Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2C_50/2025

Urteil vom 3. September 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichterin Hänni, nebenamtliche Bundesrichterin Petrik, Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Benjamin Appius,

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel, Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 9. Dezember 2024 (VD.2024.178).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1996), serbische Staatsangehörige, wurde am 17. Juli 2023 und am 19. Oktober 2024 in Basel von der Kantonspolizei kontrolliert. Anlässlich beider Kontrollen verfügte sie lediglich über einen am 10. Mai 2023 abgelaufenen serbischen Reisepass mit Schengeneinreisestempel vom 19. Februar 2023. Im Rahmen der ersten Kontrolle hatte sie erklärt, sie wolle in der Schweiz um Asyl ersuchen, weshalb ihr ein Passierschein ausgestellt und sie aufgefordert worden war, sich beim Bundesasylzentrum zu melden. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem wurde jedoch sie betreffend kein Asylverfahren eröffnet.

B.

B.a. Das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) wies A.________ in der Folge mangels Aufenthaltstitels mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2024 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

B.b. Am 28. Oktober 2024 stellte A.________ beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches sie damit begründete, sie wohne mit ihrem Partner, der über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt, zusammen, und sie wollten bald heiraten. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass A.________ zu diesem Zeitpunkt schwanger war, wobei der erwähnte Partner behaupteterweise der Vater des künftigen Kindes sein soll (vgl. Urteil Appellationsgericht Basel-Stadt vom 9. Dezember 2024 E. 3.2.2; vgl. nachfolgend). Gleichentags erhob sie beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Departement) Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung vom 22. Oktober 2024. Mit ihrem Rekurs ersuchte sie auch um Beurteilung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Solchen.

B.c. Das Departement erachtete sich diesbezüglich nicht als zuständig. Es wies den Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 9. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. In seiner Begründung erwog das Appellationsgericht im Wesentlichen, Streitgegenstand der erstinstanzlichen Verfügung (vom 22. Oktober 2024, vgl. Bst. B.a oben) sei nur die Wegweisung gewesen. Der Streitgegenstand könne nicht erweitert werden. Auf das Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei deshalb nicht einzutreten. Im Weiteren sei die Wegweisungsverfügung nur dann unzulässig, wenn A.________ gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG der prozedurale Aufenthalt zu gestatten wäre, was jedoch nicht der Fall sei, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt seien. Die Wegweisung von A.________ sei deshalb verhältnismässig. In diesem Punkt wies das Appellationsgericht den Rekurs ab.

C.

A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2025 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Vorinstanz) vom 9. Dezember 2024 sei aufzuheben und es seien die kantonalen Behörden anzuweisen, eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung von Kosten, eventualiter eines Vorschusses, sei zu verzichten und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, auch für alle vorinstanzlichen Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2025 wird der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als dass der Beschwerdeführerin gestattet wird, den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Die Vorinstanz und das Departement beantragen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 148 I 160 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Eintretensvoraussetzungen der Frist (Art. 100 BGG), der Form (Art. 42 BGG) sowie der Legitimation (Art. 89 BGG) geben vorliegend nicht zu Bemerkungen Anlass.

1.2. Hinsichtlich der Eintretensfrage vor Bundesgericht ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil zwei Aspekte umfasst: Einerseits ist die Vorinstanz auf den Antrag, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, aus prozessualen Gründe nicht eingetreten. Andererseits hat sie die Verhältnismässigkeit der Wegweisung geprüft und in diesem Rahmen erwogen, die Voraussetzungen für eine prozeduralen Aufenthalt (Art. 17 Abs. 2 AIG) seien nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin überwiege deshalb deren privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Das angefochtene Urteil kommt folglich zum Schluss, die Wegweisung sei verhältnismässig (vgl. E. 4.3 angefochtenes Urteil).

Diese beiden Aspekte sind bei der Eintretensfrage vor Bundesgericht auseinanderzuhalten.

1.3. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung. Unter diesem Titel wurde vorliegend von der Vorinstanz die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG geprüft. Das angefochtene Urteil behandelt den prozeduralen Aufenthalt wie erwähnt nicht im Rahmen der Prüfung der Aufenthaltsbewilligung, sondern unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit der Wegweisung. Demnach liegt diesbezüglich, was die Anfechtung beim Bundesgericht anbelangt, ein Entscheid betreffend die Wegweisung vor, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

1.4. Die Beschwerdeführerin ersucht jedoch auch darum, die zuständigen kantonalen Behörden anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Sie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingetreten und es sei materiell zu beurteilen. Sie wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung vor und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung sowie die Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV.

Tatsächlich ist die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten, so dass sich die Streitfrage im kantonalen Rechtsmittelverfahren diesbezüglich grundsätzlich darauf beschränkt hat, ob der Nichteintretensentscheid des zuständigen Departements zu Recht erfolgt ist.

1.5. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_295/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.2; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen potentiellen Aufenthaltsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

1.6. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 1.2; 2C_358/2022 vom 22. August 2022 E. 1.3; 2C_220/2022 vom 8. August 2022 E. 1.3). Die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei und deren Begründung haben sich zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_339/2025 vom 27. Juni 2025 E. 2.1; 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2).

