9C_405/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_405/2025

Verfügung vom 19. September 2025

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025 (C-4531/2022).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 12. August 2025, worin A.________ die Beschwerde vom 14. Juli 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 17. Juni 2025 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. September 2025

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Williner

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_405/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_405/2025, CH_BGer_009
Entscheidungsdatum
19.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026