Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs , Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2018.2
Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2017
Keine Differenzzahlungen für Stiefkinder mangels überwiegenden Unterhalts
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist ungarischer Nationalität und wohnt in Frankreich. Seit Oktober 2011 arbeitet er bei der C____ in Basel. Am 18. November 2016 heiratete er seine heutige Ehefrau. Sie lebt mit ihren beiden Kindern D____ und E____ in Ungarn, wo sie auch arbeitet. Am 3. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen für seinen leiblichen Sohn F____ (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3) und am 7. August 2017 stellte er ein entsprechendes Gesuch für die Kinder seiner Ehefrau, D____ und E____ (AB 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein (vgl. Schreiben mit der Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen vom 11. August 2017 und vom 2. Oktober 2017, AB 5 und 11).
b) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er keinen Anspruch auf Familienzulagen für seine beiden Stiefkinder D____ und E____ habe. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass ihre Abklärungen zum Schluss geführt hätten, dass er nicht überwiegend für den Unterhalt seiner Stiefkinder aufkomme (AB 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2018 Einsprache (AB 15). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 ab (AB 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. Januar 2018 (Postaufgabe am 2. Februar 2018 bzw. Postaufgabe der unterzeichneten Version am 26. Februar 2018) wird beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Differenzzulagen für die in Ungarn lebenden Stiefkinder des Beschwerdeführers zu entrichten. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie nicht nachkomme, sei als unbegründet zurückzuweisen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren Eingabe vom 24. April 2018 erklärt sie ihren Verzicht auf eine mündliche Parteiverhandlung.
c) Innert der ihm gesetzten Frist bis zum 18. Mai 2018 reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein. Mit einem auf den 27. August 2018 datierten Schreiben teilt er dem Gericht mit, dass er seine Stiefkinder in der Zwischenzeit adoptiert und die Beschwerdegegnerin darüber in Kenntnis gesetzt habe.
d) In einer Eingabe vom 4. September 2018 bestätigt die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder D____ und E____ am 20. August 2018 als mittlerweile eigene Kinder zum Bezug von Familienzulagen angemeldet habe. Das Gesuch befinde sich in Arbeit. Sollten dem Beschwerdeführer nunmehr aufgrund der Adoption Familien- bzw. Differenzzulagen zustehen, werde sie diese ab dem Monat der Rechtskraft der Adoption bewilligen.
e) Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die neueste Eingabe der Beschwerdegegnerin zu und bittet ihn, mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde vom 21. Januar 2018 festhalten wolle. Diese Frage bejaht der Beschwerdeführer in der Folge in einem weiteren Schreiben, das am 15. Oktober 2018 beim Gericht eingeht.
III.
Zur am 23. Oktober 2018 angesetzten einzelrichterlichen Instruktionsverhandlung erscheint der Beschwerdeführer nicht, ein Vertreter der Beschwerdegegnerin ist anwesend. Die Hauptverhandlung wird neu auf den 4. Dezember 2018 angesetzt. Diese wird in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Vertreters der Beschwerdegegnerin und eines Dolmetschers durchgeführt.
IV.
Am 10. April 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist dasjenige Versicherungsgericht örtlich für Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG, SR 836.2).
Es ist vorliegend zu Recht unstrittig, dass im Falle einer Auszahlung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer ‑ der seinen Arbeitsort in Basel hat ‑ die Beschwerdegegnerin die zuständige Ausgleichskasse ist und daher das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 04.06.2008 (EG FamZG; SG 820.100) die anwendbare Familienzulagenordnung darstellt (vgl. auch dessen § 3). Demnach ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt bis zum Datum des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2017 zu beurteilen.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien rückwirkend auf den Beginn seiner Anstellung bei der C____ am 1. Oktober 2011 (vgl. Anmeldung für den Bezug von Familienzulagen vom 7. August 2017, AB 2) Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen für die Kinder D____ und E____ auszurichten.
2.2. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Familienzulagen des Beschwerdeführers für die Kinder D____ und E____ mit der Begründung, er komme nicht überwiegend für den Unterhalt der beiden Kinder auf. Dies gelte jedenfalls, so lange zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer ein Stiefkindverhältnis bestanden habe. Gemäss vom Beschwerdeführer nicht bestrittener Angabe der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2018, sprach sie ihm infolge der Adoption der erwähnten Kinder, ab Juni 2018 Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen zu (Verhandlungsprotokoll, S. 3).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab Oktober 2011 bis Mai 2018 einen Anspruch auf Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen für die beiden Kinder D____ und E____. Ab Juni 2018 ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für die beiden Kinder nicht mehr umstritten. Ausserdem ereignete sich die Adoption nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2017. Die neue Situation ab diesem Zeitpunkt ist daher vorliegend nicht mehr zu beurteilen (vgl. E. 1.3.).
3.1. Die Familienzulagen umfassen die Kinderzulagen, welche im Regelfall ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zu dessen 16. Altersjahr ausgerichtet werden, und Ausbildungszulagen, welche die Kinderzulagen Ende des Monats, in welchem das Kind 16 Jahre alt wird, ablösen und bis zu dessen Ausbildungsabschluss, längstens aber bis zum Erreichen des 25. Altersjahrs, ausbezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b FamZG). Zu einem Anspruch berechtigen namentlich Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) besteht, Stiefkinder und Pflegekinder (Art. 4 Abs. 1 lit. a bis c FamZG). Gemäss Art. 6 FamZG wird für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bzw. Art. 68 Abs. 2 der für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) bleibt vorbehalten.
3.2. Anspruch auf Familienzulagen haben namentlich die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherten Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG; ist der Lohnanspruch erloschen, gilt Art. 10 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen [FamZV; SR 836.21]). Die Leistung richtet sich nach der Familienzulagenordnung des Kantons, in welchem der Arbeitgeber seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, des Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie sich befinden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 FamZG).
3.3. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, werden Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben (Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 FamZV). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten. Die Zuständigkeit bzw. die Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen bestimmen sich dabei nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie Art. 58 ff. der für die Schweiz ebenfalls am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11).
3.4. Für Stiefkinder im Besonderen besteht gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZV ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn die Stiefkinder überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zu ihrer Mündigkeit gelebt haben.
In Fällen, in denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (wie namentlich Ungarn einer ist) andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) zur Anwendung kommt, ist diese Voraussetzung aufgrund von Art. 1 lit. 1 Ziff. 3 Verordnung EG Nr. 883/2004 auch erfüllt, wenn der Stiefelternteil überwiegend für den Unterhalt des Kindes, welches in der Schweiz oder in einem EU-Staat wohnt, aufkommt, selbst wenn das Kind nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Bestimmung legt nämlich fest, dass wenn das nationale Recht eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger ansieht, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.4, sowie FamZWL N 232).
3.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218, 221 E. 6 und BGE 126 V 353, 360 E. 5b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218, 222 E. 6 mit Hinweisen und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Oktober 2011 in der Schweiz arbeitstätig (Anmeldung für den Bezug von Familienzulagen vom 7. August 2017, AB 2). Seine Partnerin und deren Kinder lebten währenddessen in Ungarn, wo erstere ebenfalls arbeitstätig ist. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hat die Mutter der beiden Kinder in Ungarn einen Erstanspruch auf Kinderzulagen (Verhandlungsprotokoll S. 1).
4.2. Laut eigener Aussage habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 scheiden lassen (Verhandlungsprotokoll S. 3). Das geschiedene Paar habe sich allerdings nach knapp einem Jahr wieder vereint (Verhandlungsprotokoll S. 2). Zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers in Basel im Oktober 2011 bestand daher keine Ehe zwischen ihm und der Mutter der Kinder, sondern ein Konkubinatsverhältnis. Kinder von Konkubinantspartnern bzw. -partnerinnen sind in Art. 4 Abs. 1 FamZG nicht als zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigende Kinder aufgeführt. Wie auch in der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL; Fassung vom 1. Januar 2019), N 235, festgehalten, besteht für sie kein Anspruch auf Familienzulagen.
Demnach hat der Beschwerdeführer, selbst wenn im Zeitraum von Oktober 2011 bis zur Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin am 18. November 2016 ein Konkubinat – ungeachtet der räumlichen Trennung Arbeits- bzw. Wohnortes des Beschwerdeführers in F/CH und des Wohnortes seiner Partnerin in Ungarn ‑ angenommen wird, keinen Anspruch auf Differenzzahlungen für die Kinder seiner Konkubinatspartnerin.
4.3. Somit hat der Beschwerdeführer seit dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit im Oktober 2011 in der Schweiz bis zur Heirat im November 2016 keinen Anspruch auf Familienzulagen bzw. auf Differenzzahlungen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt. Da das Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen für D____ und E____ erst am 7. August 2017 erfolgte, wären allfällige Ansprüche auf Familienzulagen in der Zeit von Oktober 2011 bis Juli 2012 ohnehin bereits erloschen.
5.1. Am 18. November 2016 hat der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau und Mutter der beiden Kinder geheiratet. Ab dem Zeitpunkt der Heirat waren D____ und E____ somit Stiefkinder des Beschwerdeführers. Stiefkinder können grundsätzlich zu einem Anspruch auf Familienzulagen berechtigen (Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG). Da der Beschwerdeführer nicht mit den Kindern seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, ist für den Erhalt von Familienzulagen bzw. entsprechenden Differenzzulagen vorausgesetzt, dass er überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt (vgl. E. 3.4.).
5.2. Vorliegend fällt zunächst auf, dass bis zur Adoption der Kinder eine Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters bestand (vgl. Protokolle des Gerichts der Stadt Kiskunhalas vom 21. Oktober 2002 und vom 24. Mai 2007, AB 6 und 7, sowie die Aussage des Beschwerdeführers, Verhandlungsprotokoll, S. 2). Zudem ist die Mutter der beiden Kinder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls erwerbstätig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1 und S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass einerseits der leibliche Vater, andererseits auch die Mutter zum Unterhalt der Kinder beiträgt.
In den Akten findet sich zwar ein „Notariaktsakt“ vom 9. Oktober 2017 (AB 13), gemäss welchem der Beschwerdeführer „[n]ach dem Absatz (1) §4:148 Gesetz V aus dem Jahre 2013 über das Bürgergesetzbuch“ als Ehepartner verpflichtet sei, die minderjährigen, unterhaltsbedürftigen Kinder (also D____ und E____) der mit ihm zusammenlebenden Ehepartnerin in seinem Haushalt zu unterhalten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten geäussert, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsverpflichtungen „durch regelmässige Natural- und Geldleistungen kontinuierlich nachkomme“. Daraus kann zwar auf eine gewisse Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Sinne einer „Mitverantwortung“ geschlossen werden, jedoch ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich überwiegend für den Unterhalt der Kinder aufkommt.
5.3. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der Ehefrau ein gemeinsames Konto, von welchem sie jederzeit Geld abheben könne. Während er in der Beschwerde erklärt, er tätige deswegen keine Überweisungen (Beschwerde, Ziff. 2), führt er anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2018 aus, er tätige zusätzliche Überweisungen für das leibliche Kind, das er mit seiner Ehefrau habe, und habe auch früher bereits Überweisungen an seine Ehefrau getätigt. Letzteres gehe aus den eingereichten Kontounterlagen (AB 12) hervor (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Zudem verweist er auf eine Bestätigung der Ehefrau vom 14. Januar 2018 über die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen (Beilage zur unterschriebenen Beschwerde vom 21. Januar 2018, Postaufgabe 26. Februar 2018).
In den Akten finden sich Auszüge eines auf den Namen der Ehefrau lautenden Kontos bei einer Bank in Ungarn (AB 12). Aus diesen sind Überweisungen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2008 und 2009 sowie 2011 bis 2017 ersichtlich. Auffallend ist, dass in den Jahren 2012 bis 2014 häufiger Zahlungen erfolgten. In den Jahren 2015 bis 2017 erfolgten lediglich noch ein bis zwei Überweisungen. Im Jahr 2015 betrug die Zahlung 20‘000 Forint (derzeit knapp Fr. 70.--), im Jahr 2016 waren es insgesamt 180‘000 Forint (derzeit rund Fr. 620.--) und im Jahr 2017 35‘000 Forint (derzeit rund Fr. 120.--). Die Überweisung im 2017 war die einzige Überweisung, welche nach der Hochzeit am 18. November 2016 erfolgte. Diese Überweisung vermag ‑ selbst wenn die Lebenshaltungskosten in Ungarn tiefer sind als in der Schweiz ‑ nicht zur Annahme eines Überwiegenden Unterhalts der Stiefkinder durch den Beschwerdeführer zu führen. Dasselbe gilt für die Bestätigungen der Ehefrau vom 14. Januar 2018. Da diese von der Ehefrau stammen, welche indirekt ein Interesse an der Ausrichtung von Familienzulagen bzw. Differenzzahlungen an den Beschwerdeführer hat, ist deren Beweiswert äusserst klein. Die Bestätigungen könnten allenfalls als Hinweis auf Zahlungen verstanden werden. Allerdings vermögen sie alleine entsprechende Zahlungen nicht im erforderlichen Ausmass zu beweisen (vgl. E. 3.5.). Auszüge des vom Beschwerdeführer angeführten gemeinsamen Kontos von ihm und seiner Ehefrau, liegen dem Gericht nicht vor. Dies, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich der Gerichtsverhandlung angegeben hatte, er habe „so ziemlich alles eingereicht bis auf den Auszug aus dem Eheregister“ (Verhandlungsprotokoll, S. 2). Aufgrund dieser Umstände ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie viel Geld der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ‑ seit der Heirat ‑ auf welchem Weg hat zukommen lassen. Dies wäre jedoch notwendig um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer sich lediglich (mehr oder weniger direkt) am Unterhalt von D____ und E____ beteiligt oder sogar überwiegend dafür aufkommt.
5.4. Sofern der Beschwerdeführer im Übrigen auf die eingereichten Gas- und Stromrechnungen (in den Beschwerdebeilagen) verweist, vermögen auch diese nichts an den obigen Ausführungen zu ändern. Selbst wenn der Unterhalt auch in „Naturalien“ bestehen kann, kann aus diesen Rechnungen allein nicht auf überwiegende Unterhaltszahlungen an die Kinder D____ und E____ geschlossen werden. Es gilt zu bedenken, dass die Geldleistungen, die der Beschwerdeführer seiner Frau gegenüber erbringt kaum nur für die beiden Stief- bzw. mittlerweile Adoptivkinder gedacht sein dürften, sondern wohl auch für die Ehefrau selbst und das gemeinsame Kind (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2) erbracht werden. Zusammenfassend ergeben sich aus dem den Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Heirat im November 2016 und der Adoption der Kinder im Mai 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.5.) in überwiegenden Ausmass für deren Unterhalt aufgekommen ist.
6.1. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
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