B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 20.02.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_64/2018)

Abteilung III C-2073/2016

Urteil vom 15. Dezember 2017 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A., (Serbien), vertreten durch B., Zustelladresse: c/o C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHV-Rente (Einspracheentscheid vom 10. März 2016).

C-2073/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1949 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) ging am (...) 1968 die Ehe mit der am (...) 1951 geborenen D._______ (im Folgen- den: Ehefrau) ein. Gemeinsam haben sie die am (...) 1968 sowie am (...) 1970 geborenen Töchter. Der Beschwerdeführer war vom 13. März 1972 bis 20. Juli 1981 mit Unterbrüchen in Österreich erwerbstätig. Von 1987 bis 1990 war er saisonal in der Schweiz beschäftigt. Am 13. März 1991 reiste er definitiv in die Schweiz ein, wo er bis zu seiner am 30. Juni 2014 erfolg- ten Rückkehr nach Serbien – ab Juni 2010 mit der Niederlassungsbewilli- gung (C) – wohnhaft war. Zuletzt war er bis Ende 2013 bei der E._______ Genossenschaft in Bern angestellt. Seine Ehefrau war von 1992 bis 2010 mit Unterbrüchen erwerbstätig. Sie bezog ab August 2014 eine ganze In- validenrente in Höhe von Fr. 876.-. Beide leisteten Beiträge an die schwei- zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Ak- ten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK]: 5 f.; 7, S. 6; 12; 8 f., S. 4; 10, S. 8 – 10; 55; act. 1, Beilage 2; vgl. auch SAK-act. 8 [Akten der Ehefrau]). B. Mit Formular vom 30. April 2014 meldete sich der seit dem 23. März 2014 durch F., G., vertretene Versicherte bei der Sozialversi- cherungsanstalt H._______ (im Folgenden: SVA-H.) für eine Al- tersrente an (SAK-act. 4 f.). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (SAK- act. 2) sprach die SVA-H. dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2014 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘073.- mit Wirkung ab 1. August 2014 zu (SAK-act. 3). Der Rentenberechnung legte sie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44‘928.-, eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 25 Jahren und 7 Monaten sowie die Rentenskala 26 zugrunde (SAK-act. 3, S. 3). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Infolge eines Wohnorts- wechsels des Versicherten nach Serbien wurden die Akten am 5. Septem- ber 2014 an die SAK überwiesen (SAK-act. 1). C. Mit Schreiben vom 12. November 2014 gelangte der nunmehr durch den Rentenberater B._______ vertretene Versicherte unter Beilage diverser Unterlagen an die SAK und verlangte die Zustellung der Rentenverfügung

C-2073/2016 Seite 3 sowie des IK-Auszugs (SAK-act. 15 f.), woraufhin die SAK ihm mit Schrei- ben vom 19. November 2014 die geforderten Unterlagen zustellte (SAK- act. 22). In der Folge beantragte der Versicherte mit Schreiben vom 26. Februar 2015, ein Verfahren betreffend die Alterspension in Österreich einzuleiten. Ferner seien der IK-Auszug, die Rentenverfügung sowie die gesamten Unterlagen, ausserdem Beweise über die Beendigung des Ar- beitsverhältnisses beim letzten Arbeitgeber in der Schweiz an den zustän- digen Versicherungsträger in Österreich weiterzuleiten. Sämtliche Unterla- gen sowie der Beweis darüber, dass das Verfahren eingeleitet worden sei, seien dem Bevollmächtigten zuzustellen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der so- zialen Sicherheit, Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- nannt (SAK-act. 24, 30). Im daraufhin ergangenen Schreiben der SAK vom 4. Juni 2015 wurde ausgeführt, dass aufgrund der serbischen Staatsange- hörigkeit des Versicherten die genannten EU-Verordnungen nicht zur An- wendung gelangen würden. Der Versicherte müsse seine Ansprüche direkt beim österreichischen Versicherungsträger geltend machen (SAK-act. 31). D. Am 13. Oktober 2015 erliess die SAK eine Verfügung (SAK-act. 33), mit welcher sie den Rentenbetrag des Versicherten mit Wirkung ab 1. Novem- ber 2015 auf Fr. 1‘068.- festlegte. Zur Begründung wurde insbesondere an- gegeben, dass bei Ehepaaren die Summen der beiden Einzelrenten 150 % des Höchstbetrages der Altersrente nicht übersteigen dürfe. Nachdem auch bei dem anderen Ehepartner ein Versicherungsfall eingetreten sei, werde die bisher bezahlte Rente durch die durch diese Verfügung zuge- sprochene Leistung ersetzt. Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Ver- sicherten am 13. November 2015 Einsprache unter Beilage zahlreicher Unterlagen (SAK-act. 37, S. 1; 46, S. 2 f.), wiederholte teilweise die bereits im Schreiben vom 12. November 2014 vorgebrachten Anträge und ver- langte zudem, dass eine Verfügung unter Anwendung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit resp. aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und Serbien zu erlassen sei. Im daraufhin ergangenen Einspracheentscheid vom 10. März 2016 (SAK-act. 47) wies die SAK die Einsprache ab und führte zur Begründung zusammengefasst aus, dass aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit des Versicherten die europäischen Verordnungen nicht anwendbar seien.

C-2073/2016 Seite 4 Ausserdem sei das neu ausgehandelte und am 11. Oktober 2010 in Bel- grad unterzeichnete Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik Serbien noch nicht in Kraft getreten. Für Staats- angehörige von Serbien fänden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung mit Jugoslawien Anwendung. Im Weiteren legte die Vorinstanz ausführlich die Rentenberechnung dar. E. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 25. März 2016 (Eingang: 5. April 2016) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht ein (act. 1) und beantragte die Abänderung des vor- instanzlichen Entscheids und den Erlass eines neuen Entscheids auf Grundlage der bereits im Schreiben vom 12. November 2014 (SAK-act. 15 f.) erwähnten europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit respektive aufgrund des Abkommens in der Schweiz und Serbien für die zurückgelegten Versicherungszeiten in diesen Ländern. Zudem sei der SAK aufzutragen, dem Versicherten sämtliche Be- weise (Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Lohnhöhe und seitens des Arbeitgebers geleistete Beiträge) zuzustellen, welche als Be- messungsgrundlage für die Rentenhöhe, Freizügigkeitsleistungen, Alters- guthaben und Rückerstattung der Quellensteuer dienen, damit diese über- prüft werden könnten. Im Weiteren habe die SAK die Anschriften der für die Auszahlung der nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt gesetzmässigen schweizerischen Zinsen, der Freizügigkeitsleistung und des Altersgutha- bens, sowie die Rückerstattung der Quellensteuer zuständigen Stellen be- kanntzugeben. Der Beschwerde wurden unter anderem die Bescheide vom 12. August und 6. November 2008 sowie weitere Korrespondenzen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Anträge und die Anerkennung der Alterspensionen von I._______ und J._______ sowie Internetauszüge betreffend die Koordination der Systeme der sozia- len Sicherheit beigelegt (act. 1, Beilagen 7 – 9). F. Mit Schreiben vom 7. April 2016 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b VwVG aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er am 14. April 2016 nach (act. 3).

C-2073/2016 Seite 5 G. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein- spracheentscheids (act. 5). Sie wiederholte die bereits im Einspracheent- scheid vorgebrachten Begründungen, nämlich dass die europäischen Ver- ordnungen, so auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, vorliegend nicht anwendbar seien, da der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien nicht Staatsangehöriger eines Mitglied- staates sei und deshalb für ihn – trotz seines Wohnsitzes in Österreich – nicht die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gälten. Ebenso wurde erneut darauf hingewiesen, dass das Abkommen über so- ziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik Serbien noch nicht in Kraft getreten sei, weshalb für Staatsangehörige von Serbien weiterhin das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung mit Jugoslawien Anwendung finde. Im Weiteren legte die Vorinstanz aus- führlich die Grundlagen der Rentenberechnung, der Einkommensteilung sowie der Plafonierung dar und schloss damit, dass die Rente ordnungs- gemäss aufgrund der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen kalkuliert worden sei. H. Der Beschwerdeführer reichte am 2. März 2017 eine Replik unter Beilage eines Auszugs der Verordnung (EG) 859/2003, zweier Schreiben vom 30. August 2006 und vom 21. Juli 2008 sowie die bereits beschwerdeweise eingereichten Bescheide der österreichischen Pensionsversicherungsan- stalt betreffend die Anträge und die Anerkennung der Alterspensionen von I._______ und J., zwei, auf den 3. Januar 2014 und 28. Januar 2015 datierte und an K. adressierte, Rentenbescheide der Deut- schen Rentenversicherung, zudem zwei Schreiben der SAK vom 28. Juni 2016 betreffend die Altersente von I._______ ein. Er wiederholte seine be- schwerdeweise gestellten Anträge und verlangte zudem, die Vorinstanz habe aufgrund der in der Schweiz anwendbaren Rechtsvorschriften, der ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Österreich und der Bestimmungen der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit (EG) Nr. 1408/71, 574/72 und 859/2003 beim österreichi- schen Versicherungsträger ein Verfahren zur Anerkennung der Rente ein- zuleiten (act. 19). I. Mit Duplik vom 23. März 2017 (act. 21) hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- nehmlassung vom 19. Mai 2016 vollumfänglich fest und wiederholte, dass

C-2073/2016 Seite 6 Drittstaatsangehörige wie z.B. Serben, grundsätzlich von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht erfasst seien. Bereits gemäss der früheren Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 habe die damalige Verordnung (EG) Nr. 859/2003 im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten nicht ge- golten, da diese Verordnung von der Schweiz nicht explizit übernommen worden sei. Folglich finde auch die Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 ohne explizite Übernahme durch die Schweiz im Verhältnis zwischen den EU- Mitgliedstaaten und der Schweiz keine Anwendung. J. Mit Triplik vom 24. April 2017 (act. 23) wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge, reichte erneut Kopien der beschwerde- und replikweise vor- gelegten Unterlagen ein und legte zudem das Schreiben „Nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten“ der österreichischen Pensions- versicherungsanstalt vom 19. September 2016, einen undatierten Dienst- vertrag betreffend L._______ sowie ein Austrittsschreiben betreffend M._______ vom 10. Oktober 1985 zu den Akten. Er verlangte erneut, die Vorinstanz habe Beweise für den unterzeichneten Kollektivertrag zwischen dem Arbeitgeber und ihm zuzustellen. K. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 (act. 25) wiederholte der Beschwerdeführer abermals die bislang vorgebrachten Anträge und Argumente und gab wei- ter an, dass er aufgrund seines „deponierten“ Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente des österreichischen Versicherungsträgers nach den Bestimmungen des ASVG und der europäischen Verordnung zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit habe. L. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juli 2017 (act. 27) wiederholte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal mit Verweis auf die Rentenbescheide betreffend I._______ und J._______, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, bei den Versicherungsträgern in Österreich und Serbien Verfahren einzuleiten. Der österreichische Versicherungsträger habe einen Renten- entscheid erlassen, mit welchem die Altersrente nach dem ASVG nicht an- erkannt worden sei. M. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 20. September 2017 (act. 29) bat der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, ihm ein Datum bekannt zu geben, bis wann die Vorinstanz eine Replik einzureichen habe. Am

C-2073/2016 Seite 7 24. November 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine auf den 20. September 2017 datierte Eingabe mit derselben Anfrage ein (act. 32, Beilage 2), in welcher ausserdem die bereits vorgebrachten An- träge und Begründungen wiederholt und neben den bereits eingereichten Beweismittel ein an den Rechtsvertreter adressiertes Schreiben des öster- reichischen Rechtsanwalts Dr. N._______, Verteidiger in Strafsachen, nachgereicht wurden. N. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG [SR 172.32]). Zu- lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 Bst. b AHVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60

C-2073/2016 Seite 8 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie- sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1). 2.3 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor- liegend bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2015 (SAK-act. 33) bestätigende Einspracheentscheid vom 10. März 2016 (SAK-act. 47) das Anfechtungsobjekt. 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, welche Normen anwendbar sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit, Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-

C-2073/2016 Seite 9 tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi- alen Sicherheit heranzuziehen. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die europä- ischen Verordnungen als Rechtsgrundlage für die Berechnung seiner Al- tersrente heranzuziehen seien, da er zum Zeitpunkt der Rentenanmeldung in der Schweiz wohnhaft gewesen sei. In der Verfügung der SAK sei zudem seine Wohnadresse in der Schweiz aufgeführt (act. 1, 23). Aufgrund seines „deponierten“ (recte wohl: registrierten) Aufenthalts in der Schweiz seien die Voraussetzungen für die Anwendung der europäischen Verordnungen gegeben (act. 25). Zur Unterstützung seiner Argumente verweist er unter anderem auf den im Verfahren beigelegten Auszug „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“, in dessen Zusammenfassung festgehal- ten ist, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für Drittstaatenangehörige, die sich rechtmässig in der EU aufhalten und zu mehr als einem Mitglied- staat Verbindungen haben, gelte (act. 1, Beilage 9). 3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Dies bedeutet, dass nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf den Zeitpunkt der Rentenanmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat am (...) 2014 sein 65. Altersjahr vollendet, somit entsteht sein Rentenanspruch ab die- sem Zeitpunkt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 4103/2014 vom 15. Dezember 2016 E. 2.3). Demzufolge sind für die Be- rechnung seiner Altersrente die am (...) 2014 geltenden Rechtssätze massgebend. 3.1.2 Betreffend seines Wohnsitzes ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer am 30. April 2014, dem Zeitpunkt seiner Rentenanmeldung, in der Schweiz wohnhaft war. In der am 7. Juli 2014 ausgestellten Bescheinigung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien über die Wohnsitznahme in (...), Serbien, ist festgehalten, dass der Beschwerde- führer seinen Wohnsitz in der erwähnten Gemeinde am 1. September 1977 angemeldet habe (SAK-act. 7, S. 8 f.). Ob er sich anlässlich seines Aufent- halts in der Schweiz in Serbien abgemeldet und bei seiner Rückkehr wieder angemeldet hat, geht hieraus nicht hervor. Gestützt auf diese Bescheini- gung lässt sich das genaue Rückreisedatum nach Serbien nicht feststellen.

C-2073/2016 Seite 10 Jedoch geht aus dem Schreiben der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt (...) an die Einwohnerdienste, Migration und Fremden- polizei (EMF), in (...) betreffend Aufrechterhaltung des Niederlassungs- rechts hervor, dass er die Schweiz am 30. Juni 2014 verlassen hat (SAK- act. 8, S. 3). Die Verfügung der SAK vom 9. Juli 2014 wurde in der Folge nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – an ihn, sondern an die Ad- resse seines damaligen Rechtsvertreters zugestellt (SAK-act. 3). Obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2015 (SAK- act. 38, S. 1) ausführt, dass er und seine Frau bis 2018 Wohnsitz in der Schweiz hätten, hat er in der amtlich beglaubigten und mit einem Amts- stempel versehenen Lebensbescheinigung vom 1. Dezember 2015 als Wohnadresse „(...), Serbien“ angegeben (SAK-act. 41). Dieselbe Adresse wurde im Übrigen in der am 29. Oktober 2014 ausgestellten Vollmacht auf- geführt (SAK-act. 15 f.). Festzuhalten ist allerdings, dass er das Recht hat, sich bis Juni 2018 in der Schweiz wieder niederzulassen. So hat die Direk- tion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt (...) im Schreiben vom 5. Juni 2014 dem Versicherten gestattet, sich bis am 29. Juni 2018 im Aus- land aufzuhalten, ohne das Niederlassungsrecht zu verlieren (SAK-act. 8, S. 3). Die Möglichkeit sich in der Schweiz wieder niederlassen zu können bedeutet allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer da Wohnsitz hat, denn der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich auf- hält; dies, mit der Absicht dauernden Verbleibens. Niemand kann an meh- reren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 1 und 2 ZGB). Hingegen führt die Vorinstanz sowohl im Einspracheentscheid als auch in ihrer Vernehmlassung aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich wohnhaft sei (act. 1, 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer in seinen Eingaben an die Vorinstanz im Betreff jeweils die AHV- Nummer der Schweiz und anschliessend „in Österreich – (...)“ angegeben hat. Offensichtlich bezieht sich der Vermerk „in Österreich“ auf die Versi- cherungsnummer und bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich hat. Somit ergibt sich aus den Akten und wird über- dies nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer sein Niederlassungsrecht in der Schweiz bis 29. Juni 2018 aufrechterhalten hat, jedoch am 30. Juni 2014 nach Serbien ausgereist ist, sich seitdem dort aufhält und dort auch seinen Wohnsitz begründet hat. 3.2 Zu prüfen ist, ob die europäischen Verordnungen als Grundlage zur Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers heranzuziehen sind.

C-2073/2016 Seite 11 3.2.1 Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizü- gigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) ist auf die Mit- gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anwendbar (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkom- men zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 lit. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa- tes wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für Familienangehörige und Hinterbliebene. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besagt, dass – sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist – Personen, für die diese Vorschriften gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben. 3.2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, welches kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Er ist somit kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, sodass für die Berechnung sei- ner Altersrente das Freizügigkeitsabkommen nicht zur Anwendung kommt. Im Weiteren ist er weder Staatenloser noch Flüchtling und hat seinen Wohnsitz in Serbien, also in keinem Mitgliedstaat, weshalb die von ihm er-

C-2073/2016 Seite 12 wähnten europäischen Verordnungen für die Berechnung seiner Alters- rente nicht zu berücksichtigen sind. Soweit er verlangt, dass auf die Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 abzustützen sei, ist festzuhalten, dass er zum einen am 30. Juni 2014 aus der Schweiz ausgereist ist, um sich in Serbien niederzulassen und somit nicht auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates wohnt; zum anderen ist die besagte Verordnung seit 31. März 2012 nicht mehr in Kraft. Demzufolge kann er daraus keine Rechte ableiten. Sein An- trag auf Erlass eines neuen Entscheids auf Grundlage der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist demzufolge abzuweisen. 3.3 Replikweise beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auf- grund der in der Schweiz anwendbaren Rechtsvorschriften, der ASVG in Österreich und der Bestimmungen zur der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EG) Nr. 1408/71, 574/72 und 859/2003 beim österreichischen Versicherungsträger ein Verfahren zur An- erkennung der Rente aus der österreichischen Versicherung einzuleiten (act. 19). 3.3.1 Das Rentenfestsetzungsverfahren nach schweizerischem Recht im Verhältnis zu den EU-Ländern einerseits und zu den EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits ist im Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV geregelt (KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015; https://www.bsvlive.admin.ch/voll- zug/documents/view/1181/lang:deu/category:23, aufgerufen am 1. No- vember 2017). Mit der dritten Aktualisierung von Anhang II des Freizügig- keitsabkommens CH-EU (FZA) ersetzen die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 die bishe- rigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 (KSBIL, S. 3). 3.3.2 Die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend die Rentenanmel- dung sind unter Ziff. 2 des KSBIL geregelt (S. 9 ff.). Danach ist die Anmel- dung für eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente bei der Versiche- rung im Wohnsitzland (= zuständiger Träger) der anspruchsberechtigten Person einzureichen (KSBIL, Rz. 2001, 5/05). Wird die Anmeldung bei ei- nem unzuständigen Träger im In- oder Ausland eingereicht, so hat dieser die Anmeldung an den zuständigen Träger weiterzuleiten (Art. 2 Abs. 3 VO 987/09; KSBIL, Rz. 2003, 4/12). Weist eine Person in der Schweiz oder in einem oder mehreren EU-Staaten Versicherungszeiten auf, die einen Ren- tenanspruch begründen können, so löst ein einziger Leistungsantrag in al- len beteiligten Staaten das Anmeldeverfahren aus (KSBIL, Rz. 2004, 1/09).

C-2073/2016 Seite 13 Für die Anmeldung der ausländischen Rentenansprüche sind durch die rentenfestsetzende Ausgleichskasse umgehend die EU-Formulare E 202, E 205 und E 207 vorzubereiten (KSBIL, Rz. 2017). 3.3.3 Gemäss KSBIL (Rz. 1001, 4/12) gilt das Freizügigkeitsabkommen für folgende EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Est- land, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Por- tugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Das Freizügigkeitsabkommen gilt für Schweizer Bürger und EU-Staatsangehörige, die den Rechtsvorschriften eines EU-Staates oder der Schweiz unterstellt sind oder waren (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04). Für Leistungsansprüche von Personen, die gemäss den Rechtsvorschriften eines EU-Staates oder der Schweiz versichert sind oder waren, gilt das Abkommen auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes (KSBIL Rz. 1002, 4/12). Ebenso sind Flüchtlinge und Staatenlose dem Freizügigkeitsabkommen unterstellt, sofern sie in der Schweiz oder im Gebiet eines EU-Staates wohnen (KSBIL Rz. 1007, 4/12). 3.3.4 Wie vorstehend ausgeführt, ist der in seiner Heimat wohnhafte Be- schwerdeführer weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, noch ein in der Schweiz oder im Gebiet eines EU-Staates wohnhafter Flüchtling oder Staatenloser. Somit sind auf ihn die Vorschriften des KSBIL nicht an- wendbar (E. 3.2.2). Er kann deshalb von der Vorinstanz nicht verlangen, dass sie ein wie in Erwägung 3.3.2 dargelegtes Rentenverfahren bei der österreichischen Sozialversicherungsanstalt einleitet. Sein diesbezüglicher Antrag ist demzufolge abzuweisen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vor- instanz habe anlässlich der Rentenanmeldungen von I._______ und J._______ Verfahren beim österreichischen Versicherungsträger eingelei- tet. Mit Verweis auf deren Unterlagen sowie auf den Rentenbescheid von O._______ führt er aus, diese Personen hätten in der Schweiz mehr als 19 Versicherungsjahre und in Österreich mehr als 12 und weniger als 180 Ver- sicherungsmonate zurückgelegt. Es seien ihnen – ebenso wie in vielen an- deren Fällen – Rentenansprüche „anerkannt“ worden (SAK-act. 19, 23, 27). Zur Untermauerung seines Standpunktes reicht der Rechtsvertreter ein an ihn adressiertes Schreiben des österreichischen Rechtsanwalts Dr. N., Verteidiger in Strafsachen (act. 32, Beilage 2), zu den Ak- ten und führt dazu aus, er habe mit Dr. N. von Januar 1998 bis zu

C-2073/2016 Seite 14 seinem Tod im Jahr 2011 geschäftlich auf dem Gebiet des Sozialversiche- rungsrechts vor den Institutionen der EU und der Schweiz nach internatio- nalen Vorschriften zusammengearbeitet. Als Ergebnis der damaligen Zu- sammenarbeit seien viele Leistungsansprüche gewährt worden. Dazu ist festzuhalten, dass weder die Rentenentscheide von I._______ und J._______ noch derjenige von O._______ im vorliegenden Verfahren den Streitgegenstand bilden. Sie sind demnach nicht durch das Bundesverwal- tungsgericht zu überprüfen. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV, SR 101) lässt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht erblicken, denn die genannten Personen haben weder Wohnsitz in Serbien, noch sind deren Verfügungen zum gleichen Zeitpunkt wie dieje- nige des Beschwerdeführers ergangen. Gemäss ihren Rentenentscheiden sind sowohl I._______ und J._______ als auch O._______ in der Schweiz wohnhaft; die Rentenzusprachen erfolgten in den Jahren 2008 und 2009. Es liegen demnach erhebliche tatsächliche Unterschiede und nicht diesel- ben Sachverhalte vor. Daran vermag auch das Schreiben des Rechtsan- walts Dr. N._______ nichts ändern. Aus dem auf den 19.6.007 [recte: 2007] datierten Schreiben geht lediglich hervor, dass zwischen ihm und dem Rechtsvertreter seit 1998 eine geschäftliche Zusammenarbeit bestanden hat. Diese wurde nach Angaben des Rechtsvertreters im Jahr 2011 mit dem Tod von Dr. N._______ beendet. Offensichtlich beziehen sich die vom Rechtsvertreter geltend gemachten Rentenzusprachen „in vielen anderen Fällen“ auf einen Zeitraum, in welchem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 noch in Kraft war. Einerseits ist jedoch - wie bereits in Erwägung E. 3.2.1 ausgeführt – die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 seit 31. März 2012 nicht mehr in Kraft; andererseits legt der Rechtsvertreter nicht dar, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidenden Aspekte sich mittels des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. N._______ beweisen lies- sen. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen lässt sich keine Verletzung der Rechtsgleichheit feststellen. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die klaren gesetz- lichen Bestimmungen des AHVG und der AHVV gestützt. Die europäischen Verordnungen - nämlich das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681], das Protokoll zu Anhang II zum FZA wie auch der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit [SR 0.831.109.268.1] sowie der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur

C-2073/2016 Seite 15 Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.11]) – kommen, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Die sinngemässe Rüge des Beschwerde- führers betreffend einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet. 3.5 Der Versicherte verlangt weiter, dass die Vorinstanz für die Berechnung seiner Altersrente das Abkommen zwischen Serbien und der Schweiz her- anzuziehen habe. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zu- nächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali- gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Da das am 11. Oktober 2010 in Belgrad unterzeichnete Abkom- men über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik Ser- bien noch nicht in Kraft getreten ist, findet für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen weiterhin das Sozialversicherungsabkom- men Anwendung (vgl. das Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Demzufolge wird der Antrag des Beschwerdeführers, bei der Be- rechnung seiner Altersrente sei das Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik Serbien heranzuziehen, abgewie- sen. 4. 4.1 Es bleibt zu überprüfen, ob die Rentenberechnung richtig erfolgt ist. Da das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 V 553 E. 3.5.3, 125 V 193 E. 2). Es prüft jedoch primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die angefochtene Verfü- gung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu untersuchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.). 4.2 Für die Berechnung der Altersrente ist, wie bereits ausgeführt, auf das Sozialversicherungsabkommen abzustützen (E. 3.4). Nach dessen Art. 2

C-2073/2016 Seite 16 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4.3 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge- langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der schweizerischen AHV gemäss vorstehenden Ausführungen auf der Grundlage des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG so- wie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 4.4 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.5 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teil- rente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29 ter

Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG).

C-2073/2016 Seite 17 4.6 Bei verheirateten Personen gilt eine besondere Regelung. Gemäss Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Ein- kommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegat- ten rentenberechtigt sind (Bst. a). Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben, beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehe- paares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG). Damit kommt es gegebenenfalls zu einer proportio- nalen Kürzung der beiden Einzelrenten, der sogenannten Rentenplafonie- rung. Diese beginnt im Monat nach dem zweiten Versicherungsfall (Rz. 5514 RWL, vgl. auch MARCO REICHMUTH, AHV-Renten, in: Recht der sozi- alen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 881 Rz. 24.126). 4.7 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Alters- rente hat. Im Weiteren stellt er die Rentenberechnung durch die Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage. Die Verfügung vom 9. Juli 2014, mit welcher ihm eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘073.- mit Wirkung ab 1. August 2014 (SAK-act. 3) zugesprochen wurde, blieb unangefochten. Ebenso we- nig bringt der Beschwerdeführer Einwände gegen den IK-Auszug vor. Zu- dem hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im angefochtenen Ein- spracheentscheid sowie der Vernehmlassung die Grundlagen der Renten- berechnung und der Plafonierung ausführlich erläutert. Deren summari- sche Überprüfung – obwohl nicht beanstandet – ergibt keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Berechnungsweise. 4.8 Die Vorinstanz hat in ihrer Rentenberechnung für den Beschwerdefüh- rer einleitend ein in den Jahren 1987 bis 1990 sowie 1991 bis 2014 erziel- tes Erwerbseinkommen von Fr. 1‘431‘524.- ermittelt (SAK-act. 2, S. 14). Für die Ehejahre, in welchem beide Ehegatten ein Erwerbseinkommen er- zielt haben (mit Ausnahme des Kalenderjahres, in welchem die Ehe ge- schlossen wurde), wurde ein Splitting der Einkommen vorgenommen (Art. 29 quinquies Abs. 3 und 4 AHVG); vorliegend gilt dies für die Jahre 1992-2013 (vgl. auch Vernehmlassung S. 5 [act. 5, S. 5]). Im massgebenden Zeitraum von 1992-2013 hat der Beschwerdeführer ein ungesplittetes Gesamter- werbseinkommen von Fr. 1‘317‘602.- erzielt (SAK-act. 2, S. 19). Nach dem Splitting mit je hälftiger Anrechnung der in den Jahren 1992-2013 erzielten Erwerbseinkommen ist dem Beschwerdeführer noch ein Gesamterwerbs- einkommen von Fr. 1‘127‘740.- (Fr. 1‘013‘818.- [Einkommen nach Splitting]

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  • Fr. 113‘922.- [eigenes, ungeteiltes Einkommen in den Jahren 1987 bis 1991]) anzurechnen (SAK act. 2, S. 19; act. 5, S. 5). Erziehungsgutschrif- ten wurde keine angerechnet, zumal das jüngere Kind bereits im Jahre 1986 das 16. Altersjahr erreicht hatte (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG; SAK-act. 2 S. 21). Das Einkommen war auch nicht aufzuwerten (Aufwertungsfaktor für 2014: 1.000; Art. 30 AHVG; SAK-act. 2, S. 20). Unter Berücksichtigung der im IK eingetragenen Versicherungszeit von 26 Jahren und 2 Monaten (314 Monate insgesamt, unter Anrechnung der Beitragsmonate im Renten- jahr [Art. 29 bis AHVG, Art. 52c AHVV; SAK-act. 2, S. 21]) und der daraus folgenden Anwendung der Rentenskala 26 ergibt dies ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 44‘081.- (Fr. 1'270‘740.- / 307 * 12; Art. 29 quater AHVG), das auf den nächsthöheren Tabellenwert (s. Rententa- bellen BSV 2013, gültig ab 1.1.2013) von Fr. 44‘928.- aufzurunden ist. Die Tabelle sieht für ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 44‘928.- die von der Vorinstanz verfügte Altersrente von Fr. 1‘073.- vor. Unter Berücksichti- gung der Rententabelle 2015 und dem darin festgehaltenen nächsthöhe- ren Tabellenwert von Fr. 45‘120.- erhöht sich die Rente ab 1. Januar 2015 auf Fr. 1‘078.-. Schliesslich darf die beiden Ehegatten ausgerichtete Alters- rente (Fr. 1‘078.- und Fr. 943.-) 150% des Höchstbetrags der Altersrente nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a AHVG). Dabei sind die Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Da beide Ehegatten keine vollständige Beitrags- dauer aufweisen, ermittelte die Vorinstanz den Prozentsatz des maximalen Betrags bei Vollrenten. Dazu wurde die zwischen beiden Ehegatten gel- tende durchschnittliche Rentenskala entsprechend Art. 53 bis AHVV ermit- telt; die zu berücksichtigende (gewichtete) Rentenskala ist 25 (s. zu deren Berechnung act. 5, S. 6; Rententabellen 2013 S. 107). Die Höchstrente der Rentenskala 25 betrug im Jahre 2015 Fr. 1‘335.-; 150% dieses Betrags entspricht Fr. 2‘003.-. Da die Summe der beiden Altersrenten (Fr. 1‘078.- und Fr. 943.-) vorliegend diesen Maximalbetrag um Fr. 18.- übersteigt, sind die Renten proportional zu kürzen. Entsprechend der in der Vernehmlas- sung aufgeführten Formel ergibt sich für den Beschwerdeführer eine pla- fonierte Rente von Fr. 1‘068.-. 4.9 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Rentenberechnung durch die Vorinstanz korrekt erfolgt ist.

5.1 Der Versicherte verlangt beschwerde- und triplikweise, die SAK sei zu beauftragen, ihm sämtliche Beweise (Verträge zwischen Arbeitgebern und

C-2073/2016 Seite 19 Arbeitnehmern, Lohnhöhe und seitens des Arbeitgebers geleistete Bei- träge) zuzustellen, welche als Bemessungsgrundlage für die Rentenhöhe, Freizügigkeitsleistungen, Altersguthaben und Rückerstattung der Quellen- steuer dienten. Ausserdem seien ihm die Anschriften der für die Auszah- lung der nicht gezahlten Arbeitsentgelte samt gesetzmässigen schweizeri- schen Zinsen, der Freizügigkeitsleistung und des Altersguthabens, sowie der für die Rückerstattung der Quellensteuer zuständigen Stellen bekannt- zugeben (act. 1 und 23). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihm bereits mit Schreiben vom 19. November 2014 (SAK-act. 22) einen IK-Aus- zug sowie eine Kopie der am 9. Juli 2014 ergangenen Verfügung zugestellt hat. Ferner wurde ihm mit Einspracheentscheid vom 10. März 2016 erneut ein IK-Auszug, aus welchem die Beitragszeiten, das Erwerbseinkommen, die Namen der Arbeitgeber sowie die Einkommensart hervorgehen, über- mittelt. Ausserdem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die genaue Anschrift samt Internetadresse der Zentralstelle 2. Säule bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass dort Auskünfte eingeholt werden könnten. Korrekturen der Eintragungen im IK müssten im Verfahren nach Art. 141 AHVV geltend gemacht werden; vorliegend wurden aber keine Beweise für abweichende Versicherungszeiten und Einkommen eingereicht bzw. gel- tend gemacht. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. Soweit der Be- schwerdeführer die Auszahlung nicht gezahlter Arbeitsentgelte samt Zin- sen sowie die Rückerstattung der Quellensteuer verlangt, ist festzuhalten, dass diese Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mangels An- fechtungsobjekt nicht Streitgegenstand bilden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass die Verfügung der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist; sie ist zu Recht ergangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-2073/2016 Seite 20 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-2073/2016 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 25. März 2016 wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Beilagen: Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2017; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Camenzind

C-2073/2016 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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15.12.2017
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25.03.2026