Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_641/2025
Urteil vom 6. November 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner.
Gegenstand Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 9. September 2025 (E-2789/2025).
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 18. März 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des 1997 geborenen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie A.________, wies sein Asylgesuch vom 9. Oktober 2022 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mit Urteil E-2789/2025 vom 9. September 2025 ab.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 4. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um "Klärung der rechtlichen Situation", namentlich bezüglich einer möglichen Ausschaffungsverfügung "trotz laufendem Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid E-2789/2025 des Bundesverwaltungsgerichts" sowie um sofortige Einstellung aller Vollzugsmassnahmen, bis über seine Beschwerde entschieden worden sei.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. November 2025 (Postaufgabe) behauptet, dass er gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2789/2025 bereits eine Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass beim Bundesgericht - abgesehen von der Eingabe vom 4. November 2025 (Postaufgabe) - keine Beschwerde gegen das genannte Urteil eingegangen ist. Angesichts des Umstands, dass aus der Eingabe vom 4. November 2025 mit genügender Klarheit hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Urteil E-2789/2025 vom 9. September 2025 anfechten will und mit Blick auf den Verfahrensausgang, erübrigen sich weitere diesbezügliche Abklärungen.
3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
3.2. Vorliegend geht es um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Ablehnung seines Asylgesuchs. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario).
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. um Aussetzung aller Vollzugsmassnahmen gegenstandslos.
4.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov