Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_SVG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_SVG_001, EL.2020.8, SVG.2023.3
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht , S. Schenker

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

c/o [...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2020.8

Einspracheentscheid vom 10. August 2020

Beschwerde abgewiesen. Neue Vermögenssituation, die eine EL-Neuberechnung rechtfertigen würde ist weder substantiiert noch überwiegend wahrscheinlich.

Tatsachen

I.

a) Die Beschwerdeführerin bezieht eine Invalidenrente und akzessorisch dazu Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) in der Form von Krankenkassenprämienverbilligungen sowie kantonalen Beihilfen (nachfolgend BH; Antwortbeilage [AB] 1).

b) Die am 28. September 2017 verstorbene Mutter der Beschwerdeführerin, hinterliess ihren beiden gesetzlichen Erbinnen (Beschwerdeführerin und deren Schwester) eine bis anhin unverteilte Erbschaft. Der Nachlass umfasst neben einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 1'250'000.00, Guthaben sowie zugestandene und bestrittene Erbvorbe­züge der Beschwerdeführerin. Vom Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin erhielt die Gemeindeverwaltung [...] als zuständige EL-Behörde im März 2019 Kenntnis (vgl. Einspracheentscheid vom 10. August 2020, AB 8).

c) Mit Verfügung vom 17. September 2019 berechnete die Gemeindeverwaltung Riehen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und BH rückwirkend für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2019 unter anteilsmässiger Anrechnung der unverteilten Erbschaft in Höhe von CHF 700'000.00 neu (vgl. Berechnungsblätter 2017 bis und mit 2019, AB 1). Im Ergebnis entstand eine Rückforderung für BH in Höhe von CHF 2'016.00, AB 1).

d) Gegen die Verfügung vom 17. September 2019 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 Einsprache. Trotz mehrfacher Aufforderung der Beschwerdegegnerin um Zustellung der Jahresabschlüsse der Guthaben und Wertschriften der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 sowie 31. Dezember 2019 (Einschreiben vom 17. Januar 2020, AB 4; 6. Februar 2020, AB 5); 18. März 2020, AB 6; vom 15. April 2020, AB 6) reichte die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen nicht ein. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 hielt die Beschwerdegegnerin daher an ihrem Entscheid gestützt auf die Unterlagen per 31. Dezember 2016 fest

II.

a) Mit Beschwerde vom 14. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. August 2020. Der Einspracheentscheid liegt der Beschwerde nicht bei.

b) Mit Verfügung vom 15. September 2020 setzt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Frist bis zum 1. Oktober 2020 zur Einreichung der Entscheidung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin reicht die Entscheidung der Vorinstanz innert der mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 bis zum 30. Oktober 2020 verlängerten Frist ein.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werden sollte, welche auch das vorliegende Beschwerdeverfahren erfassen sollte. Sinngemäss schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistiert die Instruktionsrichterin das Verfahren vorläufig und bittet die Beschwerdegegnerin alsdann zu berichten.

d) Innert der mit Verfügung vom 9. August 2021 angesetzten Frist berichtet die Beschwerdegegnerin über den Stand des Verfahrens und führt mit Stellungnahme vom 19. August 2021 aus, das Erbschaftsverfahren sei bis zum 30. September 2021 sistiert. Das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) habe sich nicht verlauten lassen. Hierauf setzt die Instruktionsrichterin dem ABES Frist bis zum 28. September 2021, um sich zum Verfahrensstand zu äussern, woraufhin das ABES mit Eingabe vom 28. September 2021 ausführt, mangels Vorliegen der relevanten Bankunterlagen noch nicht Stellung beziehen zu können.

e) Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 setzt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 14. Januar 2022, um sich zum Verfahrensstand zu äussern.

f) Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 sowie mit Schreiben an das ABES vom 27. Januar 2022 legt die Beschwerdegegnerin dar, dass gemäss provisorischer Überschlagsrechnung aufgrund Überschreitung des Vermögensfreibetrags von CHF 100'000.00 kein Anspruch auf EL der Beschwerdeführerin bestehe.

