Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1161/2012
Urteil vom 24. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Kneubühler, Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 22. Oktober 2012.
Erwägungen:
Der 1985 geborene Kosovare X.________ reiste 1994 zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er die Niederlassungsbewilligung erhielt. X.________ wurde in der Schweiz mehrfach und in erheblichem Ausmass straffällig:
Die von X.________ daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist: Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Dieses Erfordernis ist hier offensichtlich und unbestrittenermassen erfüllt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der angeordnete Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Diese Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f. m.w.H). Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sachgerecht gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden: Den Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen insgesamt über 90 strafbare Einzelhandlungen zu Grunde. Dies deutet auf eine sehr hohe kriminelle Energie und eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung hin. Dieser Eindruck verstärkt sich in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer trotz den angeordneten jugendstrafrechtlichen Massnahmen nicht besserte und er selbst nach knapp einjähriger Untersuchungshaft unbeirrt weiter delinquierte. Ein derartiges Verhalten schliesst den weiteren Aufenthalt in der Schweiz in der Regel aus. Dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer ist eine Ausreise auch zuzumuten, zumal er der albanischen Sprache mächtig ist und einen Bruder im Kosovo hat, welcher ihn bei seiner Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unterstützen kann. Seine in der Schweiz absolvierte Ausbildung wird ihm zudem die Suche nach einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland erleichtern.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler