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Das BGer ist mit Entscheid vom 08.10.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_693/2018)

Abteilung III C-2725/2018

Urteil vom 11. Juli 2018 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien

A., (Serbien), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente als einmalige Abfindung, Wiedererwägungsgesuch, Verfügung SAK vom 28. März 2018.

C-2725/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. November 2014 A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer), ein am (...) 1949 geborener, in Serbien wohnhafter serbischer Staatsangehöriger eine einmalige Abfindung von Fr. 6‘053.- zusprach (act. 11) und diese am 5. Dezember 2014 ausrichtete (act. 12), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom 8. Januar 2017 (Poststempel: 9. Januar 2017) um Überprüfung der Verfügung vom 5. November 2014 ersuchte (act. 13), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 mitteilte, die Verfügung vom 5. November 2014 sei mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen, weshalb sein Schreiben sinngemäss als Wiedererwägungsge- such entgegengenommen, jedoch auf dieses nicht eingetreten werde (act. 14), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2018 rechtsmittel- weise an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (B-act. 1), dass die Vorinstanz am 4. Juli 2018 eine Vernehmlassung einreichte (B- act. 8), welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist, dass gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis

AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Per- sonen im Ausland gegen Verfügungen der SAK beurteilt, dass vorliegend das Schreiben der SAK vom 28. März 2018, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf sein sinngemäss gestell- tes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, Anfechtungsobjekt ist, dass daher im Folgenden zu prüfen ist, ob es sich bei diesem vorinstanzli- chen Schreiben um eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Ver- fügung handelt, dass der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 ATSG über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be- troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat,

C-2725/2018 Seite 3 dass hingegen Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden können, wobei Art. 51 Abs. 2 ATSG der be- troffenen Person die Möglichkeit einräumt, den Erlass einer Verfügung zu verlangen, dass sich der Begriff der Verfügung mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 VwVG bestimmt (vgl. Art. 55 ATSG; siehe auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 4), dass als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall gelten, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 E. 2a) und zum Gegenstand die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbe- stehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b) oder die Ab- weisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest- stellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begeh- ren haben (Bst. c; BGE 124 V 20 E. 1; 123 V 296 E. 3a, je mit Hinweisen), dass für das Vorliegen einer Verfügung nicht massgebend ist, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorgaben für eine Verfügung entspricht, sondern vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 N. 17 ff.; vgl. auch Urteile des BVGer C-4191/2013 vom 24. Juni 2014 E. 1.3 m.w.H.), dass gemäss BGE 134 V 145 E. 3.2 im Anwendungsbereich des ATSG eine Verfügung dann vorliegt, wenn das Schriftstück entweder als solche bezeichnet ist oder wenn es zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält, dass nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann, sofern es sich dabei nicht um prozess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt, dass, wenn ein Entscheid unzulässigerweise im formlosen Verfahren er- folgte, gemäss BGE 134 V 145 zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst der (bisher nicht erfolgte) Erlass einer formellen Verfügung notwendig ist, der formlose Entscheid jedoch ohne Intervention des Versicherten inner- halb eines Jahres rechtliche Wirksamkeit erlangt,

C-2725/2018 Seite 4 dass gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei das Zurückkommen auf formell rechts- kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; BBl 1991 II 262), dass die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzba- rer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, nach wie vor gilt (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2, E. 2; Urteil U 463/04 des EVG [heute: BGer] vom 22. Feb- ruar 2005; BGE 117 V 8 E. 2), dass das Gericht demzufolge auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintre- ten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nicht- eintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten kann (vgl. dazu BGE 133 V 50 E. 4.2.2), dass Art. 56 Abs. 1 ATSG zwar nicht ausdrücklich auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht hinweist, sie sich aber ohne weiteres aus dem Umstand ergibt, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.2.1), dass demgegenüber, wenn die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsge- such eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschlies- send einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, dieser beschwerde- weise anfechtbar ist, wobei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsgesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, dass deshalb trotz dispositivmässigen Nichteintretens der Frage nachzu- gehen ist, wie die Begründung der neuen Verfügung zu verstehen ist, wo- mit entscheidend ist, ob die Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung nach Mass- gabe der Wiedererwägungsvoraussetzungen bedingte (BGE 117 V 8 E. 2b m.w.H.),

C-2725/2018 Seite 5 dass die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 28. März 2018 davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 8. Januar 2017 (Post- stempel: 9. Januar 2018) sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ge- stellt hinsichtlich der formell rechtskräftigen Verfügung vom 5. November 2014, worin ihm eine einmalige Abfindung von Fr. 6‘053.- zugesprochen wurde, dass dies, nachdem der Beschwerdeführer, welcher juristischer Laie und nicht deutscher Muttersprache ist, im genannten Schreiben um erneute Überprüfung seiner Altersrente ersuchte, nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in der Folge auf das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers zwar nicht eintrat, aber offensichtlich dennoch beurteilte, es sei ihm eine einmalige Abfindung von Fr. 6‘053.- zugesprochen und im Dezember 2014 überwiesen worden und der Beschwerdeführer habe keine verspätete Zustellung der Verfügung vom 5. November 2014 geltend gemacht, dass folglich eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung vom 5. November 2014 stattfand, weshalb gestützt auf die obigen Erwä- gungen hinsichtlich der im vorinstanzlichen Schreiben vom 28. März 2018 erwähnten einmaligen Abfindung durchaus von einem materiellen Sach- entscheid auszugehen ist, der aufgrund seiner Erheblichkeit und des (von vornherein feststehenden) Nichteinverständnisses des Beschwerdeführers als formelle Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hätte erlassen werden müssen, dass diese vorinstanzliche Entscheidung zu Unrecht im formlosen Verfah- ren ergangen ist, nachdem das besagte Schreiben weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde sinngemäss erklärt, er sei mit dem Inhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 28. März 2018 nicht einverstanden, dass diese Intervention des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungs- gericht am 11. Mai 2018 (Posteingang) einging und als rechtzeitiges Ge- such um Erlass einer (formellen) Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BGer 9C_788/2014 vom 27. November 2014 E. 4.3), da, wie erwähnt, gemäss BGE 134 V 145 bei einer unzulässigerweise im formlosen Verfah- ren erledigten Entscheidung zur Eröffnung des Rechtsweges zunächst

C-2725/2018 Seite 6 eine formelle Verfügung zu verlangen ist, gegen welche sodann Einspra- che erhoben werden kann, dass somit, mangels Anfechtungsobjekt bzw. Unzuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts (Art. 56 Abs. 1 ATSG i.V.m. 31 VGG) auf die vorlie- gende offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Ver- fahren (Art. 23. Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist und die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen sind, damit sie eine (formelle) Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG er- lasse, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwer- deführer einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv nächste Seite

C-2725/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Vor- instanz überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Verfügung betreffend die streitigen Fragen erlasse. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 geht zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Giulia Santangelo

C-2725/2018 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
11.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026