g) Die Instruktionsrichterin stellt der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 11. April 2022 die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2022 sowie das Schreiben des ABES vom 27. Januar 2022 zu und setzt ihr Frist bis zum 27. April 2022, um mitzuteilen, ob sie das Verfahren weiterführen möchte. Da die Verfügung vom 11. April 2022 der Beschwerdeführerin nicht hat zugestellt werden können, wird die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2022 erneut gebeten, bis zum 2. Juni 2022 mitzuteilen, ob sie das Beschwerdeverfahren aufrechterhalten will.

h) Am 20. Mai 2022 teilt die Beschwerdeführerin der Instruktionsrichterin fernmündlich mit, am Beschwerdeverfahren festhalten zu wollen.

i) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Juli 2022 wird der Fall zur Beratung angesetzt.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 22. September 2022 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) findet das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die EL grundsätzlich Anwendung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200) in vorliegender Streitsache als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 10. August 2020. Dieser hält fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unverteilten Erbschaft für die Periode von Oktober 2017 bis und mit September 2019 keinen Anspruch auf EL und BH habe und daher die für den vorgenannten Zeitraum bereits bezogenen BH in der Gesamthöhe von CHF 2'016.00 zurückerstatten müsse. Soweit sich die Ausführungen der Parteien auf Abrechnungsperioden beziehen, die ausserhalb des Zeitintervalls von Oktober 2017 bis und September 2019 liegen, sind diese mangels notwendigem Anfechtungsobjekt in vorliegendem Zusammenhang nicht zu beachten (vgl. BGE 125 V 413, 414 E. 1a). Namentlich ist auf den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 und 2021 in einem allfälligen separaten Verfahren zu entscheiden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des ATSG, des ELG und der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in der bis Ende 2020 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund korrigierter Steuerveranlagungen eine neue Berechnung ihrer Vermögenssituation vorliegen würde und infolgedessen eine Neuberechnung der EL respektive der Verbilligung der Krankenkassenprämie vorzunehmen sei.

2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die noch unverteilte Erbschaft bei der Berechnung des Anspruchs auf EL hälftig zu berücksichtigen sei, weshalb ab Oktober 2017 ein Einnahmenüberschuss vorliege. Die bereits ausbezahlte BH in der Höhe von CHF 2'016.00 sei mangels Anspruchs somit zurückzuerstatten. Da entsprechend den nachträglich ausgehändigten Vermögensbelegen per 31. Dezember 2020 Kontoguthaben und Wertschriften in der Höhe von insgesamt CHF 394'000.00 und gemäss Überschlagsrechnung für Dezember 2020 Mehreinnahmen von monatlich über CHF 4'000.00 bestünden, sei ein EL-Anspruch im Dezember 2020 unwahrscheinlich und ab Januar 2021 aufgrund der neu eingeführten Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 von vornherein ausgeschlossen.

2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2019 zu Recht ablehnte und infolgedessen CHF 2'016.00 für bereits bezogene BH zurückforderte.

3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2. 3.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365, 361 E. 2b). Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3).

3.2.2. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die die Leistungspflicht beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

3.3. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 ELG hält fest, welche finanziellen Aufwendungen zu den anerkannten Ausgaben zählen. Die anrechenbaren Einnahmen werden in Art. 11 ELG aufgelistet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei alleinstehenden Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente wie der Beschwerdeführerin ein Fünfzehntel des Reinvermögens, welches CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet. Gehört der Bezügerin respektive dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

3.4. Erbschaften sind in der EL-Berechnung als Vermögen anzurechnen, auch wenn sie noch nicht verteilt (und somit ausbezahlt) wurden, denn zeitlich massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 232 Rz. 593). Dabei ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht (Randziffer 3443.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2022). Von hinreichender Klarheit bezüglich des Erbanteils ist auszugehen, wenn neben den wesentlichen Aktiven und Passiven alle Erben und Erbinnen und deren Erbquoten bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.4.3).

3.5. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG, der auch auf die Ergänzungsleistungen Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (vgl. auch § 22 Abs. 1 Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen BH verwirken zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurden.

3.6. 3.6.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich gemäss Einspracheentscheid vom 10. August 2020 für die Neuberechnung des Anspruchs auf EL und BH aufgrund der unverteilten Erbschaft für den Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2019 in erster Linie auf das Erbschaftsinventar des Erbschaftsamtes Basel-Stadt vom 28. Mai 2018. Dem Erbschaftsinventar sind detaillierte Angaben hinsichtlich der wesentlichen Aktiven und Passiven des Nachlasses zu entnehmen, wobei das Reinvermögen auf CHF 1’511'479.00 beziffert wurde. Dem Inventar sind weiter die an der Erbschaft beteiligten Erbinnen und Erben (Beschwerdeführerin und ihre Schwester) und die jeweils massgeblichen Erbanteile von je ½ zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend des Erbanteils der Beschwerdeführerin von einem ihr anzurechnenden Erbanteil von CHF 755'739.00 (CHF 1’511'479.00 : 2) aus. Diesen Betrag rundete sie zugunsten der Beschwerdeführerin für die EL-Berechnung auf CHF 700'000.00 ab und listete ihn in den hier zu beurteilenden Abrechnungsperioden unter der Überschrift «Vermögen» als unverteilte Erbschaft auf, gewährte den Freibetrag von CHF 37'500.00 und berücksichtigte den Vermögensverzehr von 1/15 (vgl. Berechnungsblätter 2017 bis und mit 2019, AB 1).

3.6.2. Nach dem Gesagten bestand im Berechnungszeitpunkt hinreichende Klarheit über den Erbanteil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E 3.4. hiervor). Einer Berücksichtigung der Erbschaft der Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 und somit ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft im Todeszeitpunkt der Erblasserin (28. September 2017) steht daher nichts entgegen und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Beschwerdeverfahren ferner weder die im Inventar aufgeführten Erbinnen noch ihre Erbquote von ½. Sie macht indes sinngemäss geltend, dass im Hinblick auf ihre Vermögenssituation, namentlich aufgrund korrigierter Steuerveranlagungen, eine Neuberechnung ihres Anspruchs zu erfolgen habe. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu beanstanden sind.

3.7. 3.7.1. Die Beschwerdeführerin bestritt bereits im Einspracheverfahren die der Berechnung der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Zahlen, untermauerte ihre Kritik allerdings nicht mit sachdienlichen Hinweisen (vgl. Einsprache vom 15. Oktober 2019, AB 3). Hierauf forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst mit Einschreiben vom 17. Januar 2020 (AB 4) auf, die sachdienlichen Unterlagen, namentlich die Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 sowie Wertschriften diverser Bankkonti, innert einer (erstreckbaren) Frist bis zum 17. Februar 2020 einzureichen. Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Unterlassungsfall mangels anderer Berechnungsgrundlagen die Hälfte des von ihrer verstorbenen Mutter geerbten Guthabens gemäss Erbschaftsinventar zu ihrem Vermögen hinzugerechnet würden. Diese Frist wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Fristerstreckungsgesuchs bis zum 9. März 2020 erstreckt (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2020, AB 4). Da innert der angesetzten Frist seitens der Beschwerdeführerin keine Unterlagen eingereicht wurden, verlängerte die Beschwerdegegnerin die Einreichungsfrist erneut bis zum 16. April 2020 und drohte an, im Unterlassungsfall aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Mit Schreiben vom 15. April 2020 (AB 7) wurde der Beschwerdeführerin aufgrund eines Telefonanrufs bei der Beschwerdegegnerin die Einreichungsfrist letztmals bis zum 1. Juni 2020 verlängert und erneut darauf hingewiesen, dass widrigenfalls aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde. Da die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die eingeforderten Unterlagen auch bis zum 1. Juni 2020 nicht einreichte, stütze sie sich mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 auf die bestehende Aktenlage.

