B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2514/2021

Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

A._______, ..., vertreten durch Dr. iur. Peter Stähli, Fürsprecher, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (ehemals: Eidgenössische Zollverwaltung EZV), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Alkoholsteuer; Festsetzung Alkoholsteuer und Neueinteilung als Kleinproduzent.

A-2514/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 20. August 1993 anerkannte die damalige Eidge- nössische Alkoholverwaltung (EAV) – welche später in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) überführt wurde, die heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst – A._______ (nachfolgend: Abgabepflichti- ger) als Hausbrennerauftraggeber an. Demnach konnte der Abgabepflich- tige den für seinen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Brandwein aus Eigengewächs oder selbst gesammeltem inländischen Wildgewächs für den Eigenbedarf steuerfrei zurückbehalten. Gemäss dem genannten Schreiben der EAV falle der Anspruch auf steuerfreien Eigen- bedarf in dem Zeitpunkt dahin, da die Voraussetzungen für die Anerken- nung als Hausbrennauftraggeber nicht mehr erfüllt seien. A.b Am 10. August 2020 wies die EZV den Abgabepflichtigen darauf hin, dass die (jährlich abzuliefernde) Erklärung für das Brennjahr 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 online auszufüllen und bis zum 9. September 2020 abzu- schliessen sei. Diese Jahreserklärung sei elektronisch einzureichen. Wei- ter wies die EZV darauf hin, dass «jederzeit auf die Einteilung als Landwirt» verzichtet werden könne und eine Umteilung zum Kleinproduzenten mög- lich sei. A.c Am 21. September 2020 teilte die EZV dem Abgabepflichtigen mit, dass die Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der End- vorräte nicht innert der eingeräumten Frist eingetroffen sei. Gemäss Art. 19 Bst. b der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV, SR 680.11) unterlägen Landwirte und Landwirtinnen der Steuerpflicht und müssten ihr (der EZV) die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 AlkV). Sie ge- währte dem Abgabepflichtigen eine weitere Frist bis zum 12. Oktober 2020, um die Jahreserklärung für das Steuerjahr 2019/2020 einzureichen. A.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 wies die EZV den Abgabepflich- tigen darauf hin, dass sie noch keine elektronisch ausgefüllte Jahreserklä- rung für das Steuerjahr 2019/2020 erhalten habe und forderte ihn dazu auf, bis spätestens 9. November 2020 eine solche einzureichen. Unterbleibe die Anmeldung, werde der «Status als Landwirt oder Landwirtin» entzogen. Damit entfalle der steuerfreie Eigenbedarf und der Spirituosenvorrat werde besteuert. Der jährliche Eigenbedarf für 2019/2020 werde noch zugestan- den, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenver- brauch (Art. 22 Abs. 4 AlkV).

A-2514/2021 Seite 3 B. B.a Mit «Veranlagungsverfügung betreffend Erhebung der Alkoholsteuern» vom 4. Dezember 2020 erhob die EZV vom Abgabepflichtigen Fr. 5'086.60 Alkoholsteuern nach. B.b Am 7. Dezember 2020 verfügte die EZV zudem, ab dem Brennjahr 2020/2021 werde auf den 1. Juli 2020 der steuerbefreite Eigenbedarf (des Abgabepflichtigen) auf null Liter festgesetzt. Deshalb erfolge die Einteilung als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung. Einer all- fälligen Einsprache entzog die EZV die aufschiebende Wirkung. C. Am 11. Januar 2021 erhob der Abgabepflichtige gegen die Veranlagungs- verfügung Einsprache. Er teilte mit, erst am 10. Januar 2021 von der Ver- anlagungsverfügung Kenntnis erhalten zu haben. Er bat um Gutheissung der Einsprache und die Gewährung der Möglichkeit, die Jahreserklärung noch einreichen zu können. D. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2021 wies die EZV die Einsprache des Abgabepflichtigen ab. Sie begründete dies insbesondere damit, der Abgabepflichtige habe trotz zweimaliger Mahnung die Jahreserklärung 2019/2020 nicht eingereicht. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Abgabepflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführer), nunmehr anwaltlich vertreten, am 27. Mai 2021 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neube- urteilung. Dabei sei die EZV anzuweisen, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Jahreserklärung für die Meldung von Weitergaben und der Endvorräte für das Brennjahr 2019/2020 anzusetzen; anschliessend sei die Alkoholsteuer neu zu veranlagen. Der Beschwerdeführer macht im We- sentlichen geltend, aufgrund einer anhaltenden, schweren Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Jahreserklärung einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 beantragt die EZV die Be- schwerde kostenpflichtig abzuweisen.

A-2514/2021 Seite 4 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 zum BAZG (nachfolgend: Vorin- stanz; AS 2020 2743). Da die vorliegend geltenden Versionen der Rechts- texte (bis 31. Dezember 2021) noch von der «EZV» sprachen, wird diese Bezeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergege- ben werden. 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 28. April 2021 stellt eine solche Ver- fügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vor- instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Demnach ist das Bun- desverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Zwar wurde die EAV noch nicht formell aufgehoben, da Art. 76b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) gemäss der Änderung vom 30. September 2016 (AS 2017 777) bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, jedoch war gemäss der genannten Än- derung für die meisten, früher von der EAV wahrgenommenen Aufgaben später die EZV (nunmehr BAZG; vgl. E. 1.1) zuständig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwer- deführung legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist – unter Vorbehalt des in E. 1.6 Ausgeführten – auf die Be- schwerde einzutreten.

A-2514/2021 Seite 5 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3, 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-2845/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Der Beschwerdeführer beantragt, «[d]er angefochtene Einspracheent- scheid und die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben». Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 28. April 2021 einerseits und die Verfügung vom 7. Dezember 2020 sowie die Veranla- gungsverfügung vom 4. Dezember 2020 andererseits gemeint sind. Nach dem Gesagten ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 4. beziehungsweise 7. Dezember 2020 beantragt wird. Immerhin gelten diese Verfügungen als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 1.3, A-1098/2019 vom 10. September 2019 E. 1.2). 1.7 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesver- waltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5306/2019 vom 24. November 2021 E. 3.1, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und

A-2514/2021 Seite 6 die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 3.7.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 AlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 3.7.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 3.7.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1, A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Somit hat die Partei, der die Frist angesetzt wurde, rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der angesetzten Frist, ein Fristerstre- ckungsgesuch einzureichen und dieses zu begründen. Da es sich bei Art. 22 Abs. 2 VwVG um eine «Kann-Bestimmung» handelt, liegt es im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde, welche die Frist an- gesetzt hat, ob diese zu erstrecken ist (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 22 N. 15 ff.). 2.2 2.2.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.2.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv. Der Gesuchsteller oder sein Vertreter muss unverschulde- terweise abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. Als unverschul- dete Hindernisse gelten etwa obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Ar- beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Wenn die Verspätung durch den Vertreter verschuldet ist, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 8C_171/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1, 2C_737/2018 vom 20. Juni 2019 [in BGE 145 II 201 nicht publizierte] E. 4.1; Urteile des BVGer A-2433/2021 vom 16. November 2021 E. 2.4.3,

A-2514/2021 Seite 7 A-5989/2020 vom 16. September 2021 E. 4.2, A-6377/2019 vom 5. Febru- ar 2020 E. 3.1, A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.4; zum Ganzen: MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.139 ff. und 2.143 f.). 2.2.3 Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein Ver- säumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Mit anderen Worten sind nur solche Gründe als erheblich zu betrach- ten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. Ur- teil des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2; vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 m.Hw.). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jeg- liches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug ei- nes (Ersatz-)Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. De- zember 2006 E. 5.2 m.Hw.). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, sobald es für den Betroffenen ob- jektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzuneh- men oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Drit- ten zu übertragen (Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und auch zum Folgenden; s.a. Urteil des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 ff. auch zum Folgenden). 2.2.4 Eine plötzliche Erkrankung kann einen hinreichenden Fristwiederher- stellungsgrund darstellen, wenn sie derart schwer ist, dass die gesuchstel- lende Partei von der notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztli- ches Zeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, ist da- bei aber nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Erkrankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung tat- sächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.141). 2.2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung füh- rendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 5A_280/2020

A-2514/2021 Seite 8 vom 8. Juli 2020 E. 3.4, 6B_100/2020 vom 27. Januar 2020, 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2, 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1330/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3.3). 2.2.6 Der Nachweis, die Frist habe wegen eines unverschuldeten Hinder- nisses nicht gewahrt werden können, ist von der gesuchstellenden Partei zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (Urteil des BVGer A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.Hw.). 3. 3.1 Gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Gesetzgebung über Herstel- lung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bun- des (Art. 105 BV). Der hauptsächliche Zweck der Alkoholordnung liegt im Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1.1, A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 m.w.Hw.; ebenso bereits in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die ge- brannten Wasser [Alkoholgesetz] vom 1. Juni 1931 [nachfolgend: Bot- schaft zum AlkG 1931], BBl 1931 I 697, 700 f., die von der «Verminderung des Branntweinverbrauches» spricht; MARC D. VEIT/JENS B. LEHNE/TOMAS POLEDNA, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 105 Rz. 2 und 4). 3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 AlkG steht das Recht zur Herstellung und zur Reini- gung gebrannter Wasser ausschliesslich dem Bund zu (sog. Alkoholmono- pol). Die Ausübung dieses Rechts wird allerdings genossenschaftlichen und anderen privatwirtschaftlichen Unternehmungen durch Brennereikon- zessionen übertragen (Art. 3 Abs. 2 AlkG). 3.3 Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskali- scher Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteil des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; VEIT/LEHNE/POLEDNA, a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitäts- kontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der

A-2514/2021 Seite 9 Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine sol- che zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.4). 3.4 Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet zwischen «Gewerbebrenne- reien» (Art. 4 ff. AlkG) – wozu im weiteren Sinne auch die «Lohnbrenne- reien» (Art. 13 AlkG) gehören – und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Entsprechend werden gemäss Alkoholverordnung die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brenne- rei» (Letzteres gemäss Art. 1 Bst. f AlkV Synonym für «Hausbrennerei») zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV). In der jeweiligen Konzession werden ins- besondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV). 3.4.1 Konzessionen für Gewerbebrennereien werden erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG). Gewerbebrenner, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV). Kleinproduzenten werden in Bezug auf den Steuersatz für 30 Liter reinen Alkohols unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe (Art. 14 Abs. 1 AlkG) ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst ge- sammeltes inländisches Wildgewächs sind, bevorzugt (Art. 22 Abs. 2 AlkG i.V.m. Art. 24 AlkV). 3.4.2 Die nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser zu Trink- zwecken aus genau beschriebenen Rohstoffen darf nur in konzessionier- ten Hausbrennereien oder im Brennauftrag erfolgen. Mit anderen Worten dürfen Hausbrennereien eine solche nicht gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser betreiben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 AlkG). 3.5 3.5.1 Die Alkoholgesetzgebung sieht ein Steuerprivileg für Hausbrenner vor: Nach Art. 16 AlkG dürfen Hausbrenner die im eigenen Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen gebrannten Wasser als «Eigenbe- darf» steuerfrei zurückbehalten, sofern die weiteren Voraussetzungen ge- geben sind.

A-2514/2021 Seite 10 Art. 23 Abs. 1 AlkV bestimmt, dass die EZV für den steuerfreien Eigenbe- darf bestimmter Betriebsformen oder Personen eine Höchstgrenze festset- zen kann (Bst. a - i). Etwa kann eine solche Beschränkung bei Landwirten erfolgen, die sich über die rechtmässige Verwendung des steuerfreien Ei- genbedarfs nicht ausweisen können (Bst. h). Bei Beschränkung des jährli- chen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt die Höchstgrenze 5 Liter Spirituo- sen je erwachsene, im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh, wobei die EZV in Fällen von Art. 23 Abs. 1 Bst. h AlkV die Höchstmenge des steuerfreien Eigenbedarfs in Abweichung von dieser Regel festsetzen kann (Art. 23 Abs. 2 AlkV). Fällt der steuerfreie Eigenbedarf dahin, so werden vom Vorrat an Spirituo- sen höchstens 20 Liter zum Eigenverbrauch steuerfrei belassen (Art. 22 Abs. 4 AlkV). 3.5.2 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 15 Abs. 1 AlkG; vgl. E. 3.3). 3.6 Gemäss Art. 20 AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG) entsteht die Steu- erforderung unter anderem in folgenden Zeitpunkten:

  • bei Landwirten mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe (Bst. b) und
  • bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit der Aus- stellung der Rechnung (Bst. c). In Bezug auf Art. 20 Bst. c AlkV wird in Art. 56 Abs. 4 AlkV bestimmt, dass bei Landwirten mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf die Steuerveran- lagung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt. Unmittelbar nach Entstehung der Steuerforderung muss die steuerpflich- tige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV). 3.7 3.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abgegebenen Menge veranlagt (vgl. dazu jedoch vorne E. 3.5.1), wobei die Veranlagung auch pauschal erfolgen kann.

A-2514/2021 Seite 11 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AlkG ist die Steuerveranlagung Sache der EZV, wo- bei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates gere- gelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. nachfolgend E. 3.7.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige – wie gesehen (E. 1.7) – gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszu- füllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voran- meldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG). 3.7.2 In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Ver- anlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranla- gung sind nach Art. 55 Abs. 2 AlkV sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend. Die EZV kann die Form der Anmel- dung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Daten- verarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vor- geschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst. a) oder schriftlich (Bst. b). Die EZV hat für Hausbrennereien die elektronische Form vorge- schrieben (vgl. Pflichtenheft für Landwirtinnen und Landwirte der EZV Ziff. 6.2; das Pflichtenheft ist gemäss seiner Seite 1 integraler Bestandteil der Konzession; jeweils in der neusten Version zu finden unter www.bazg.admin.ch > Themen > Alkohol > Inlandproduktion > Landwirt- schaftliche Produktion; letztmals abgerufen am 6. Januar 2022). 4. Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. April 2021 (vgl. E. 1.6) und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neu- beurteilung. Er begründet diese Anträge insbesondere mit seiner Krankheit und seinem damit zusammenhängendem Unvermögen, die Jahreserklä- rung rechtzeitig einzureichen. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Einsprache habe sich nicht nur gegen die Verfügung vom 7. Dezem- ber 2020, sondern auch gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Dezem- ber 2020 gerichtet. Der Betreff des Einspracheentscheids vom 28. April

A-2514/2021 Seite 12 2021 sei somit unvollständig. Dem ist zwar zuzustimmen. Im besagten Ein- spracheentscheid hat die Vorinstanz aber inhaltlich über beide Verfügun- gen, die zudem zusammenhängen – so wird in der Verfügung vom 7. De- zember 2020 auf jene vom 4. Dezember 2020 verwiesen –, entschieden. Weiter hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass die bei- den genannten Verfügungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Demnach ist darauf nicht weiter einzugehen. Eine Rückweisung einzig aus dem Grund, dass der Betreff des Einspracheentscheids unvollständig ist, rechtfertigt sich jedenfalls nicht. Damit ist darauf einzugehen, ob die Sache deshalb an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – so dessen Antrag – ein weiteres Mal Gelegenheit geben muss, die Jahreserklärung einzureichen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er mehrere von der Vorinstanz angesetzte Fristen zur Einreichung der Jahreserklärung hat verstreichen lassen. Ein Fristerstreckungsgesuch (E. 2.1) hat er jeweils nicht gestellt. Er erklärt, aufgrund einer anhaltenden, schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, die Fristen zu wahren. Zum Beweis legt er ein vom 12. Mai 2021 datierendes ärztliches Zeugnis vor, aus dem hervorgeht, dass er seit Monaten – und damit, so führt der Beschwerdeführer aus, auch in den Monaten, als er die Jahreserklärung hätte einreichen müssen – an ei- ner Herzinsuffizienz bei unklarer Herzerkrankung leide. Die Beschwerden würden sich nicht nur in Atemnot, sondern ganz allgemein in Leistungsin- toleranz äussern. Mit anderen Worten sei er weitestgehend aktionsunfähig, was dazu geführt habe, dass er seinen Mitwirkungspflichten im Veranla- gungsverfahren nicht habe nachkommen können. Daher habe er in der Einsprache darum gebeten, die Jahreserklärung nachträglich noch einrei- chen zu dürfen. Offensichtlich habe er damit seine Mitwirkungspflichten er- füllen und eine korrekte Veranlagung ermöglichen wollen. 4.2.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 10. August 2020 eine Frist zur Einreichung der Jahreserklärung bis zum 9. September 2020 angesetzt. Am 21. September 2020 setzte sie ein weiteres Mal eine entsprechende Frist an, dieses Mal bis zum 12. Oktober 2020. Eine letzte Frist beraumte sie am 28. Oktober 2020, nunmehr bis zum 9. November 2020, an. Dabei wies sie darauf hin, dass dem Be- schwerdeführer – sofern die Einreichung der Jahreserklärung unter- bleibe – sein «Status als Landwirt» entzogen werde, womit der steuerfreie

