B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-16/2023
Urteil vom 6. November 2023 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone sowie Datenschutz (Datenberichtigung ZEMIS); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2022
F-16/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. August 2022 reichte der aus Afghanistan stammende Beschwerde- führer in der Schweiz ein Asylgesuch ein (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit «Eurodac») ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM act. 6). In der Folge richtete das SEM am 26. August 2022 ein Informationsersuchen im Sinn von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO) an die zuständigen Behörden. Die griechischen Be- hörden teilten dem SEM mit Schreiben vom 5. September 2022 mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland unter den Personalien Z._______, geboren am 1. Januar 2004, Afghanistan, registriert worden (SEM act. 10, 13). C. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) vom 3. Oktober 2022 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein sei- ner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen sowie summa- risch zu den Asylgründen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu sei- nem angegebenen Alter und dem medizinischen Sachverhalt. Anlässlich der Befragung reichte er eine Fotografie seines Impfausweises zu den Ak- ten (SEM act. 17, 19). D. Angesichts der Ungereimtheiten hinsichtlich des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers gab das SEM am 10. Oktober 2022 eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfol- gend: IRM St. Gallen) in Auftrag. Die rechtsmedizinische Untersuchung vom 14. Oktober 2022 ergab ein Mindestalter von 17 Jahren (SEM act. 23).
F-16/2023 Seite 3 E. Am 7. November 2022 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre Absicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 anzupassen und gewährte ihm zu den Zweifeln an der vorgebrachten Identität und der beabsichtigten Anpas- sung der Daten im ZEMIS das rechtliche Gehör (SEM act. 24). Mit Eingabe vom 9. November 2022 nahm er Stellung (SEM act. 25). F. Das SEM änderte am 5. Dezember 2022 das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 28, 29). G. Am 14. Dezember 2022 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ge- mäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an (SEM act. 31). H. Der Beschwerdeführer nahm am 21. Dezember 2022 zum Entscheident- wurf des SEM Stellung (SEM act. 34). I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Voll- zug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufge- nommen (Dispositivziffern 1 – 5). Gleichzeitig wurde er dem Kanton M._______ zugewiesen, der mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 6). Das SEM hielt ferner in Dispositivziffer 8 fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den 1. Januar 2004 festge- setzt worden sei (SEM act. 35). J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Dezem- ber 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 10. September 2008 abzuändern. Eventualiter sei sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 fest- zusetzen. Weiter ersuchte er um Zuweisung in den Kanton S._______. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die
F-16/2023 Seite 4 Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer act.] 1). K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 3). L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 an der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 6). M. Dem Beschwerdeführer wurde am 17. Februar 2023 ein Doppel der Ver- nehmlassung zugestellt. Mit Schreiben vom 27. März 2023 replizierte er und reichte eine Fotografie seiner Tazkera zu den Akten (BVGer act. 10). N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit Entscheid des SEM vom 23. Dezember 2022 wurde der Beschwer- deführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgewiesen wurden. Die entsprechenden Dis- positivziffern erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Sein Asylverfahren wurde somit mit der Anordnung der Wegweisung und der vorläufigen Auf- nahme abgeschlossen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfah- rens bilden lediglich die in Dispositivziffer 6 verfügte Zuweisung in den Kan- ton M._______ sowie die Berichtigung des vom SEM mit Bestreitungsver- merk eingetragenen Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 8). 1.2 In Bezug auf die Kantonszuweisung gelangt nicht das Asylrecht, son- dern das Ausländerrecht zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer F-4562/2020 vom 22. April 2021 E. 1 m.H.). Massgebend sind das AIG
F-16/2023 Seite 5 (SR 142.20) und die Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen (VVWAL, SR 142.281). 2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der Datenbe- richtigung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3.2 Entscheide über die Zuweisung von vorläufig aufgenommenen Perso- nen an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können hingegen gemäss Art. 85 Abs. 4 AIG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsat- zes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Im Bereich der Kantonszuweisung entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 4. In einem ersten Schritt gilt es über das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Datenberichtigung zu befinden.
F-16/2023 Seite 6 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 4.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.1.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3).