3.7.2. Die Beschwerdeführerin substantiierte ihre Behauptung hinsichtlich der nicht korrekten Berechnungsgrundlage für die EL und BH von Oktober 2017 bis September 2019 nicht. Es mangelt daher an der Überprüfbarkeit. Auch nach der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes erforderlichen (mehrfachen) Aufforderung der Beschwerdegegnerin die sachdienlichen Unterlagen einzureichen, kam die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Es ist daher im Lichte von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem sie die Verweigerungshandlung der Beschwerdeführerin abgewartet hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2) – aufgrund der vorliegenden Akten entschieden hatte. Der Einspracheentscheid vom 10. August 2020 ist daher grundsätzlich zu schützen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der sich im Beschwerdeverfahren präsentierenden Vermögenssituation eine andere Beurteilung des Leistungsanspruchs für das Zeitintervall von Oktober 2017 bis und mit September 2019 vorzunehmen ist.

3.8. 3.8.1. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens machte die Beschwerdeführerin geltend, eine Neuberechnung des EL-Anspruchs sei aufgrund einer korrigierten Steuerveranlagung vorzunehmen. Sachdienliche Unterlagen, welche die Überprüfung ihrer Vorbringen erlauben würden, reichte die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht ein. Eine andere Beurteilung im Beschwerdeverfahren drängt sich daher bereits vor diesem Hintergrund nicht auf.

3.8.2. Die Beschwerdegegnerin holte während der Sistierung des Beschwerdeverfahrens ihrerseits weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ein. So verlangte sie die Steuerunterlagen für das Jahr 2018 (vgl. Schreiben der Gemeinde [...] vom 4. November 2020, AB 10), erkundigte sich nach dem Stand des Erbteilungsverfahrens (vgl. E-Mail vom 27. Juli 2021, bei den Verfahrensakten) und forderte bei der im Jahr 2021 eingesetzten Verwaltungsbeiständin die sachdienlichen Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs auf EL und BH ein. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 kam die Beiständin der Beschwerdeführerin der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zumindest teilweise nach. Sie reichte sämtliche Vermögensbelege per 31. Dezember 2020 ein und meldete die Beschwerdeführerin neu zum Bezug von EL an. Die Vermögensbelege per 31. Dezember 2017, 31. Dezember 2018 und 31. Dezember 2019 wurden nicht eingereicht.

3.8.3. Aufgrund der neu vorliegenden Unterlagen lässt sich eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs ebenfalls nicht rechtfertigen. So basiert die Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2018 auf einer amtlichen Schätzung und liefert demnach keine zuverlässigen Angaben über die effektive Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2018. Die von der Beiständin eingereichten Unterlagen per 31. Dezember 2020 erlauben im Hinblick auf ihr Datum (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) grundsätzlich nur eine Beurteilung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2021, wobei diese Leistungsperiode vorliegend nicht zu beurteilen ist (vgl. E. 1.2. hiervor). Allerdings erscheint es angesichts der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Unterlagen per 31. Dezember 2020 angestellten provisorischen Überschlagsberechnung (bei den Verfahrensakten), gemäss welcher der Beschwerdeführerin ein Vermögen von CHF 605'157.00 anzurechnen ist, in Kombination mit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit einer Anwartschaft von CHF 700'000.00 nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im hier zu beurteilenden Zeitraum von Oktober 2017 bis und mit September 2019 ein Anspruch auf EL oder BH bestand.

3.9. Die Gemeindeverwaltung Riehen erfuhr am 7. März 2019 vom Ableben der Mutter der Beschwerdeführerin und verfügte nach Erhalt des Erbschaftsinventars am 13. Juni 2019 unter Einhaltung der Verwirkungsfrist die Leistungseinstellung per 1. Oktober 2017. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen in Form von BH in Höhe von CHF 2'016.00 sind daher zurückzuerstatten und der Einspracheentscheid vom 10. August 2019 ist zu schützen.

4.1. Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2020 als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 ATSG).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

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