Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-6949/2024
Entscheidungsdatum
09.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6949/2024

Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023.

F-6949/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der nordmazedonische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) wurde am 9. Juni 1996 von seinen Eltern in die Schweiz nachgezogen und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. A.b Am 17. Mai 2006 heiratete er eine bulgarische Staatsangehörige, von der er sich am 18. November 2010 scheiden liess. Aus der Beziehung mit einer weiteren bulgarischen Staatsangehörigen (nachfolgend: Kindesmut- ter) gingen zwei Kinder hervor, die respektive am (...) (B._______ oder Kind 1) und am (...) (C._______ oder Kind 2) geboren wurden. Das Kind 1 verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. A.c Der Beschwerdeführer beging während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedene Straftaten. So wurde er unter anderem im Jahr 2004 wegen zahlreicher Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, im Jahr 2019 wegen mehrfachen Betruges zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à 30 Franken und im Jahr 2020 wegen mehrfacher Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. A.d Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Straffälligkeit bereits am 9. August 2001, am 14. September 2004 und am 10. Mai 2010 ausländer- rechtlich verwarnt. Aufgrund seiner fortgesetzten Delinquenz und Schul- denwirtschaft wurde seine Niederlassungsbewilligung am 18. September 2020 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt (Rückstu- fung). Da er die in der Rückstufungsverfügung festgehaltenen Bedingun- gen (Schuldenabbau, Aufnahme einer unselbstständigen und existenzsi- chernden Erwerbstätigkeit und Kooperation mit den Behörden) nicht ein- hielt, wurde ihm mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert. Es wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 11. April 2023 angesetzt. A.e Hierauf verweigerte das Zivilstandsamt Winterthur am 24. Mai 2023 die Fortsetzung eines bereits am 17. Oktober 2022 eingeleiteten Ehevorberei- tungsverfahrens mit einer in der Schweiz wohnhaften bulgarischen Staats- angehörigen (nachfolgend: Ehefrau). Ein am 5. Juni 2023 eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorberei- tung der Heirat wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_639/2023 vom 29. August 2024 letztinstanzlich abgewiesen.

F-6949/2024 Seite 3 B. B.a Am 31. Juli 2023 erliess die Vorinstanz ein für vier Jahre befristetes Einreiseverbot. B.b Am 3. Oktober 2024 heiratete der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Bulgarien. Am 16. Oktober 2024 ersuchte er beim Migrationsamt des Kan- tons Zürich (nachfolgend: MAZH) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung. C. Die Einreiseverbotsverfügung konnte dem Beschwerdeführer erst am 7. Oktober 2024 eröffnet werden. C.a Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhob der Beschwerdeführer da- gegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die erwähnte Verfügung vom 31. Juli 2023 sei aufzuheben und vom Erlass ei- nes Einreiseverbotes sei abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid über sein Familiennachzugsgesuch vom 16. Oktober 2024 (bis zum 24. April 2025 beim Verwaltungsgericht Zürich hängig ge- wesen) zu sistieren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei eine Nachfrist zwecks Ergänzung der vorliegenden Begründung zu ge- währen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C.b Mit Verfügung vom 18. November 2024 lehnte das MAZH das Wieder- erwägungsgesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdefüh- rer beim Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde. C.c Mit Schreiben vom 19. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Zwischenverfügung vom 22. Novem- ber 2024 wurden der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und derjenige bezüglich der Ansetzung einer Nachfrist zur Be- schwerdeergänzung als gegenstandslos abgeschrieben. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 vernehmen. C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2024 wies der Instruktions- richter den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens ab. C.e Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F-6949/2024 Seite 4 Abschliessend äusserte sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 31. März 2025 zur eingereichten Vernehmlassung der Vorinstanz. D. D.a Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2025.00109 vom 24. April 2025 wurde auf die Beschwerde gegen die Verfügung des MAZH vom 18. November 2024 nicht eingetreten. Gegen dieses Urteil wurde keine Be- schwerde erhoben, weshalb es in Rechtskraft erwuchs. D.b Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, seine Rechtsbegehren zu präzisieren. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 kam er dieser Aufforderung nach und reichte neue Beweis- mittel ein. Infolgedessen wurde die Vorinstanz erneut vernommen. D.c Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Be- schwerde abzuweisen. Daraufhin wurde das MAZH mit Instruktionsverfü- gung vom 16. Juli 2025 aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen, was am 21. Juli 2025 geschah. D.d Am 21. August 2025 entschied der Instruktionsrichter, die Vernehmlas- sungen der Vorinstanz und des MAZH an den Beschwerdeführer weiterzu- leiten und ihm Gelegenheit zu geben, allfällige Bemerkungen einzureichen. Gleichzeitig teilte er den Prozessbeteiligten mit, dass er die Kindesmutter um eine Stellungnahme zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen minderjährigen Kindern einladen werde. D.e Mit am selben Tag datierten Schreiben nahm der Instruktionsrichter mit der Kindesmutter Kontakt auf. Er lud sie ein, bis zum 4. September 2025 eine Stellungnahme einzureichen. Mit Brief vom 4. September 2025 nahm die Kindesmutter Stellung. Am 10. September 2025 reichte der Beschwer- deführer neue Bemerkungen ein. Die eingereichten Stellungnahmen wur- den am 25. September 2025 an die Verfahrensbeteiligten übermittelt. D.f Am 10. Oktober 2025 reichte die Vorinstanz ihre abschliessenden Be- merkungen ein, welche am 12. November 2025 an den Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt wurden.

F-6949/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren am Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG), da die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt nicht rechtsgenügend festgestellt habe. 3.1.1 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zu be- wirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). 3.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig. Die Behörden bedienen sich dazu der notwendigen Beweismit- tel (Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die

F-6949/2024 Seite 6 Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht beziehungs- weise nicht vollständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.1.3 Der Beschwerdeführer vermag in keiner Weise nachzuweisen, inwie- fern die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Sinngemäss führte er an, sie habe seine Krebserkrankung nicht genügend berücksich- tigt. Vorliegend scheitert jedoch die Rüge schon am Umstand, dass die Verfügung im Juli 2023 erlassen wurde und somit ein Jahr, bevor die Krebs- erkrankung des Beschwerdeführers sich überhaupt bemerkbar gemacht hat. Entsprechend kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht wer- den, dass sie die Krebserkrankung nicht berücksichtigt habe. Da für das Bundesverwaltungsgericht die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids massgeblich ist (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.w.H.), wird dieser Umstand im Rahmen der materiellen Beurteilung (siehe E. 7.2.5) berücksichtigt. 3.2 Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG liegt nicht vor. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung die Anord- nung der Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Angeführt werden die langjährige Straffälligkeit, darunter das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019 wegen mehr- fachen Betrugs (Geldstrafe von 240 Tagessätzen) sowie das Urteil des Be- zirksgerichts Winterthur vom 9. November 2020 wegen mehrfacher Miss- wirtschaft sowie mehrfacher Unterlassung der Buchführung (bedingte Frei- heitsstrafe von 8 Monaten). Zudem habe er mutwillig eine Verschuldung in der Höhe von Fr. 1’082’680.27 angehäuft (Stand Januar 2023). Ebenfalls liesse sich das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 AIG stützen, da der Be- schwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz von der Sozi- alhilfe mit insgesamt Fr. 122’599.75 habe unterstützt werden müssen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers würden das öffentliche In- teresse an einer Fernhaltung nicht überwiegen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält das Einreiseverbot jedoch aufgrund von persönlichen und gesundheitlichen Gründen für nicht verhältnismässig. Er macht geltend, an Krebs erkrankt zu sein, weshalb er sich in der Schweiz

F-6949/2024 Seite 7 einer Dauertherapie unterziehen müsse, deren Fortsetzung in Nordmaze- donien nicht oder nicht ohne Schwierigkeiten möglich sei. Ausserdem würde das Einreiseverbot dem Wohl seiner Kinder widersprechen. Schliesslich würde er dadurch seine Ehefrau nicht mehr besuchen können. Somit lägen verschiedene Verstösse gegen Art. 8 EMRK vor. 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän- dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. 5.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vo- rübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – beste- hend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit an- wendbar, als das FZA (SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestim- mungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – ein- schränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-public-Vorbehalt). Die Konkretisie- rung des Ordre-public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L

F-6949/2024 Seite 8 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsab- kommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt ergangene, einschlägige Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nati- onaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 6.3 Gemäss Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FZA haben Angehörige von Ver- tragsstaaten des Freizügigkeitsabkommens ein Recht auf Einreise im Sinne einer originären Berechtigung. Machen sie davon tatsächlich Ge- brauch, kommt dasselbe Recht ihren Familienangehörigen ungeachtet der Staatsangehörigkeit als abgeleitete Rechtsposition zu (Art. 3 Abs. 1 An- hang I FZA; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 6.2.3; Urteile des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 6.1; F-4130/2015 vom 16. September 2016 E. 3.1; BGE 144 II 1 E. 3.1; ferner GIULIA SANTANGELO, Kein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit ohne Aus- übung des Freizügigkeitsrechts durch den originär Berechtigten, in: dRSK, publiziert am 5. Dezember 2014).

F-6949/2024 Seite 9 6.4 Die aus einer Ehe abgeleiteten Freizügigkeitsrechte (i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA) stehen jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmiss- brauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen (Zulassungs-)Vor- schriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1 m.w.H.; BGE 144 II 1 E. 3. 1). Es ist grundsätzlich Sache der Behörde, den Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Dass ein solcher vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Der Schluss darauf muss sich viel- mehr auf klare und eindeutige Indizien stützen können. Lassen die vorhan- denen Indizien keinen klaren und unzweideutigen Schluss, ist das Vorlie- gen einer sogenannten Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5 m.H.). 6.5 Wenn der Beweis einer rechtserheblichen Tatsache misslingt, geht die Beweislosigkeit nach der üblichen Beweislastregel zu Lasten dessen, der aus dieser Tatsache Rechte ableitet (p.a. Art. 8 ZGB; vgl. Urteile des BVGer F-4667/2024 vom 3. September 2025 E. 4.5; F-5318/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.4.2.2). 6.6 Vorliegend ist aktenkundig, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat seiner Ehefrau mit Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2023 vom 29. August 2024 rechtskräftig ab- gewiesen wurde (siehe auch ZH-Akten, S. 1041-1050). Dort hielt das Bun- desgericht unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer weder gemein- sam mit seiner jetzigen Ehefrau (damals lediglich seine Lebensgefährtin) im Herkunftsland gelebt, noch dass sie ihm Unterhalt geleistet hatte (siehe E. 5.2 des genannten Urteils). Es bestätigte im Übrigen die vorinstanzli- chen Erwägungen und wies die Beschwerde ab. Damit wurde auch bestä- tigt, dass die Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat nicht gege- ben waren. Der Beschwerdeführer konnte sich somit damals nicht auf Art. 3 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA berufen. 6.6.1 Ob sich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin nach Fällung des Urteils des Bundesgerichts derart geändert hat, dass nun von einer tatsächlich gelebten Ehe gesprochen werden kann, ist nicht erwiesen und erscheint fragwürdig. Es ist aktenkundig, dass die bulgarische Ehefrau zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Schweiz wohnhaft war und von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch ge- macht hatte (vgl. ZH-Akten, S. 812, 888 f.). Es erhellt zudem, dass die Fort- setzung des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz bereits am 23. Mai 2023 verweigert worden war (vgl. ZH-Akten, S. 895). Obwohl die

F-6949/2024 Seite 10 Ehegatten ihr Vorbereitungsgesuch am 17. Oktober 2022 stellten, blieben sie zwei Terminen zur Beendigung des Verfahrens am 11. November 2022 und 16. November 2022 fern. Anschliessend wurde der Trauungstermin abgesagt (vgl. ZH-Akten, S. 895). Sie konnten keine ausreichenden Gründe für ihre Abwesenheit vorlegen. Obwohl sie offenbar die Möglichkeit gehabt hätten, eine rechtswirksame Ehe in der Schweiz einzugehen, ent- schieden sie sich für eine Alternative im Ausland. Dies deutet auf eine Um- gehung hin, um den strengen Anforderungen des schweizerischen (Aus- länder-)rechts zu entgehen. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehe im Ausland mit dem Ziel geschlossen wurde, eine Wiederer- wägung des Entscheids des MAZH vom 12. Januar 2023 zu erzielen und somit eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. 6.6.2 Dieser Umstand allein deutet jedoch nicht eindeutig auf einen Rechtsmissbrauch hin. Es ist vielmehr eine Reihe von Indizien erforderlich, die die Absicht begründen können, die ausländerrechtlichen Bestimmun- gen umgehen zu wollen (vgl. Urteil des BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5). Weitere Informationen, die darauf hindeuten könnten, sind allerdings nicht aktenkundig. Die vorhandenen Indizien lassen indes nicht den eindeutigen Schluss auf eine sogenannte Ausländerrechtsehe zu. 6.6.3 Des Weiteren erging das Urteil des BGer 2C_639/2023 vom 29. Au- gust 2024 vor der am 3. Oktober 2024 abgeschlossenen Ehe im Ausland zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau (vgl. ZH-Ak- ten S. 1056); es bezog sich auf einen Antrag auf Erteilung einer Kurzaufent- haltsbewilligung und somit auf eine frühere Rechtslage. Während sich der Beschwerdeführer damals nicht auf Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 FZA hätte berufen können (vgl. E. 6.6), begründet die Ehe mit seiner bulgarischen Ehefrau nunmehr die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen aus dem FZA (siehe oben E. 6.3). 6.7 Es ist daher zu prüfen, ob das angefochtene Einreiseverbot mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar ist. 6.7.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023 Schul- den in der Gesamthöhe von Fr. 1'082'680.27 angehäuft hatte (vgl. ZH-Ak- ten, S. 893) und mit insgesamt Fr. (...) von der Sozialhilfe unterstützt wurde (vgl. SEM-Akten, pag. 11). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt Schuldenwirtschaft an sich jedoch keine hinreichend schwere Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar (siehe Urteil des BGer 2C_479/2018 vom 15. Februar 2019 E.

F-6949/2024 Seite 11 3.4). Da sein Verhalten jedenfalls die Voraussetzungen für ein Einreisever- bot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang FZA erfüllt (siehe unten E. 6.9 f.), erübrigen sich Aus- führungen zu einer allfälligen Erfüllung des Fernhaltegrundes gemäss Art. 67 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 6.7.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in straf- rechtlicher Hinsicht wie folgt in Erscheinung trat (Urteil des BGer 2C_639/2023 vom 29. August 2023 E. 1.4; vgl. act. 38, Beilage):

  • Diebstahl und Sachbeschädigung; Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 14. Juni 2001; Freiheitsstrafe von vier Monaten;
  • Drohung; Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. April 2004; Freiheitsstrafe von zwei Monaten;
  • Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in fahr- unfähigem Zustand, mehrfache Entwendung zum Gebrauch, Miss- brauch von Ausweisen und Schildern, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren ohne Führerausweis; Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. Oktober 2008; Freiheitsstrafe von 18 Monaten;
  • Mehrere Bussen gegen das Personenbeförderungsgesetz zwischen 2015 und 2017;
  • Mehrfacher Betrug; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich II. Strafkammer vom 21. Mai 2019; Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.–;
  • Wiederholter Ungehorsam im Betreibungsverfahren sowie Ungehor- sam gegen eine amtliche Verfügung; Strafbefehl des Statthalteramts Winterthur vom 4. November 2019; Busse von Fr. 700.–;
  • Mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buch- führung; Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. November 2020; Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie Erlass eines strafbe- wehrten Tätigkeitsverbots;
  • Zechprellerei; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom
  1. Dezember 2022; Busse von Fr. 400.–;

F-6949/2024 Seite 12

  • Zahlreiche weitere Bussen wegen diverser Übertretungen sowie ein- geleitete Ermittlungen und Strafverfahren im Zusammenhang mit fortgesetzter «Konkursreiterei» in der Zeit zwischen 2021 und 2023 (vgl. ZH-Akten 88; 884-886; 889 ff.; siehe auch ZH-Akten 1162- 1165). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das dem Einreiseverbot zugrunde- liegende Fehlverhalten. Die vorgenannten Verstösse gegen die Rechtsord- nung vermögen den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu erfül- len. 6.7.3 Fraglich ist, ob vom Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr ausgeht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3882/2024 vom 22. September 2025 E. 6.4). Während seines Aufenthalts in der Schweiz verletzte er wiederholt strafrechtliche und nebenstrafrechtliche Bestimmungen, wie von der Vo- rinstanz und dem Bundesgericht festgestellt wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_639/2023 vom 29. August 2023 E. 1.4; act. 37, Beilage). Er hat unter anderem schwere Vermögensdelikte (Betrug, Misswirtschaft) sowie grobe Verletzungen des Strassenverkehrsrechts begangen. Die Tatsache, dass im Jahr 2024 ein weiteres Strafverfahren bezüglich eines Verdachts auf Misswirtschaft gegen ihn eröffnet wurde (vgl. ZH-Akten, S. 1162–1163), zeigt seine Neigung, nach wie vor strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Mit Blick auf sein langjähriges delinquentes Verhalten muss von einer be- achtlichen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung ausgegangen werden. So vermochten weder ausländer- rechtliche Massnahmen noch mehrere vollzogene Freiheitsstrafen, den Beschwerdeführer nachhaltig zu beeindrucken. Insgesamt berechtigt die aktenkundige und über Jahre hinweg fortdauernde Delinquenz in Verbin- dung mit dem renitenten Verhalten zur Annahme, dass vom Beschwerde- führer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt. 6.8 Die von der Vorinstanz angeführten Gründe erfüllen die Bedingungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb das Einreiseverbot an sich nicht zu beanstanden ist.

7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu

F-6949/2024 Seite 13 überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Fernhaltemass- nahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interes- sen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person. 7.2 7.2.1 Die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe betreffend seine Gesund- heitslage und seine familiären Bindungen hierzulande zu beurteilen. Akten- kundig ist, dass er unter einer Krebserkrankung leidet, weshalb er sich in Dauertherapie befindet (act. 1, Beilagen 2 und 5). Des Weiteren ist er Vater zweier Schweizer Kinder mit Jahrgang 2011 beziehungsweise 2013. Seine neue Ehefrau wohnt ebenfalls in der Schweiz (SEM-Akten, pag. 3). 7.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Zeit zwischen 2001 und 2024 meh- rere Straftaten begangen, die zu verschiedenen Geldstrafen, Freiheitsstra- fen und Bussen führten. Zuletzt wurde ein Verfahren aufgrund des Ver- dachts auf Misswirtschaft eröffnet (vgl. siehe oben E. 6.9). Es besteht dem- nach eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ist somit als erheblich einzu- stufen. 7.2.3 Die im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen beweisen nicht, dass eine affektive Beziehung des Beschwerdeverführers zu seinen Kindern existiert (siehe act. 2, Beilagen), weshalb fragwürdig erscheint, in- wieweit die Verhängung der Fernhaltemassnahme das Recht auf Familien- leben des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK beeinträchtigen würde. Bereits im rechtskräftigen Entscheid des Migrationsamtes Zürich vom 12. Januar 2023 über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung wurde festgestellt, dass er in der Schweiz über keine schutzwürdigen Beziehungen verfügt, da er keinen engeren Kontakt zu den Kindern nach- weisen konnte (vgl. SEM-Akten, pag. 3). Auch wenn das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigen- der Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kinder- rechtskonvention mit Zusatzprotokollen, 2013, Art. 3 KRK, Rz. 7) ist, hat der Beschwerdeführer in keiner Weise mit rechtsgenüglichen

F-6949/2024 Seite 14 Beweismitteln dargelegt, dass seine Abwesenheit aus der Schweiz, die Rechtsgüter seiner Kinder gefährden würde. Insbesondere verfügt er über kein Sorgerecht und leistet keine regelmässige finanzielle Unterstützung gegenüber den Kindern (vgl. act. 35). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass kein Abhängigkeitsverhältnis der Kinder vom Beschwerdeführer be- steht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die aus der KRK abgeleiteten Rechte weder einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf Ein- reise begründen noch, dass das Recht auf Familienleben absolut gilt (vgl. Urteil des BVGer F-7922/2024 vom 3. April 2025 E. 4.5). 7.2.4 Ergänzend hat der Beschwerdeführer nicht konkret nachgewiesen, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau seit Rechtskraft des Urteils des BGer 2C_639/2023 vom 29. August 2023 im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdig geworden ist. Das Bundesgericht stellte unter anderem fest, dass die Ehegatten weder gemeinsam im Ausland gelebt noch einander Unterhalt geleistet hatten. Damals konnte kein gefestigtes und dauerhaftes Konkubinat festgestellt werden, aus dem sich ein Anspruch auf Nachzug des Beschwerdeführers ableiten liesse (vgl. Urteil des BGer 2C_639/2023 vom 29. August 2023 E. 5.2). Eine nachträgliche Veränderung der Bezie- hung infolge der Heirat der Ehegatten lässt sich den auf Rechtsmittelebene eingereichten Akten nicht entnehmen. Da der Beschwerdeführer die Fol- gen der Beweislosigkeit trägt (vgl. E. 6.5), ist somit davon auszugehen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau nur in sehr eingeschränktem Masse gelebt wird, auch wenn der Nachweis für eine ausländerrechtliche Ehe vom SEM nicht erbracht werden konnte (vgl. oben E. 6.6.1). Wie das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall fest- gestellt hat, ist eine Verletzung des Anspruchs auf Familienleben, soweit auf diesen Fall anwendbar, mit Blick auf die eheliche Beziehung und im Lichte des entgegenstehenden öffentlichen Interesses zu verneinen (Urteil des BVGer F-3882/2024 vom 22. September 2025 E. 7.4.2). 7.2.5 Hinsichtlich seiner Krebserkrankung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, dass er in Nordmazedonien eine unzureichende Versorgung erhalten würde. Auch unter Berücksichtigung einer möglichen Selbstbeteiligung für die Inanspruchnahme dieser medizinischen Leistun- gen in Nordmazedonien reichen die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Beweismittel nicht aus, um nachzuweisen, dass er sich diese nicht leisten könnte. Trotz einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Juni 2025 (vgl. act. 22) hat der Beschwerdeführer im September 2025 die Schweiz freiwillig verlassen (act. 37). Folglich stellt seine Krebserkrankung

F-6949/2024 Seite 15 kein beträchtliches Hindernis im Hinblick auf die Durchsetzung des Einrei- severbots dar. 7.3 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird. Dem Beschwerde- führer ist es zumutbar, für die Pflege weiterer sozialer Beziehungen in der Schweiz elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. Auch Besuche seiner minderjährigen Kinder und seiner Ehefrau in seinem Heimatland Nordmazedonien wären zumutbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei sei- nen Familienangehörigen in der Schweiz nicht gänzlich untersagt werden. Es steht ihm nach Art. 67 Abs. 5 AIG offen, aus wichtigen Gründen die zeit- weilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen. Die Suspen- sion wird allerdings praxisgemäss jeweils nur für eine kurze, begrenzte Dauer gewährt, da das Einreiseverbot nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Für allfällige Besuche des Beschwerdeführers bei seinen minderjährigen Kindern in der Schweiz steht ihm jedoch bereits im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Fernhaltemassnahme die Möglichkeit offen, eine Suspension zu beantra- gen (vgl. Urteil des BVGer F-3849/2022 vom 23. Mai 2024 E. 6.3). Im Üb- rigen entspricht die Dauer des angeordneten Verbots dem üblichen Mass- stab bei früheren, ähnlich gelagerten Konstellationen (vgl. statt vieler: Ur- teile des BVGer F-3849/2022 vom 23. Mai 2024; F-1566/2024 vom 29. Ja- nuar 2025). Aus den vorgenannten Gründen erweist sich das Einreisever- bot als verhältnismässig. Nach dem Vorhergesagten kann sich ferner eine Prüfung möglicher humanitärer oder wichtiger Gründe, die eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würden, erübrigen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG; Urteil des BVGer F-6201/2015 vom 15. Juli 2016 E. 5.3.2). 8. Der Beschwerdeführer beantragt ebenfalls die Aufhebung der Verfügung über die Ausschreibung im SIS. 8.1 Eine drittstaatsangehörige Person darf im SIS zur Einreise- und Auf- enthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 21 Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung

F-6949/2024 Seite 16 des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7.12.2018 [SIS- VO-Grenze]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung ergehen. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der nationalen Sicherheit begründet wird, die die Anwesen- heit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Dies ist der Fall bei einer drittstaatsangehörigen Person, die in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, welche mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). Eine Ausschreibung ist auch einzu- tragen, wenn ein Drittstaatsangehöriger nationale Rechtsvorschriften über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat (Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). 8.2 Verfügt der Drittstaatsangehörige als Angehöriger eines Unionsbür- gers, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, selbst über ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit, so sind die Wirkungen der Ausschrei- bung im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gestützt auf ein Einreiseverbot begrenzt. Andere Schengen-Mitgliedstaaten dürfen dem Drittstaatsangehörigen nämlich nicht allein deswegen die Einreise und den Aufenthalt verweigern, weil er im SIS ausgeschrieben ist. Vielmehr müssen sie in eigener Zuständigkeit und Verantwortung prüfen, ob Gründe der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZA bzw. – ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens – von Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Fa- milienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewe- gen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie, ABl. L 158/77 vom 30.04.2004) bestehen, die einen Eingriff in das abgeleitete Freizügigkeits- recht rechtfertigen. Die hierzu notwendigen Informationen sind dem Staat, der über die Einreise oder Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu ent- scheiden hat, vom ausschreibenden Schengen-Mitgliedstaat innert ange- messener Frist zur Verfügung zu stellen. Die Ausschreibung im SIS hat somit lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten und eines ersten Indizes für das Vorliegen von Gründen, die eine freizügigkeitsrechtsbeschränkende Massnahme recht- fertigen können (Urteil des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 31. Januar 2006,

F-6949/2024 Seite 17 Kommission/Spanien, C-503/03, EU:C:2006:74). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 26 SIS-VO-Grenze, der sich explizit auf die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, die das Recht auf Freizügigkeit in der Union geniessen, bezieht. 8.3 Der Beschwerdeführer kann als nordmazedonischer Staatsangehöri- ger und trotz seiner Eigenschaft als Ehemann einer bulgarischen Staats- angehörigen grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze verlangten Schweregrad (Androhung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe). Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzli- che Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat er in ers- ter Linie selbst zu verantworten. Nach dem Gesagten ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS nicht zu beanstanden. 9. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Aus- gangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

F-6949/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

F-6949/2024 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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