B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-939/2014

Urteil vom 26. März 2015 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Valentin Landmann, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-939/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985) stammt aus dem Kosovo. Im Jahre 1994 gelangte er als 9-jähriger im Rahmen des Familiennachzugs zu sei- nen Eltern in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung. B. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Mass straffällig: Am 27. Dezember 2001 erklärte die Jugendanwaltschaft der Bezirke Win- terthur und Andelfingen den zu diesem Zeitpunkt 16-jährigen Beschwerde- führer des bandenmässigen Diebstahls (teilweise des Versuchs dazu), der mehrfachen Sachbeschädigung (mit teilweise geringfügigem Deliktsbe- trag) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in über 20 Fällen fehlbar. Die Jugendanwaltschaft ordnete deshalb eine Erziehungshilfe an, die am 23. April 2005 wieder aufgehoben wurde (vgl. Erwägung IV/3.2.3 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2006, Akten ZH 1'548'838 des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend: ZH act.] 6). Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. November 2006 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise gewerbs- und banden- mässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Vereitelung einer Blutprobe, des Nichtbeherrschens eines Fahrzeugs sowie der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege schuldig erklärt und zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt (ZH act. 6). Dieses Straferkenntnis wurde vom Oberge- richt des Kantons Zürich (Urteil vom 31. August 2007, ZH act. 7) sowie vom Bundesgericht (Urteil 6B_815/2007 vom 15. April 2008) bestätigt. Am 17. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2007 verurteilt. Sodann wies ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene ein (in einer solchen Einrichtung hielt sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vor- zeitigen Massnahmeantritts bereits seit dem 9. Februar 2009 auf). Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben (ZH act. 13).

C-939/2014 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 16. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Straf- und Mas- snahmevollzug aus der Schweiz weg (ZH act. 20). Die vom Beschwerde- führer dagegen eingereichten Rechtsmittel wurden nacheinander von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 29. Juni 2012, ZH act. 41), vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 22. Oktober 2012, ZH act. 44) und vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil 2C_1161/2012 vom 24. September 2013). D. Der Beschwerdeführer wurde per 1. November 2012 – d.h. noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbe- willigung – unter Ansetzung einer Probefrist von 2 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen (Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2012, ZH act. 45). Am 17. November 2013 verliess der Beschwerdeführer in Nachachtung der ihm nach rechtkräftigem Abschluss des Widerrufsver- fahrens gesetzten Ausreisefrist kontrolliert und fristgerecht die Schweiz (ZH act. 57). E. Am 8. November 2013 übermittelte das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Akten der Vorinstanz und ersuchte um Prüfung eines Einreiseverbots (Akten des SEM [bis 31.12.2014: Bundesamt für Migration, BFM] [nachfol- gend: SEM act.] 1) F. Mit Schreiben vom 18. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Voraussetzungen zum Erlass eines Einreiseverbotes auf unbestimmte Dauer gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG als erfüllt betrachte. Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 2). Der Beschwerdeführer liess diese Gelegenheit unbenützt. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und ordnete seine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an.

C-939/2014 Seite 4 H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Februar 2014 beantragte der Be- schwerde die Befristung des verfügten Einreiseverbots auf maximal drei Jahre Dauer. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

C-939/2014 Seite 5 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat unlängst entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, stets auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maxi- mal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen (vgl. BVGE 2014/20). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die Be- hörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei- severbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf andere Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, so- weit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz- güter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine

C-939/2014 Seite 6 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen vo- raus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Ver- langt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Ge- fährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht- sprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des delik- tisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden De- likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wie- derholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rah- menvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammen- arbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreise- verbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Infor- mationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausge- dehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

C-939/2014 Seite 7 ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1-58]). 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mas- snahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verord- nung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Si- cherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die be- treffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begrün- dete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 5. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit einer vom Be- schwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG. Demzufolge sieht sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einrei- severbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. Ob diese Beurteilung vor Art. 67 Abs. 3 AuG standhält, ist nachfolgend zu prüfen. Bereits an dieser Stelle ist fest- zuhalten, dass das angefochtene Einreiseverbot sich insoweit nicht mit dem Bundesrecht vereinbaren lässt, als es auf unbestimmte Zeit erlassen wurde. Denn gemäss dem weiter oben zitierten Grundsatzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts BVGE 2014/20 ist jedes Einreiseverbot, das sich

C-939/2014 Seite 8 auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG stützt, und damit auch die angefochtene Fern- haltemassnahme zwingend zu befristen. Darauf wird weiter unten im Rah- men der Ermessenkontrolle zurückzukommen sein. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 2006 vom Bezirksge- richt Winterthur zu einer Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren und am 17. Juni 2009 vom Bezirksgericht Zürich zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr ver- urteilt. Hintergrund der Verurteilungen bildete eine Vielzahl von Einbruch- diebstählen, die der Beschwerdeführer gewerbs- und bandenmässig im Zeitraum von 23. Juni 2003 bis 21. Oktober 2004 und vom 2. März bis 5. April 2006 beging. Aber bereits vor dem 23. Juni 2003 war der Beschwer- deführer ein erfahrener Straftäter. Wegen zahlreicher Einbruchdiebstähle wurde er mit Erziehungsverfügung vom 27. Dezember 2001 der Jun- gendanwaltschaft der Bezirke Winterthur und Andelfingen zur Verantwor- tung gezogen. Er liess sich weder von dieser Erziehungsmassnahme noch von der ersten Versetzung in die Untersuchungshaft am 21. Oktober 2004 oder dem damals hängigen ersten Strafverfahren von weiteren einschlägi- gen Straftaten abbringen. Der Deliktsserie wurde, soweit ersichtlich, erst mit der zweiten Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft am 7. April 2006 ein Ende gesetzt. Gesamthaft betrachtet machte sich der Beschwerdeführer in über 90 Fällen strafbaren Verhaltens schuldig. Das Bezirksgericht Winterthur wertete sein Verschulden als schwer. Nicht nur in der blossen Anzahl begangener Vermögensdelikte, sondern auch in der Art ihrer Ausführung komme eine nahezu bespiellose Unverfrorenheit und eine schwer zu überbietende Geringschätzung fremden Eigentums zum Ausdruck. Im Bereich der gewerbs- und bandenmässigen Einbruchskrimi- nalität falle es schwer, sich Fälle grösserer Tatschwere vorzustellen. 5.2 Es liegt auf der Hand, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG darstellt, sodass der entsprechende Fernhaltegrund gesetzt ist. Darüber hinaus kann vernünftigerweise nicht in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner zweiten Festnahme im April 2006 nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 AuG schwer- wiegend war. Denn der Beschwerdeführer musste zum damaligen Zeit- punkt als ein unbelehrbarer und massnahmeresistenter Intensivtäter be- trachtet werden, der auf eine langjährige, bis in das Jahr 1999 zurückrei- chende deliktische Karriere zurückblicken konnte, dem gemäss Feststel- lung des Bezirksgerichts Winterthur spätestens ab Sommer 2004 – trotz