1.7. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz hinsichtlich der beantragten Aufenthaltsbewilligung zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat sodann nicht in einer Eventualbegründung festgehalten, selbst wenn auf das Rechtsmittel diesbezüglich einzutreten wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen. Vielmehr hat sie lediglich im Rahmen der Frage nach der Verhältnismässigkeit der Wegweisung auch die Regelung des Aufenthalts bis zum Vorliegen eines Bewilligungsentscheids seitens des Migrationsamts geprüft und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfülle, so dass ihr im Sinne einer Ausnahme nach Art. 17 Abs. 2 AIG der Aufenthalt in der Schweiz während dieses Verfahrens zu gestatten und die Wegweisung einstweilen ausgeschlossen wäre. Dabei hat sie auch unter dem Titel des Anspruchs auf Familienleben eine summarische Interessenabwägung vorgenommen, jedoch ohne den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer generellen Aufenthaltsbewilligung abschliessend zu prüfen.

Abgesehen davon ist die Qualifikation von Ausführungen eines vorinstanzlichen Urteils als Eventualbegründung nicht leichtfertig anzunehmen, weil die beschwerdeführende Partei dadurch eine Rechtsmittelinstanz verliert (vgl. Urteil 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 1.3 in fine). Folglich hat sich das Bundesgericht mit der materiellen Seite des Nichteintretensentscheids - d.h. konkret mit den Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - nicht auseinanderzusetzen und haben die entsprechenden Rügen, nämlich diejenigen bezüglich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und Verletzung von Art. 8 EMRK respektive Art. 13 Abs. 1 BV, unbeachtlich zu bleiben (BGE 139 II 233 E. 3.2 mit Hinweisen; statt vieler Urteil 2C_415/2024 vom 10. April 2025 E. 1.3).

1.8. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insofern einzutreten, soweit darin der Antrag gestellt wird, die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin die verlangte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. eine entsprechende Prüfung vorzunehmen und damit eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) gerügt wird.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die unrichtige Anwendung oder Auslegung von kantonalem Recht bildet nur insofern einen Beschwerdegrund, als die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder eines anderen Grundrechts, geltend gemacht wird (BGE 142 V 94 E. 1.3; 141 I 105 E. 3.3.1). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung von kantonalem Recht, gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 147 I 7 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).

Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich aber erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sog. "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (BGE 147 II 49 E. 3.3; 139 III 120 E. 3.1.2).

Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren einen Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2025 betreffend Anstellung ihres behaupteten Lebenspartners bei der B.________ GmbH mit Arbeitsbeginn per 1. Januar 2025 in einem 100%-Pensum und mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.-- sowie eine ärztliche Bestätigung vom 22. Januar 2025 betreffend mangelnde Reisefähigkeit einreicht, handelt es sich dabei um unzulässige Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren - unabhängig davon bzw. ohne vertiefte Überprüfung, ob es sich dabei überhaupt um Themen im Rahmen des Streitgegenstands handelt - nicht berücksichtigt werden können.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten ist.

3.1. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, sind unzulässig. In einem Rechtsmittelverfahren vor oberer Instanz kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, jedoch nicht mehr erweitert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 2.5, nicht publ. in: BGE 137 II 199; Urteil 1C_126/2013 vom 29. November 2013 E. 2.4). Sache des Gerichts bleibt es, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Kontextes, des massgeblichen Verfügungsinhaltes und der, in Anbetracht der Beschwerde, konkreten Verfahrenslage zu entscheiden, was den zu beurteilenden Streitgegenstand bildet, ferner unter Umständen, ob die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Prozesses über den Streit-, allenfalls den Anfechtungsgegenstand hinaus ausnahmsweise erfüllt sind (BGE 125 V 413 E. 2a in fine mit Hinweisen) : Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Rechtsprechungsgemäss kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen; Urteil 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus verfahrensökonomischen Gründen sei zu verlangen, dass ihr Gesuch betreffend Aufenthaltsbewilligung und das gegen die Wegweisung erhobene Rechtsmittel gleichzeitig von derselben Instanz beurteilt würden, da es inhaltlich um dieselbe Angelegenheit gehe, nämlich um ihren migrationsrechtlichen Status. Die abteilungsinterne Aufteilung der Migrationsbehörde bzw. amtsinterne Organisationsstrukturen (Abteilung Einreisen - Abteilung Vollzug) würden seitens der Vorinstanz willkürlicherweise dazu verwendet, nicht auf ihr Gesuch einzutreten. Zudem werde ihr durch die vorinstanzliche Vorgehensweise das Recht verweigert, dass ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unvoreingenommen und rechtzeitig bearbeitet werde.

3.3.

