Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2} 5P.302/2005 /blb
Urteil vom 16. Dezember 2005 II. Zivilabteilung
Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
gegen
Gegenstand Art. 9 BV etc. (Revision; Grunddienstbarkeit),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 6. Dezember 2004.
Sachverhalt: A. Die Nachbarn X., Y. sowie Z.________ auf der einen Seite, und V.________ sowie W.________ auf der anderen Seite, liegen im Streit über eine Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit. Am 14. Juni 1999 hatte das Kantonsgericht von Graubünden eine Klage von X., Y. sowie Z.________ gegen V.________ (damals noch Alleineigentümerin der Parzelle Nr. vvvv) oberinstanzlich gutgeheissen und wie folgt geurteilt:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156). 1.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2004. Nicht eingetreten werden kann daher auf Vorwürfe, die sich nicht darauf beziehen. Dies gilt namentlich für die Rügen der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Zusammenhang mit Straf- und Schadenersatzanzeigen, welche der Beschwerdeführer bei bündnerischen Behörden offenbar eingereicht hat. Ebenso wenig ist vorliegend abzuklären, ob sich einzelne kantonale Gerichtsmitglieder strafbar gemacht haben. 1.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wendet das Bundesgericht das Recht nicht von Amtes wegen an. Vielmehr beschränkt es die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die vom Beschwerdeführer genügend klar und detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495). Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, so hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er macht sinngemäss geltend, er habe gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts sowie die einzelnen Mitglieder in den vergangenen Jahren mehrere Strafklagen eingereicht. Die Richter des Kantonsgerichts seien daher befangen und hätten von Amtes wegen in Ausstand treten müssen. Der Beschwerdeführer weist nicht nach, dass er im kantonsgerichtlichen Verfahren den Ausstand der Richter für das vorliegende Revisionsverfahren verlangt hat. Indes sind Ablehnungsgründe nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, sondern sich auf den Prozess einlässt, verwirkt nach ständiger Rechtsprechung den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Gerichts (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 128 V 82 E. 2b S. 85). Die vorliegende Rüge erweist sich damit als verspätet. 3. Strittig ist zur Hauptsache das Vorhandensein eines Revisionsgrundes. Die Revision des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999 beurteilt sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZPO/GR). Für den vorliegenden Streitfall sind namentlich folgende zwei Artikel von Belang: Art. 243 ZPO/GR (Revisionsgründe) 1 Durch die Revision kann die Wirkung eines rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufgehoben und eine neue gerichtliche Verhandlung in folgenden Fällen verlangt werden: -:-
Fraglich ist zunächst, inwieweit sich der Beschwerdeführer, welcher erst nach dem Urteil vom 14. Juni 1999 Miteigentümer des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks geworden ist, das Wissen seiner Ehefrau anrechnen lassen muss, die damals Prozesspartei war. 4.1 Das Kantonsgericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwar legitimiert, ein Revisionsbegehren zu stellen, obwohl er beim Urteil vom 14. Juni 1999 nicht Partei gewesen sei. Da er einen Anteil der belasteten Parzelle zu Miteigentum übertragen erhalten habe, sei er in diesem Umfang Rechtsnachfolger seiner Ehefrau. Daher habe er sich deren damaligen Kenntnisstand anrechnen zu lassen. Der Beschwerdeführer erblickt in dieser Wissenszurechnung eine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung von Bürgern. Es dürfe nicht sein, dass dem Ehemann das Vorwissen seiner Ehefrau zugedacht werde. 4.2 Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung hat der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau einen (Miteigentums-)Anteil an der Parzelle Nr. vvvv übertragen erhalten. In diesem Umfang ist er ihr (Teil-)Rechtsnachfolger. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich neben den Prozessparteien auch auf ihre Rechtsnachfolger (BGE 105 II 273 E. 3a S. 278). Wird zudem ein Streitgegenstand während eines Verfahrens veräussert und tritt der Erwerber in den Prozess ein, so nimmt er diesen nach Art. 36 Abs. 2 ZPO/GR in der Lage auf, in der er ihn vorfindet. Diese Grundsätze führen dazu, dass der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren keine Rügen vorbringen kann, welche nicht auch seine Rechtsvorgängerin - hier seine Ehefrau - geltend machen könnte. Entscheidend ist dabei nicht die Ehe der beiden, sondern die Übertragung des Miteigentumsanteils. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers würde dies auch für einen beliebigen Dritten gelten, der die Parzelle erwirbt. Von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) kann damit keine Rede sein. Die staatsrechtliche Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Strittig ist weiter das Vorliegen neuer Tatsachen, welche einen Revisionsgrund nach Art. 243 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/GR darstellen können. 5.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, aus dem Revisionsgesuch würden sich keinerlei Tatsachen ergeben, welche erheblich und neu sowie innert der relativen Frist von drei Monaten nach Art. 246 Abs. 1 ZPO/GR geltend gemacht worden seien. Namentlich seien die im Gesuch angeführten Kaufverträge bereits im zu revidierenden Urteil erwähnt. Dasselbe gelte für die Situationspläne aus dem Jahr 1976. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht in diesem Punkt Willkür vor. Er habe den Plan, welcher dem Gerichtsurteil (vom 14. Juni 1999) zu Grunde liege, erst im Jahr 2003 ausgehändigt erhalten. Im Urteil sei lediglich eine schriftliche Umschreibung vorhanden gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer übersieht bei dieser Rüge, dass für die Frage, ob die strittigen Unterlagen neue Tatsachen im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/GR darstellen, nicht entscheidend ist, wann er selber sie erhalten hat, sondern ob sie dem Kantonsgericht bei Fällung des Urteils vom 14. Juni 1999 sowie den damaligen Prozessparteien bekannt gewesen sind. Da gemäss Feststellung des Kantonsgerichts die Verträge und Pläne im Urteil erwähnt worden sind und sich der Beschwerdeführer die Kenntnisse seiner Rechtsvorgängerin anrechnen lassen muss (vgl. E. 4 oben), hält es dem Willkürverbot stand, wenn das Kantonsgericht angenommen hat, es seien keine neuen Tatsachen nachgewiesen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 6. Weiter ist fraglich, ob der Revisionsgrund eines Verbrechens oder Vergehens nach Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/GR gegeben ist. 6.1 Das Kantonsgericht hat dargelegt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten angeblichen strafbaren Handlungen von Gerichtspersonen, Nachbarn und Zeugen (Amtsmissbrauch, Nötigung, Drohung, Erpressung, falsches Zeugnis, Urkundenfälschung, Beleidigung, etc.) würden von ihm schon seit Jahren angeführt. Neue Straftatbestände bzw. Vorwürfe bezüglich des zu revidierenden Urteiles, welche er nicht schon vor sechs Monaten vorgebracht habe, nenne der Beschwerdeführer keine. Das Revisionsgesuch erweise sich daher im Hinblick auf die relative Revisionsfrist nach Art. 246 Abs. 2 ZPO/GR als verspätet. Auf diese Erwägung des Kantonsgerichts geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er behauptet zwar, dass seine Vorbringen nicht verspätet wären, wenn seine Anzeigen rechtzeitig behandelt worden wären. Indes ist im vorliegenden Verfahren - wie oben erwähnt (E. 1.1) - das Verhalten der Strafverfolgungsbehörden nicht zu beurteilen. Zudem bestreitet er nicht, dass er die im Revisionsgesuch geltend gemachten Vorwürfe bereits seit mehr als sechs Monaten kennt. Somit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 6.2 Im Übrigen hat das Kantonsgericht im Rahmen einer Eventualerwägung das Vorliegen eines Revisionsgrundes auch materiell geprüft: Es hat ausgeführt, bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten angeblichen Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/GR handle es sich ohnehin nur um blosse Behauptungen, welche er nicht zu beweisen vermöge. Zwar könne der Beweis auch anders als durch ein Strafverfahren erbracht werden. Das blosse Einreichen von Strafanzeigen oder Strafklagen, welche noch nicht anhand genommen worden resp. deren Ergebnisse noch nicht vorliegen, genügten dazu aber nicht. Auch aus den eingereichten Plänen und Urkunden würden keine strafbaren Handlungen ersichtlich. Namentlich bei den Vorwürfen gegen einen Bezirksgerichtspräsidenten liefere der Beschwerdeführer keinerlei Beweise bzw. es sei nicht ersichtlich, inwiefern dessen Verhalten Straftatbestände erfülle. Ohnehin seien diese Vorwürfe gegen den Bezirksgerichtspräsidenten für das zu revidierende Urteil des Kantonsgerichts nicht von Belang. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern unterstellt dem Kantonsgericht nur in allgemeiner Weise, in Willkür verfallen zu sein. Hingegen weist er nicht nach, dass er im kantonalen Verfahren - entgegen der Annahme des Kantonsgerichts - für die angeblichen Verbrechen und Vergehen, welche auf das Urteil vom 14. Juni 1999 eingewirkt haben sollen, stichhaltige Beweise vorgelegt habe. Seine Ausführungen gehen über appellatorische Kritik nicht hinaus (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 7. Dementsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet den Beschwerdegegnern allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Dezember 2005 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: