9C 693/2018 / 9C_693/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_693/2018

Urteil vom 8. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (C-2725/2018).

Nach Einsicht

in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018, mit dem dieses auf eine Beschwerde des A.________ vom 3. Mai 2018 nicht eingetreten ist, in die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2018 (Poststempel), in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 3. Mai 2018 hätte eintreten sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht die Akten an die SAK überweisen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen eine - anfechtbare - Verfügung betreffend die streitigen Fragen erlasse,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_693/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_693/2018, CH_BGer_009, 9C 693/2018
Entscheidungsdatum
08.10.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026