© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2016.7 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 24.01.2017 Entscheiddatum: 24.01.2017 Entscheid Kantonsgericht, 24.01.2017 Im Scheidungsurteil notwendigerweise zu regeln sind als Folge der Ehescheidung lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge, nicht jedoch, ob allfällige Kinderzulagen kumulativ zum festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag hinzukommen sollen oder nicht. Fehlt es an dieser Regelung, dann braucht nicht das Scheidungsurteil ergänzt zu werden, sondern genügt zumindest in Bezug auf bereits bezogene Kinderzulagen, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Urteil erwirkt, das den Unterhaltspflichtigen zur Weiterleitung der bezogenen Zulagen verpflichtet (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 24. Januar 2017, FO.2016.7). Aus dem Sachverhalt: K.C., geb. 20. Januar 1999, ist die eheliche Tochter von I.H. und Z.C. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Gemeindegerichtes in K, Serbien, vom 12. Februar 2004 geschieden. Dabei wurde K.C. zur weiteren Pflege und Erziehung der Mutter anvertraut. Zudem wurde der Vater verpflichtet, an den Unterhalt von K.C. monatlich Fr. 400.00 zu bezahlen (...). Am 21. Mai 2015 reichte K.C., vertreten durch ihre Mutter, beim Kreisgericht Klage betreffend "Kinderunterhalt/Kinderzulagen" ein und beantragte, der Vater sei – unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt – zur Bezahlung von Fr. 15‘200.00 (= Kinderzulagen für 76 Monate [...]) nebst Zins zu 5% seit
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wollen. Zudem kam sie zum Schluss, dass das serbische Scheidungsurteil eine Lücke aufweise, weil die Frage der Kinderzulagen darin nicht geregelt worden sei. Diese Lücke sei indes in einem Ergänzungsverfahren und nicht in einem selbständigen Verfahren i.S.v. Art. 295 ZPO zu schliessen. Die Berufungsklägerin habe mithin die falsche Verfahrensart gewählt, wobei das Gericht die Klage nicht ins richtige Verfahren weisen könne, weil im Verfahren auf Ergänzung des Scheidungsurteils nicht die Tochter, sondern die Mutter zur Klage legitimiert sei. Damit fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne. (...) 3. (...) a/aa) Erweist sich nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsprozesses, dass über Scheidungsfolgen nicht entschieden worden ist, liegt ein lückenhaftes Urteil vor. Dieses muss auf Klage einer Partei in einem Nachverfahren ergänzt werden (FamKomm Scheidung/Steck, Anh. ZPO, Art. 283 N 16, mit weiteren Hinweisen). Es geht mithin um die Ergänzung eines von Anfang an lückenhaften Urteils, in welchem eine notwendigerweise zu regelnde Frage nicht entschieden wurde (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, N 87 Vorbem. zu aArt. 149-157 ZGB). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund das Scheidungsgericht die Regelung der betreffenden Frage unterlassen hat, ob dies mit anderen Worten aus Versehen, Rechtsirrtum oder aus Unkenntnis einer Tatsache geschehen ist (FamKomm Scheidung/Steck, Anh. ZPO, Art. 283 N 17; BGE 123 III 433, E. 4c). Voraussetzung für ein Nachverfahren ist allerdings immer eine offensichtliche Lücke im Urteil; eine blosse Unklarheit, die durch Auslegung behoben werden kann, reicht nicht aus (FamKomm Scheidung/Steck, Anh. ZPO, Art. 283 N 20; AppGer BE, SJZ 1988, 325; OGer ZH, ZR 1991, Nr. 90). bb) Das rechtskräftige serbische Scheidungsurteil vom 12. Februar 2004 liegt nicht vollständig übersetzt vor. Die beglaubigte Übersetzung beschränkt sich auf das Rubrum, das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung. Die knapp eine Seite umfassende Begründung hingegen steht auf Deutsch nicht zur Verfügung (Beilage 2 zu vi act. 1). Gestützt auf die Übersetzung steht immerhin fest, dass der Berufungsbeklagte dazu verpflichtet wurde, seiner Tochter K.C. monatliche
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 400.00 zu bezahlen (...). Soweit aus der unvollständigen Übersetzung ersichtlich, werden die schweizerischen Kinderzulagen im Scheidungsurteil nicht erwähnt. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich bei dieser Nichterwähnung um eine notwendigerweise zu füllende Lücke handelt oder nicht, fällt Folgendes in Betracht: aaa) Gemäss Art. 2 FamZG (dieses trat am 1. Januar 2009 in Kraft) sind Familienzulagen einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Kinderzulagen gehören zu jenen Sozialleistungen, die zwar den Eltern zustehen, aber für den Unterhalt ihrer Kinder bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Sie dürfen daher nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Unterhaltspflichtigen verwendet werden (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 01.32). Art. 8 FamZG bestimmt, wie ausgeführt, dass Familienzulagen, wozu auch die Kinderzulagen gehören, zusätzlich zu Unterhaltsbeiträgen, die durch Urteil oder Vereinbarung festgesetzt wurden, zu entrichten sind. Diese Bestimmung entspricht dem per
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergangene Rechtsprechung könnte für die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation sprechen, wonach die Grundlage für die Verpflichtung zur Weiterleitung von bezogenen Kinderzulagen im Ergänzungsverfahren zu schaffen ist. ccc) Zu berücksichtigen ist nun allerdings auch, dass BGE 113 III 6 unter dem eingeschränkten Blickwinkel des Rechtsöffnungsrichters erging, dem nur, aber immerhin zu prüfen obliegt, ob das fragliche Scheidungsurteil einen Rechtsöffnungstitel darstellt oder nicht. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung insofern relativierte, als es erwog, dass das Scheidungsurteil i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB auf jeden Fall dann für die Kinderzulagen keinen Rechtsöffnungstitel bilde, wenn es um Urteile gehe, die vor Inkrafttreten von Art. 285 Abs. 2 ZGB gefällt worden seien. Was sodann den Entscheid des Kantonsgerichtes (GVP 1995 Nr. 31) betrifft, so ging es dort nicht um Kinderzulagen, sondern um Kinderrenten, deren Einbezug in Art. 285 Abs. 2 ZGB in der Lehre kritisiert wurde; bezeichnenderweise liess denn das Kantonsgericht auch offen, ob Art. 285 Abs. 2 ZGB nicht (wenigstens) eine klare Auslegungsregel für betreffende Ansprüche schaffe. Vor allem aber datieren beide Entscheide aus einer Zeitspanne vor Inkrafttreten des FamZG per 1. Januar 2009, das, wie ausgeführt, in Art. 8 die vorbehaltlose Kumulation von Kinderzulagen und den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen vorsieht. ddd) Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Frage danach, ob die Kinderzulagen zusätzlich zum gerichtlich festgesetzten oder allenfalls vereinbarten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind, nicht um eine solche, die im Scheidungsurteil zwingend zu regeln ist; vielmehr ist primär durch dessen Auslegung zu ermitteln, ob das Gericht eine solche Kumulation verneinen wollte: Ergibt diese Auslegung nämlich, dass die Unterhaltsverpflichtung als Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhalt zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu verstehen ist, dann ist damit die Grundlage dafür geschaffen, dass der Unterhaltspflichtige allfällig bezogene Kinderzulagen dem Kind zukommen lassen muss, wobei sich dieser Anspruch in quantitativer Hinsicht nach der herrschenden Meinung nicht in einem Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf das Scheidungsurteil, sondern nur aufgrund eines Entscheides durchsetzen lässt, in dem der Umfang der geschuldeten Kinderzulagen festgesetzt wird (vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 42, und Ergänzungsband, Art. 80 ad N 42). Andernfalls, d.h. bei einem Urteil, das die Kumulation ausschliesst, fehlt es an dieser Grundlage und stellt
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich lediglich die hier vorläufig nicht interessierende Frage nach der Zulässigkeit des Ausschlusses. Und dann, wenn sich das Urteil weder im Sinne der Kumulation noch im Sinne ihres Ausschlusses interpretieren lässt, gelangt (für Unterhaltsverpflichtungen ab