B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1452/2025

Urteil vom 19. November 2025 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

Radio Alpin Grischa AG, vertreten durch Dr. iur. Adrian Bachmann, Rechtsanwalt, und MLaw Naomi Mark, Rechtsanwältin, Bachmann Rechtsanwälte AG, Gesuchstellerin,

gegen

Südostschweiz Radio AG, vertreten durch Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt, Meili Pfortmüller, Gesuchsgegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Vorinstanz,

Gegenstand

Revisionsgesuch vom 3. März 2025 betreffend Radiokonzessionen; Urteil vom 23. Januar 2025 im Verfahren A-929/2024.

A-1452/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation (UVEK) erteilte am 11. Januar 2024 die Konzession zur Veran- staltung eines kommerziellen Lokalradioprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das Versorgungsgebiet "Südostschweiz – Glarus" an Roger Schawinski und Stefan Bühler, handelnd als Radio Alpin AG in Gründung. Diese wurde unter der Firma Radio Alpin Grischa AG am 16. Juli 2024 im Handelsregister eingetragen. B. Die Südostschweiz Radio AG erhob gegen diese Verfügung am 12. Feb- ruar 2024 Beschwerde. Mit Urteil vom 23. Januar 2025 (A-929/2024) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und erteilte die Konzession der Südostschweiz Radio AG. Zur Begründung erwog das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die Radio Alpin Grischa AG vom Konzessionsverfahren hätte ausge- schlossen werden müssen, weil sie das Mindestverhältnis der ausgebilde- ten zu den auszubildenden Programmschaffenden nicht einhalte und damit eine Konzessionsvoraussetzung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) fehle. Die Südostschweiz Radio AG erfülle hingegen die Voraussetzungen, weshalb diese die Konzession erhalte. C. Am 3. März 2025 stellte die Radio Alpin Grischa AG (nachfolgend: Gesuch- stellerin) beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit den Be- gehren, es sei das Urteil vom 23. Januar 2025 (A-929/2024) vollumfänglich aufzuheben und im Sinne ihrer Anträge im Verfahren A-929/2024 neu zu entscheiden; die Beschwerde der Südostschweiz Radio AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) sei abzuweisen und die Konzessionserteilung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) zu bestätigen. Die Gesuchstellerin macht als Grund für die Revision geltend, das Gericht habe aus Versehen in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt. D. Die Vorinstanz verzichtete am 9. April 2025 auf eine Stellungnahme. Die Gesuchsgegnerin beantragt mit Gesuchsantwort vom 5. Mai 2025, es sei das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im weite- ren Verfahrensverlauf hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

A-1452/2025 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 wies die Gesuchstellerin auf das Urteil des Obergerichts Graubünden vom 24. Juni 2025 (ZR 25 11) hin. Der Ent- scheid betraf ein Gesuch der Gesuchsgegnerin um vorsorgliche Massnah- men betreffend die Nutzung des Kennzeichens «Radio Grischa» und den Betrieb eines Radiosenders unter der Domain «radiogrischa.com». Am 12. August 2025 nahm die Gesuchsgegnerin zu dieser Eingabe Stellung. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 83 Bst. p des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen betreffend Konzessionen auf dem Gebiet des Radios und Fernsehens, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschrei- bung waren. In die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt wei- ter die Revision von Entscheiden, die es als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2019 I/8 E. 4.3.1, Urteile des BVGer A-4417/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.1 und A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 1). Das Bundesverwal- tungsgericht ist für das Revisionsgesuch, wonach sein Urteil vom 23. Ja- nuar 2025 (A-929/2024) zu revidieren sei, somit zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Art. 121–128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Auf Inhalt und Form des Re- visionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Die Legitimation zum Revisionsgesuch ist entsprechend der Beschwer- delegitimation zu beurteilen (vgl. BGE 138 V 161 E. 2.5.2; Urteil des BVGer

