«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Urteil vom 22. Oktober 2025 mitgeteilt am 27. Oktober 2025 [Mit Urteil 4A_600/2025 vom 12. Januar 2026 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.] ReferenzZR2 25 37 InstanzZweite zivilrechtliche Kammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach B._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Rüd u/o Rechtsan- wältin Dr. iur. Manuela Heiss GegenstandForderung Anfechtungsobj. Verfügung des Vorsitzenden des Regionalgerichts Landquart vom 15. August 2025, mitgeteilt am 15. August 2025 (Proz. Nr. 115- 2020-14)

2 / 11 Sachverhalt A.C._____ reichte am 9. Juli 2020 gegen die B._____ und A._____ eine Stu- fenklage am Regionalgericht Landquart ein, bestehend aus Rechtsbegehren auf Auskunftserteilung und Edition von Unterlagen (Stufe 1) sowie Rechtsbegehren auf Leistung einer noch zu beziffernden Forderung (Stufe 2). B.Der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart setzte der B._____ und A._____ mit Verfügung vom 15. Juli 2020 Frist zur Klageantwort an, vorläufig be- schränkt auf das Rechtsbegehren 1 (Stufe 1). C.Die B._____ und A._____ erstatteten am 4. November 2020 die Klageant- wort. Darin nahmen sie zu sämtlichen Vorbringen der Klageschrift Stellung. Sie hiel- ten fest, dass es sich nicht um eine abschliessende Klageantwort handle und eine Ergänzung vorbehalten bleibe. D.Es folgten eine Replik von C._____ vom 5. Februar 2021 und eine Duplik von der B._____ und A._____ vom 31. Mai 2021. E.Mit Beweisverfügung vom 20. Juli 2022 beschränkte der Vorsitzende des Re- gionalgerichts Landquart das Verfahren auf die Stufe 1. F.Mit Teilurteil vom 7. Dezember 2022 entschied das Regionalgericht Land- quart über die Rechtsbegehren der Stufe 1. Es verpflichtete die B._____ und A._____ zur Edition verschiedener Informationen. G.Nach Abweisung der gegen diesen Teilentscheid erhobenen Rechtsmittel durch das Kantonsgericht von Graubünden (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 18 vom 31. Mai 2024) und das Bundesgericht (Urteil des Bun- desgerichts 4A_384/2024 vom 3. März 2025) edierten die B._____ und A._____ mit begleitenden Ausführungen in Eingabe vom 24. April 2025 mehrere Unterlagen. H.Mit Verfügung vom 29. April 2025 stellte der Vorsitzende des Regionalge- richts Landquart diese Unterlagen C._____ zu und setzte ihm Frist zur Bezifferung seiner Forderungen an. Der Vorsitzende führte in der Verfügung aus, dass zwar noch die alte Fassung von Art. 85 ZPO gelte (vgl. Art. 407f ZPO e contrario), zur Vermeidung von Unklarheiten werde C._____ jedoch eine Frist zur Bezifferung an- gesetzt. Danach sei der B._____ und A._____ die Möglichkeit zur Klageantwort zu Stufe 2 einzuräumen, zumal ihre ursprüngliche Klageantwort vorläufig auf die Rechtsbegehren 1 (Stufe 1) beschränkt worden sei.

