B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7299/2024

Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien

A._______, vertreten durch Benjamin Appius, Advokat, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024.

F-7299/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die serbische Staatsangehörige A._______ (geb. 1996, nachfolgend: Be- schwerdeführerin) reiste am 19. Februar 2023 in den Schengen-Raum ein. Anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Basel-Stadt am 19. Ok- tober 2024 konnte sich die Beschwerdeführerin lediglich mit einem am 10. Mai 2023 abgelaufenen serbischen Reisepass ausweisen. Am 22. Ok- tober 2024 wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots durch die Kantonspolizei Basel-Stadt gewährt. B. Mit Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024 forderten die Bevölke- rungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt die Beschwerdeführerin dazu auf, die Schweiz, den Schengen-Raum und die EU bis zum 29. Oktober 2024 zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (eröffnet am 24. Oktober 2024) ver- hängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein vom 29. Oktober 2024 bis zum 28. Oktober 2026 gültiges Einreiseverbot. Gleichzeitig ord- nete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informations- system (SIS) an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erliess gegen die Be- schwerdeführerin am 24. Oktober 2024 einen Strafbefehl wegen rechts- widrigen Aufenthalts in der Schweiz und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 120.–. E. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2024 gelangte die Beschwerdeführerin am 21. November 2024 an das Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, even- tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. F. Mit Entscheid vom 7. November 2024 wies das Justiz- und Sicherheitsde- partement des Kantons Basel-Stadt den Rekurs gegen die Wegweisungs-

F-7299/2024 Seite 3 verfügung vom 22. Oktober 2024 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 9. De- zember 2024 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. G. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 unter Ver- weis auf das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt voll- umfänglich an ihrer Verfügung vom 22. Oktober 2024 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 22. Februar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren ein- gangs gestellten Anträgen fest und wies darauf hin, dass sie das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten habe. I. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 8. April 2025 fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, ändere nichts an ihrem Entscheid, und hielt vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. J. Mit Triplik vom 22. April 2025 hielt auch die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. K. Am 1. Mai 2025 wurde der Schriftenwechsel formell abgeschlossen. L. Mit Urteil 2C_50/2025 vom 3. September 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdefüh- rerin ab, soweit es darauf eintrat (der Nichteintretensentscheid betrifft die Wegweisung).

F-7299/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän- dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewie- senen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG be- gangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu bege- hen. 3.2 Das Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung

F-7299/2024 Seite 5 einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreise- verbots in diesem Sinn knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entspre- chende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergan- gene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerech- net werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass sich die Beschwerdeführerin weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Damit liege ein Verstoss gegen schengenrechtliche Einreise- und Aufenthaltsvo- raussetzungen vor, womit eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten beziehungsweise sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt konnte sie sich anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Basel-Stadt am 19. Oktober 2024 nur mit einem beschädigten serbischen Reisepass ausweisen. Dem Einreisestempel zu- folge reiste die Beschwerdeführerin letztmals am 19. Februar 2023 in den Schengen-Raum ein. Der Reisepass ist am 10. Mai 2023 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 17. Juli 2024 in Basel kontrolliert und gab damals an, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen. Im ZEMIS wurde allerdings kein Asylverfahren eröffnet, womit sie sich seit dem 11. Mai 2023 rechtswidrig im Schengen-Raum und mindestens am 17. Juli 2024 und am 19. Oktober 2024 rechtswidrig in der Schweiz auf- hielt. Durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt hat die Beschwerdeführerin ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fern- haltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des Strafbefehls vom 24. Oktober 2024 ist auch der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt. 5. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot hinsichtlich Bestand und Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).

F-7299/2024 Seite 6 5.1 Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig ist und der betroffenen Per- son unter Beachtung des Zwecks, der im öffentlichen Interesse liegen muss, zugemutet werden kann (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen BGE 149 I 129 E. 3.4.3). Unter diesem (letztge- nannten) Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Per- son andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Im Bereich der Einreisverbote geben die Voraussetzungen der Eignung und der Notwendigkeit der Massnahme keinen Anlass zu Bemerkungen, da sie in der Regel – wie auch hier – ohne weiteres erfüllt sind. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 5.3 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Best- immungen wiegt mit einem Overstay von 527 Tagen (11. Mai 2023 bis 19. Oktober 2024) im Schengen-Raum und dem rechtswidrigen Aufenthalt mindestens am 17. Juli 2024 und am 19. Oktober 2024 in der Schweiz ob- jektiv nicht leicht. Zudem wusste die Beschwerdeführerin mindestens nach dem 17. Juli 2024 über ihren rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum Bescheid. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Nor- men betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewähr- leisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezial- präventiven Gründen angezeigt ist, um die Beschwerdeführerin bei künfti- gen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Per- sonen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des

F-7299/2024 Seite 7 Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 5.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die pri- vaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe und wohne (nun- mehr) in Basel mit ihrem Lebenspartner, welcher über eine Niederlas- sungsbewilligung in der Schweiz verfüge und welchen sie heiraten wolle. Zudem sei sie im November 2024 im fünften Monat schwanger gewesen und erwarte ihr Kind am (...) 2025. Ihr Lebenspartner, welcher auch der Kindsvater sei, habe das Kind bereits anerkannt. Das Einreiseverbot ver- hindere eine baldige Eheschliessung und der Kindsvater würde für die Zeit des Einreiseverbots von seinem Kind getrennt, womit auch das Familien- leben vereitelt werde. Somit liege eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. 5.4.2 Die Schwangerschaft, den errechneten Geburtstermin und die Aner- kennung des ungeborenen Kindes durch den Kindsvater hat die Beschwer- deführerin belegt. Unbelegt bleibt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wohnt und beabsichtigt, den Kindsvater zu heiraten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich der Entfernungs- und Fernhaltemass- nahme gab die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2024 noch selbst an, dass sie ohne Visum in Frankreich wohne und dort zur Schule gehe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschlies- sung mit dem Lebenspartner in die Wege geleitet wurde. Die Beziehung zum angeblichen Lebenspartner kann aufgrund der Aktenlage nicht als stabiles Konkubinat qualifiziert werden und fällt somit nicht in den Schutz- bereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Die Beschwerdeführerin hat eine vorüber- gehende Einschränkung der Kontaktpflege zu ihrem Lebenspartner auf- grund ihres rechtswidrigen Aufenthalts gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittelverfahren betreffend die Wegweisung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz bereits letztinstanzlich abgeschlossen ist (vgl. Bst. L hiervor). 5.4.3 Es ist nicht bekannt, ob die Beschwerdeführerin ihr erwartetes Kind tatsächlich zur Welt gebracht hat. Im ZEMIS bestehen keine Verbindungen

F-7299/2024 Seite 8 von ihr oder ihrem Lebenspartner zu einem Kind und es sind auch keine weiteren Informationen zu einer allfälligen Geburt vorhanden. Darüber hin- aus hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, das Gericht über eine all- fällige Geburt zu informieren, was im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 Abs. 1 VwVG) erwartet werden darf, zumal ihre letzte Ein- gabe an das Gericht Wochen nach dem errechneten Geburtstermin ([...] 2025) erfolgte. Auch das Bundesgericht hält in seinem Urteil (vgl. Bst. L hiervor) Monate nach dem errechneten Geburtstermin fest, dass das Kind der Beschwerdeführerin mittlerweile geboren worden sein müsste. Sollte sie ihr Kind zur Welt gebracht haben, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie zusammen mit dem Kind in Frankreich lebt und durch ein Einreiseverbot für die Schweiz nicht am Zusammenleben mit ih- rem Kind gehindert wird. 5.5 Die wertende Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Inte- ressen ergibt, dass das von der Vorinstanz verhängte, zweijährige Einrei- severbot nicht zu beanstanden ist. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkom- mens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 6.2 In Anbetracht des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung durch den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz und den Overstay im Schengen-Raum (vgl. E. 5.3 hiervor) ist die SIS-Ausschreibung zu Recht erfolgt (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im SIS einhergehende zusätzliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-4551/2025 E. 5.2; F-763/2024 vom 20. Februar 2025 E. 8.4). Die Aus- schreibung ist demnach verhältnismässig im Sinn von Art. 21 Abs. 1 SIS-

F-7299/2024 Seite 9 VO-Grenze). Damit erweist sich die angeordnete SIS-Ausschreibung als rechtmässig. 7. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur umfassenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt hinreichend be- kannt ist und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Bekanntgabe allfälliger Veränderungen des rechtserheblichen Sach- verhalts verpflichtet gewesen wäre. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf zwei Jahre befristete Einreise- verbot Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 900.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Dezember 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)

F-7299/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Lukas Schmid

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26.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026