Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4A_600/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.________ AG,
  2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach, Beschwerdeführer,

gegen

C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd und Rechtsanwältin Dr. Manuela Heiss, Beschwerdegegner.

Gegenstand Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 22. Oktober 2025 (ZR2 25 37).

Erwägungen:

Der Beschwerdegegner machte am 9. Juli 2020 beim Regionalgericht Landquart eine Stufenklage gegen die Beschwerdeführer anhängig. Nach früheren, vorliegend nicht relevanten Verfahrensschritten setzte der Vorsitzende des Regionalgerichts dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 29. April 2025 eine Frist zur Bezifferung seiner Forderungen an. Der Beschwerdegegner reichte am 30. Juni 2025 eine mit "Klage (Stufe 2) " überschriebene Eingabe ein. Der Vorsitzende leitete diese Eingabe an die Beschwerdeführer weiter, wobei er ihnen eine Frist zur Klageantwort ansetzte. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 4. August 2025, es sei ihnen diese Frist zur Klageantwort abzunehmen, weiter sei die "Klage (Stufe 2) " vom 30. Juni 2025 aus dem Recht zu weisen und schliesslich sei dem Beschwerdegegner eine Frist nur zur Bezifferung seiner Klage anzusetzen. Der Vorsitzende des Regionalgerichts wies diese Anträge mit Verfügung vom 15. August 2025 ab und setzte den Beschwerdeführern eine neue Frist an, um zur Klage vom 9. Juli 2020, soweit es sich dabei nicht um Ausführungen zur Stufe 1 handle, sowie zur Rechtsschrift vom 30. Juni 2025 eine Klageantwort einzureichen. Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Graubünden auf eine von den Beschwerdeführern gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 26. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

3.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

3.2. Beim angefochtenen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubündens vom 22. Oktober 2025 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerdeführer zeigen indessen nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die Anfechtung dieses Zwischenentscheids gegeben wären. Die Eintretensvoraussetzungen sind somit offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

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4A_600/2025
Gericht
Bger
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4A_600/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026