E-2789/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 06.11.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_641/2025)

Abteilung V E-2789/2025

U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2025 / N (...).

E-2789/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in B._______ (kurd. C.) bei D. (Provinz Hakkâri), reiste am (...) 2022 legal aus seinem Heimatstaat nach Bosnien und Herzegowina aus. Am 9. Oktober 2022 reiste er (mit seinem angeblichen Cousin) E._______ (N [...]) in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte und seine Identi- tätskarte sowie seinen Führerschein zu den Akten reichte. Am 8. Novem- ber 2022 wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 4. Juli 2023 erfolgte die Zuteilung seines Asylgesuch ins erweiterte Verfahren. B. Schon am 27. August 2022 sind drei Cousins des Beschwerdeführers in die Schweiz gereist, um je ein Asylgesuch einzureichen. Dabei handelt es sich um G._______ (N [...], Cousin ms.) und um zwei Brüder mit Namen H._______ und I._______ (N [...] und N [...], Cousins vs.). Alle haben der- zeit ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig. C. C.a An der Anhörung vom 27. Juni 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 4. Juli 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe fast immer in seinem Dorf in einem grossen Familienverbund gelebt. Er stamme aus ei- ner (...)familie und sein Vater sei auch als Milizionär (Dorfschütze) tätig. Er habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen. Eine spätere Wiederauf- nahme seiner Schulbildung in Form eines Fernstudiums sei gescheitert, weshalb er die Schule nicht beendet habe. Auch eine Ausbildung als (...) habe er wegen Schwierigkeiten mit den Behörden nicht beenden können. Er habe sich dann als (...) um die (...) seines Vaters gekümmert. Bis im Jahr 2020 habe er (...) Jahre lang saisonal (jeweils von Herbst bis Winter) in Istanbul in einem (...) gearbeitet und bei einem Onkel vs. gelebt. Seit vielen Jahren würden die türkischen Behörden in seiner Region ver- suchen, die kurdische Dorfbevölkerung aus ihrer Heimat zu vertreiben. Es sei immer wieder zu Gefechten gekommen. Im Jahr 2020 habe er begon- nen, auf Social Media Videos insbesondere über die Kultur und Sprache der kurdischen Bergregion zu teilen. Er habe sehr viele – in der Regel etwa (...) (Instagram), (...) (TikTok) oder (...) – Follower, manchmal würden (...) Personen seine Videos anklicken. Ein anderer Account (J.), auf welchem er mit seinem Cousin G. (...) gezeigt habe, erreiche etwa (...) Follower. Aufgrund seiner Beiträge bekomme er immer wieder Droh- nachrichten von türkischen Nationalisten oder Soldaten. Seine Bekanntheit

E-2789/2025 Seite 3 sei auch ein Grund, dafür, dass er und andere Familienangehörige von den Behörden (z.B. an Kontrollposten) immer wieder bedroht, schikaniert und beschimpft worden seien, weshalb er – aus Angst vor einer Festnahme – sein Dorf kaum mehr verlassen habe. So sei er einmal mit seinem Vater von Sicherheitsbeamten angehalten worden, habe sich ausziehen müssen und sie hätten ihm vor den Augen seines Vaters eine Ohrfeige verpasst. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei jedoch das Ereignis vom (...) 2022 gewesen: Die Grossfamilie, seine Cousins G., H. und I._______ seien auch dabei gewesen, habe in ihren traditionellen Kleidern an einen Fluss fahren wollen, um dort zu picknicken. Auf dem Weg dorthin seien sie von Soldaten angehalten und als Terroristen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) beschimpft worden, da die Soldaten gewusst hätten, dass alle Cousins für ihre im Internet verbreiteten Videos bekannt seien. Sie seien bedroht worden, sie würden wie ihr Onkel K., ein Kame- rad (kurd. Heval) der PKK, der im Jahr 2020 als Märtyrer gefallen sei, en- den. Daraufhin habe er beschlossen, sein Land zu verlassen. Hinsichtlich seiner Familie sei ein weiterer Onkel namens L. (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Der Vater seines Cousins H._______ sei zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden, nachdem er vor einiger Zeit aus dem Irak, wo er bei der PKK gewesen sei, zurückgekommen sei. Auch er (der Beschwerdeführer) habe während den Jahren 2015 bis 2017 die PKK mit (...) unterstützt, als er als (...) unterwegs gewesen sei. Im (...) 2023 sei sein Cousin M._______ festgenommen worden. Die Behörden hätten ihn bedroht und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt. Bis zu seiner Aus- reise sei jedoch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Er sei auch nie in Gewahrsam gewesen; jedoch sei er öfters aufgrund seiner kulturellen Beiträge vorgeladen worden. Die Behörden hätten sich seit sei- ner Ausreise mehrmals – letztmals im Jahr 2023 – bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Auch in der Schweiz sei er auf Social Media aktiv und besuche Newroz- Feierlichkeiten. C.b Anlässlich der Anhörungen reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Kopien von Drohnachrichten, die er über TikTok, WhatsApp und Ins- tagram erhalten habe, sowie Fotos des Hauses und der Umgebung, in wel- cher er aufgewachsen sei, ein (A3 Bm. 3 bis Bm. 6 und Bm. 19). D. Am 29. Juni und am 14. September 2023 reichte der Beschwerdeführer

E-2789/2025 Seite 4 USB-Sticks mit Videos, mit einem Schreiben der Polizei (...) vom (...) 2023 und mit Berichten über seinen Onkel K._______ ein (A3 Bm. 7 und Bm. 20 bis Bm. 22). E. Mit Verfügung vom 18. März 2025 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. F. Der Beschwerdeführer reichte am 17. April 2025 hiergegen eine Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, nach Auf- hebung der Verfügung sei er als Flüchtling unter Asylgewährung anzuer- kennen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zwecks Begutachtung der neu eingereichten Beweismittel und Er- mittlung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen (teilweise mit Übersetzung) bei:

  • Screenshots von TikTok und Instagram sowie Beispiele von Drohnachrichten auf Social Media und Drohungen von Soldaten (Beilagen 2, 3, 5 und 6);
  • Zeitungsartikel von (...) über N._______ und A._______ vom (...) 2021 sowie Berichte über O._______ vom (...) 2024 und (...) 2025 (Beilagen 4, 7 und 8);
  • Schreiben der Anwältin des Beschwerdeführers vom (...) 2025 (inkl. Voll- macht vom (...) 2022; Beilage 9);
  • Schreiben der Provinzverwaltung (Valiliği) P._______ an Staatsanwaltschaft (Cumhuriyet Başsavcılığı) P._______ vom (...) 2024 (Beilage 10.3);
  • Open Source-Bericht vom (...) 2024 (Beilage 10.4);
  • Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik Kararı) der Staatsanwaltschaft P._______ vom (...) 2024 (Beilage 10.5);
  • Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik Kararı) der Staatsanwaltschaft Q._______ vom (...) 2024 (Beilage 10.6);
  • Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der Friedensrichterschaft (Sulh Ceza Hâkimliği) D._______ vom (...) 2024 (Beilage 10.7);
  • Antrag der Staatsanwaltschaft auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Ya- kalama Emri Talebi) vom (...) 2024 (Beilage 10.9);

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  • Vereinigungsbeschluss (Birleştirme Kararı) der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2024 und ein Open Source-Bericht vom (...) 2024 (betreffend I._______; Beilagen 10.8 und 10.10);
  • Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Q._______ vom (...) 2023 (betreffend M._______; Beilage 11). G. Der zuständige Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer am
  1. Mai 2025 auf, mittels beigelegten Formulars zur geltend gemachten Prozessarmut Auskunft zu geben, verschob den Entscheid über das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2025 (Postaufgabe) das ausge- füllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» (inkl. Beilagen) dem Gericht ein. I. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 reichte das SEM seine Vernehmlassung zu den Akten, woraufhin der Beschwerdeführer am 4. Juli 2025 (Postaufgabe) replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-2789/2025 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In seiner Replik (vgl. Ziff. 9.3) beantragte der Beschwerdeführer eine me- dizinische Untersuchung, ohne diese weiter zu begründen. Da sich auch in den Akten keine Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträch- tigung des Beschwerdeführers finden lässt, ist dieser Antrag als unbegrün- det abzuweisen. 4. 4.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vertieften Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. For- melle Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer beantragte eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die mit der Beschwerde eingereichten Beweis- mittel überprüfen könne (vgl. Beschwerde N. 29). Die Vorinstanz hat im Rahmen seiner Vernehmlassung die Beilagen der Beschwerde zu deren Relevanz, Beweiskraft und Glaubhaftigkeit hinlänglich geprüft und hierzu Stellung bezogen. Dabei kam sie nicht zum Schluss, eine erkannte Fehl- leistung ihrerseits durch eine neue Verfügung beheben zu müssen, bevor das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheidet. Anschliessend nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Damit wurde dem Antrag um Überprüfung der neu eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz Ge- nüge getan. 4.2.2 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer in seiner Replik (vgl. Ziff. 9.3) eine medizinische Untersuchung, ohne diese weiter zu

E-2789/2025 Seite 7 begründen. Da sich in den Akten keine Hinweise auf eine physische oder psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers finden lassen, ist die- ser Antrag als unbegründet abzuweisen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde im Sinne ei- ner Verletzung der Begründungspflicht ferner, dass die Vorinstanz standar- disierte Formulierungen zur Begründung ihrer Verfügung verwendet habe (vgl. Beschwerde N. 31 [S. 10]). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent- scheid – trotz Verwendung von Textbausteinen – alle wesentlichen Vorbrin- gen und Beweismittel berücksichtigt und in einer Gesamtwürdigung nach- vollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las- sen. Der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Verfügung denn auch sachgerecht anfechten. Ferner würdigte das SEM in seiner Vernehm- lassung die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und legte dar, weshalb die damit in Verbindung gebrachten Vorbringen nicht flücht- lingsrechtlich relevant seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt daher nicht vor. 4.3.2 In seiner Replik (vgl. Ziff. 3.5 und 9.3) machte der Beschwerdeführer ferner geltend, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit zu prüfen; stattdessen habe das SEM pau- schal behauptet, diese seien leicht zu fälschen. Das SEM hat in seiner Ver- nehmlassung zwar darauf hingewiesen, dass die eingereichten türkischen Verfahrensakten über keine verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen würden. Letztlich liess das SEM jedoch die Frage offen, ob die Unterlagen echt seien, da diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 3 AsylG) belegen würden. Somit war es nicht nötig, die Ermittlungsunterla- gen auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualantrag ist abzu- weisen. 5. 5.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers damit, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E-2789/2025 Seite 8 5.1.1 Die Drohnachrichten, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ak- tivitäten auf Social Media erhalten habe, seien als Belästigungen und Ein- schüchterungsversuche zu qualifizieren. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass diese Drohungen von türkischen Behörden stammen würden, denen er ausserdem schon seit fünf Jahren ausgesetzt sei, ohne dass diese je- mals ernsthafte Konsequenzen nach sich gezogen hätten oder er in einem direkten Kontakt mit den Absendern gestanden sei. Folglich genüge dieses Gebaren nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer künftigen Ver- folgung auszugehen. Bezüglich seiner Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden habe der Beschwerdeführer nur zwei konkrete Ereignisse – die Ohrfeige am Kontrollposten und das verhinderte Picknick – nennen kön- nen, was nicht auf eine zugespitzte Situation hindeute. Ferner sei im Zeit- punkt der Ausreise kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hän- gig gewesen, obwohl die türkischen Behörden ansonsten im Deliktsbereich Social Media relativ schnell agieren würden. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Polizei (...) vom (...) 2023 keine Fol- gehandlungen nach sich gezogen habe und sein Vater letztmals im Jahr 2023 nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Auch hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers für die PKK während den Jahren 2015 bis 2017 lasse sich keine begründete Furcht vor einer Verfolgung feststellen, da der Kausalzusammenhang zu seiner Aus- reise nicht gegeben sei und er nicht geltend gemacht habe, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. Insgesamt bestehe folglich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. 5.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung dürfte den tür- kischen Behörden die Nähe seiner Familie zur PKK bekannt sein. Entspre- chend sei davon auszugehen, dass die Behörden bereits strafrechtliche Massnahmen ergriffen hätten, wenn sie es für angezeigt gehalten hätten. Ferner sei sein Cousin M._______ zusammen mit anderen Jugendlichen wegen einer Live-Ausstrahlung inhaftiert und anschliessend wieder freige- lassen worden; er befinde sich, gemäss dem Beschwerdeführer, weiterhin in der Türkei. Auch ergebe sich aus den Asyldossiers seiner Cousins G., H. und I._______ nichts, was auf eine Reflexverfol- gung hindeute.

E-2789/2025 Seite 9 5.1.3 Die geltend gemachten Schikanen und Beleidigungen, die aus ver- ständlichen Gründen belastend seien, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Solchen Schwierigkeiten könnte er sich durch einen Umzug in ein anderes Gebiet, wie beispiels- weise den Grossraum Istanbul, entziehen. 5.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde hiergegen ein, er befürchte wegen seiner Beiträge auf Social Media, mit welchen er die kur- dische Kultur fördern wolle und welche keine politische Botschaften bein- halten würden, seitens der türkischen Behörden eine harsche Bestrafung. Das grosse Interesse, welche seine Beiträge ausgelöst hätten, beunruhige insbesondere türkischen Nationalisten und Soldaten, wie die von Hass er- füllten Drohnachrichten zeigen würden, welche er seit dem Jahr 2021 re- gelmässig erhalte und die ihn beängstigen würden. Dass bis zu seiner Aus- reise noch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, liege daran, dass er im richtigen Zeitpunkt die Türkei verlassen habe; dies im Gegen- satz zu O., der zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, und zu seinem Cousin M., der inzwischen angeklagt worden sei. Inzwi- schen habe er (der Beschwerdeführer) erfahren, dass aus politischen Gründen ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation ge- gen ihn eingeleitet und ein Haftbefehl mit Datum vom (...) 2024 erlassen worden sei. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine unverhältnismässige Haftstrafe bis zu zehn Jahren, zumal die türkischen Behörden beachten würden, dass schon seine Onkel zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wor- den seien. Sein Engagement für die kurdische Kultur habe er in der Schweiz fortge- setzt, weshalb er befürchte, auch deswegen verfolgt zu werden. 5.3 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM Stellung zu den neu einge- reichten Beweismitteln. In den Unterlagen betreffend das im Jahr 2024 ein- geleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion sei als Deliktzeitpunkt der (...) 2022 (in P._______) genannt. Der Be- schwerdeführer habe sich jedoch an jenem Tag schon ausserhalb des Lan- des befunden und er habe auch nie einen Bezug zu dieser Stadt geltend gemacht. Daher dürfte selbst bei Einleitung eines entsprechenden Verfah- rens festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das besagte Delikt nicht begangen habe. Sodann befände sich in den Akten kein Haftbefehl, sondern einzig ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme (vgl. Beilagen 10.7 und 10.9). Auch sei gestützt auf Art. 100 Abs. 3 tStPO kein Grund für eine

E-2789/2025 Seite 10 Untersuchungshaft ersichtlich, weshalb insgesamt eine Inhaftierung des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich sei. Gestützt auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 hielt das SEM in Bezug auf das vorgebrachte Verfahren fest, Ermitt- lungsverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) oder wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) würden in der Türkei zwar oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Da der Be- schwerdeführer kein geschärftes politisches Profil aufweise und bis anhin als unbescholten zu gelten habe, sei davon auszugehen, dass der Straf- rahmen im gering wahrscheinlichen Fall einer Verurteilung nicht ausge- schöpft werde. Daher sei vorliegend nicht mit einer Verurteilung des Be- schwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb das eingeleitete Ermittlungsverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant und eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil zu negie- ren sei. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass die vorinstanzli- che Wahrnehmung der Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei diametral zur Realität stehe. So würden die Drohungen von türkischen Na- tionalisten keine Belästigung, sondern eine Gefährdung des Lebens dar- stellen (vgl. hierzu das Schicksal des Journalisten R._______ oder des An- walts S.). Ferner deute in der Türkei die ethnische Herkunft bereits auf ein politisches Profil hin, welches in Verbindung mit seinen Aktivitäten auf Social Media und seiner Anhängerschaft höher zu gewichten sei. In diesem Zusammenhang verwies er erneut auf den bekannten Influencer O., der ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Weil dieser Fall mit seinem vergleichbar sei, liege in Bezug auf die Drohungen eine begründete Furcht vor Verfolgung vor. Hinsichtlich des vorgebrachten Ermittlungsverfahrens sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angabe des Deliktsortes (P._______) keine Rolle spiele, da in der Türkei jede Staatsanwaltschaft befugt sei, ein Verfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer verfüge sodann als kurdischer In- fluencer wie bereits erwähnt über ein geschärftes politisches Profil, der we- gen vergangenen Vorladungen auch nicht als «Ersttäter» gelte. Gestützt auf das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 drohe ihm daher bei einer Rückkehr eine Untersuchungshaft, eine längere Haft- strafe sowie Folter.

E-2789/2025 Seite 11 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer weder im Ausreisezeitpunkt eine Verfolgung noch aktuell eine objektiv begründete Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG dalegen kann. Es ist vorab auf die entspre- chenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers auf ist Folgendes festzuhalten: 7.2 Der Beschwerdeführer werde, weil er mit grossem Erfolg über die kur- dische Kultur poste, stets bedroht; sei dies über Social Media, sei dies in seinem täglichen Leben (vgl. Beschwerde N. 10 ff.). Auch wenn sich unter den Absendern der Drohnachrichten (vgl. Beilagen 5 f. der Beschwerde) tatsächlich Soldaten befinden, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihre Botschaften in ihrer militärischen Funktion, sondern als Privatpersonen, versendet haben. Auffallend ist sodann, dass mehrere Botschaften fast identisch sind ([...]) und alle vom (...) 2022 stammen, was auf eine gezielte Einzelaktion hindeuten könnte, welche Angst einflössen soll. All diese Dro- hungen, die er seit dem Jahr 2021 erhalten hat, haben jedoch bis zu seiner Ausreise aus objektiver Sicht keine flüchtlingsrechtlich relevanten Konse- quenzen nach sich gezogen.

E-2789/2025 Seite 12 Ferner sind die ständigen Kontrollen bei den verschiedenen Checkpoints in der Heimatregion des Beschwerdeführers und das Erlebnis vom (...) 2022 als demütigend zu bezeichnen, dennoch sind sie flüchtlingsrechtlich als zu wenig intensiv zu werten und führen auch nicht zu einem unerträgli- chen psychischen Druck. Gemäss Praxis ist ein solcher Druck anzuneh- men, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität errei- chen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situ- ation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und 2010/28 E. 3.3.1.1, je m.w.H.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers, auch wenn das Bun- desverwaltungsgericht seine schwierige Situation nicht verkennt, nicht be- jahen. Eine Möglichkeit, sich diesen ständigen Schikanen zu entziehen, wäre, sich beispielsweise in Istanbul niederzulassen, wo der Beschwerde- führer auch schon über Jahre saisonal gearbeitet hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass er dort in gleicher Weise bedroht wird. 7.3 Zu seinem Vorbringen, aufgrund seiner Aktivitäten auf Social Media sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, weshalb ihm eine langjährige Haftstrafe drohe (vgl. Beschwerde N. 23 ff.), ist – unter Wahrunterstellung der eingereichten Unterlagen (vgl. Beilage 10 der Beschwerde) – Folgen- des festzuhalten: Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für eine terroristische Organisation hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. Refe- renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Polit- malus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Als Risikofaktoren (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) sind insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil zu nennen. Darüber hinaus könnten sich bei «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. a.a.O. E. 8.7.4).

E-2789/2025 Seite 13 Mit dem Beschwerdeführer ist übereinzustimmen, dass er über eine be- trächtliche Zahl von Followern und damit über eine gewisse Bekanntheit zu verfügen scheint. Dies allein genügt jedoch für eine massgebliche Schär- fung des Profils nicht, zumal er nach Aktenlage dennoch über kein expo- niertes politisches Profil, da er, wie er selber ausführte, keine «politisch bri- santen Botschaften» teile (vgl. Beschwerde N. 10), und auch sonst nicht politisch aktiv ist. Auch wenn sich seine Familie, wie das SEM bereits aus- führte, der PKK verbunden fühlt, ist dies jedoch schon lange bekannt und dem Beschwerdeführer ist in diesem Kontext nie etwas vorgeworfen wor- den. Sodann sei er wegen seinen Aktivitäten auf Social Media sehr oft vor- geladen worden (A20 F57), doch blieb dies unbelegt und scheint keine Fol- gen gehabt zu haben. Somit kann der Beschwerdeführer bis zum geltend gemachten hängigen Verfahren als strafrechtlich nicht vorbelastet gelten. In besagtem Verfahren hat der Beschwerdeführer mit hoher Wahrschein- lichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten be- ziehungsweise nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlings- rechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürch- ten. An dieser Einschätzung vermögen die Umstände, dass O._______ aufgrund seiner Beiträge auf Social Media verurteilt und sein Cousin M._______ angeklagt worden sei (vgl. Beschwerde N. 20 und 27 sowie de- ren Beilagen 7 f. und 11), nichts zu ändern. 7.4 In den Akten sind ausserdem keine Hinweise erkennbar, dass der Be- schwerdeführer wegen seinen gefallenen oder verurteilten Onkeln einem ernsthaften Nachteil ausgesetzt gewesen wäre, zumal er selber ausführte, seine Kernvorbringen stünden nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Verfolgung seiner Verwandten (vgl. Beschwerde N. 32). Eine Re- flexverfolgung ist nur dann relevant, wenn sich die Verfolgungsmassnah- men im Sinne eines ernsthaften Nachteils gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG nebst der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige oder Verwandte erstrecken oder diese Personen eine solche Massnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten müssen (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 7.5 Die bekannten Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerung – ohne deren Tragweite zu verkennen – sind mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifi- zieren. Für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten praxisgemäss strenge Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1 und 2013/12 E. 6

E-2789/2025 Seite 14 m.w.H.), die im Falle der Kurden in der Türkei nicht erfüllt sind. Diese Ein- schätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 ver- schlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Re- ferenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 und statt vieler BVGer E-11/2025 vom 26. März 2025 E. 6.2, je m.w.H.). 7.6 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-2789/2025 Seite 15 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-2789/2025 Seite 16 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM führt unter Hinweis auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 13.4 ff.) in Einklang mit der bundesverwal- tungsrechtlichen Rechtsprechung insbesondere aus, dass es sowohl vor dem Hintergrund der Anfang Februar 2023 erfolgten schweren Erdbeben im Südosten der Türkei als auch der beiden Grenzprovinzen zum Irak, Şırnak und Hakkâri, in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung bedürfe. Es hält sodann zutreffend fest, dass der Vollzug der Wegweisung gegen- über dem jungen und gesunden Beschwerdeführer namentlich aufgrund seiner soliden Ausbildung, seiner beruflichen Erfahrung (auch in Istanbul) und aufgrund der notfalls möglichen Unterstützung durch seine Verwandt- schaft zumutbar sei. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerde- einreichung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren insgesamt nicht als aussichtslos erschei- nen und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nach Prü- fung des ausgefüllten Formulars «Gesuch um unentgeltliche

E-2789/2025 Seite 17 Rechtspflege» mit einem monatlichen Fehlbetrag von rund Fr. 550.- hinrei- chend ausgewiesen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-2789/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe

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09.09.2025
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25.03.2026