B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6635/2024

Urteil vom 27. November 2025 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter M. Haefelin, Haefelin Law, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des fedpol vom 10. Oktober 2024.

F-6635/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in Österreich wohnhaf- ten österreichischen Staatsbürger. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (eröffnet mittels amtlicher Publikation am 11. Oktober 2024) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde- führer ein achtzehntägiges Einreiseverbot (gültig vom 10. Oktober 2024 bis 27. Oktober 2024), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechten- stein galt. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Einreiseverbots im nationalen automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitte- leingabe vom 22. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die vollumfängliche Aufhebung derselben. Er ersuchte um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 teilte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer mit, sein Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung erweise sich als gegenstandslos. Gleichzeitig for- derte sie ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten. E. Am 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeer- gänzung ein und beantragte, es sei – eventualiter für den Fall, dass der Hauptantrag als gegenstandslos abgeschrieben werde – « mittels Feststel- lungsentscheid » festzustellen, dass die Verfügung der Vorinstanz zu Un- recht erlassen worden sei, weil die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht erfüllt gewesen seien. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte keine Rep- lik ein.

F-6635/2024 Seite 3 G. Am 31. Januar 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Polizei fedpol, welches mit der Anordnung eines Einreise- verbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges An- fechtungsobjekt erlassen hat. 1.2 Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicher- heit des Landes ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG unzulässig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Als österreichischer Staatsangehöriger, der sein Recht auf Einreise in die Schweiz geltend macht, kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 11 Abs. 1 und 3 des Ab- kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) berufen, der dafür ein zweistufiges Beschwerde- verfahren vorschreibt, wobei mindestens die zweite Instanz ein Gericht sein muss (vgl. BGE 131 II 352 E. 1.2.1; Urteile des BGer 2C_7/2025 vom 21. März 2025 E. 1.3; 2C_135/2017 vom 21. Februar 2017 E. 5). Demge- mäss ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das vorliegende Urteil ergeht in Fünferbesetzung gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG. 2. 2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

F-6635/2024 Seite 4 2.1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Fraglich ist, ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2.1.2 Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen prakti- schen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentli- chen Interesse liegt. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte An- sprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr be- steht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Ok- tober 2024 E. 1.3). Diese Praxis ist auch für die Vorinstanzen des Bundes- gerichts verbindlich (vgl. Urteil des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3). 2.1.3 Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot war bis zum 27. Oktober 2024 befristet, womit das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen ist. Dies steht dem Eintre- ten auf die Beschwerde jedoch nicht entgegen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen sich jederzeit wieder stellen können, von grundsätzlicher Be- deutung sind und – mit Blick auf die anlassbezogene, kurze Dauer der Massnahme – kaum je rechtzeitig einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnten. Hinzu kommt, dass vorliegend durch die EMRK ge- schützte Ansprüche (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) zur Diskussion stehen könnten. Auf das Erfordernis des schutzwürdigen Inte- resses ist daher zu verzichten, so dass die Legitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG bejaht werden kann. 2.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-

F-6635/2024 Seite 5 lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Eröff- nung der angefochtenen Verfügung mittels Publikation im Bundesblatt er- weise sich als rechtswidrig. Die Vorinstanz habe diese Vorgehensweise ei- nerseits mit einer angeblichen zeitlichen Dringlichkeit und andererseits mit dem Fehlen einer bekannten Aufenthaltsadresse begründet. Die zeitliche Dringlichkeit sei kein Fall von Art. 36 Bst. a–d VwVG, weshalb die Begrün- dung der Vorinstanz diesbezüglich hinfällig sei. Sodann sei seine Wohna- dresse sämtlichen Behörden bestens bekannt gewesen. 4.1.1 Gemäss Art. 36 Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügungen ge- genüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreich- baren Vertreter hat, durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröff- nen. Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwach- sen (Art. 38 VwVG). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei im konkreten Fall tatsächlich irregeführt und benachteiligt wurde (BGE 144 II 401 E. 3.1). 4.1.2 Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde innert Frist ein. Diesbezüglich wurde er durch die Eröffnung der Verfügung mittels Veröf- fentlichung nicht benachteiligt. Aus dem von der Vorinstanz eingereichten Auszug eines Beitrags des Be- schwerdeführers auf seinem Telegram-Kanal am 11. Oktober 2024 wird er- sichtlich, dass dieser bereits am Tag der amtlichen Publikation der Verfü- gung über das gegen ihn erlassene Einreiseverbot informiert war (Wortlaut des Beitrags: « Die FED-Pol [gemeint: das fedpol] hat heute eine 18tägige Einreisesperre gegen mich ausgesprochen. [...] »). Dagegen erhob er erst am 22. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wes- halb dieses mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 festgehalten hat, dass sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung als gegenstandslos erweise, weil eine Verfügung bezüglich der Be- handlung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung dem Beschwerdeführer nicht vor Ablauf der Massnahme eröffnet

F-6635/2024 Seite 6 werden könnte. Es ist somit nicht auf die amtliche Publikation der Verfü- gung zurückzuführen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel erst sechs Tage vor Ablauf des Einreiseverbots eingereicht hat. Der Beschwerdeführer wurde auch dies- bezüglich durch die Eröffnung der Verfügung mittels amtlicher Publikation nicht benachteiligt. Ein sonstiger Nachteil ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist aus der Eröffnung der angefochtenen Verfügung durch amtliche Publikation kein Nachteil erwachsen. Es kann daher offenbleiben, ob die Vorinstanz die Eröffnung der Verfügung auf diese Weise hatte vornehmen dürfen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es habe in casu keine Gefahr in Verzug vorgelegen, weshalb die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG rechtswidrig erfolgt sei. Zudem habe die Vorinstanz dem Nachrichtendienst des Bundes (fortan: NDB) gesetzeswid- rig (entgegen der in Art. 67 Abs. 4 AIG statuierten Anhörung) mitgeteilt, dass sie ohne Gegenbericht des NDB das Einreiseverbot verfügen und amtlich publizieren werde. Sodann sei die Mitteilung des NDB – nicht op- ponieren zu wollen, ohne dafür Gründe zu liefern – völlig unzureichend. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit seinen materiellen An- trägen durchdringt, erübrigt es sich, auf die erwähnten formellen Rügen näher einzugehen. 5. Am 11. November 2025 wurde der Bericht der Geschäftsprüfungskommis- sion des Ständerates «Verwaltungsinterne Verfahren bei der Verfügung von Einreiseverboten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol)» publiziert (https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/aufsichtskommissio- nen/geschaeftspruefungskommissionen-gpk/berichte, abgerufen am 24.11.2025). Dessen Inhalt ist aufsichtsrechtlicher Art und damit nicht ver- bindlich für die Behandlung der vorliegenden Streitsache. 6. 6.1 Gemäss Art. 67 Abs. 4 AIG kann das Bundesamt für Polizei (fedpol) zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann

F-6635/2024 Seite 7 Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwie- genden Fällen unbefristet verfügen. 6.2 Die staatspolitisch motivierte Verfügung eines Einreiseverbots durch das fedpol erfolgt in der Regel präventiv – d.h. dann, wenn sich die betrof- fene Person (noch) nicht in der Schweiz aufhält (vgl. BVGE 2024 VII/6 E. 5.2.1; Urteile des BVGer F-5655/2019 vom 7. Mai 2024 E. 3.3; F-7157/2017 vom 4. September 2019 E. 3.2) – und soll Bedrohungen der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich abwenden. Als solche gelten beispielsweise die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttä- tiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, die organisierte Krimina- lität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Be- ziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (siehe Bot- schaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002 3814] sowie Art. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst [NDG, SR 121]). Ge- mäss Art. 77b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist eine konkrete Bedro- hung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Per- sonen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–5 NDG oder an Aktivitäten der organisierten Kriminali- tät teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt. Da die innere Sicherheit heute eine wichtige internationale Komponente auf- weist, wird es immer schwieriger, sie von der äusseren Sicherheit zu un- terscheiden. Im Allgemeinen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass erstere dazu dient, ein friedliches Zusammenleben innerhalb der Grenzen zu gewährleisten, während letztere dasselbe Ziel auf internatio- naler Ebene verfolgt (BVGE 2024 VII/6 E. 5.2.2; 2022 VII/3 E. 8.3). 6.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Österreichs und damit ei- ner Vertragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordent- liche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungs- verordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Auslän- derrechts günstiger sind. 6.4 Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit

F-6635/2024 Seite 8 und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sind die Einschränkungen des Grundsatzes der Personenfreizügigkeit restriktiv auszulegen (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des BVGer F-3857/2019 vom 29. November 2021 E. 6.1.2). Im Zusammenhang mit dem Erlass eines zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit durch das fedpol auszusprechenden Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 4 AIG hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Anwendungsbereich des FZA nur dann ein solches Einreiseverbot erlassen werden kann, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit des Landes vorliegt, die nicht leichthin anzuneh- men ist und anhand der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen ist (Urteil des BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7; BVGE 2024 VII/6 E. 5.3.1). Dabei genügt, dass eine Reihe von Indizien eine solche Bedro- hung befürchten lässt, ohne dass diese bereits eingetreten sein muss; blosse Mutmassungen reichen nicht aus (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.3; BVGE 2024 VII/6 E. 5.3.2). Tatsächlich darf diese Gefahr nicht leichtfertig ange- nommen werden, sondern ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts sowie der Schwere der möglichen Beeinträchtigung. Je wichtiger das bedrohte Rechtsgut ist, desto strenger ist diese Gefahr zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des BVGer F-3857/2019 vom 29. November 2021 E. 6.1.2). Die Gefahr muss dabei über eine einfache Gefährdung hinausgehen (vgl. Urteil des BVGer F-7018/2023 vom 15. Mai 2025 E. 11.2). Sowohl bei der Anwendung des FZA als auch von Art. 96 AIG muss die Abwägung der öffentlichen und pri- vaten Interessen ergeben, dass die Massnahme den Umständen ange- messen ist (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2024 VII/6 E. 5.4). 7. 7.1 Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, es lägen Infor- mationen vor, dass der Beschwerdeführer plane, im Oktober 2024 an einer Veranstaltung aufzutreten, welche primär durch die Gruppierung Junge Tat popularisiert werde. Die Gruppierung sei der gewalttätig-rechtsextremisti- schen Szene zugehörig. In jüngster Zeit seien gegen mehrere Mitglieder der Jungen Tat Strafbefehle, unter anderem wegen Rassendiskriminie- rung, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit sowie Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, erlassen worden. Die Junge Tat sei bereits mehrfach mit dem Beschwerdeführer öffentlich in Erscheinung getreten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gewalttätig-extremisti- schen Ziele der Gruppierung unterstütze oder befürworte. Es würden

F-6635/2024 Seite 9 sowohl konkrete als auch aktuelle Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer schliessen lassen würden, insbesondere auf die Gefahr der gegenseitigen Vernetzung, Radikalisierung oder Bestärkung zu gewalttätig-extremistischen Straftaten. Das Einreiseverbot sei verhältnis- mässig und halte auch vor dem FZA stand. 7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, weder er noch die Mitglieder der Jungen Tat seien vorbestraft beziehungsweise rechtskräftig verurteilt und könnten in irgendeiner Weise als gewalttätig- extremistisch bezeichnet werden. Sie würden keine Gefährdung der « in- neren und äusseren Sicherheit » der Schweiz darstellen. Extremistische oder radikale Gesinnungen allein vermöchten gemäss Praxis der Vor- instanz keine präventiv-polizeilichen Massnahmen zu begründen. Er habe im Jahr 2012 die Identitäre Bewegung Österreich (fortan: IBÖ) ge- gründet, deren Sprecher er bis Anfang 2023 gewesen sei. Die IBÖ vertrete einen Ethnopluralismus, der von einer biologisch begründeten Einheitlich- keit einer Volksgemeinschaft ausgehe und eine ethnisch und kulturell ho- mogene Gesellschaft mit gewaltlosen Aktionen und friedlichen Mitteln an- strebe. Er habe kürzlich sein neuestes Buch « Remigration – Ein Vor- schlag » publiziert. Am 30. September 2024 habe die Vorinstanz der Kantonspolizei B._______ per E-Mail mitgeteilt, ein Einreiseverbot gegen ihn liesse sich mangels Gefährdung der « inneren und äusseren Sicherheit » der Schweiz nicht rechtfertigen. Aufgrund der äusserst klaren und für ihn sprechenden Erwägungen der Vorinstanz vom 30. September 2024 – also bloss zehn Tage vor Erlass des Einreiseverbots –, welche der Argumentation in der angefochtenen Verfügung diametral entgegenstehe und widerspreche, erscheine das Einreiseverbot – ohne dass sich an den tatsächlichen Vo- raussetzungen in der sehr kurzen Zwischenzeit irgendetwas geändert habe – rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Daran ändere auch die Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft C._______ (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 30. September 2024 nichts, welche darüber informiert habe, dass aufgrund zweier Störaktionen gegen Exponenten der Jungen Tat Strafbefehle ausgestellt worden seien. Die Strafbefehle seien noch nicht rechtskräftig, weshalb die Unschuldsvermu- tung gelte. Selbst wenn Mitglieder der Jungen Tat mit Strafbefehlen rechts- kräftig verurteilt werden sollten, könnten diese Taten unter keinen

F-6635/2024 Seite 10 Umständen ihm zur Last gelegt oder nur schon mit ihm in Verbindung ge- bracht werden. Ihn mit einer gewalttätig-extremistischen Gesinnung oder gar mit einem solchen Verhalten in Verbindung zu bringen, entbehre jegli- cher Grundlage und erweise sich daher als willkürlich und rechtswidrig. Er setze ausschliesslich auf friedliche Mittel, um seine politischen Botschaften zu transportieren, und sei in keinem Land vorbestraft. 7.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie sei verpflichtet, an- hand der ihr vorliegenden Akten eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung – also über einen ungewissen künftigen Sachverhalt – vorzunehmen. Es sei ihr dabei als Behörde, die diesbezüglich über beson- dere Fachkenntnisse verfüge, ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzu- sprechen. Dass der Beschwerdeführer die gewalttätig-extremistischen Ziele der Jungen Tat verstehe oder befürworte, zeige sich auch in seiner Wortwahl in der Beschwerdeschrift: Er habe die durch die Exponenten der Jungen Tat gestörten Veranstaltungen – etwa ein Gottesdienst in einer re- formierten Kirche, der sich an LGBTQ-Personen gerichtet habe – als « schändlich und widerlich » bezeichnet. Damit relativiere er die gewalttä- tigen Aktionen von Mitgliedern der Jungen Tat und er könne damit offen- sichtlich mit deren Verhalten in Verbindung gebracht werden. 8. 8.1 Die Vorinstanz erliess das achtzehntägige Einreiseverbot, um zu ver- hindern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Veranstaltung der Jungen Tat vom 19. Oktober 2024 zum Thema « Die Schweiz und REMIG- RATION » einen Vortrag hält. 8.2 8.2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen politisch am äusse- ren rechten Rand positionierten, polarisierenden Aktivisten. Er hat fünf Bü- cher im Verlag Antaios veröffentlicht. In seinem aktuellsten Buch « Remig- ration – ein Vorschlag » formuliert er gemäss Buchbeschreibung einen Vor- schlag, wie die Remigration kulturell, ökonomisch, politisch und religiös nicht assimilierbarer Ausländer gelingen könnte (vgl. < (Link) >, abgerufen am 24.11.2025). Am 25. November 2023 nahm der Beschwerdeführer als Redner an einem Geheimtreffen der rechten Szene zum Thema Remigra- tion in einem Hotel bei Potsdam teil (vgl. < https://correctiv.org/aktuel- les/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd- rechtsextreme-november-treffen/ >, 10.01.2024, abgerufen am 24.11.2025), welches für breite mediale Aufregung sorgte (vgl. beispiels- weise < (Link) >, 10.01.2024, abgerufen am 24.11.2025; <

F-6635/2024 Seite 11 https://www.srf.ch/news/international/remigration-treffen-wie-rechtsext- rem-ist-die-afd >, 12.01.2024, abgerufen am 24.11.2025). 8.2.2 Gemäss österreichischem Vereinsregisterauszug ist der Beschwer- deführer Vorsitzender des seit dem 31. August 2012 bestehenden Vereins « Identitäre Bewegung – Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturel- len Identität » (vgl. Bundesministerium für Inneres, Vereinsregisterauszug < https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug >, abgerufen am 24.11.2025; fortan: IBÖ). Gemäss dem österreichischen Ver- fassungsschutzbericht 2023 handle es sich bei der IBÖ um die zentrale Gruppierung der « Neuen Rechten ». Das übergeordnete Ziel neurechter Gruppierungen sei auch im Jahr 2023 die Überwindung der herrschenden demokratischen, rechtsstaatlichen und gesellschaftlichen Ordnung gewe- sen. Es werde gezielt meinungsbildend auf den öffentlichen Diskurs einge- wirkt, um gesellschaftliche Deutungshoheit über politische Begrifflichkeiten und Narrative zu erlangen. Die oft hetzerische Propaganda gleiche dabei einer « geistigen Brandstiftung »: Um eine ethnische und kulturelle Homo- genisierung des « Volkes » herbeizuführen, sollten bestehende demokrati- sche Systeme und Institutionen unterminiert sowie kriminalisierte Minder- heiten sanktioniert werden. Neben einem schrittweisen Abbau der demo- kratischen und liberalen Grundprinzipien verfolge die « Neue Rechte » das Ziel, grundlegende Menschenrechte im Verfassungsrang infrage zu stellen und allenfalls zu ändern. Mit dem sogenannten « Ethnopluralismus » wür- den neurechte Gruppierungen wie beispielsweise die IBÖ den gelebten Rassismus verschleiern (vgl. Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 21 < https://www.bmi.gv.at/bmi_documents/4181.pdf >, abgerufen am 24.11.2025). Der Schwerpunkt innerhalb der IBÖ lag 2024 in der Verbrei- tung des identitären Schlagworts «Remigration» (vgl. Bundesministerium für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, Verfassungs- schutzbericht 2024, S. 26 < https://www.dsn.gv.at/501/fi- les/VSB/205_2025_VSB_2024_V20250528_Web_BF.pdf >, abgerufen am 24.11.2025). 8.2.3 Bei der Jungen Tat handelt es sich um eine politisch am äusseren rechten Rand positionierte Schweizer Gruppierung, welche seit dem Jahr 2020 besteht (vgl. Die «Junge Tat» – Zwischen Rassismus und Mei- nungsfreiheit, < https://www.srf.ch/play/tv/rec-/video/die-junge-tat---zwi- schen-rassismus-und-meinungsfreiheit?urn=urn:srf:video:0bab19d5- 358a-4bca-974b-a4847ec6f92a >, Sendung ausgestrahlt am 24.03.2025, abgerufen am 24.11.2025; «Rechtsextremismus: die Junge Tat und ihre

F-6635/2024 Seite 12 Kommunikationsstrategie», < https://www.nzz.ch/schweiz/wie-sich-die- junge-tat-als-rechtsextreme-kraft-positionieren-will-europol-warnt-vor-neu- artiger-kommunikationsstrategie-ld.1713554 >, 05.12.2022, abgerufen am 24.11.2025). Gemäss eigenen Angaben setzt sich die Junge Tat unter an- derem für wirksame Massnahmen zur Förderung und zum Schutz Schwei- zer Familien, den Erhalt der Identität und Freiheit des « Schweizer Volkes » und einen patriotischen Heimat- und Naturschutz ein (vgl. < https://junge- tat.ch/ > Positionen, abgerufen am 24.11.2025). 9. Zunächst ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer, indem er mit der Jungen Tat gemeinsam in Erscheinung tritt, eine Gefährdung für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht. 9.1 Mit Medienmitteilung vom 30. September 2024 teilte die Staatsanwalt- schaft mit, dass sie – wegen einer Störaktion vom 16. Oktober 2022 im D._______ anlässlich einer Vorlesestunde von Dragqueens für Kinder so- wie wegen der Störung des Pride-Gottesdiensts vom 19. Juni 2022 in der Kirche E._______ in B._______ – gegen sechs Exponenten der Gruppie- rung Junge Tat Strafbefehle erlassen habe. Es handle sich hierbei unter anderem um Rassendiskriminierung, Störung der Glaubens- und Kultus- freiheit, Landfriedensbruch, Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, Nöti- gung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Abhören und Aufneh- men fremder Gespräche. Gegen die Strafbefehle wurde jeweils Einsprache erhoben. In der Zwischenzeit haben zwei der sechs Exponenten ihre Einsprachen zurückgezogen, weshalb die entsprechenden Verurteilungen rechtskräftig sind. Die übrigen vier Strafbefehle wurden zur Durchführung des Hauptver- fahrens an das erstinstanzliche Gericht überwiesen. Sodann wurde gegen zwei weitere Exponenten der Jungen Tat Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhoben. Die Hauptverhandlungen haben in sämtlichen Verfahren noch nicht stattgefunden, weshalb diesbezüglich noch keine rechtskräfti- gen Verurteilungen vorliegen. 9.2 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot gegen den Beschwerde- führer mit den gegen einige Mitglieder der Jungen Tat erlassenen Strafbe- fehlen und damit, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach mit der Jun- gen Tat in Erscheinung getreten sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gewalttätig-extremistischen Ziele der Gruppie- rung unterstütze oder befürworte. Es bestehe die Gefahr der gegenseitigen

F-6635/2024 Seite 13 Vernetzung, Radikalisierung oder Bestärkung zu gewalttätig-extremisti- schen Straftaten. Die Vorinstanz spezifiziert nicht, unter welche Tatbe- standsvariante (Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz) sie das Verhalten des Beschwerdeführers subsumiert. Die Be- gründung der angefochtenen Verfügung lässt jedoch erkennen, dass die Vorinstanz in erster Linie die innere Sicherheit der Schweiz bedroht sieht. Eine Gefährdung der äusseren Sicherheit der Schweiz kann denn auch in der hier zu beurteilenden Konstellation ausgeschlossen werden. 9.3 In einem ersten Schritt ist von Relevanz, ob das streitige Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 AIG zulässig gewesen ist. Sofern dies der Fall ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Einreiseverbot auch vor den Schranken des FZA (vgl. E. 5.4) standhält. 9.3.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mit der Jungen Tat in Erscheinung getreten ist (bei- spielsweise Veranstaltung vom 16. März 2024 in F.). 9.3.2 Der Beschwerdeführer kann mit den Taten einiger Mitglieder der Jun- gen Tat (Störaktionen vom 16. Oktober 2022 im [Lokal] D. sowie vom 19. Juni 2022 in der Kirche E._______ in B._______) nicht in Verbin- dung gebracht werden. Dies wird denn von der Vorinstanz auch nicht gel- tend gemacht. Ebenso besteht kein Hinweis darauf, dass er diese öffentlich befürwortete. 9.3.3 Indem die Vorinstanz in der Verfügung zunächst die laufenden Straf- verfahren gegen einige Exponenten der Jungen Tat erwähnt und danach aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach mit der Gruppierung Junge Tat in Erscheinung getreten ist, herleitet, dass dieser die gewalttätig-extremistischen Ziele der Gruppierung unterstütze oder be- fürworte, stellt sie einen Kausalzusammenhang her zwischen den (mut- masslichen) Straftaten einiger Mitglieder der Jungen Tat sowie einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz. Gemäss Duden versteht man unter dem Begriff Kausalzusam- menhang ein « auf dem Prinzip von Ursache und Wirkung beruhender Zu- sammenhang von Ereignissen ». Nach dieser Definition müsste aus dem Umstand, dass gegen gewisse Mitglieder der Jungen Tat zum Zeitpunkt des Einreiseverbots Strafverfahren liefen und der Beschwerdeführer mit der Jungen Tat mehrfach in Erscheinung getreten ist (Ursache), als Wir- kung resultieren, dass der Beschwerdeführer (mutmassliche) gewalttätig- extremistische Handlungen der Gruppierung unterstützt oder befürwortet

F-6635/2024 Seite 14 und dadurch eine Gefährdung für die innere Sicherheit der Schweiz dar- stellt. Dem kann nicht gefolgt werden. Einzig aus dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit der Gruppierung Junge Tat in Erscheinung tritt, kann noch keine Unterstützung oder Befürwortung des Beschwerdeführers von gewalttätig-extremistischen Straftaten abgeleitet werden; höchstens kann von einer Tolerierung solcher Straftaten der Jungen Tat ausgegangen wer- den (was wiederum keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefähr- dung zu begründen vermag). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdefüh- rer selbst bisher nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Ein gelegentliches gemeinsames Auftreten ist nicht mit der Unterstützung sämtlicher Vorge- hensweisen und Zielsetzungen der Jungen Tat seitens des Beschwerde- führers gleichzusetzen. Um davon auszugehen, bräuchte es vielmehr kon- krete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die (mutmasslich) ge- walttätig-extremistischen Ziele der Jungen Tat unterstützt oder befürwortet. Solche werden jedoch von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Anders als von der Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt, deuten auch die ab- schätzigen Bemerkungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde- schrift, wo er eine Vorlesestunde von Dragqueens für Kinder sowie einen Pride-Gottesdienst (vgl. E. 9.1 hiervor) als « schändliche und widerliche Veranstaltungen, die eine Beleidigung und Brüskierung für jeden vernünf- tigen und kultur- und wertebewussten Menschen darstellen » bezeichnet, noch nicht darauf hin, dass er auch gewalttätig-extremistische Ziele aktiv unterstützt. Zwar gibt der Beschwerdeführer durch diese Äusserungen zu erkennen, dass er die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert (vgl. Art. 77c VZAE). Eine Gefährdung der inneren Sicherheit lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die (mutmasslich) strafbaren Handlungen von Mitgliedern der Jungen Tat sowie deren mutmasslich gewalttätig-extremistischen Ziele können dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, auch wenn er vorhatte, bei ei- ner Veranstaltung dieser Gruppierung als Redner aufzutreten. Es fehlt an einem Kausalzusammenhang zwischen den Strafverfahren gegen einige Mitglieder der Jungen Tat und einer allfälligen Gefährdung für die innere Sicherheit durch den Beschwerdeführer. 9.3.4 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass aus dem Kontakt des Beschwerdeführers mit der Gruppierung Junge Tat eine gewisse Vernet- zung und eine gegenseitige Radikalisierung resultieren könnte. Dies kann jedoch auch unabhängig von einer Einreise des Beschwerdeführers in die

F-6635/2024 Seite 15 Schweiz erfolgen, beispielsweise durch persönliche Treffen und Besuche von Veranstaltungen im benachbarten Ausland, insbesondere in Öster- reich, sowie durch Kontakte über elektronische Kommunikationsmittel und über soziale Medien (so tritt der Beschwerdeführer mit der Gruppierung Junge Tat auch über soziale Medien öffentlich zugänglich in Kontakt, wie aus seinem Beitrag auf seinem Telegram-Kanal vom 11. Oktober 2024 her- vorgeht. Dort kündigte er an, gleichentags live auf Twitter Inc. [recte: X] mit der Jungen Tat die Lage [gemeint: aufgrund des auferlegten Einreisever- bots] zu besprechen.). Dass die Radikalisierung gewaltextremistischer Kreise vorwiegend über einschlägige Online-Propaganda betrieben wird, erwähnt auch der Bundesrat in seiner Jährlichen Beurteilung der Bedro- hungslage (Bericht des Bundesrates vom 26. Juni 2024 an die eidgenössi- schen Räte und die Öffentlichkeit [BBl 2024 1609 Ziff. 4.5 «gewalttätiger Extremismus»]). Es erscheint fraglich, ob ein Einreiseverbot von 18 Tagen eine geeignete Massnahme darstellt, um Radikalisierung nachhaltig einzu- dämmen oder zu verhindern. Im Rahmen der Zusammenkunft des Beschwerdeführers mit der Jungen Tat am 16. März 2024 kam es zwar im Vorfeld der Veranstaltung in F._______ zu gewissen Gegenaktionen, namentlich Sprayereien und Kleisteraktionen. Diese Störungen können jedoch nicht direkt auf den Be- schwerdeführer zurückgeführt werden, sondern sind den Urhebern anzu- lasten. Seither hat sich die Lage nicht verändert (so basieren die Strafbe- fehle – auf welche die Vorinstanz das Einreiseverbot primär stützt – auf [mutmasslichen] Taten von Mitgliedern der Jungen Tat aus dem Jahr 2022, und somit zeitlich vor dem Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit der Jungen Tat in der Schweiz im März 2024). Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz allein durch den Um- stand, dass der Beschwerdeführer mit der Jungen Tat gemeinsam in Er- scheinung tritt, ist zu verneinen. 10. Des Weiteren ist zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer selbst – ohne Be- rücksichtigung seiner Verbindung zu der Gruppierung Junge Tat – eine Ge- fährdung für die innere Sicherheit der Schweiz ausgeht. 10.1 Die Vorinstanz verneinte mit E-Mail vom 30. September 2024 an die Kantonspolizei B._______ explizit eine vom Beschwerdeführer ausge- hende Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz. So führte sie aus, dass nach Prüfung der aktuellen Faktenlage der

F-6635/2024 Seite 16 Beschwerdeführer – nach wie vor – keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstelle, weshalb sich die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 4 AIG gegen ihn nicht rechtfer- tigen lasse. Aktuelle Abklärungen mit den österreichischen Partnerbehör- den hätten ergeben, dass es derzeit keine sachdienlichen neuen Informa- tionen (etwa neue Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen) gebe, die Fernhaltemassnahmen rechtfertigen könnten. Eine extremistische oder ra- dikale Gesinnung allein vermöge keine präventiv-polizeiliche Massnahme zu begründen. Eine Massnahme zum Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit komme erst dann in Betracht, wenn politisch-ideologische Hal- tungen und Bestrebungen, welche die Werte der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates ablehnten, (zur Zielerreichung) zumindest Gewalt- taten befürworteten (Gewaltextremismus). Dies sei vorliegend – unter Be- rücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Quellen – gerade nicht der Fall. Zudem hatte die Vorinstanz bereits im März 2024 – trotz entsprechen- der Anfrage der Kantonspolizei B._______ – aufgrund fehlender Gefähr- dung auf den Erlass eines Einreiseverbots verzichtet. 10.2 Aus der angefochtenen Verfügung wird ersichtlich, dass das Einreise- verbot gegen den Beschwerdeführer einzig mit der Begründung, dass die- ser die gewalttätig-extremistischen Ziele der Jungen Tat unterstütze oder befürworte, erlassen worden ist. An der Beurteilung einer allfälligen Gefähr- dung – welche direkt vom Beschwerdeführer ausgeht und nicht mit den Strafverfahren gegen Mitglieder der Jungen Tat in Verbindung steht – hat sich seit der Einschätzung der Vorinstanz vom 30. September 2024 nichts geändert. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz das Einreiseverbot nicht mit einer Gefährdung begründet, welche einzig vom Beschwerdefüh- rer ausgeht. Zudem wurde der Beschwerdeführer bisher nie strafrechtlich verurteilt. 10.3 Somit ist auch unabhängig von den Verbindungen des Beschwerde- führers zur Gruppierung Junge Tat im Zeitpunkt der streitigen Verfügung eine Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz zu verneinen. Mit dem auf 18 Tage begrenzten Einreiseverbot sollte einzig verhindert werden, dass der Beschwerdeführer an einer Veranstaltung dieser Gruppierung als Redner auftritt. Die Massnahme erschöpft sich im Ergebnis in einem Re- deverbot. Dieses wäre – sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 4 AIG erfüllt wären – auf seine Vereinbarkeit mit der Garantie der Mei- nungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV und Art. 10 Ziff. 1 EMRK zu überprüfen (Art. 36 BV, Art. 10 Ziff. 2 EMRK).

F-6635/2024 Seite 17 11. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ge- stützt auf Art. 67 Abs. 4 AIG nicht gegeben. Damit erübrigt es sich, den an- gefochtenen Entscheid im Lichte der restriktiven Voraussetzungen der An- ordnung eines Einreiseverbots im Anwendungsbereich des FZA zu über- prüfen. Schliesslich kann auch offenbleiben, ob der Entscheid willkürlich ist und Garantien der EMRK verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begrün- det, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. 12. 12.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 4. November 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist ihm zurückzuerstatten. 12.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Ak- ten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Deren Höhe ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

F-6635/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 10. Oktober 2024 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

F-6635/2024 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zuletzt aktualisiert
25.03.2026