A-1452/2025 Seite 4 A-2442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 1.3). Die Gesuchstellerin hat am Beschwerdeverfahren A-929/2024 als Partei teilgenommen und unterlag mit ihren Anträgen. Mit dem gefällten Entscheid wurde ihr die von der Vorinstanz erteilte Konzession entzogen. Sie hat ein schutzwürdiges Inte- resse an der Änderung des Entscheids und ist zum Revisionsgesuch legi- timiert (analog zu Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Gesuchstellerin hat ihr Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Ebenfalls entspricht das Gesuch den Anforderungen an Form und Inhalt (Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 47 VGG); insbesondere wird in der Begrün- dung des Gesuchs ein Revisionsgrund – die versehentliche Nichtberück- sichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) – hinreichend geltend gemacht (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 VwVG; vgl. Ur- teile des BVGer A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 3.4 und A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 1.2). 1.5 Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten. 2. Streitig ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt. 2.1 Die Revisionsinstanz hat darüber zu befinden, ob der angerufene Re- visionsgrund begründet ist. Erkennt die Revisionsinstanz, dass der Revisi- onsgrund zutrifft, so hebt es den Beschwerdeentscheid auf und entschei- det neu (Art. 128 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45 VGG; BGE 142 I 42 E. 2.3; BGE 147 III 238 E. 1.2.3; Urteil des BGer 2F_24/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2, E. 2.3 und E. 4). Fehlt es an einem Revisionsgrund, ist das Revisionsgesuch abzuweisen und die Revisionsinstanz befasst sich mit der Sache nicht erneut (zum Ganzen Urteile des BGer 2F_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 1, E. 3.5 f. und 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2, E. 3.5; Urteil des BVGer A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 3.4 ff.; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: BSK BGG], 3. Aufl. 2018, Art. 128 Rz. 1). Ob der vorgebrachte Revisionsgrund (vgl. E. 1.4) tatsächlich vor- liegt, bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Revision (Art. 121–128 BGG) nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materi- ellen Begründung (BGE 147 III 238 E. 1.2.2; statt vieler Urteil des BGer 2F_9/2025 vom 6. Mai 2025 E. 1).

A-1452/2025 Seite 5 2.2 Das Revisionsgesuch gilt als ausserordentliches Rechtsmittel, das ausserhalb des ordentlichen Instanzenzugs steht und sich gegen einen be- reits formell rechtskräftigen Entscheid richtet. Das Gesuch wird in einem eigenständigen Verfahren durch einen neu zusammengesetzten Spruch- körper von Richterinnen und Richtern beurteilt (Art. 31 Abs. 4 des Ge- schäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR; SR 173.320.1). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht, dass auf den Bestand eines einmal gefällten und in Rechtskraft erwachse- nen Gerichtsurteils vertraut werden kann. Eine Revision und Wiederauf- nahme des abgeschlossenen Verfahrens ist daher nur in engen Grenzen aus den im Gesetz vorgesehenen Revisionsgründen möglich (zum Ganzen BVGE 2015/20 E. 3.4.2 ff.; Urteil des BVGer A-4417/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.1, E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36 f.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile aus den in Art. 121– 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Urteil des BVGer A-750/2019 vom 31. Mai 2019 E. 3.2.1). Diese sind sinngemäss anzuwenden (Art. 45 VGG). Die Gesuchstellerin bringt vor, es liege der Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG vor, weil das Bundesverwaltungsgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe. 2.3.1 Im Wesentlichen macht die Gesuchstellerin geltend, das Bundesver- waltungsgericht habe mit Urteil vom 23. Januar 2025 (A-929/2024) die Frage, ob ein Verhältnis zwischen den ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden von mindestens 3 zu 1 bestehe, zur entscheiden- den Thematik erhoben. Der Gutheissung der Beschwerde habe das Ge- richt zu Grunde gelegt, dass sie das Mindestverhältnis von 3 zu 1 nicht erfülle. Dabei habe das Bundesverwaltungsgericht klare aktenkundige Tat- sachen übersehen und sei deshalb zu Unrecht von 11 statt 12 Programm- schaffenden ausgegangen. Aus dem Konzessionsgesuch und dessen Beilagen gehe eindeutig und mehrfach hervor, dass das Verhältnis zwischen den ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden exakt dem Verhältnis von 3 zu 1 entsprochen habe. So zeigten ihre Angaben unter «Leistungsauftrag» in der Eingabemaske auf der eGovernment-Plattform der Vorinstanz und die- jenigen im Stellenplan (Beilage 16 zum Konzessionsgesuch) unmissver- ständlich, dass sie ihre künftigen Mitarbeitenden von Anfang an im richti- gen Verhältnis, nämlich mit 12 ausgebildeten «Programmschaffenden» – einschliesslich der (Geschäfts-)Leitung – sowie 4 «Stagiaires»

