B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 19.09.2025 abgeschrieben (9C_405/2025)
Abteilung III C-4531/2022
Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Thailand), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf Kinderrente (Einspracheentscheid vom 12. September 2022).
C-4531/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1956, Schweizer Staatsangehöriger und wohnhaft in Thailand, war von (...) bis (...) mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (AHV/IV; vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [nachfolgend: SAK-act.] 14 und 20). Am (...) 2007 heiratete er die thailändische Staatsangehörige B._______ (Ledigname: C.), wel- che ihren Sohn D., geboren am (...) 1999, in die Ehe einbrachte. Am (...) 2010 wurde der gemeinsame Sohn des Versicherten und seiner Ehefrau, E., geboren (vgl. Familienausweis vom 5. August 2021, Identitätskarten und Pass, SAK-act. 9 und 10). B. B.a Am 27. August 2021 meldete sich der Versicherte bei der Schweizeri- schen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer AHV-Altersrente an (vgl. SAK-act. 11). B.b Mit Verfügung der SAK vom 4. November 2021 wurde dem Versicher- ten ab 1. Dezember 2021 eine ordentliche Altersrente sowie eine Kinder- rente zur Altersrente für seinen Sohn D. zugesprochen (vgl. SAK- act. 21). B.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. November 2021 sinngemäss Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Kinderrente auch für seinen Stiefsohn D.. Dieser lebe seit der Heirat bzw. seit 14 Jahren in seinem Haushalt und sei noch im Studium an der Universität in E.. Eine Bestätigung der Universität habe er beigelegt (vgl. SAK-act. 24). Der Aufforderung der SAK, die Einsprache mit handschriftlicher Unterschrift einzureichen (vgl. SAK-act. 26), kam der Ver- sicherte mit postalischer Eingabe vom 16. Dezember 2021 nach (vgl. SAK- act. 28). B.d Am 27. August 2022 reichte der Versicherte eine aktuelle Bestätigung der Universität E._______ ein, woraus hervorgehe, dass sein Stiefsohn sich nochmals für zwei Jahre an der Universität eingeschrieben habe (vgl. SAK-act. 32).
C-4531/2022 Seite 3 B.e Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2022 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung hielt sie fest, eine Kin- derrente stehe nur zu, wenn das Pflegekind bei Beginn des Rentenan- spruchs noch nicht mündig sei, d.h. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe (vgl. Urteile des BVGer C-1708/2016 vom 15. März 2017 und C-5523/2009 vom 9. Mai 2012). Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass das mündige Kind in Ausbildung sei. Der Stiefsohn D._______ sei bereits am 2. Dezember 2017 volljährig geworden. Bei Beginn des Rentenan- spruchs per 1. Dezember 2021 sei er zwar in Ausbildung, jedoch schon volljährig gewesen. Aus diesem Grund stehe dem Versicherten für seinen Stiefsohn keine Kinderrente zu (vgl. SAK-act. 33). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein- spracheentscheids und Zusprache einer Kinderrente für seinen Stiefsohn (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 14. November 2022 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihren Einspracheentscheid und hielt fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde weder neue Tatsachen aufgeführt noch Belege einge- reicht, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden (vgl. BVGer-act. 5). C.c Mit Replik vom 5. Dezember 2022 hielt der Beschwerdeführer an sei- nem Beschwerdeantrag fest. Er führte im Wesentlichen aus, die von der Vorinstanz angeführten Gerichtsentscheide seien nicht mit seiner Situation vergleichbar. In diesen Fällen sei es darum gegangen, dass die Kinder nicht im gleichen Haushalt gelebt hätten. Dies sei bei ihm nicht der Fall, wie sich aus dem beigelegten "Hausbuch" ergebe. Sein Stiefsohn lebe im selben Haushalt und an der gleichen Adresse seit 2007. Diese Adresse sei auch bei der Schweizer Botschaft in Bangkok hinterlegt (vgl. BVGer-act. 7). C.d In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz am Antrag auf Beschwerdeabwei- sung fest. Sie führte aus, der Antrag auf Kinderrente für den Stiefsohn des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden, weil jener zum Zeitpunkt des Anspruchs auf eine ordentliche Altersrente des Beschwerdeführers per
C-4531/2022 Seite 4 Kinderrente bestehe, falls das Pflegekind bei Beginn des Rentenanspruchs nicht mündig sei. Die Kinderrente hätte demnach bis am 1. Dezember 2017 beantragt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1708/2016 vom 15. März 2017 E. 4.5). Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer jedoch noch keinen Anspruch auf Altersrente gehabt (vgl. BVGer-act. 9). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Al- ters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an- wendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 12. September 2022, mit welchem der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Kinderrente für dessen Stiefsohn D._______ verneint wurde.
