Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:Chur, 06. Dezember 2004Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 65 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 (5P.302/2005) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer VorsitzPräsident Brunner RichterInnenHeinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl AktuarinDuff Walser —————— In der Revisionssache des A. O., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred Paul Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, gegen das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, in Sachen des X., des F. Y. und der C. Y., und des B., Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Her- mann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen D. O., betreffend Grunddienstbarkeit,
2 hat sich ergeben: A.In der Streitsache der Kläger X., F. Y., C. Y. und B. gegen die Beklagte D. O. erkannte das Bezirksgericht Unterlandquart am 28. Oktober 1998/6. Januar 1999: „1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Entsprechend wird die Beklagte verpflichtet, denjenigen Ausbau der ge- meinsamen Ein- und Zufahrt zum Q.-Weg baulich wieder so herzurich- ten, wie sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen mit der damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen und be- fahren wurde. 2.(Kosten). 3.(Mitteilung)“. B. Die von D. O. dagegen erhobene Berufung sowie die Anschlussberu- fung der Kläger hiess die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, teilweise gut, hob Ziffer 2 des angefochtenen Urteils auf und regelte die vorinstanzliche Kostenverteilung neu. Zudem wurde Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs von Amtes wegen wie folgt neu gefasst: „Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum Q.-Weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der Par- zelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde Z., bis zum Q.-Weg baulich wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der Parzellen Nrn. 632, 633 und 635 des Grundbuches der Gemeinde Z. eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in jenem Bereich verlau- fenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden kann.“ C.Mit Revisionsgesuch vom 16. September 2004 liess A. O. beim Kan- tonsgericht von Graubünden beantragen: „1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, und es sei das Urteil des Kan- tonsgerichtes von Graubünden vom 14. Juni 1999 in Revision zu ziehen und die ursprüngliche Servitutsfläche gemäss den gültigen Grund- dienstbarkeitsverträgen aus dem Jahre 1976 (Servitut gemäss den öf- fentlich beurkundeten Kaufverträgen aus dem Jahre 1976) herzustellen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 liessen X., F. Y. und C. Y. sowie B. demgegenüber beantragen:
3 „1. Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es ab- zuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Erwägungen im Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Fol- genden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung:
4 zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 8 zu § 343 i. V. m. N 5 zu § 317; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 373; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 vor § 259 ff. sowie Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivil- prozess, Diss., Zürich 1981, S. 85-87, Ziff. 4). Aus dem Umstand, dass A. O. erst im Juli 2002 Miteigentümer geworden ist und erst jetzt vom Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 und den dazugehörigen Unterlagen Kenntnis erhalten haben will, kann allerdings entgegen seinem Einwand nicht abgeleitet werden, dass sämtliche vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachten Tatsachen mit Blick auf Art. 243 Abs. 2 ZPO als neu zu gelten haben und in dieser Hinsicht die Voraussetzungen eines Revisionsgrundes erfüllen. Dies ergibt sich aus der ein- schlägigen Literatur, wonach dem Rechtsnachfolger die Legitimation nur nach Massgabe der Vorschriften über den Parteiwechsel zukommt. Danach hat der in den Prozess eintretende Erwerber des Streitgegenstands die Prozesshandlungen seines Rechtsvorgängers und die bisherigen Prozessergebnisse gegen sich gelten zu lassen (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 317 und N 7 zu § 64/65; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 vor § 259 ff.). Entsprechend muss sich auch der Rechts- und Pflichtennachfolger der ehemaligen Prozesspartei, welcher ein Revisi- onsbegehren stellt, den damaligen Kenntnisstand seines Rechtsvorgängers an- rechnen lassen. Andernfalls wäre es ein Leichtes, allein durch Veräusserung des Streitgegenstandes jederzeit einen neuen Prozess anzustreben. Denn der Rechts- nachfolger könnte sich bei dieser Betrachtungsweise stets darauf berufen, dass es ihm aufgrund des späteren Erwerbs des Streitgegenstandes nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Tatsachen geltend zu machen. Damit müsste das Vorlie- gen neuer Tatsachen im Falle eines Revisionsgesuchs des Rechts- und Pflichten- nachfolgers der ehemaligen Prozesspartei stets bejaht werden. Dies wäre aber mit Sinn und Zweck des Instituts der Revision nicht zu vereinbaren, zumal dadurch ei- ner rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Eintretensvoraussetzungen für das Re- visionsverfahren Vorschub geleistet würde. A. O. muss sich daher im Hinblick auf die nachfolgend zu prüfende Frage, ob auf sein Revisionsbegehren einzutreten ist, den damaligen Kenntnisstand seiner Rechtsvorgängerin D. O. anrechnen lassen. Dies umso mehr, als seine Ausführungen, wonach ihm das Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sowie sämtliche dazugehörigen Unterlagen erst jetzt vorliegen, ohnehin nicht zu überzeugen vermögen. Im Dezember 2003 hatte sich das Kan- tonsgericht als Berufungsinstanz ein weiteres Mal mit derselben Dienstbarkeit zu befassen, welche bereits Streitgegenstand des Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999 bildete. In jenem Verfahren (vgl. oben erwähntes Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2003 [ZF 03 31]) hat niemand anders als der heutige Gesuchstel-
5 ler als Miteigentümer der dienenden Parzelle gemeinsam mit seiner Ehefrau die Feststellung der darauf lastenden Dienstbarkeit verlangt und zwar anhand des Kan- tonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999, welches er heute in Revision zieht. A. O. muss mithin entgegen seiner Behauptung bereits zum Zeitpunkt seines Eintretens in jenen Prozess Kenntnis von eben diesem Urteil und den dazugehörigen Unterla- gen gehabt haben. b) Das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 wurde vom damaligen Rechtsvertreter am 16. September 1999 in Empfang genommen. Die gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO geltende absolute Revisionsfrist von fünf Jahren seit Erlass des zu revidierenden Urteils ist demnach mit Einreichung des Revisionsgesuchs am 16. September 2004 gewahrt. A. O. bringt jedoch in seinem Begehren keine einzige neue Tatsache im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vor. Wie dargelegt, ist dem Revisionskläger als Rechtsnachfolger auch das damalige Wissen seiner Ehefrau anzurechnen. Ausgehend von diesem Kenntnisstand ergeben sich aus dem Revisi- onsgesuch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, keinerlei Tatsachen, welche er- heblich und neu sind sowie seitens des Revisionsklägers noch innert der relativen Dreimonatsfrist gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden. So wurde, soweit A. O. zunächst auf einen dritten, die auf seiner Parzelle lastende Servitut begründenden Kaufvertrag hinweist, dieser bereits im Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 28. Oktober 1998/6. Januar 1999 (act. 3, S. 2/3 Ziff. 1) und entgegen dem Einwand des Gesuchstellers auch im zu revidierenden Urteil erwähnt (vgl. act. 2, S. 2 Ziff. 2; es werden drei Aktenstücke angeführt). Dieser Kaufvertrag war mithin seiner Ehefrau als damaliger Prozesspartei fraglos bekannt. Da dem Revisionskläger deren damaliges Wissen anzurechnen ist, macht er damit folglich keine neuen Tatsachen geltend. Dasselbe gilt auch für die vom Revisions- kläger angeführten Situationspläne, welche aus dem Jahre 1976 stammen (vgl. act. 2, S. 11, Ziff. 5 lit. b; act. 3, S. 2/3, Ziff. 1). Auch in seinen übrigen Ausführungen beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, Tatsachen darzulegen, welche von seiner Rechtsvorgängerin bereits in jenem Verfahren geltend gemacht wurden, auf das sich das Revisionsbegehren bezieht, und um die der Gesuchsteller schon seit lan- gem wusste. Entsprechend wurde von D. O. bereits damals gestützt auf die auch heute angerufenen Pläne und Unterlagen geltend gemacht, dass die Kulturgrenze nicht klar definiert und die Servitutsfläche somit nicht richtig hergestellt sei (vgl. act. 2 sowie das berufungsklägerische Plädoyer und die Beilagen im Verfahren betref- fend das zu revidierende Urteil ZF 99 23, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist). Neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 243 ZPO, welche innert der relativen Revi-
6 sionsfrist von drei Monaten seit Kenntnisnahme geltend gemacht werden, bringt der Gesuchsteller jedenfalls keine vor. Die im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsa- chen waren ihm nämlich, selbst wenn er vorher nicht davon wusste, zweifelsohne spätestens anlässlich des von ihm selbst als Berufungskläger im Jahre 2003 beim Kantonsgericht anhängig gemachten zivilrechtlichen Berufungsverfahrens bekannt, werden doch in der Sachverhaltsdarstellung des in jenem Prozess gefällten Urteils vom 8. Dezember 2003 (ZF 03 31) sowohl die drei erwähnten Kaufverträge wie auch die Situationspläne aus dem Jahre 1976 ausdrücklich genannt (vgl. S. 2 lit. B). A. O. hat schon damals geltend gemacht, dass diese Pläne gültig seien und entspre- chend die Wiederherstellung der Dienstbarkeit gemäss den Verträgen von 1976 ver- langt, wie er es auch heute im Revisionsverfahren tut (vgl. Urteil ZF 03 31, S. 9). Der Gesuchsteller wusste also schon zum damaligen Zeitpunkt um die Tatsachen, auf die er sich in seinem Revisionsbegehren beruft. Seine frühere Kenntnis darüber wird im Übrigen auch aus den von ihm seit Jahren vor Kantonsgericht anhängig gemachten Verfahren ersichtlich, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist. In den entspre- chenden Eingaben und Beilagen hat der Gesuchsteller immer wieder auf die vorlie- gend erneut geltend gemachten Tatsachen Bezug genommen (vgl. u. a. Verfahren BK 03 2; BK 03 57; BK 01 56; BK 99 55). Dass A. O. sämtliche in seinem Revisi- onsgesuch vorgebrachten Tatsachen schon viel früher kannte, ergibt sich sodann auch aus dem im Jahr 2001 erschienenen Buch „Es geschieht am hellichten Tag - Auch die Schweiz hat ihren Michael Kohlhaas“ (Harry Zweifel, Bad Ragaz 2001), dessen In- halt ebenfalls als gerichtsnotorisch zu gelten hat, da eine Ausgabe davon in der Bibliothek des Kantonsgerichts steht. Dieses Buch wurde laut Angaben auf dem Einband nach einer Erzählung von A. O. selbst und dessen Ehefrau von einem per- sönlichen Bekannten des Ehepaares Bizenberger verfasst und wird zudem vom Re- visionskläger eigens im Internet angepriesen. Thema bilden die jahrelangen Aus- einandersetzungen zwischen dem Ehepaar O. und dessen Nachbarn um Inhalt und Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts, welches auch Streitgegenstand des gemäss Gesuchsteller zu revidierenden Urteils war. Dabei werden neben mehreren, in die- sem Zusammenhang über verschiedene Instanzen geführten Gerichtsverfahren auch die nach Auffassung von D. O. und A. O. diesen Streitigkeiten zugrunde lie- genden Umstände ausführlich geschildert. So wird beschrieben, wie das betref- fende Fuss- und Fahrwegrecht von den Nachbarn wiederholt widerrechtlich in An- spruch genommen und dieses Verhalten von den Justizbehörden immer wieder zu Unrecht geschützt worden sei, indem die Gerichte bei der Feststellung von Inhalt und Umfang der Servitut von falschen Grundlagen ausgegangen seien. Dabei wird auf dieselben angeblichen politischen Verstrickungen innerhalb der Justizbehörden sowie Verschwörungen, widerrechtlichen Einflussnahmen und Machenschaften von
7 Gerichtsbehörden, Nachbarn und anderen Personen hingewiesen, die A. O. nun auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorbringt. Es wird dargelegt, dass dem Ehepaar O. unter rechtswidriger Mithilfe von Justizbehörden, Zeugen und an- deren Personen durch falsche Festlegung der Servitutsgrenzen zu Unrecht Land entzogen worden sei. Nichts anderes macht der Gesuchsteller mit seinem Revisi- onsbegehren geltend, wobei er sich auf Tatsachen abstützt, die bereits in dem auf seiner Erzählung beruhenden Buch dargelegt werden und ihm damit schon seit 2001 bekannt waren. Hat aber der Revisionskläger nach dem Gesagten die von ihm heute vorgebrachten Tatsachen bereits vor Jahren gekannt, so erweist sich sein diesbezügliches Revisionsgesuch, selbst wenn diese Tatsachen ihm beziehungs- weise seiner Ehefrau erst nach Erlass des zu revidierenden Urteils bekannt gewor- den und damit auch aus der Sicht seiner Rechtsvorgängerin neu wären, mit Blick auf die in Art. 246 Abs. 1 ZPO statuierte relative Revisionsfrist von drei Monaten seit Kenntnisnahme der neuen Tatsachen ohnehin als verspätet. c) Soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund eines Verbrechens oder Vergehens gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO beruft, kann die Revision je- derzeit verlangt werden, sofern das Gesuch innert sechs Monaten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt geworden ist, anhängig gemacht wird (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Die von A. O. im Revisionsverfahren vorge- brachten angeblichen Verbrechen und Vergehen von Gerichtspersonen, Nachbarn und Zeugen (Amtsmissbrauch, Nötigung, Drohung, Erpressung, falsches Zeugnis, Urkundenfälschung, Beleidigungen etc.) werden von ihm jedoch schon seit Jahren geltend gemacht, sei es anlässlich diverser in Zusammenhang mit den Auseinan- dersetzungen um das Fuss- und Fahrwegrecht geführten Gerichtsverfahren oder mittels Einreichung von Strafanzeigen, Strafklagen und anderer Eingaben. Dies er- gibt sich deutlich aus mehreren vom Gesuchsteller beim Kantonsgericht eingereich- ten Rechtsschriften einschliesslich Beilagen sowie den entsprechenden Entschei- den, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist (vgl. dazu u. a. Verfahren BK 99 55, BK 00 42, BK 01 9, BK 01 56, BK 02 22, BK 03 2, BK 03 57; vgl. auch act. 5 [Einsprache vom 15. März 2004]). Neue Straftatbestände respektive Vorwürfe betreffend delik- tische Einwirkungen von Behörden oder Personen auf das frühere Kantonsgerichts- urteil, welche er nicht schon vor sechs Monaten geltend gemacht hat, nennt der Gesuchsteller keine. Das Gesuch erweist sich mithin auch unter Berufung auf allfäl- lige Revisionsgründe gemäss Art. 243 Ziff. 1 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die dafür geltende relative Revisionsfrist als verspätet.