F-16/2023 Seite 7 4.1.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). 4.2 Die Vorinstanz hat das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS abgeändert und den 1. Januar 2004 vermerkt. Der Beschwerdefüh- rer beantragt in seiner Rechtmitteleingabe, sein Geburtsdatum sei auf den 10. September 2008, eventualiter auf den 1. Januar 2005 festzusetzen. Mit Replik stellt er nunmehr den Antrag, sein Geburtsdatum sei auf den 5. Mai 2007 abzuändern. 4.3 Der Sachverhalt stellt sich gemäss den vorhandenen Akten wie folgt dar: 4.3.1 Dem bei der Ankunft im Bundesasylzentrum Basel am 22. August 2022 auszufüllenden Personalienblatt für Asylsuchende ist als Geburtsda- tum der 5. Mai 2007 zu entnehmen (SEM act. 1). 4.3.2 Anlässlich der Erstbefragung vom 3. Oktober 2022 (SEM act. 17) reichte er eine Fotografie seines Impfausweises zu den Akten. Gemäss diesem Dokument ist sein Geburtsdatum der 10. September 2008. Dazu
F-16/2023 Seite 8 erklärte er im Wesentlichen, er kenne sein Geburtsdatum nicht und sei nie zur Schule gegangen Er wisse aber, er sei 15 Jahre und 5 Monate alt. Das Personalienblatt habe ein Junge für ihn ausgefüllt. Er habe seinen Vater angerufen und ihn nach seinem Alter gefragt. Dieser habe ihm dann mitge- teilt, dass er 15 Jahre und 5 Monate alt sei. Sein Vater habe danach auch den Impfausweis gefunden und ihm ein Foto davon geschickt (Pkt. 1.06 ebenda). Ausser diesem bei seiner Geburt ausgestellten Ausweis habe er keine anderen Dokumente mehr. Er sei in einem Spital zur Welt gekom- men, welches das Dokument abgegeben habe. Das Original sei bei seiner Mutter in seinem Heimatdorf. Aber diese vergesse Sachen und wisse da- nach nicht mehr, wo sie sie hingestellt habe. Er habe das Dokument nicht auf seine Reise mitgenommen, ansonsten es auf dem Boot verloren ge- gangen wäre. Auf die Frage, welches Geburtsdatum im Impfausweis stehe, erklärte er, es solle 2007 stehen. Er sei jetzt 15 Jahre alt. Würde man rech- nen, solle er 2007 geboren worden sein, aber er wisse es nicht so genau. Er sei Analphabet und kenne weder den afghanischen Kalender noch den hiesigen; es sei ihm mündlich als Geburtsdatum 2007 mitgeteilt worden (Pkt. 4.04 ebenda). Nachdem er auf die verschiedenen Geburtsjahre hin- gewiesen worden war, erklärte er, was auf dem Impfausweis stehe, sei richtig. In Griechenland habe er sein Alter genannt, aber man habe ihn nicht gehört. Er sei gezwungen worden, alle Papiere zu unterschreiben. Auf die Frage, welches Geburtsdatum registriert werden solle, 5. Mai 2007 oder 10. September 2008 erklärte er, was auf dem Impfausweis stehe, sei rich- tig. Man solle dieses Datum eintragen (Pkt. 8.01 ebenda). 4.3.3 Eine vom SEM beim IRM St. Gallen in Auftrag gegebene Altersabklä- rung vom 14. Oktober 2022 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. In einer Gesamtbeurteilung aller Untersuchungsbefunde habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 14. Ok- tober 2022 ein Mindestalter von 17 Jahren gehabt (SEM act. 23). 4.3.4 Anlässlich der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 9. November 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er sei Analpha- bet, weshalb nachvollziehbar sei, dass seine Aussagen nicht sehr ausführ- lich und präzise ausgefallen seien. Der Registrierung in Griechenland komme zudem ein stark verminderter Beweiswert zu, da diese bekannter- massen unzuverlässig sei. Anhand der medizinischen Altersabklärung könne zudem keine Aussagen zu seiner Minder- oder Volljährigkeit ge- macht werden. Es werde daher beantragt, das Alter gemäss dem Mindest- alter im Altersgutachten auf den 1. Januar 2005 anzupassen (SEM act. 25).
F-16/2023 Seite 9 Bei der Anhörung vom 14. Dezember 2022 erklärte er, nicht 18 Jahre alt zu sein (SEM act. 31). 4.3.5 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheident- wurf zugestellt hatte, teilte dieser dem SEM mit Schreiben vom 21. Dezem- ber 2022 zusammenfassend mit, er halte daran fest, dass das Geburtsda- tum gemäss seinem Impfausweis (10. September 2008) das korrekte sei. Entsprechend sei der Eintrag im ZEMIS auf dieses Datum abzuändern. Eventualiter sei als Geburtsdatum das Mindestalter im Altersgutachten,
F-16/2023 Seite 10 nicht selber lesen können. Deshalb sei es zu Beginn des Verfahrens zu dieser Verwirrung gekommen. Er verstehe hingegen nicht, wie die Ärzte im Altersgutachten zum Schluss gekommen seien, er sei mindestens 17 Jahre alt. Diese würden nicht sagen, er sei bereits 18 Jahre alt. Zudem hätten nicht alle durchgeführten Untersuchungen zur Bestimmung seines Alters verwendet werden können, lediglich die Handknochen und die Zähne. Möglicherweise sei deshalb die Schätzung so ungenau. Auf jeden Fall könne mit dem Altersgutachten nicht begründet werden, dass er be- reits 18 Jahre alt sei. Maximal sei sein Geburtsdatum gemäss Altersgut- achten auf den 1. Januar 2005 festzusetzen. 4.3.8 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz im Wesentlichen darauf hin, dass sich aus den vorliegenden Akten drei verschiedene Geburtsjahre des Beschwerdeführers ergeben würden. Die Gründe der abweichenden Geburtsdaten habe er jeweils nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Er führe die Unwissenheit zu seinem Alter beziehungsweise zu zeitlichen Angaben hauptsächlich auf seine fehlende Schulbildung zurück. Auffallend sei in diesem Zusammenhang jedoch, dass er zu seiner Schulzeit über- haupt keine zeitlichen Angaben machen könne, hingegen in Bezug auf sei- nen Reiseweg in der Lage sei, ungefähre Zeitspannen zu nennen. Das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente, die vagen und teilweise wider- sprüchlichen Aussagen betreffend das Alter, das Geburtsdatum und den Werdegang, die erfasste Volljährigkeit in Griechenland sowie die im Alters- gutachten erhobenen Befunde, insbesondere das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne, würden eindeutig gegen die Glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen. 4.3.9 Mit Replik vom 28. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fo- tografie seiner Tazkera zu den Akten und machte dazu im Wesentlichen geltend, er habe mit seinem Vater Kontakt aufgenommen und ihm die Si- tuation geschildert. Dieser sei dann dorthin gegangen, wo seine Tazkera ursprünglich ausgestellt worden sei; dort habe der Vater vom Dokument ein Foto machen können und es ihm per WhatsApp zugestellt. Es stehe dort, dass er am 15. Februar 1386 geboren sei. Das entspreche dem 5. Mai 2007. Dieses Datum habe er auf dem Personalienblatt angegeben. In die- sem Sinne sei sein Alter auf den 5. Mai 2007 festzulegen. Sollte das Ge- richt davon ausgehen, dass er volljährig sei, so sei wenigstens das Datum
F-16/2023 Seite 11 welches der vorliegend in Frage kommenden Daten (1. Januar 2004,
F-16/2023 Seite 12 können und erst seine Mutter habe ihn nach einem Spitalaufenthalt gefun- den und ihm ein Foto davon zugestellt (SEM act. 34, BVGer act. 1). Mit Replik führte er wiederum aus, er habe seine Eltern nach einem Dokument gefragt und diese hätten ihm ein Foto des Impfausweises zugeschickt (SEM act. 10). Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wieso der Beschwerdeführer sich nicht bereits früher um die Erhältlichmachung der Tazkera beziehungs- weise einer Kopie/Fotografie derselben hätte kümmern können. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, der Vater hätte deswegen einen grossen Aufwand oder sonstige Probleme gehabt. Vielmehr stellte der Beschwer- deführer sich anlässlich der Erstbefragung vom 3. Oktober 2022 noch auf den Standpunkt, dass er nur noch den Impfausweis habe und sonst nichts mehr (SEM act. 17, Pkt. 4.04). Dieses Aussageverhalten, insbesondere die unterschiedlichen Angaben zu den Geburtsdaten, die teilweise widersprüchlichen Aussagen und die Um- stände der Beschaffung der Dokumente stellen somit ein Indiz gegen die behaupteten Geburtsdaten dar. 4.4.3 Als weiteres Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers be- trachtete das SEM das Altersgutachten. Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersana- lyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Be- urteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestal- ter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Me- dizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person dar. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Im Altersgutachten des IRM St. Gallen wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der radiologische Befund der Hand im vorliegenden Fall – basierend auf den Untersuchungen von THIEMANN, NITZ und SCHMELLING – einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 +/- 0.7) entspreche. In der Standardliteratur nach GREULICH und PYLE sei dieser Befund einem
F-16/2023 Seite 13 mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, das heisst die knö- cherne Handentwicklung sei abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von TISÈ entspreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die inneren Schlüsselbeinanteile würden in der computertomographischen Untersu- chung beidseits eine anatomische Normvariante (mehrere Knochenkerne) aufweisen. Daher könnten die Wachstumsfugen der Schlüsselbeinbrustge- lenke nicht für die Altersdiagnostik herangezogen werden. Nach den Er- gebnissen der zahnärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer könne ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt wer- den. Anhand der Mineralisationsstadien an den Weisheitszähnen liesse sich auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren und bei einer männlichen europäischen Population auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der medizinischen Altersuntersuchung ist vorliegend von Relevanz, dass sich die Beurteilung lediglich auf die Unter- suchung der Hand und der Weisheitszähne stützt. Der Befund der Compu- tertomographie der Schlüsselbeine konnte für die Altersdiagnostik nicht herangezogen werden, da die inneren Schlüsselbeinanteile beidseits eine anatomische Normvariante aufwiesen. Angesichts dieser Tatsache ist vor- liegend die zahnärztliche Untersuchung die einzige Teiluntersuchung, die grundsätzlich zum Beweis geeignet ist. Diesbezüglich wurde im Gutachten aufgrund des ermittelten Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne ein Mindestalter von 17 Jahren und ein Durchschnittsalter von 22 Jahren fest- gestellt. In Gesamtwürdigung aller Untersuchungsbefunde ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 14. Oktober 2022 ein Mindestalter von 17 Jahren. Das von ihm angegebene Geburts- datum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 5 Monaten) könne somit gemäss medizinischer Altersuntersuchung nicht zutreffen. Folgt man dem Gutachten, sind die vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdaten vom 10. September 2008 (vgl. Beschwerde) und 5. Mai 2007 (vgl. Replik) eher unwahrscheinlich. Gemäss Altersgutachten käme lediglich das Geburtsdatum des Eventualbegehrens, der 1. Januar 2005, als mögliches Geburtsdatum in Frage. Angesichts der fehlenden Schlüs- selbeinanalyse ist hingegen eine verlässliche Aussage, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit wahrscheinlicher ist, – entgegen den Ausführungen des SEM – nicht möglich (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; Urteil des BVGer D-4164/2022 vom 30. September 2022 E. 6.2.3).
F-16/2023 Seite 14 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. 4.4.1 – 4.4.4) ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Elemente, die für die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, deutlich überwiegen. Er ver- mag die angebliche Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen. Der in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen. 4.6 Die Beschwerde wird damit in diesem Punkt abgewiesen. Die Verfü- gung des SEM vom 23. Dezember 2022 ist bezüglich der Dispositivziffer 8 zu bestätigen. 5. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Zuweisung in den Kanton S._______, wo sein Cousin lebt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.1 5.1.1 Die Verteilung vorläufig aufgenommener Personen auf die Kantone regeln Art. 85 Abs. 2 AIG und Art. 21 VVWAL durch Verweise auf Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Diese sind sinngemäss anzuwenden. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asyl- suchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel ge- mäss Art. 21 AsylV, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 5.1.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Ab- hängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender
F-16/2023 Seite 15 Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen af- fektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.). 5.1.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4). Die betroffene Person muss für die Be- wältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz an- sässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Un- terstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m.H.). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des An- spruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5.2 Der mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 dem Kanton M._______ zugewiesene Beschwerdeführer (vgl. Dispositivziffer 6) beantragt die Zu- weisung in den Kanton S.. Dort wohne sein Cousin. Er sei bereits mehrmals bei ihm zu Besuch gewesen und er unterstütze den Beschwer- deführer sehr. Es sei seine einzige Bezugsperson in der Schweiz. Sein Cousin wolle auch, dass er in seiner Nähe lebe (vgl. Beschwerde). In seiner Replik führte er überdies aus, der Cousin könne ihn in allen Belangen un- terstützen. Für seine Integration sowie psychische Entwicklung sei der Wechsel in den Kanton S. enorm wichtig. 5.3 Der Cousin gehört nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Cousin eine nahe, tatsächlich gelebte Bezie- hung vorliegt. Gemäss Eintrag im ZEMIS reiste der Cousin bereits im Jahr 2015 in die Schweiz ein und verfügt hierzulande mittlerweile über eine Auf- enthaltsbewilligung. Daraus ist zu schliessen, dass die Beiden zumindest über mehrere Jahre physisch getrennt lebten und während dieser Zeit zu- mindest keinen über die üblichen Kommunikationsmittel hinausgehenden
F-16/2023 Seite 16 persönlichen Kontakt pflegten. Gegenteiliges wird denn auch nicht behaup- tet. Auch lassen sich keine Hinweise auf wesentliche gesundheitliche Prob- leme finden. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seines Cousins zu leben ist zwar verständlich, begründet aber kein Abhängigkeits- verhältnis. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer und seinem Cousin offen, sich gegenseitig zu besuchen und den Kontakt via moderne Kom- munikationsmittel zu pflegen. 5.4 Zusammenfassend besteht keine verwandtschaftliche Beziehung, wel- che von Art. 8 EMRK anspruchsrelevant erfasst würde. Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton M._______ verletzt daher den Grund- satz der Einheit der Familie nicht. 5.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch in diesem Punkt als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgege- ben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit. 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
F-16/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die zustän- dige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
F-16/2023 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann in Bezug auf die Datenberichtigung innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spä- testens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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