C-4531/2022 Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche- rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par- teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund- satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir- kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Die Beweise sind – dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entsprechend – frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür- digen (BGE 125 V 351 E. 3a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Thai- land. Da die Schweiz mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgeschlossen hat, bestimmt sich die Frage, ob vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizeri- schen AHV besteht, ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechts- vorschriften (vgl. Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 4.1 und C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 3.1). 4.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des angefochtenen
C-4531/2022 Seite 6 Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 12. September 2022, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329; BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), werden im Folgenden die ab 1. Januar 2021 – beim frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf eine Alters- bzw. Kinderrente (1. Dezember 2021) – in Kraft stehenden anwendbaren materiellen Best- immungen des ATSG, des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) zitiert (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2). 4.3 4.3.1 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An- spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entste- hung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22 ter Abs. 1 AHVG). 4.3.2 Der Anspruch auf eine Kinderrente entsteht mit der Entstehung des Anspruchs des Vaters oder der Mutter auf eine Invaliden- oder Altersrente (Rz. 3341 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003; Stand: 1. Juli 2022 [nachfolgend: RWL]). Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG) bzw. des Kindes. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenan- spruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Al- tersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). 4.3.3 Die Kinderrente ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhalts- pflicht des im AHV-Alters stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen (vgl. BGE 134 V 15 V E. 2.3.3 mit Hin- weisen). Zweck der Rente für das volljährige Kind nach Art. 25. Abs. 5 AHVG ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 22 ter AHVG N. 6). 4.3.4 Gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pfle- geeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie
C-4531/2022 Seite 7 unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. 4.3.5 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein unmündiges bzw. minderjähriges Kind (vgl. Urteil des BVGer C-2801/2021 vom 8. Mai 2023 E. 5.3, wonach sich der vom Bundesgericht verwendete [altrechtliche] Begriff "Unmündige" klar auf "Minderjährige" bezieht) in der Obhut von Per- sonen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechts- institut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteile des BVGer C-4740/2019 vom 29. November 2021 E. 5.1.3 und C-651/2019 vom 16. November 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [nachfolgend: EVG] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 und Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.1). 4.3.6 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Ver- antwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Las- ten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (BGE 140 V 458 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_336/2014 vom 20. August 2014 E. 1; Ur- teil des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2). 4.3.7 Pflegekinder müssen unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erzie- hung aufgenommen sein. Die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses wird bejaht, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der ermittelten Unterhaltskosten ausmachen (vgl. Rz. 3310 RWL; ZAK 1958, S. 335; ZAK 1973, S. 573; sowie UELI KIESER, Art. 22 ter AHVG N. 7). 4.4 4.4.1 Stiefkinder werden nach der Rechtsprechung betreffend den An- spruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG nach den für die Pflege- kinder massgebenden Grundsätzen behandelt. Entscheidend ist somit das Bestehen eines (faktischen) Pflegeverhältnisses zwischen Stiefvater oder Stiefmutter und Stiefkind (vgl. Urteil des BVGer C-4740/2019 vom 29. No- vember 2021 E. 5.2.1; BGE 122 V 182 E. 2 f. und 125 V 141 E. 2b sowie EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.w.H; UELI KIESER, a.a.O.,
C-4531/2022 Seite 8 Art. 25 AHVG N. 3). Das Stiefkind ist demnach einem Pflegekind gleichge- stellt, wenn es im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt und wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufkommt (Urteile des EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 1 m.H. und B 14/04 vom 19. September 2005 E. 1.3; FESSLER JOSI, Zum Anspruch von [Pflege- und] Stiefkindern auf eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, Urteil I. vom 24. Februar 2003 [H 123/02], SZS 2003 S. 544 f.). Dabei kommt es für die Frage der Wohngemeinschaft und der Unentgeltlichkeit einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem Stiefelternteil an (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AH.2018.8 vom 17. September 2019 E. 3.2). Kein Pflegekindverhältnis nach Art. 49 Abs. 1 AHVV liegt mithin vor, wenn es an einem gemeinsamen Haushalt fehlt (Urteil des BGer 9C_603/2016 vom 30. März 2017 E. 3.2 f.; Urteil des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.7 mit weiteren Hinweisen). Auch vermag eine finanzielle Unterstützung allein keine fakti- sche Obhut bzw. kein faktisches Pflegeverhältnis zu begründen (Urteil des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3.2). Der Anspruch auf eine Kin- derrente für Pflegekinder ist demzufolge regelmässig anhand der folgen- den drei Kriterien zu prüfen (Urteile des BVGer C-651/2019 vom 16. No- vember 2020 E. 5; C-5877/2018 vom 2. September 2019 E. 4): – Bestehen einer Hausgemeinschaft; – Bestreitung des Lebensunterhalts; – Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses, insbesondere Uneinbring- lichkeit der Unterhaltsbeiträge des leiblichen Vaters. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteile des BVGer C-1273/2019 vom 30. März 2021 E. 3.2.8; C-651/2019 vom 16. No- vember 2020 E. 5). Das bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Kinderrente besteht, wenn auch nur ein einziges Kriterium nicht erfüllt ist. 5. Zu prüfen ist vorliegend, ob im massgebenden Zeitpunkt, d. h. im Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers am
C-4531/2022 Seite 9 Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2021 be- reits volljährig ([...] Jahre alt). Gemäss den vom Beschwerdeführer einge- reichten Bestätigungen der Universität E._______ vom 31. Juli 2021 und 13. August 2022 studiert D._______ dort im Fachbereich Politik (vgl. Bei- lagen zu BVGer-act. 7). 5.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass ein Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn gar nie begründet werden konnte. Ein Anspruch auf Kinderrente für den Stiefsohn bestehe nicht, weil dieser im Zeitpunkt des Beginns des Altersrentenanspruchs bereits volljährig ge- wesen sei. Mit anderen Worten stehe eine Kinderrente nur zu, wenn das Pflegekind bei Beginn des Rentenanspruchs noch nicht mündig sei, d.h. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Pflegekind- verhältnis nur mit einer unmündigen Person begründet werden kann (vgl. Urteile des BVGer C-5523/2009 vom 9. Mai 2012 E. 3.3 und C-1708/2016 vom 15. März 2017 E. 4.4 f.). In beiden erwähnten Urteilen lag die Situation zu Grunde, dass bis zur Mündigkeit des Stiefkindes kein Pflegekindverhält- nis zum rentenbeziehenden Stiefelternteil begründet worden war. Stiefkin- der sind gegenüber dem "einfachen" Pflegekindverhältnis insoweit privile- giert, als ein Anspruch auf Kinderrente auch nach Entstehung des Renten- anspruchs (Altersrente oder IV-Rente) besteht. Allerdings gilt der Grund- satz, wonach ein Pflegekindverhältnis nur mit Unmündigen begründet wer- den kann, auch bei Stiefkindern (vgl. Urteil C-5523/2009 E. 3.3.2 in fine). Somit kann mit einem bereits volljährigen Stiefkind kein Pflegekindverhält- nis mehr begründet werden und es besteht dann unabhängig von der ge- setzlichen Privilegierung auch nach Entstehung des Anspruchs auf Alters- rente kein Anspruch auf Kinderrente (so auch Urteil des BVGer C-280/2021 vom 8. Mai 2023 E. 5.2). 5.3 Vorliegend stellt sich die Situation jedoch anders als in den erwähnten Urteilen dar, denn ein Pflegekindverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seinem Stiefsohn könnte aufgrund des vorliegenden Sachverhalts begründet worden sein, als dieser noch unmündig bzw. minderjährig war. So macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seinem Stiefsohn seit der Heirat seiner Ehefrau im März 2007 in einer Hausgemeinschaft lebe. Sollte dies zutreffen und sollten auch die weiteren kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bestreitung des Lebensunterhalts und Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses) gegeben sein, könnte ein Pflegekindverhält- nis mit dem minderjährigen Stiefsohn begründet worden sein, welches auch nach Eintritt dessen Volljährigkeit weiterbestand, sofern die
C-4531/2022 Seite 10 Voraussetzungen für die Annahme eines Pflegekindverhältnisses auch dann noch erfüllt waren (zur Voraussetzung der Hausgemeinschaft ab Voll- jährigkeit des sich in Ausbildung befindlichen Stiefsohnes vgl. präzisierend nachfolgend E. 5.6.1 in fine). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss die Unmündigkeit des Stiefkindes nicht im Zeitpunkt des Beginns des Al- tersrentenanspruchs vorliegen, sondern nur im Zeitpunkt der Begründung des Pflegekindverhältnisses. Wenn ein solches Pflegekindverhältnis mit dem unmündigen Stiefkind begründet worden ist und – sofern die Voraus- setzungen weiterhin erfüllt sind – über die Volljährigkeit hinaus besteht, so besteht auch ein Anspruch auf Kinderrente für das volljährige Stiefkind. Im von der Vorinstanz angeführten Urteil des BVGer C-1708/2016 vom 15. März 2017 wird in Erwägung 4.5 zu wenig differenziert zwischen dem Zeitpunkt der Begründung des Pflegekindverhältnisses und dem Zeitpunkt des Antrags auf Kinderrente. Massgeblich ist lediglich, dass die Begrün- dung des Pflegekindverhältnisses vor der Volljährigkeit des Stiefkindes er- folgt ist. Ob der Antrag auf Kinderrente vor oder nach Eintritt der Volljährig- keit des Stiefkindes eingereicht wurde, spielt im Hinblick auf die Entstehung des Kinderrentenanspruchs keine Rolle. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass gemäss Art. 77 AHVV auch rückwirkend (im Rahmen der fünf- jährigen Verjährungsfrist) Anspruch auf Auszahlung nicht bezogener Ren- ten besteht. 5.4 Es ist im Weiteren nicht vorausgesetzt, dass bereits ein Anspruch auf Kinderrente vor der Vollendung des 18. Altersjahres bestanden hat, um da- nach weiterbestehen zu können, wenn das Kind noch in Ausbildung ist. Das Wort "noch" in Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG, wonach der Rentenan- spruch für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauert, darf nicht dahin- gehend ausgelegt werden, dass das Kind bereits im Zeitpunkt des 18. Al- tersjahrs die Ausbildung angetreten haben muss (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 AHVG N. 22 m.H. auf EVGE 1950 63 ff.). Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat im Urteil vom 30. März 1965 i.S. D. festgehalten, dass der Gesetzestext zwar in erster Linie die Beibehaltung der Kinder- rente für das Kind, das sich zum Zeitpunkt seines 18. Lebensjahres in der Ausbildung befinde, vorsehe, der Anspruch jedoch auch bei Kindern be- stehe bzw. (neu) entstehe, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Ausbildung oder ein Studium aufnähmen (vgl. EVGE 1965 S. 19 ff.). Dar- aus ergibt sich, dass der Anspruch auf Kinderrente auch bei Kindern nach Vollendung des 18. Altersjahrs neu entstehen kann, sofern sie in Ausbil- dung sind und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
