9C 64/2018 / 9C_64/2018

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_64/2018

Urteil vom 20. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte A.________, Serbien, vertreten durch Herr Dobrivoje Dimitrijevic, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 15. Dezember 2017 (C-2073/2016).

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Januar 2018 (schweizerischer Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 15. Dezember 2017,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was eine wenigstens kurze Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), dass die Eingabe vom 22. Januar 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 9. Juli 2014 nicht Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, im Übrigen ohnehin kein rechtliches Interesse besteht zu prüfen, ob dieser Verwaltungsakt ungültig ist, wie der Beschwerdeführer erstmals vorbringt, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 62 Abs. 2 AHVG und Art. 113 AHVV ( mit unangefochten gebliebener Mitteilung vom 24. September 2014 für die Zeit ab 1. Oktober 2014 eine Altersrente der AHV in derselben Höhe zugesprochen hat, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_64/2018
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_64/2018, CH_BGer_009, 9C 64/2018
Entscheidungsdatum
20.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026