3.3.1. Mit dem Departement hat die Vorinstanz diesbezüglich erwogen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Verfahrensgegenstand sei, sondern Letzterer lediglich die Wegweisung umfasse. Dies ist unter Berücksichtigung der funktionellen Zuständigkeit insofern zutreffend, als das Migrationsamt die Wegweisung am 22. Oktober 2024 verfügt hatte, während die Beschwerdeführerin erst in Kenntnis dieses Entscheids am 28. Oktober 2024 beim Migrationsamt und damit bei der dafür funktionell erstinstanzlich zuständigen Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Gleichzeitig ersuchte sie mit dem gleichentags erhobenen Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung beim zuständigen Departement als Rechtsmittelbehörde ebenfalls um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, obschon das Migrationsamt als Erstinstanz darüber noch nicht entschieden hatte bzw. haben konnte (vgl. Bst. B.a und B.b vorne).

3.3.2. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Urteil damit, dass es den Streitgegenstand aus rein verfahrensökonomischen Gründen entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht ausweitete und damit insbesondere von einer Rückweisung ans Migrationsamt zur gleichzeitigen Behandlung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung absah, willkürlich handelte bzw. ihren diesbezüglichen Ermessensspielraum unterschritt und damit Bundesrecht verletzte.

In Anwendung der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen in der Tat unter gewissen Voraussetzungen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende Frage ausgedehnt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann mit der Beschwerdeführerin sicherlich als mit dem bisherigen Streitgegenstand der Wegweisung derart eng zusammenhängend erachtet werden, dass von einer Tatbestandsgesamtheit (migrationsrechtlicher Status) gesprochen werden kann und ein zeitgleicher Entscheid erweist sich aus ihrer Sicht nachvollziehbarerweise als wünschenswert. Doch selbst wenn sich das Migrationsamt zu dieser Frage zumindest in Form einer Prozesserklärung geäussert haben sollte, was nicht aktenkundig und aufgrund der Prozessgeschichte zweifelhaft ist, bleibt fraglich, ob sich die entsprechende Streitfrage zum Zeitpunkt des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids als spruchreif präsentierte (vgl. Urteil 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1 f.). So weist die Vorinstanz zutreffend auf im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des ungeborenen Kinds (vgl. Bst. B.b vorne) zusammenhängende Unsicherheiten und weitere relevante Sachverhaltselemente hin, die vertieft abzuklären wären (gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner, dessen Teilnahme am Wirtschaftsleben, Bemühungen betreffend Ehevorbereitung). Demnach ist der vorinstanzliche Standpunkt, wonach die Verfahrensökonomie für sich alleine im vorliegenden Fall keinen hinreichenden Grund dafür darstellt, dass das Departement ein Geschäft aus dem Zuständigkeitsbereich des ihm unterstellten Migrationsamts an sich zieht bzw. den Streitgegenstand des Rekursverfahrens ausweitet, nicht als willkürlich zu qualifizieren. Dass sich die Vorinstanz diesbezüglich bundesrechtswidrig ausserhalb ihres Ermessensspielraums bewegt und somit rechtsverweigernd verhalten hätte, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt betreffend eine mit Blick auf die herannahende Geburt zwar seitens der Beschwerdeführerin nicht (eventualiter) beantragte, jedoch allenfalls von Amtes wegen zu prüfende Sistierung des Verfahrens: Eine solche liegt im behördlichen Ermessen, welches vorliegend angesichts der Tatsache, dass im Urteilszeitpunkt weitere, für ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin relevante Sachverhaltselemente vertieft abzuklären geblieben wären, als pflichtgemäss ausgeübt zu betrachten ist. Insbesondere kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Vorinstanz die bevorstehende Geburt des Kinds der Beschwerdeführerin als mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehende Tatsache, die sich erst später verwirklicht, jedoch geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen, unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu allgemein BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.3.3. Die gerügte Vorwegnahme des Entscheids betreffend Aufenthaltsbewilligung durch das Departement bzw. die kantonale gerichtliche Instanz ist sodann nicht auszumachen, da mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung bzw. der summarischen Prüfung der offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 AIG anhand der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheide vorliegenden Akten über die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung seitens dieser Behörden nicht abschliessend entschieden wurde. Vielmehr sind diesbezüglich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - wohl weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig bzw. der sich im Zeitpunkt der durch das Migrationsamt erstinstanzlich noch vorzunehmenden Beurteilung vorliegende Sachverhalt wird sich als relevant erweisen. So sollte mittlerweile insbesondere das Kind der Beschwerdeführerin geboren worden sein. Im Übrigen weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass innerhalb des Migrationsamts unterschiedliche Abteilungen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisungsverfügungen zuständig sind, so dass auch innerhalb dieser Behörde ein unabhängiger Entscheid sichergestellt sein sollte.

4.1. Nach dem Gesagten liegt keine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor und das angefochtene Urteil ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz, vgl. Bst. C vorne) abzuweisen.

4.2. Die Beschwerdeführerin ist bedürftig und ihre Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist, d.h. im Rahmen der geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. Streitgegenstandserweiterung - nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen. Es ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Benjamin Appius als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Ihm wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
2C_50/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
2C_50/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
03.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026