8 Abgesehen davon, handelt es sich bei den vom Gesuchsteller geltend ge- machten Revisionsgründen im Sinne von Art. 243 Ziff. 1 Abs. 1 ZPO ohnehin um blosse Behauptungen, welche er nicht zu beweisen vermag. Zwar ist eine Verurtei- lung durch den Strafrichter zum Beweis nicht notwendig. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden (vgl. Art. 243 Abs. Abs. 1 Ziff. 1, 2. und letzter Teilsatz ZPO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesuchsteller beweisen muss, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf das Urteil eingewirkt worden ist (vgl. Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1,
9 zudem ebenfalls um solche, welche der Revisionskläger schon seit mehreren Jah- ren immer wieder geltend gemacht (vgl. dazu act. 5 wie auch Verfahren BK 99 55, BK 03 2) und die ihm demnach seit mehr als sechs Monaten bekannt und damit verspätet sind. Darüber hinaus lässt es der Gesuchsteller auch hier lediglich bei der Behauptung bewenden, dass R. durch strafbare Handlungen auf die Urteilsfindung eingewirkt habe, vermag dafür jedoch keinerlei Beweise zu liefern. Es ist im Übrigen schlichtweg nicht ersichtlich, inwiefern mit dem vom Gesuchsteller geschilderten Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten Straftatbestände erfüllt sein sollen. Ins- besondere verkennt der Gesuchsteller, dass selbst wenn Richter zu Unrecht nicht in Ausstand getreten sein sollten, dies keine strafbare Handlung darstellt. Abgese- hen davon betreffen die gegen R. erhobenen Vorwürfe ohnehin nicht das zu revi- dierende Kantonsgerichtsurteil und sind damit vorliegend nicht von Belang. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass A. O. weder neue erhebliche Tatsachen darzulegen vermag noch den Nachweis erbringt, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf das frühere Urteil eingewirkt worden ist. Vielmehr beschränken sich seine Vorbringen auf rein appellatorische Kritik am Kantonsge- richtsurteil vom 14. Juni 1999, behauptet er doch in seiner Eingabe nichts anderes, als dass dieses Urteil auf einer fehlerhaften Auslegung des Servitutsinhalts beruhe und damit falsch sei. Auf bloss appellatorische Rügen ist jedoch im Revisionsver- fahren nicht einzugehen. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bereits im Verfahren ZF 03 31 auf eine Berufung von A. O. nicht eingetreten ist, weil mit ähnlichen Argumenten wie im vorliegenden Verfahren nichts anderes angestrebt wurde, als eine Korrektur eben dieses rechts- kräftigen Urteils vom 14. Juni 1999 betreffend Feststellung des Servitutsinhalts und damit die Neubeurteilung einer bereits abgeurteilten Sache. Mit der vorliegenden Eingabe - diesmal ein Revisionsbegehren - versucht A. O. nun erneut eine Abän- derung des Servitutsinhalts zu erwirken, obwohl dieser mit Urteil vom 14. Juni 1999 bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens bleibt er jedoch mit seinem Ersuchen erfolglos, da es nach dem Gesagten am Nachweis von Revisionsgründen mangelt und sich das Revisionsgesuch zudem im Hinblick auf die relativen Revisionsfristen gemäss Art. 246 ZPO ohnehin als ver- spätet erweist, womit die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung offensichtlich nicht gegeben sind. Auf das Revisionsbegehren von A. O. ist daher nicht einzutre- ten.
10 2.Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers, welcher überdies die Gesuchsgegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1.Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 4'165.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreibgebühr Fr. 165.--) gehen zu Lasten des Gesuchstellers, der überdies die Gesuchsgegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 3.Mitteilung an:
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der PräsidentDie Aktuarin