C-4531/2022 Seite 11 5.5 Nach dem Gesagten ist vorliegend entgegen der Ansicht der Vor- instanz nicht ausgeschlossen, dass ein Pflegekindverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn begründet wurde und im Zeit- punkt des Beginns des Altersrentenanspruchs weiterbestand, womit auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV-Kinderrente gegeben wäre. 5.6 Fraglich und zu prüfen ist, ob die kumulativ zu erfüllenden Vorausset- zungen für die Annahme eines Pflegekindverhältnisses bis zur Volljährig- keit des Stiefsohns und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Beginns des Altersrentenanspruchs des Beschwerdeführers vorliegen. 5.6.1 In Bezug auf die Voraussetzung der Hausgemeinschaft lässt sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten "Hausbuch" entnehmen, dass D._______ seit dem 8. Oktober 2007 im Haus an der Adresse "(...)" wohnt (vgl. Beilage zu BVGer-act. 7), was mit der Adresse des Beschwerdefüh- rers (...) übereinstimmt. Allerdings bleibt aufgrund der Akten unklar, seit wann der Beschwerdeführer an dieser Adresse wohnt. In der eingereichten Bestätigung der Ausländerbehörde der Provinz F._______ vom 10. No- vember 2021 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2019 in Thailand eingereist sei. Es sei ihm ein Visum der Kategorie NON- RE erteilt worden, um seiner thailändischen Ehefrau Lebensunterhalt zu leisten. Seine Aufenthaltsgenehmigung im Königreich Thailand sei bis zum 3. März 2022 gültig. Er habe vor dem Ausländerbeamten angegeben, dass er gegenwärtig im Haus Nummer (...), Dorfnummer (...), (...), Bezirk (...), Provinz D._______, (...) Thailand wohne (vgl. Beilage zu BVGer-act. 7 [Original] und BVGer-act. 12 [deutsche Übersetzung]). Die Akten geben keinen Aufschluss darüber, wo der Beschwerdeführer vor April 2019 bzw. seit seinem Wegzug aus der Schweiz im Jahr 2002 (vgl. SAK-act. 19) ge- wohnt hatte. Im Weiteren ist unklar, ob der volljährige Stiefsohn während seines Studiums noch zu Hause wohnt. Festzuhalten ist diesbezüglich al- lerdings, dass ein allfälliger anderer Aufenthaltsort des Stiefsohns zwecks Absolvierung des Studiums die Annahme einer Hausgemeinschaft nicht von Vornherein ausschliesst, solange der Haushalt des Beschwerdefüh- rers ausserhalb der Studienzeiten weiterhin als Wohnort des Stiefsohnes dient und auch während des Studiums ein enger Bezug aufrechterhalten wird (z.B. in Form von gelegentlichen Besuchen des Stiefsohnes zu Hause beim Beschwerdeführer). 5.6.2 Auch betreffend die weiteren Voraussetzungen für die Annahme ei- nes Pflegekindverhältnisses, die Bestreitung des Lebensunterhalts sowie
C-4531/2022 Seite 12 die Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses finden sich in den vorlie- genden Akten keine genügenden Angaben. Der Beschwerdeführer hat we- der behauptet noch belegt, dass er für den Lebensunterhalt seines Stief- sohnes aufkommen würde. Unklar ist auch, ob das Pflegekindverhältnis als unentgeltlich zu qualifizieren ist. Dem eingereichten "Hausbuch" lässt sich der Name des leiblichen Vaters von D._______ ("[...]") entnehmen. Jedoch finden sich keine Angaben dazu, ob und in welcher Höhe dieser Unterhalt für seinen Sohn leistet (zur Unentgeltlichkeit des Pflegekindverhältnisses vgl. oben E. 4.3.7). 5.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Frage, ob ein Pflegekindverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stief- sohn im Zeitpunkt des Beginns des Altersrentenanspruchs bestanden hat, nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die vorliegenden Akten lassen die Be- antwortung der Frage nicht zu. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gut- zuheissen, als der Einspracheentscheid vom 12. September 2022 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vor- liegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-4531/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einsprache- entscheid vom 12. September 2022 aufgehoben und die Sache zur weite- ren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfü- gung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-4531/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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