3 / 11 I.C._____ reichte am 30. Juni 2025 eine Eingabe mit dem Titel "Klage (Stufe 2)" ein. J.Der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart leitete diese mit Verfügung vom 3. Juli 2025 an die B._____ und A._____ weiter und setzte ihnen Frist zur Kla- geantwort an. K.Die B._____ und A._____ monierten dieses Vorgehen mit Eingabe vom 4. August 2025 und beantragten, es sei ihnen die Frist zur Klageantwort abzuneh- men, die "Klage (Stufe 2)" vom 30. Juni 2025 sei aus dem Recht zu weisen und dem C._____ sei Frist zur (ausschliesslichen) Bezifferung der Klage anzusetzen. Begründend führten sie aus, C._____ habe sich entgegen der Aufforderung nicht auf die Bezifferung der Forderung beschränkt, sondern eine umfassende Klage zur Klagestufe 2 eingereicht. Diese sei angesichts der Klagebewilligung vom 9. Juni 2020 offensichtlich verspätet. Auch sei es nicht zulässig, der klagenden Partei die Möglichkeit von drei Sachvorträgen einzuräumen. L.Der Vorsitzende des Regionalgerichts wies diese Anträge mit Verfügung vom 15. August 2025 ab und setzte der B._____ und A._____ Frist an, zur Klage vom 4. November 2020 (recte: 9. Juli 2020), soweit es nicht um Ausführungen zur Stufe 1 gehe, sowie zur Rechtsschrift vom 30. Juni 2025 eine Klageantwort einzu- reichen. Begründend führte er aus, dass bei der Stufenklage der klagenden Partei Frist zur Bezifferung der Klage angesetzt werden müsse; dies sehe das Gesetz aus- drücklich vor. Es ergebe sich von selbst, dass die Bezifferung bzw. die entspre- chend angepassten Rechtsbegehren zu begründen seien. Der Kläger habe geset- zeskonform die Rechtsbegehren beziffert, in den Ziffern 5 bis 14 unter Verweis auf die Klage vom 9. Juli 2020 und die Replik vom 5. Februar 2021 eine Zusammenfas- sung und Aktualisierung vorgenommen und ab Ziffer 15 Ausführungen im Zusam- menhang mit der Berechnung des Anspruchs getätigt. Dagegen sei nichts einzu- wenden. M.Gegen diese Verfügung vom 15. August 2025 erhoben die B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am gleichen Tag Beschwerde und stell- ten die nachfolgenden Beschwerdeanträge: 1.Die Verfügung des Regionalgerichts Landquart vom 15. August 2025 betreffend "Frist Klageantwort" (Proz. Nr. 115-2020-14) sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2.1 a)Die "Klage (Stufe 2)" des C._____ vom 30. Juni 2025 sei aus dem Recht zu weisen.

4 / 11 b)Eventualiter sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, die "Klage (Stufe 2)" des C._____ vom 30. Juni 2025 aus dem Recht zu weisen. 2.2 a)Dem Kläger sei eine kurze Frist zur – ausschliesslichen – Beziffe- rung der Klage auf Grundlage der Klage vom 9. Juli 2020 zu setzen. b)Eventualiter sei das Regionalgericht Landquart anzuweisen, dem Kläger eine kurze Frist zur – ausschliesslichen – Bezifferung der Klage auf Grundlage der Klage vom 9. Juli 2020 zu setzen. 3.Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. Formelle Anträge 5.1 a)Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu erteilen. b)aa)Im Rahmen des Entscheids betreffend Gewährung der aufschie- benden Wirkung sei den Beklagten die in der angefochtenen Verfü- gung gesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und anzuordnen, dass die Frist erst wieder anzusetzen ist, wenn das vorliegende Verfahren rechtskräftig entschieden ist. bb)Eventualiter sei das Regionalgericht Landquart im Rahmen des Ent- scheids betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung anzu- weisen, den Beklagten die in der angefochtenen Verfügung ge- setzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen mit der Auflage, dass die Frist erst wieder anzusetzen sei, wenn das vorlie- gende Verfahren rechtskräftig entschieden ist. 5.2Die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch anzuordnen. N.Die Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 27. August 2025 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und nahm die Frist zur Klageantwort einstweilen ab. O.Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2025 beantragte C._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, jeweils ohne Kostenantrag. Prozessual stellte er zudem den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerde ohne erneute Anhörung der Beschwerdeführer wieder zu entziehen. P.Die Beschwerdeführer hielten in der Stellungnahme vom 19. September 2025 an ihren Beschwerdeanträgen fest.

5 / 11 Erwägungen 1.1.Prozessleitende Verfügungen sind innert einer zehntägigen Frist mit Be- schwerde anfechtbar, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 e contrario und Ziff. 2 ZPO). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden ist die Vorsitzende der Zweiten zivilrechtlichen Kammer als Einzelrichterin, zumal von keiner Partei ein Entscheid in Dreierbeset- zung beantragt wurde (Art. 7 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 lit. a und Art. 14 Abs. 2 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde erfolgte frist- gerecht (Entscheiddatum 15. August 2025; Poststempel Beschwerde 25. August 2025). 1.2.Sieht keine Gesetzesbestimmung die Anfechtung mit Beschwerde vor, kön- nen prozessleitende Verfügungen nur separat angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Gesetzgeber hat mit die- sem Erfordernis die Anfechtung prozessleitender Verfügungen erschwert, da der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden soll (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7377 erster Spiegel- strich). Anders als für die Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), welche einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraussetzt, setzt die Be- schwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) bloss ei- nen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Ferner ist nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 BGG ein Nachteil rechtlicher Natur erforderlich, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich be- seitigen lässt. Demgegenüber lässt die kantonale Praxis zu Art. 319 ZPO daneben auch drohende Nachteile tatsächlicher Natur genügen, sofern diese eine gewisse Schwere bzw. Erheblichkeit aufweisen (statt vieler: Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZR1 24 239 vom 12. März 2025 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 f.). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 BGG stellt immer auch einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 ZPO dar (vgl. Erfordernis des doppelten Instanzenzugs, Art. 75 Abs. 2 BGG). 1.3.1. Die Beschwerdeführer machen Nachteile rechtlicher und tatsächlicher Natur geltend. Der tatsächliche Nachteil bestehe im unzumutbaren zeitlichen und finanzi- ellen Aufwand für die Erstattung einer Klageantwort auf eine offensichtlich verspätet eingereichte Klage (Eingabe vom 30. Juni 2025). Eine Klärung zum jetzigen Zeit- punkt sei prozessökonomischer und auch notwendig, zumal das Nachholen eines ordentlichen Schriftenwechsels für die erste Instanz im Rechtsmittelverfahren gar nicht mehr durchführbar sei. Der rechtliche Nachteil bestehe darin, dass sich der Beschwerdegegner dreimal (Klage vom 9. Juli 2020, Klage vom 30. Juni 2025 und

6 / 11 anstehende Replik) äussern könne und der Aktenschluss in einen dritten Schriften- wechsel (bzw. einen dritten Parteivortrag in der Hauptverhandlung) verschoben würde. Dieser Nachteil könne nicht wiedergutgemacht werden. Würde die "Klage Stufe 2" von der Rechtsmittelinstanz als unzulässig qualifiziert, könne auch der fol- genden Klageantwort keine Bedeutung zukommen. Würde die "Klage Stufe 2" als zweiter Vortrag bzw. Replik qualifiziert, müsse die anstehende Klageantwort eben- falls als zweiter Vortrag bzw. Duplik qualifiziert werden. Dies hätte zur Folge, dass sich die Beklagten nur einmal umfassend zu Stufe 2 hätten äussern dürfen, war doch ihre erste Klageantwort auf Stufe 1 beschränkt (act. A.1, II.C.5.1). 1.3.2. Der Beschwerdegegner wendet ein, die Rechtsmittelinstanz könne eine drei- malige Äusserungsmöglichkeit korrigieren, beispielsweise indem sie den Beru- fungsentscheid nur auf Behauptungen stütze, welche die Parteien bis zum korrekten Zeitpunkt des Aktenschlusses aufgestellt hätten. Es liege daher kein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vor. Der zeitliche und finanzielle Auf- wand qualifiziere unter keinem Titel als drohender, nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil; die Kosten würden der unterliegenden Partei auferlegt und auf Antrag erhöht werden können, etwa mit Blick auf die Komplexität des Falls, des Streitwerts oder zusätzlicher Rechtsschriften. Entscheide darüber, welche Eingaben, Behaup- tungen und Rechtsmittel zu berücksichtigen sind, würden im Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Die Beschwerdeführer würden einen tatsächlichen Nach- teil von der erforderlichen Intensität nicht substantiieren und belegen (act. A.2, IV.29-31). 1.3.3. Die Beschwerdeführer erklären, es handle sich bei der angefochtenen Ver- fügung nicht bloss um eine einfache Fristansetzung. Die Verfügung beinhalte die Qualifikation der Eingabe vom 30. Juni 2025 als Klage, was zur Konsequenz habe, dass sich der Beschwerdegegner dreimal zur Klagestufe 2 werde äussern können. Der Beschwerdegegner verkenne, dass die von ihm behauptete Korrektur im Rechtsmittelverfahren eine Qualifikation seiner Eingabe als Replik bedeuten würde, welcher nur die Duplik folgen könne. Diesfalls würde die Rechtsmittelinstanz nur auf einen umfassenden Sachvortrag der Beschwerdeführer abstützen, obwohl auch ih- nen zwei Sachvorträge zustünden. Ferner würde damit ein Prozessabschnitt – die Klageantwort zu Stufe 2 der massgeblichen Klage vom 9. Juli 2020 – übersprungen, was sich nicht mehr korrigieren liesse. Wenn schon müsse der Schriftenwechsel ab Klageantwort wiederholt werden, was – wenn überhaupt zulässig respektive mög- lich – nicht zumutbar sei. Die Prozessökonomie gebiete es, bereits im jetzigen Sta- dium (und nicht erst im Rechtsmittelverfahren) zu klären, ob einer klagenden Partei in der Klagestufe 2 "wiederum zwei Rechtsschriften" zustehen oder nicht. Es stehe

7 / 11 ausser Frage, dass drei statt zwei Sachvorträge, teils nach Aktenschluss, ein Ver- fahren verlängern und verteuern würden. Die erhebliche Verteuerung eines Verfah- ren könne einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, unabhän- gig davon, ob die Mehrkosten letztlich allenfalls von der Gegenpartei getragen wer- den müssen (act. A.3, II.B.2.3). 1.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdegegner in der Eingabe vom 30. Juni 2025 das bisher unbezifferte bzw. unter Angabe eines Mindeststreitwerts gestellte Rechtsbegehren 2 aus seiner Klage vom 9. Juli 2020 bezifferte. Das ursprüngliche Rechtsbegehren lautete auf Bezahlung eines Mindest- werts von CHF 4'200'000.00 zzgl. Verzugszins, das nachträglich bezifferte Rechts- begehren auf Bezahlung von CHF 13'281'603.30, zzgl. Verzugszins (act. B.1; act. B.6). Zudem formulierte er einen Eventualantrag (Rechtsbegehren 2) und ein weiteres Rechtsbegehren (Rechtsbegehren 3). Die bisherigen Rechtsbegehren 3 bis 4 nummerierte er neu als Rechtsbegehren 4 bis 5, ohne sie inhaltlich zu verän- dern. Sodann folgen Ausführungen und Beweisofferten. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 leitete der Vorsitzende wie in lit. K dargelegt die Eingabe an die Beschwerde- führer weiter und erklärte, "die Klage (Stufe 2) betreffend Forderung" sei fristgerecht eingereicht worden und die B._____ und A._____ erhielten in der Beilage "die Klage" zur Einreichung der "Klageantwort". In der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2025 führt der Vorsitzende sodann aus, die Bezifferung, die Zusammen- fassung und Aktualisierung sowie die Ausführungen im Zusammenhang mit der Be- rechnung des Anspruchs – mithin die gesamte Eingabe vom 30. Juni 2025 – seien gesetzeskonform und es sei nichts gegen sie einzuwenden. 1.4.2. Mit der Qualifikation der Eingabe als gesetzeskonform hat der Vorsitzende implizit festgehalten, dass auch die gemäss den Beschwerdeführern über die Bezif- ferung hinausgehenden Ausführungen zulässig und damit grundsätzlich beachtlich sind. Es handelt sich dabei um eine vorläufige Beurteilung, die als Empfehlung an die für den Endentscheid zuständige Kammer zu verstehen ist. Denn Parteieinga- ben – auch unzulässige – sind grundsätzlich zu den Akten zu nehmen und der Ge- genpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen (Art. 222 ZPO). Welche Eingaben, Behauptungen und Beweismittel dem Entscheid zugrunde zu legen sind (Art. 229 ZPO) entscheidet erst die zuständige Kammer im Endentscheid – oder die Rechtsmittelinstanz im Rechtsmittelentscheid. Zu prüfen ist vorliegend, ob durch die vorläufige Beurteilung rechtliche und tatsächliche Nachteile verursacht werden, die durch den Endentscheid oder ein Rechtsmittelverfahren nicht leicht wiedergutge- macht werden können.

8 / 11 1.4.3. Die Bezeichnung der Eingabe vom 30. Juni 2025 als Klage und die Aufforde- rung der Gegenseite zur Klageantwort lassen vermuten, dass der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart beabsichtigt, nach Eingang der Klageantwort der Be- schwerdeführer einen weiteren Schriftenwechsel (Replik, Duplik) zu Stufe 2 durch- zuführen. Bei dieser Verfahrensgestaltung und Beachtlichkeit der gesamten Ein- gabe vom 30. Juni 2025 würde dem Beschwerdegegner faktisch (rückwirkend) drei- mal (Klage vom 9. Juli 2020, Eingabe vom 30. Juni 2025, Replik) und den Be- schwerdeführern zweimal (Klageantwort, Duplik) unbeschränkt die Möglichkeit ge- geben, sich zur Stufe 2 zu äussern. Ein solch asymmetrischer Schriftenwechsel stellt einen rechtlichen Nachteil dar. 1.4.4. Der Umstand, dass die Klägerseite dreimal die Möglichkeit erhalten würde, sich unbeschränkt zu äussern, erweitert das Verfahren um eine weitere Rechts- schrift, auf die wiederum die Möglichkeit der Replik eingeräumt werden müsste. Dies verlängert das Verfahren im Vergleich zu einem Verfahren mit bloss doppeltem Schriftenwechsel. Zudem ist die Ausfertigung einer Klageantwort zur Klage vom 9. Juli 2020 (16-seitig) sowie zur Eingabe vom 30. Juni 2025 (32-seitig) aufwändiger und teurer. Sie wird auch einen entsprechend umfangreicheren weiteren Schriften- wechsel nach sich ziehen, als wenn nur zur Klage vom 9. Juli 2020 repliziert werden müsste. Die Verlängerung des Verfahrens und der erwähnte Zeit- und Kostenauf- wand stellen tatsächliche Nachteile dar (zur Erheblichkeit siehe E. 1.4.8). 1.4.5. Der Beschwerdegegner bringt vor, im End- bzw. Rechtsmittelentscheid könne auf Behauptungen abgestellt werden, welche die Parteien bis zum korrekten Zeitpunkt des Aktenschlusses aufgestellt haben (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführer wenden ein, dies ziehe die Qualifikation der Eingabe vom 30. Juni 2025 als Replik bzw. zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit des Klägers nach sich, was den Nachteil nicht behebe. Wenn schon müsse das Verfahren ab Klageantwort wieder- holt werden, was jedoch nicht zumutbar sei (E. 1.3.3). 1.4.6. Die Novenschranke greift, nachdem beiden Parteien zweimal die Möglichkeit gegeben wurde, sich unbeschränkt zu äussern. Beim vorliegenden asymmetrischen Schriftenwechsel sind diese Voraussetzungen nie erfüllt, da sich stets entweder eine Partei einmal zu viel oder einmal zu wenig hätte äussern können. Würde im End- oder Rechtsmittelentscheid die Eingabe vom 30. Juni 2025 als Replik bzw. zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit des Beschwerdegegners und die Klageantwort der Beschwerdeführer als Duplik qualifiziert und danach die Noven- schranke fallen, so wären dem Beschwerdegegner zwar nur zwei unbeschränkte Äusserungsmöglichkeiten gewährt worden (Klage vom 9. Juli 2020, Eingabe vom 30. Juni 2025), die Beschwerdeführer hätten sich mit der zur Duplik umqualifizierten

9 / 11 Klageantwort jedoch nur einmal zu Stufe 2 äussern können. Sie würden mit diesem Vorgehen rückwirkend einer zweiten Äusserungsmöglichkeit beraubt und der Schriftenwechsel wäre weiterhin asymmetrisch und der rechtliche Nachteil damit nicht behoben bzw. wiedergutgemacht. Würde bei diesem Szenario die (effektive) Duplik der Beschwerdeführer als zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit der Beklagtenseite zugelassen, so würde diese auf eine als Noveneingabe zu behan- delnde und nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zuzulassende (effektive) Replik des Beschwerdegegners folgen. Dass auf eine novenrechtlich be- schränkte Eingabe ein unbeschränkter Sachvortrag folgt, widerspricht offensichtlich der gesetzlichen Konzeption des doppelten Schriftenwechsels. Die Asymmetrie lässt sich daher auch auf diesem Wege nicht rückwirkend beheben. Ein Abstützen auf die Behauptungen, die bis zum "korrekten Zeitpunkt des Aktenschlusses" auf- gestellt worden seien, scheidet aus. 1.4.7. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass einer unzulässigen Eingabe we- sensgemäss keine ordnungsgemässe Klageantwort und Duplik folgen bzw. diesen auch keine Bedeutung zukommen könne. Den Parteien steht es in der Klageant- wort, Replik und Duplik jedoch grundsätzlich frei, sich unbeschränkt zu äussern, ohne thematische Ausschlüsse, die von einer unzulässigen Eingabe abgesteckt werden. Entsprechend wären eine Klageantwort, Replik und Duplik auch hinsicht- lich der auf die unzulässige Eingabe replizierenden Ausführungen zuzulassen. Ent- sprechend könnten im End- oder Rechtsmittelentscheid die Eingabe vom 30. Juni 2025 oder die Teile der Eingabe, die über die Bezifferung hinausgehen, für unbe- achtlich erklärt und dem Entscheid die Klage vom 9. Juli 2020, die Eingabe vom 30. Juni 2025 beschränkt auf die Bezifferung, die Klageantwort, Replik und Duplik zugrunde gelegt werden. Damit würde der Entscheid auf einem symmetrischen Schriftenwechsel basieren und der rechtliche Nachteil wäre leicht wiedergutge- macht. 1.4.8. Der für diese Ausführungen zusätzlich anfallende zeitliche und finanzielle Aufwand, stellt keinen erheblichen Nachteil dar. Er unterscheidet sich nicht von Stel- lungnahmen zu unzulässigen (verspäteten) oder nicht rechtserheblichen Aus- führungen. Allenfalls können die unnötigen Kosten dem Beschwerdegegner aufer- legt werden, gestützt darauf, dass der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 29. April 2025 zur Bezifferung und nicht zu einem Parteivortrag (Klage, Replik) aufforderte. 1.4.9. Da sich der geltend gemachte rechtliche Nachteil leicht wiedergutmachen lässt (E. 1.4.7) und die geltend gemachten tatsächlichen Nachteile nicht die erheb-

10 / 11 liche Intensität aufweisen (E. 1.4.8), fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung der Be- schwerde. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2.Mit dem begründeten Entscheid in der Sache werden die Anträge betreffend Erteilung bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Angesichts der abgenommenen Frist zur Klageantwort wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids vom Vorsitzenden des Regionalgerichts Landquart den Be- schwerdeführern eine neue Frist zur Klageantwort anzusetzen sein. 3.1.Die Prozesskosten gehen dem Verfahrensausgang entsprechend zulasten der Beschwerdeführer (Art. 106 ZPO). 3.2.Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen und den Beschwer- deführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Sie ist mit dem von ihnen in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.3.Mangels Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwer- degegners zu schätzen (Art. 2 HV [BR 310.250]). Angesichts der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Sie ist den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Der Vorsitzende des Regionalgerichts Landquart wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der B._____ und A._____ eine neue Frist zur Klageantwort zur Klagestufe 2 anzusetzen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter soli- darischer Haftung zulasten der B._____ und A._____ und werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 4.Die C._____ und A._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, C._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung an:]

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25.03.2026