützt auf verfassungsmässige Garantien) nochmals darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Gesuch beim Bezirksgericht einzureichen habe.

Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Schlussverfügung des Konkursgerichts. Nach Auffassung des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin als Gemeinschuldnerin vor Abschluss des Konkursverfahrens kein rechtsgültiges Gesuch um Widerruf des Konkurses gestellt, welches der Schlussverfügung des Konkursgerichts entgegengestanden wäre.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten noch vor der Schlussverfügung des Konkursgerichts per E-Mail in rechtsgültiger Weise den Widerruf des Konkurses beantragt; daran ändere nichts, dass dies bei der unzuständigen Stelle, nämlich beim Konkursamt statt beim Bezirksgericht (als Konkursgericht) geschehen sei. Sie werfen dem Obergericht überspitzten Formalismus sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben vor (Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV).

Im Wesentlichen führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass das Konkursamt "den rechtsunkundigen Beschwerdeführern den Weg zum Widerruf des Konkursverfahrens" konkret aufzeige. Es wäre - so die Beschwerdeführer - für das Konkursamt ein Leichtes gewesen, entweder den Antrag auf Widerruf des Konkursverfahrens an das zuständige Bezirksgericht weiterzuleiten oder die Beschwerdeführer nach Eingang des Widerrufsgesuchs entsprechend zu informieren.

3.2. Gemäss Art. 195 SchKG ist der Konkurs zu widerrufen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 1). Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schluss des Verfahrens verfügt werden (Abs. 2).

3.2.1. Der Widerruf ist möglich, solange das Konkursverfahren nicht geschlossen wurde (Art. 268 Abs. 2 SchKG), also auch nach der Verteilung, der Ausstellung der Verlustscheine oder der Einreichung des Schlussberichts durch das Konkursamt (u.a. GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 14 zu Art. 195; DIGGELMANN/ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 3a zu Art. 195; HARI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 195; vgl. BRUNNER/BOLLER/ FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 195, "bis zur Schlussverteilung").

3.2.2. Zuständig zum Entscheid über den Widerruf ist das Konkursgericht (Art. 195 Abs. 1 SchKG). Vorliegend steht unstrittig fest, dass bis zum 24. Juni 2024, dem Zeitpunkt, in welchem die Schlussverfügung gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG ergangen ist, beim Bezirksgericht kein Gesuch um Widerruf des Konkurses gestellt wurde. Ob die Beschwerdeführer mit den zeitlich vor der Schlussverfügung des Bezirksgerichts per E-Mail (insbesondere mit E-Mails vom 19. und 21. Juni 2024) erfolgten Eingaben an das - unzuständige - Konkursamt einen Widerruf des Konkurses wirksam beantragt haben, ist im Folgenden zu prüfen.

3.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt. Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 SchKG nicht anwendbar auf Klagen des SchKG (BGE 130 III 515 E. 4). Als Klagen des SchKG gelten jene Fälle, für welche das Gesetz gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt (JEANDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 32 mit Hinweisen; NORDMANN/ ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 6d zu Art. 32). Darunter fällt das Gesuch des Schuldners um Widerruf des Konkurses, über welches das Konkursgericht entscheidet (Art. 195 Abs. 1 SchKG). Wird - wie hier - eine Eingabe, zu deren Behandlung das Gericht zuständig ist, an ein Zwangsvollstreckungsorgan (das Konkursamt) gerichtet, so ist Art. 32 Abs. 2 SchKG nicht anwendbar, wie das Obergericht richtig festgehalten hat.

3.4. Art. 63 ZPO regelt die Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart. Eine Eingabe, zu deren Behandlung das Gericht zuständig ist und die an ein Zwangsvollstreckungsorgan gerichtet wird, schafft von vornherein keine Rechtshängigkeit im Sinn der ZPO (BGE 143 III 395 E. 6.3; JEANDIN, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 32). Art. 143 Abs. 1bis ZPO, womit (allerdings erst mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025; AS 2023 491) eine Weiterleitungspflicht für irrtümlich eingereichte Eingaben aufgestellt wird, erfasst Eingaben, die beim unzuständigen Gericht eingereicht werden, nicht bei einem Amt (JEANDIN, a.a.O., N. 12 zu Art. 32; RUSSENBERGER/MINET, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 32). Bestimmungen der ZPO sind vorliegend nicht anwendbar, wie das Obergericht zutreffend erkannt hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin bestand keine gesetzliche Pflicht des Konkursamtes zur Weiterleitung der E-Mails vom 19. und 21. Juni 2024 an das Bezirksgericht.

3.5. Finden weder Art. 32 Abs. 2 SchKG noch Art. 63 ZPO Anwendung, weil - wie hier - eine Eingabe, zu deren Behandlung das Gericht zuständig ist, an das Konkursamt gerichtet wurde, so hat es die Eingabe dem Absender zurückzuschicken (JEANDIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 32). Bleibt zu prüfen, ob das Konkursamt die Beschwerdeführer nach Eingang des Widerrufsgesuchs (E-Mails vom 19. und 21. Juni 2024) nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) hätte informieren bzw. die Eingaben zurücksenden müssen, damit sie diese an das zuständige Bezirksgericht hätten einreichen können, um der Schlussverfügung (vom 24. Juni 2024) allenfalls noch zuvorzukommen.

3.5.1. Nach Rechtsprechung und Lehre wäre mit Treu und Glauben (Art. 9 BV) im Prozessrecht nicht zu vereinbaren, wenn eine Privatperson eine Frist nur deshalb verpasst, weil sie ihre Eingabe an eine unzuständige Behörde adressierte. Dabei muss die Privatperson gutgläubig sein. Wusste sie oder musste sie annehmen, sie rufe eine unzuständige Behörde an, kann sie den Schutz von Art. 9 BV nicht beanspruchen (KRADOLFER, in: St. Galler Kommentar, Schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 135 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 140 III 636 E. 3.5 und weitere Rechtsprechung).

3.5.2. Nach dem angefochtenen Urteil steht fest, dass das Konkursamt (mit E-Mail vom 28. Mai 2024 als Antwort auf die entsprechende Anfrage) dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt spätestens Ende Mai 2024 die Voraussetzungen, insbesondere die Zuständigkeit des Bezirksgerichts und die erforderlichen Unterschriften auf dem Antrag, für ein Gesuch um Widerruf des Konkurses mehrfach mitgeteilt hat. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen antwortete der Beschwerdeführer am Mittwoch, 19. Juni 2024 (mit Kopie an den Rechtsanwalt sowie an einen zweiten Verwaltungsrat) per E-Mail mit der Zusendung des Beschlusses des "Verwaltungsrates für Widerruf des Konkursverfahrens". Am Freitag, 21. Juni 2024, 11:42 Uhr, sandte ein weiterer Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, C., eine E-Mail an den Beschwerdeführer, das Konkursamt und an den Rechtsanwalt mit folgendem Text: "Lieber B., anbei sende ich dir den unterzeichneten Beschluss. Beste Grüsse, C.________".

3.5.3. Das Obergericht hat aus dem Umstand, dass das Konkursamt die Beschwerdeführer über die Zuständigkeitsordnung orientiert hatte und ihnen bekannt war, dass sie das Gesuch beim zuständigen Bezirksgericht stellen mussten, gefolgert, es liege keine versehentliche Einreichung des Gesuchs um Konkurswiderruf bei der unzuständigen Stelle vor. Ausserdem hätten die Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsräte nicht davon ausgehen dürfen, dass die E-Mails vom 19. und 21. Juni 2024 überhaupt als (allenfalls versehentlich bei einer unzuständigen Behörde eingereichtes) Gesuch um Widerruf des Konkursverfahrens erkannt würden, zumal die E-Mail vom 21. Juni 2024 gar nicht direkt an das Konkursamt adressiert war. Sodann sei der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer über die E-Mails als Mitempfänger orientiert gewesen, ohne dass er reagierte habe.

3.5.4. Vorliegend können die Beschwerdeführer - wie dargelegt - keine Pflicht zur Weiterleitung aus einer gesetzlichen Regelung ableiten; ebenso wenig können sie diese Art. 9 BV entnehmen, da feststeht, dass sie um die Unzuständigkeit des Konkursamtes wussten. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführer vorliegend in Art. 9 BV die Grundlage einer Pflicht zur Rücksendung erblicken wollen. Wussten die Beschwerdeführer um die Unzuständigkeit des Konkursamtes, konnten und durften sie sich nicht darauf verlassen, dass das Konkursamt ihre Eingaben unmittelbar zurücksenden würde; vielmehr mussten sie damit rechnen, dass das zuständige Konkursgericht das Verfahren betreffend Konkursschluss in der Zwischenzeit weiterführen und - wie am Montag, 24. Juni 2024, geschehen - die Schlussverfügung treffen würde. Das Obergericht ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen "keine Reaktion innert Frist", d.h. keine Rücksendung innert zwei Tagen bzw. noch am gleichen Tag vom Konkursamt erwarten durften. Die Beschwerdeführer beschränken sich demgegenüber auf das Vorbringen, dass es dem Konkursamt "ein Leichtes" gewesen wäre, sie darüber zu informieren, dass die Eingabe beim Bezirksgericht einzureichen sei. Dabei blenden sie aus, dass sie um die Zuständigkeitsordnung wussten; sie gehen mit keinem Wort auf die konkreten Umstände ein (wie die vorgängige und mehrfache Information über die Zuständigkeit, den Einbezug ihres Rechtsanwaltes), auf welche das Obergericht abgestellt hat. Wenn das Obergericht zum Schluss gelangt ist, dass das Konkursamt nicht gehalten war, die Beschwerdeführer in zeitlich unmittelbarer Reaktion nochmals darauf hinzuweisen, dass sie ein Gesuch um Konkurswiderruf beim Bezirksgericht einzureichen hätten, wird ihr Anspruch, gestützt auf die Verfassung nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV), nicht verletzt. Dass das Obergericht eine vom Konkursamt nach Gesetz vorzunehmende Handlung, die nicht innert den nach den Umständen gebotenen Frist vorgenommen wurde, verkannt habe (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG), ist nicht ersichtlich. Inwiefern durch den obergerichtlichen Entscheid schliesslich andere verfassungsmässige Rechte, wie das Verbot des überspitzten Formalismus oder das Willkürverbot verletzt worden seien, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bezirksgericht Frauenfeld, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Frauenfeld, dem Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld und D.________ mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Levante

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10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026