C-939/2014 Seite 9 seiner Jugend – eine tragende Rolle innerhalb der Bande zukam, der sich weder durch Erziehungsmassnahmen, noch durch Untersuchungshaft o- der ein hängiges Strafverfahren von weiterer schwerwiegender Delinquenz abhalten liess und dem deshalb eine ausgesprochen schlechte Legalprog- nose gestellt werden musste. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers durchwegs "nur" um Vermö- gensdelikte handelte, die sich nicht gegen Privatwohnungen, sondern im Wesentlichen gegen Gewerbebetriebe, Fahrzeuge und vor allem Postfilia- len richteten (vgl. etwa die Sachverhaltskonstellation des BVGE 2014/20). Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem rechtlichen Zusammenhang geltend, dass die beiden Verurteilungen vom 23. November 2006 und 17. Juni 2009 strafbares Verhalten betroffen hätten, das er in den Jahren 2004 bis 2006 als "Jugendlicher" an den Tag gelegt habe. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Gemäss dem psychiatri- schen Gutachten, das zuhanden des Strafverfahrens angefertigt worden sei, sei er bei der Begehung der Straftaten wegen seiner Unreife nur ver- mindert zurechnungsfähig gewesen. Er habe jedoch die vom Strafgericht angeordnete Massnahme für junge Erwachsene angetreten, sich mit sei- nen Delikten auseinandergesetzt und mit seiner kriminellen Vergangenheit abgeschlossen. Die Massnahme habe er inklusive einer dort angetretenen Berufslehre zur vollsten Zufriedenheit aller beteiligten Personen abge- schlossen. Von den Fachpersonen, die ihn im Rahmen der Massnahme behandelt hätten, sei ihm zuletzt mit der "niedrigsten" Wiederholungsge- fahr für gleichgelagerte Delikte ein gute Legalprognose attestiert worden, wobei nach Überzeugung dieser Fachleute auch langfristig von Rückfall- freiheit ausgegangen werden könne. Die ihm gegenüber verhängte Mass- nahme für junge Erwachsene habe also ihre Früchte getragen. Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihrer eigenen negativen Prognose auf sein vor acht Jahren an den Tag gelegtes Verhalten verweise, so verschliesse sie die Augen vor seiner auf allen Ebenen erfolgten Weiterentwicklung wäh- rend und nach der genannten Massnahme. 5.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Wohl war er zum Zeitpunkt seiner letzten Straftat im April 2006 erst 20 ½ Jahre alt und sind seither knapp neun Jahre vergangen, ohne dass er erneut nachteilig in Er- scheinung getreten wäre. Diese Tatsache wird jedoch dadurch relativiert, dass er sich knapp 4 ½ Jahre in Untersuchungshaft (7. April 2006 bis 22.

C-939/2014 Seite 10 Dezember 2006) bzw. im Massnahmevollzug (9. Februar 2009 bis 1. No- vember 2012) befand. Die restliche Zeit stand er unter dem Druck eines hängigen Strafverfahrens (22. Dezember 2006 bis 17. Juni 2009), eines Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (bis 24. Sep- tember 2013) und einer laufenden Probezeit (bis 31. Oktober 2014). Im Ausland hält sich der Beschwerdeführer überhaupt erst seit dem 17. No- vember 2013 auf. Dem geltend gemachten Wohlverhalten kommt daher nur beschränkte Aussagekraft zu (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2, 2C_953/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1). Hinzu tritt, dass zur persönlichen Entwicklung des Beschwerdefüh- rers nach seiner bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug und zu seiner heutigen Situation nichts Konkretes bekannt ist, da er sich zu diesem Punkt nicht äussert. Was die günstige Legalprognose angeht, die dem Beschwerdeführer bei der bedingten Entlassung aus dem Massnah- mevollzug attestiert wurde, so ist dazu zu bemerken, dass im Ausländer- recht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im Straf- und Massnahmerecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Damit soll eine positive Entwicklung des Beschwerdeführers wäh- rend und nach dem Massnahmevollzug nicht negiert werden. Sie erscheint jedoch gemessen an der jahrelangen intensiven Delinquenz des Be- schwerdeführers als zu unsicher, um eine relevante Gefährdungslage ganz ausschliessen oder sie auch nur unter die Schwelle der schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG senken zu können. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG ge- setzt hat. Darüber hinaus liegt auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifi- zierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Die von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehene 5-jährige Maximal- dauer eines Einreiseverbots kommt daher nicht zum Tragen. 6. Den Entscheid darüber, ob bei gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitli- chen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine

C-939/2014 Seite 11 wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mass- nahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet ein erhebliches öffentli- ches Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Eine alles überra- gende Bedeutung kann dem öffentlichen Interesse jedoch nicht beigemes- sen werden. Die Elemente, die dieser Einschätzung zu Grunde liegen, wur- den bereits weiter oben in einem anderen rechtlichen Zusammenhang er- wähnt. Es sind dies der Umstand, dass sich die Straftaten des Beschwer- deführers "nur" gegen Vermögen und damit nicht gegen ein höchstwertiges Rechtsgut wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Ge- sundheit richteten, die Tatsache, dass er die letzten Straftaten als junger Erwachsener im Alter von 20 ½ Jahren beging und sich seither, soweit be- kannt, während knapp neun Jahren wohlverhielt, ferner die gute Legalprog- nose bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und nicht zuletzt der Umstand, dass er mit der erfolgreichen Absolvierung einer Berufslehre als Produktionsmechaniker während des Massnahmevollzugs eine stabile Grundlage für die Gestaltung seines künftigen Lebens schuf. Auch wenn diese Umstände die Qualifikation der Gefahrenlage als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG nicht in Frage stellen können, so relativieren sie in ihrer Gesamtheit doch das Ausmass der vom Be- schwerdeführer ausgehenden Gefahr und damit die Gewichtung des öf- fentlichen Fernhalteinteresses. 6.2 Zu seinem privaten Interesse an einem nicht durch qualifizierte Kon- trollen behinderten Zugang zum schweizerischen Territorium äussert sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Rechtsmittelebene nicht näher. Das erstaunt nicht: Obwohl der Be- schwerdeführer im Alter von 9 Jahren in die Schweiz gelangte und sich bis zu seiner Ausreise am 17. November 2013 während 19 Jahren hier aufhielt, ist seine Verwurzelung ausserhalb des familiären bzw. verwandtschaftli- chen Rahmens nicht besonders ausgeprägt. Er verkehrte vor allem in Krei- sen seiner Landsleute, brach eine angefangene Lehre ab und ging an- schliessend lange Zeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Erst im

C-939/2014 Seite 12 Verlauf der gegen ihn angeordneten Massnahme für junge Erwachsene bahnte sich eine Änderung an. Der Bekanntenkreis des Beschwerdefüh- rers wandelte sich allmählich und er absolvierte erfolgreich eine Berufs- lehre als Produktionsmechaniker. Eine vertiefte Integration in sozialer oder beruflicher Hinsicht ist nicht erkennbar und wird im Übrigen auch nicht in substantiierter Weise geltend gemacht. Gleichwohl kann bereits aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz und der Tatsache, dass die Mehrheit seiner nächsten Angehörigen hier lebt, davon ausgegangen wer- den, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil seiner Lebensinteressen in der Schweiz zu verorten sind. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb- nis, dass die Anordnung eines Einreiseverbots unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit nicht zu beanstanden ist. Das Einreiseverbot ist jedoch zu befristen. Dazu stellte das Bundesverwal- tungsgericht im mehrfach erwähnten Grundsatzurteil fest, dass die Maxi- maldauer eines Einreiseverbotes, das gestützt auf Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG erlassen wird, maximal 15 Jahre (im Wiederholungsfall 20 Jahre) be- tragen darf (BVGE 2014/20 E. 7). Die Regelhöchstdauer von 15 Jahren soll jedoch nur ausgeschöpft werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit ausgeht. Ist dies wie vorliegend nicht der Fall – die Delinquenz des Beschwerdefüh- rers richtete sich ausschliesslich gegen das Vermögen –, darf in der Regel die Dauer der Massnahme 10 Jahre nicht überschreiten (BVGE 2014/20 E. 8.2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erscheint es unter Berück- sichtigung aller relevanten Beurteilungselemente als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf 7 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt) ist die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II (vgl. E. 4). 7. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das angefochtene Ein- reiseverbot Bundesrecht verletzt, soweit es 7 Jahre überschreitet (Art. 49 VwVG). Es ist daher auf dieses Mass zu reduzieren, d.h. bis zum 22. Ja- nuar 2021 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gut- zuheissen.

C-939/2014 Seite 13 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, einem teilweisen Obsiegen, sind dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- aufzuerlegen. Gleichzeitig ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist in Anwendung von Art. 8 ff. VGKE und mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand auf Fr. 1'000.- festzusetzen. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv S. 14)

C-939/2014 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis 22. Januar 2021 befristet. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Zürich (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

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Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-939/2014
Entscheidungsdatum
26.03.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026