Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 17. September 2015Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 2321. September 2015 (Mit Urteil 6B_1139/2015 vom 05. Januar 2016 ist das Bundesgericht auf die ge- gen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer VorsitzHubert Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 02. Juni 2014, mitgeteilt am 04. Juni 2014, in Sachen Y., Beschwerdegegner, betreffend Hausfriedensbruch,
Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägun- gen, –dass X._____ von Y._____ ein Studio im Haus A._____ in O.1_____ mietete, –dass dieses Mietverhältnis per 31. Oktober 2013 aufgelöst wurde, –dass Y._____ mit Eingabe vom 09. Oktober 2013 das Bezirksgericht Hin- terrhein um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO über das ge- mietete Studio anlässlich der Wohnungsabgabe vom 31. Oktober 2013 er- suchte, –dass der Bezirksgerichtspräsident mit prozessleitender Verfügung die Beweis- sicherung anordnete und ausdrücklich festhielt, die Beweisführung werde auch durchgeführt, wenn die Parteien nicht anwesend seien, –dass die Vorladung X._____ an die von Y._____ angegebene Adresse in Kreuzlingen zugestellt, jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde, –dass in der Folge am 21. Oktober 2013 eine erneute Zustellung postlagernd nach O.1_____ erfolgte, –dass am 31. Oktober 2013 die Beweissicherung im besagten Studio in Anwe- senheit des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein lic. iur. Andreas Bott sowie von Aktuar ad hoc Jürg Obrist und Y._____ stattfand (act. 3.1.8), –dass X._____ der Vorladung keine Folge leistete und demnach der Beweissi- cherung fernblieb, –dass der Beweis trotz seiner Abwesenheit abgenommen wurde, –dass X._____ am 27. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Y._____ und den Be- zirksgerichtspräsidenten Hinterrhein lic. iur. Andreas Bott wegen Hausfrie- densbruchs, Ausspionierens und illegalen Fotografierens stellte, –dass er im Wesentlichen geltend machte, Y._____ sei ohne sein Wissen und ohne seine Einwilligung noch im Besitz des Schlüssels zur Eingangstüre des von ihm gemieteten Studios gewesen,
Seite 3 — 6 –dass Y._____ zusammen mit dem Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein lic. iur Andreas Bott am 31. Oktober 2013 in das Studio eingedrungen sei und 49 Fotoaufnahmen gemacht habe, –dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 02. Juni 2014 (Staatsanwalt- schaft act. 1.3) das Verfahren gegen Y._____ gemäss Art. 319 ff. StPO ein- stellte, –dass die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen begründend festhielt, Y._____ habe einzig anlässlich der Beweissicherung vom 31. Oktober 2013 das gemie- tete Studio betreten, –dass nicht habe nachgewiesen werden können, dass Y._____ das Studio auch zu einem anderen Zeitpunkt betreten habe, –dass es sich demnach vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit betreffend die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO handle und der Entscheid zur vorsorglichen Beweisführung in Rechtskraft erwachsen sei, –dass das Betreten des Studios am 31. Oktober 2013 demnach gestützt auf Art. 158 ZPO ein rechtmässiger Akt gewesen sei und sich folglich weder Y._____ noch der Bezirksgerichtspräsident lic. iur. Andreas Bott des Hausfrie- densbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht hätten, –dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung vom 02. Juni 2014 am 04. Juni 2014 mitteilte (Staatsanwaltschaft act. 1.6), –dass die an X._____ adressierte Einstellungsverfügung am 08. Juli 2014 der Staatsanwaltschaft retourniert wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt", –dass die Staatsanwaltschaft am 15. Juli 2014 einen zweiten Zustellungsver- such per A-Post unternahm und X._____ mitteilte, dass damit die Rechtsmit- telfrist nicht von Neuem zu laufen beginne, –dass die Einstellungsverfügung am 29. Juli 2014 wiederum der Staatsanwalt- schaft mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Staatsanwaltschaft act. 1.5), –dass die Einstellungsverfügung vom 02. Juni 2014 X._____ am 19. August 2015 persönlich ausgehändigt und ihm dabei erklärt wurde, dass ihm dieselbe
Seite 4 — 6 zweimal an seine Adresse in O.2_____ gesendet und jeweils retourniert wor- den sei (Staatsanwaltschaft act. 1.7), –dass X._____ mit seiner Unterschrift bestätigte, eine Kopie der Einstellungs- verfügung erhalten zu haben (act. 1.8), –dass X._____ gegen die Einstellungsverfügung vom 02. Juni 2014 am 31. Au- gust 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob (act. A.1), –dass nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung (EGzStPO; BR 350.100) gegen eine Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden Be- schwerde erhoben werden kann, –dass eine eingeschriebene behördliche Postsendung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt, sofern die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3), –dass Letzteres vorliegend zweifellos der Fall war, zumal der Beschwerdefüh- rer aufgrund der von ihm erhobenen Strafanzeige vom 27. Januar 2014 mit der Zustellung einer behördlichen Verfügung rechnen musste und darüberhin- aus seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr als ein Jahr vergangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2), –dass die Einstellungsverfügung an die in der Strafanzeige vom 27. Januar 2014 ausdrücklich angezeigte Adresse gesandt wurde ("X._____, stras- se, Postlagernd < WICHTIG, da kein Briefkasten. Danke f.KN, O.2"; vgl. Staatsanwaltschaft act. 3.1 und act. 1.6), –dass der Beschwerdeführer auch nach der Strafanzeige keine anderslautende Adresse mitteilte, –dass demnach vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt und die zehntägige Beschwerdefrist mit dem Ablauf des siebten Tages nach der ersten Anvisierung durch die Post, vorliegend folglich am 13. Juni 2014, zu laufen begann,
Seite 5 — 6 –dass auch ein allfällig erteilter Rückbehaltungsauftrag an der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nichts zu ändern vermag und die siebentägige Abholfist nicht verlängert (BGE 127 I 31 E. 2b und 123 III 492 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1P.404/2006 vom 12. September 2006 E. 3.2 und 1P.529/2005 vom 06. Dezember 2005 E. 2.2; Sararard Arquint, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Basel 2011, N 9 f. zu Art. 85 StPO), –dass vorliegend demnach die Einstellungsverfügung am 12. Juni 2014 als zu- gestellt gilt und die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden am 23. Juni 2014 abgelaufen ist, –dass die Beschwerde vom 31. August 2015 (Poststempel) sich somit als of- fensichtlich verspätet erweist und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, –dass der unterliegende Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfah- rens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), –dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu er- heben ist, –dass für das vorliegende Verfahrens gemäss Art. 10 VGS eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 erhoben wird, zumal der Vorsitzende der II. Strafkammer infolge der offensichtlichen Verspätung der Beschwerde in An- wendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
Seite 6 — 6 erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: