B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6446/2025

Urteil vom 24. September 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; (Zwischenverfügung des fedpol vom 2. September 2024).

F-6446/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in B._______ wohnhaf- ten, C._______ Staatsbürger. B. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2024 (gleichentags durch die Grenzpolizei eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde- führer ein Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum Erlass der Endverfügung, längstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, d.h. bis zum 2. September 2025), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein galt. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung des Einreiseverbots im natio- nalen automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL an. Ferner lud sie den Beschwerdeführer ein, sich im Hinblick auf den zu fällenden Endent- scheid innert 30 Tagen ab Erhalt zum dargestellten Sachverhalt und zur beabsichtigten Rechtsanwendung zu äussern. Weiter wurde er aufgefor- dert, innert nämlicher Frist ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wir- kung. C. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2025 verlängerte die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer am 2. September 2024 verfügte Einrei- severbot für die Dauer von 3 Monaten, d.h. vom 26. August 2025 bis längs- tens 26. November 2025. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die auf- schiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 25. August 2025 (per E-Mail am 26. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren rechtsver- zögernd respektive rechtsverweigernd führe und sie sei zu verpflichten, in- nert 5 Tagen einen anfechtbaren Endentscheid zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, bis zu einem vom Bundes- verwaltungsgericht zu bestimmenden (kurzen) Datum zu entscheiden, zu- rückzuweisen. Eventualiter, nur für den Fall eines materiellen Eintretens, sei die Zwischenverfügung vom 2. September 2024 aufzuheben und fest- zustellen, dass die gleichentags am Grenzübergang D._______ vollzoge- nen Massnahmen rechtswidrig gewesen seien. Es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die

F-6446/2025 Seite 3 Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bezie- hungsweise Schengener Informationssystem (SIS) sei für die betroffene Person umgehend zu sperren. E. Am 3. September 2025 ging das Original der Rechtsmitteleingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das Bundesamt für Polizei fedpol. 1.2 Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicher- heit des Landes ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG unzulässig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Als C._______ Staatsangehöriger, der sein Recht auf Einreise in die Schweiz geltend macht, kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 11 Abs. 1 und 3 des Ab- kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) berufen, der dafür ein zweistufiges Beschwerde- verfahren vorschreibt, wobei mindestens die zweite Instanz ein Gericht sein muss (vgl. BGE 131 II 352 E. 1.2.1; Urteile des BGer 2C_7/2025 vom 21. März 2025 E. 1.3; 2C_135/2017 vom 21. Februar 2017 E. 5). Demge- mäss ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht- baren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu- ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor- liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

F-6446/2025 Seite 4 1.4 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht recht- zeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer in seiner als "Wider- spruch" bezeichneten Stellungnahme vom 18. September 2024 bei der Vorinstanz um Behandlung und nochmalige Prüfung ersucht, ist er zur Be- schwerdeführung legitimiert. 1.5 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wo- bei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Bietet eine be- stimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten An- lass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Be- schwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Rechtsverweigerungsbe- schwerde zu erheben (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a). 1.6 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz nach Erlass der Zwi- schenverfügung vom 2. September 2024 die Behandlung sowie implizit auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vor- instanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfol- gender Erwägung 1.7 – einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.7 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, es sei die Zwischenverfü- gung vom 2. September 2024 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der gleichentags am Grenzübergang D._______ vollzogenen Massnahmen festzustellen. So hätte der Beschwerdeführer gegen die Zwischenverfü- gung respektive den Vollzug der gegen ihn ergriffenen Massnahmen innert Frist Beschwerde erheben müssen. Darüber hinaus liegt der Antrag aus- serhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands zur Frage der Rechts-

F-6446/2025 Seite 5 verzögerung und stellt damit eine unzulässige Erweiterung des Streitge- genstandes dar. 1.8 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga- rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah- rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi- sche Entscheidungsabläufe (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskom- mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff. m.H.; Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1; BGE 130 I 312 E. 5.1 f., jeweils m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge- setzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verlet- zen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O. N. 24; BGE 144 II 486 E. 3.2; 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, es lägen seit dem 30. September 2024 eine sachliche Stellung- nahme seinerseits sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz vor. Den- noch habe die Vorinstanz bislang keinen Endentscheid getroffen. Bei be- fristeten sicherheitsrechtlichen Massnahmen bestehe jedoch eine Be- schleunigungspflicht, ansonsten eine gerichtliche Kontrolle faktisch verei- telt werde. Zudem beeinträchtige diese Verzögerung nicht nur seine

F-6446/2025 Seite 6 rechtliche Sicherheit, sondern auch sein Familienleben (Besuche bei [Nen- nung Verwandte]). 3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. B. vorstehend), erging die Zwischenverfügung des fedpol am 2. September 2024. Die Rechtsver- zögerungsbeschwerde datiert vom 25. August 2025 (Eingang Bundesver- waltungsgericht: 26. August 2025), sie ist also elf Monate und 24 Tage nach Ergehen der besagten Zwischenverfügung durch die Vorinstanz beim Bun- desverwaltungsgericht eingereicht worden. Bereits in dieser Zwischenver- fügung hielt das fedpol fest, dass bezüglich der ihm vorliegenden Informa- tionen weitere Abklärungen getätigt werden müssten (vgl. Akten fedpol, pag. 005). Weiter hat sich das fedpol innerhalb der hiervor erwähnten Zeit- spanne mit E-Mail vom 18. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer ge- wendet und seine Sachstandsanfrage vom 17. Dezember 2024 dahinge- hend beantwortet, dass Verwaltungsverfahren betreffend die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz eine gewisse Zeit in An- spruch nehmen würden (vgl. Akten fedpol, pag. 029). Am (...) ersuchte die Vorinstanz das (Nennung Behörde) um Unterstützung bei der Feststellung des Sachverhalts und diesbezüglich um Akteneinsicht (vgl. Akten fedpol, pag. 033 f.). Weiter stellte die Vorinstanz in einem an (Nennung Behörde) gerichteten E-Mail vom 20. August 2025 eine abschliessende Verfügung betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der nächsten drei Monate in Aussicht (vgl. Akten fedpol, pag. 035). Schliesslich verlängerte die Vor- instanz mit Zwischenverfügung vom 26. August 2025 das gegen den Be- schwerdeführer am 2. September 2024 verfügte Einreiseverbot für die Dauer von maximal drei Monaten. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger – zumeist mehrjähriger – Verfahrensdauer angenom- men (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1001/2025 vom 10. März 2025 E. 3.3 m.w.H. auf die Rechtsprechung). Entgegen der Materie des Asyl- rechts, wo das (erstinstanzliche) Asylverfahren gesetzlichen Behandlungs- fristen unterliegt und die Verfahrensdauer daher an den im Asylgesetz fest- gelegten Fristen zu messen ist, kennt das Verfahren betreffend die Wah- rung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz respektive die da- bei zu berücksichtigenden Rechtserlasse (AIG; VwVG; Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI] vom 13. Juni 2008 [SR 361]; Bundesgesetz über den Nachrichtendienst [Nachrichtendienst- gesetz, NDG] vom 25. September 2015 [SR 121]; Rahmenvertrag vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechten-

F-6446/2025 Seite 7 stein über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich des Visumsverfah- rens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusam- menarbeit im Grenzraum [SR 0.360.514.2]) keine solche gesetzliche Be- handlungsfrist. Dem ist bei der Beurteilung der Behandlungsdauer entspre- chend Rechnung zu tragen. 3.4 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entneh- men, liegt eine Rechtsverzögerung, wie schon erwähnt, dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtspre- chung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung aus- zugehen (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., die unter N. 26 - 40 zu Art. 46a aufgeführten Beispiele). 4. 4.1 Das fedpol erfüllt als Polizeiamt des Bundes kriminal-, sicherheits-, ver- waltungspolizeiliche und unterstützende polizeiliche Aufgaben, bekämpft Terrorismus und gewalttätigen Extremismus, organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität. Es ist demnach für eine Vielzahl komplexer Aufga- ben zuständig, darunter auch die Koordination nationaler und internationa- ler Polizeiarbeit sowie die Führung spezialisierter Informationssysteme (Fedpol.admin, Missionen fedpol – admin.ch, https://share.google/ LG2etSipRkOyhNCq7, abgerufen am 12.09.2025). Das Bundesverwal- tungsgericht geht angesichts der wachsenden Komplexität der Kriminali- tätsbekämpfung und des Bedarfs an Koordination davon aus, dass das fedpol einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt ist. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren und Aufgaben, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behan- deln respektive wahrzunehmen hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. "temps mort"), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrän- gen, länger dauern können. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass hinsichtlich der hier re- levanten Zeitspanne zwischen Erlass der Zwischenverfügung am 2. Sep- tember 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde im August 2025 etwas mehr als elfeinhalb Monate liegen, in welchen die Vor-

F-6446/2025 Seite 8 instanz noch zu keinem endgültigen Entscheid über die beabsichtigte Fern- haltemassnahme gelangt ist. Bereits in der erwähnten Zwischenverfügung wurde hingegen auf weitere noch vorzunehmende Abklärungen hingewie- sen; in diesem Zusammenhang wurde denn auch der Beschwerdeführer selber zu einer Stellungnahme aufgefordert. Ein weiterer aktenkundiger Verfahrensschritt wurde am 18. Dezember 2024, mithin rund dreieinhalb Monate nach Ergehen der Zwischenverfügung getätigt. In seiner an den Beschwerdeführer gerichteten Auskunft gab die Vorinstanz Erläuterungen zu ihrem Verfahren ab und wies darauf hin, dass Verfahren betreffend die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden. Sodann nahm das fedpol weitere Ver- fahrensschritte vor: Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2025 verlän- gerte es das bisher bestehende Einreiseverbot um längstens drei Monate; darin wird deutlich gemacht, dass es innerhalb dieser Frist beabsichtigt, zu einem Abschluss des Verfahrens zu kommen (vgl. Akten fedpol, pag. 040, 042). Gleichentags ging beim Bundesverwaltungsgericht die Rechtsverzö- gerungsbeschwerde des Beschwerdeführers ein. 4.3 Unbesehen des Umstands, dass die Vorinstanz während des bisheri- gen Verfahrens – ausser der Aufforderung zur Stellungnahme am 2. Sep- tember 2024 – offenbar keine weiteren Unterlagen vom Beschwerdeführer benötigt hat, ist festzustellen, dass sie in ihren Zwischenverfügungen und anlässlich des E-Mail-Verkehrs mit ihm jeweils auf weitere Abklärungs- massnahmen und den Umstand, dass Verfahren betreffend die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz eine gewisse Dauer in Anspruch nehmen würden, hingewiesen hat. Sie hat denn auch bei den C._______ Ermitt- lungsbehörden um Akteneinsicht ersucht, mithin weitere Auskünfte über den Beschwerdeführer eingeholt. Sowohl aus der Begründung der Zwi- schenverfügungen vom 2. September 2024 und 26. August 2025, den vor- instanzlichen Schreiben an den Beschwerdeführer als auch den Akten wird insgesamt klar ersichtlich, dass durch das fedpol zusätzliche Abklärungen eingeleitet worden sind, die sowohl als notwendig zu erachten als auch ursächlich für die längere und noch andauernde Verfahrensdauer anzuse- hen sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf seine persönliche Biografie und den Wunsch, seine (Nennung Verwandte) in der Schweiz besuchen zu können, auf einen baldigen Ent- scheid seitens der Vorinstanz drängt. Im vorliegenden Fall ist aber kein be- wusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des fedpol für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Wohl besteht das gegen den Beschwerdefüh- rer vorsorglich verhängte Einreiseverbot bereits ein Jahr. Es gibt jedoch kein Grund daran zu zweifeln, dass das fedpol bemüht ist, die erforderli-

F-6446/2025 Seite 9 chen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren in Kürze einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Im Übrigen stünde es den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers – nebst eines Kontakts mittels moderner Kommu- nikationsmittel – grundsätzlich offen, den Beschwerdeführer ausserhalb der Schweiz, beispielsweise in C._______ oder seinem aktuellen Wohnort, persönlich zu treffen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfah- rensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv ge- rechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt worden. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 26. August 2025 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei dieser Sachlage ist auf die Anträge auf superprovisorische Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung und die umgehende Aufhebung der Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bezie- hungsweise Schengener Informationssystem (SIS) nicht einzutreten. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-6446/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Stefan Weber

F-6446/2025 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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24.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026