A-2514/2021 Seite 13 Eigenbedarf entfalle und der Spirituosenvorrat besteuert werde; der jährli- che Eigenbedarf für das Steuerjahr 2019/2020 werde noch zugestanden, ebenso 20 Liter reinen Alkohols als zusätzlich steuerfreier Eigenverbrauch (vgl. Sachverhalt Bst. A.b - A.d.). Während des gesamten Zeitraums, also vom 10. August 2020, bzw. dem Tag der Zustellung dieses Schreibens, bis zum 9. November 2020, somit während rund drei Monaten, blieb der Beschwerdeführer untätig. Auch bis zum Erlass der entsprechenden Verfügungen vom 4. bzw. 7. Dezember 2020, und somit rund einen weiteren Monat, unternahm er nichts, um ent- weder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen oder die Vorinstanz um eine Erstreckung der ihm angesetzten Frist zu ersuchen. 4.2.3 Die Vorinstanz hat somit grundsätzlich zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (E. 1.7), trotz mehrfacher Auf- forderung, nicht nachgekommen ist. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2021 als Gesuch um Wiederherstellung der Frist angesehen werden kann. Die Begründung in der Einsprache ist zwar äusserst kurz gehalten; in seiner Bitte, ihm die Möglichkeit zu geben, seine Jahreserklä- rung noch einzureichen, kann aber, zumal es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt, durchaus ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist erblickt werden. Grundsätzlich wäre die Vorinstanz für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung zuständig. Da jedoch die Vo- raussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (E. 4.3.2), worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zumindest implizit hinweist, und eine Rückweisung damit einen formaljuristischen Leerlauf darstellen würde, ist auf eine solche zu verzichten. 4.3.1 Das formelle Erfordernis, dass ein Gesuch gestellt werden muss, kann nach dem gerade Ausgeführten als erfüllt angesehen werden. Das Nachholen der versäumten Handlung hat jedoch die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer verunmöglicht, indem ihm gleichzeitig mit der «Umqualifi- zierung» vom Hausbrenner zum Kleinproduzenten der Zugang zum ent- sprechenden elektronischen System entzogen wurde. Darauf muss hier je- doch nicht weiter eingegangen werden. 4.3.2 Es mangelt nämlich an den materiellen Voraussetzungen. Dem der Beschwerde beigelegten ärztlichen Zeugnis ist nicht zu entnehmen, dass

A-2514/2021 Seite 14 der Beschwerdeführer während der ganzen Zeit, in der er die Jahreserklä- rung 2019/2020 hätte einreichen müssen, handlungsunfähig war. Es ist zwar von «Atemnot und Leistungsintoleranz» die Rede. Es wird aber keine Handlungsunfähigkeit attestiert, die den Beschwerdeführer nicht nur von der Einreichung der Jahreserklärung, sondern auch von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs oder der Bestellung eines Vertreters abgehalten hätte. Auch wurde die Bescheinigung der Ärztin erst am 12. Mai 2021 aus- gestellt. Es wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer «schon seit Monaten an Atemnot und Leistungsintoleranz» gelitten habe und in den letzten Wochen mehrmals habe hospitalisiert werden müssen. Inwiefern dies dem Beschwerdeführer aber im Zeitraum von August bis No- vember 2020 davon abgehalten haben könnte, nur schon ein Fristerstre- ckungsgesuch zu stellen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (E. 2.2.3 ff.), geht daraus in keiner Weise hervor. 4.4 Insgesamt hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer damit zu Recht die Konzession als Hausbrenner entzogen. Gegen die neue Konzessionie- rung als Gewerbebrenner, konkret, als Kleinproduzent mit Produktionsbe- steuerung (E. 3.4.1), bringt der Beschwerdeführer nichts Weiteres vor. Da sich diese zudem für ihn vorteilhafter erweist, als wenn ihm gar keine Kon- zession erteilt würde, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu bean- standen. 4.5 In Bezug auf die konkrete Nachforderung der Vorinstanz bringt der Be- schwerdeführer einzig vor, es werde eine Alkoholsteuer verlangt, die (be- haupteterweise) rund das Fünffache des Betrages früherer Steuerjahre er- reiche. Dies ist jedoch eine direkte Folge der Verletzung der Mitwirkungs- pflicht durch den Beschwerdeführer. Damit hatte die Vorinstanz die Veran- lagung aufgrund ihrer eigenen Feststellung vorzunehmen (E. 3.7.2). Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachver- halts nicht nachgekommen wäre. Sie hat sich zur Berechnung der Höhe der vom Beschwerdeführer geschuldeten Alkoholsteuer auf die ihr vorlie- genden Unterlagen sowie die rechtlichen Bestimmungen (E. 3.5.1) ge- stützt. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Vor- instanz habe falsche Zahlen verwendet oder die Berechnung selbst falsch vorgenommen. Die Berechnung der Vorinstanz hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ge- schuldeten Alkoholabgabe ist zu bestätigen.

A-2514/2021 Seite 15 4.6 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sowohl die Festsetzung des steuerbefreiten Eigenbedarfs auf null und die Einteilung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2020 als steuerpflichtiger Kleinproduzent mit Produktionsbesteuerung als auch die Festsetzung der Alkoholsteuern für das Steuerjahr 2019/2020 auf Fr. 5'086.60 sind zu be- stätigen. 5. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'100.-- festzusetzen und dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung die- ser Kosten zu verwenden. Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-2514/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

A-2514/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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02.02.2022
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24.03.2026