A-1452/2025 Seite 6 (Praktikantinnen und Praktikanten) ausgewiesen habe. Sie habe eine 100%-Stelle für einen Geschäftsleiter vorgesehen, der auch für die Pro- grammleitung zuständig sei. Zudem habe sie sich im Rahmen des Konzes- sionsgesuchs dazu verpflichtet und damit zugesichert, das Mindestverhält- nis von 3 zu 1 einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Tatsachen in keiner Weise ge- würdigt, weil es sie versehentlich nicht berücksichtigt oder den Wortlaut der eingereichten Angaben falsch wahrgenommen habe. Bei Beachtung der genannten Aktenstellen hätte es erkannt, dass sich das Verhältnis von 11 zu 4 auf 12 zu 4 verschiebe und das Mindestverhältnis von 3 zu 1 somit erfüllt gewesen sei. Da das Gericht dieses Verhältnis als Ausschlusskrite- rium und entscheidendes Element eingestuft habe, wäre die Beschwerde der Gesuchsgegnerin bei Berücksichtigung der relevanten Tatsachen of- fensichtlich abzuweisen gewesen. Das Gericht und die Parteien – so die Gesuchstellerin weiter – hätten sich im Beschwerdeverfahren in rechtsdogmatischen Erörterungen zur Qualifi- kation von Art. 44 Abs. 1 Bst. d RTVG verloren, statt den massgeblichen Akteninhalt zu berücksichtigen. Das Beschwerdeverfahren unterstehe je- doch der Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen sei. Das Gericht dürfe nicht allein und unbesehen auf die Vorbringen der Beteiligten abstellen. Der Untersuchungsgrundsatz sei vor- liegend von besonderer Bedeutung, da der Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar sei, das Gericht zudem das Verhältnis von 3 zu 1 überraschend als entscheidendes Kriterium eingestuft habe und weiter ein hohes öffentliches Interesse am Entscheid bestehe. Die nach Art. 93 Abs. 2 BV anzustrebende Meinungs- vielfalt in Radio und Fernsehen, die das Obergericht Graubünden im Urteil vom 24. Juni 2025 (ZR 25 11) bei der Lückenfüllung im Bundesgesetz ge- gen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) beachtet habe, müsse sich auch auf die Anwendung der Untersuchungsmaxime auswirken. 2.3.2 Die Gesuchsgegnerin wendet ein, es liege kein Revisionsgrund vor. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 korrekt festgestellt habe, sei im Beschwerdeverfahren unstrittig gewesen, dass die Gesuchstellerin das gebotene Verhältnis der ausgebildeten und auszubil- denden Programmschaffenden nicht erfülle. Die Gesuchstellerin habe dies weder vor der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren bestritten, son- dern im Gegenteil mehrfach anerkannt. Sie könne auch im

A-1452/2025 Seite 7 Revisionsverfahren nicht mit Belegstellen aufzeigen, das Nichteinhalten des Verhältnisses bestritten zu haben. Dem Bundesverwaltungsgericht sei daher nicht vorzuwerfen, aus Verse- hen aktenkundige Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben. Für das Gericht habe weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Anlass dazu bestan- den, die Feststellungen der Vorinstanz zu hinterfragen und in den Akten nach falsch festgestellten Tatsachen zu forschen. Das Gericht lege dem Urteil bei Konzessionen im Bereich Radio und Fernsehen den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt habe. Im Konzessionsverfahren habe die Gesuchstellerin selbst die mit 100 Stellenprozenten aufgeführte «Leitung» nicht zu den Programmschaffenden gezählt. Ohnehin könne man diese Stelle nicht in vollem Umfang dem Programmbereich zuordnen. Unabhängig davon, welche Angaben und Belege des Konzessionsgesuchs man heranziehe, sei stets das Verhältnis von 3 zu 1 nicht eingehalten. Die Vorinstanz habe zudem bei keiner Bewerberin die Leitung (Geschäftsfüh- rung) zu den Programmschaffenden gezählt. Würde davon zum Vorteil der Gesuchstellerin abgewichen, wäre die Chancengleichheit verletzt. Ausser- dem betreffe das Urteil des Obergerichts Graubünden vom 24. Juni 2025 einen zivilrechtlichen Markenstreit und habe mit dem Revisionsverfahren nichts zu tun. 2.4 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Das ist der Fall, wenn ein Aktenstück übersehen oder eine bestimmte Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirkli- chen Wortlaut oder ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen wurde. Eine Tatsache ist erheblich, wenn der Entscheid bei ihrer Berücksichtigung anders hätte ausfallen müssen (Urteile des BGer 2F_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 3.2 und 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 4.1). Der Revisionsgrund ist hingegen nicht erfüllt, wenn das Bundesverwal- tungsgericht die fraglichen Aktenstellen zwar berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Person dies wünscht. Die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen berechtigt ebenso wenig zur Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts (Ur- teile des BGer 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 3.5, 5F_24/2018 vom

  1. Juli 2019 E. 1 und 1F_2/2009 vom 23. März 2009 E. 3.2). Eine Revision kommt daher auch nicht in Betracht, wenn das Gericht einer bestimmten Tatsache bewusst nicht Rechnung trägt, weil es diese nicht für ausschlag- gebend hält (Urteile des BVGer A-4417/2020 vom 28. Oktober 2020

A-1452/2025 Seite 8 E. 2.2.2 und A-2442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.3.2). Das Revisions- verfahren dient weiter nicht dazu, einer Partei zu ermöglichen, Versäum- nisse der Begründung ihres Standpunkts im Beschwerdeverfahren nach- zuholen (vgl. Urteile des BGer 2F_10/2024 vom 24. Juli 2024 E. 3.2 und 5F_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3). 2.5 Die Gesuchstellerin reichte der Vorinstanz ein Konzessionsgesuch mit 20 Beilagen über die elektronische Plattform «eGovernment» ein. Auf der Plattform gab sie zudem Informationen in eine dafür vorgesehene Maske ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 verglich die Vorinstanz die Gesu- che der Bewerberinnen unter anderem in Bezug auf die Anzahl der Pro- grammschaffenden und das Verhältnis zwischen ausgebildeten und aus- zubildenden Programmschaffenden; massgebend waren dabei die Voll- zeitäquivalente (S. 7, E. 4.5.2.1). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Ge- suchstellerin 11 und die Gesuchsgegnerin 16.25 Vollzeitäquivalente an Programmschaffenden einplane. Während die Gesuchsgegnerin je auszu- bildende Person 3.1 ausgebildete Programmschaffende beschäftige, seien es bei der Gesuchstellerin lediglich 1.75. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeentscheid, wie das Verhältnis der ausgebildeten zu den auszubildenden Programmschaffen- den bei der Gesuchstellerin ausfalle (E. 6). Es sei unstrittig, dass die Ge- suchstellerin das Verhältnis von mindestens 3 zu 1 nicht erfülle (E. 6.1). Das unbestritten gebliebene Verhältnis von 1.75 gemäss der angefochte- nen Verfügung ergebe sich jedenfalls dann, «wenn die (vier) Praktikantin- nen und Praktikanten in der Anzahl der Programmschaffenden (elf)» ge- mäss Eingabemaske auf der eGovernment-Plattform der Vorinstanz ent- halten seien. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei das Mindestverhält- nis (mit einem Verhältnis von 2.75) nicht erfüllt (E. 6.2). 2.6 2.6.1 Die Gesuchstellerin beruft sich auf mehrere Stellen in den Akten, aus denen sich eindeutig ergebe, dass ihr Gesuch ein Verhältnis von 3 zu 1 zwischen ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden im Zeitpunkt der Konzessionserteilung vorgesehen habe. Ob das besagte Verhältnis von 3 zu 1 erfüllt wurde, ist keine unmittelbar in den Akten liegende Tatsache (Art. 121 Bst. d BGG), sondern das Ergebnis einer Beweiswürdigung und der Anwendung des Rechts auf den Sachver- halt. Aus dem Konzessionsgesuch und den Beilagen können sich die

A-1452/2025 Seite 9 Angaben ergeben, welche die Gesuchstellerin im Gesuch angeführt und der Vorinstanz zur Prüfung eingereicht hat – insbesondere die Stellen und Stellenprozente, die sie für bestimmte Funktionen – im Programmbereich oder in anderen Bereichen – vorgesehen hat. Ob das Verhältnis eingehal- ten ist, ergibt sich aufgrund der Würdigung der eingereichten Angaben und allenfalls weiterer Beweismittel (ausführlich BVGE 2009/64 E. 7.3) sowie aufgrund der rechtlichen Beurteilung, welche der angegebenen Stellen wirklich den Programmschaffenden oder den übrigen Mitarbeitenden zuzu- ordnen sind, und welche Programmschaffenden zueinander ins Verhältnis zu setzen sind. Die Unterscheidung zwischen Programmschaffenden und anderen Mitarbeitern war bereits in anderen Verfahren betreffend Konzes- sionserteilungen relevant (Urteile des BVGer A-7143/2008 vom 16. Sep- tember 2009 E. 10 und A-7761/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 5.2.2). Per- sonen mit Leitungsfunktion sind nicht ohne Weiteres den Programmschaf- fenden zuzuordnen, wenn aus dem Konzessionsgesuch nicht ersichtlich ist, dass sie im Programmbereich tätig sind (Urteil des BVGer A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 10.4; zum Programmbegriff Art. 2 Bst. b ff. RTVG). 2.6.2 Bei der Beurteilung, ob der streitige Revisionsgrund vorliegt, kommt es auf die Akten und die «in den Akten» liegenden Tatsachen an (Art. 121 Bst. d BGG). Überlegungen und Pläne, welche die Gesuchstellerin aus- serhalb der Akten – z.B. in Bezug auf bestimmte Funktionen oder Personen – getroffen hat, können hingegen nicht massgebend sein. Die von der Ge- suchstellerin genannten Aktenstellen aus dem Konzessionsverfahren sind daraufhin zu prüfen, ob sie im Konzessionsgesuch tatsächlich – bei richti- ger Wahrnehmung der Akten – 12 Stellen im Programmbereich angegeben hat, und deshalb anders zu entscheiden gewesen wäre.

A-1452/2025 Seite 10 In der Eingabemaske auf der eGovernment-Plattform hat die Gesuchstel- lerin unter «Leistungsauftrag» die folgenden Stellen und Stellenprozente gegenüber der Vorinstanz aufgeführt:

A-1452/2025 Seite 11 Im Stellenplan, den die Gesuchstellerin als Beilage 16 zum Konzessions- gesuch einreichte, sind die Stellen in Vollzeitäquivalenten folgendermas- sen aufgelistet: 2.6.3 Die auf der Plattform eingegebene Auflistung (erste Abbildung) sieht sowohl Stellen im Bereich des Programmschaffens (z.B. Redaktion) als auch in anderen Bereichen (z.B. Administration) vor. Die Gesuchstellerin bezeichnete dabei eine Stelle zu hundert Stellenprozenten mit «Beschäf- tigte Leitung», 11 Stellen (1100 Stellenprozente) mit «Beschäftigtes Perso- nal (Redaktion / Moderation)» und 4 Stellen (400 Stellenprozente) mit «Be- schäftigte Stagiaires Programm». Es ergibt sich aus dem Text oder der Gliederung dieser Aktenstelle nicht, dass die Gesuchstellerin die Stelle «Beschäftigte Leitung: 1» im Programmbereich angegeben und vorgese- hen hat. Entsprechende Hinweise können der Auflistung nicht entnommen werden.

A-1452/2025 Seite 12 Im Stellenplan (zweite Abbildung) hat die Gesuchstellerin in den Bereichen «Redaktion» und «Moderation» 11 Stellen (Vollzeitäquivalente) und 4 Stel- len für Praktika angegeben. Anhand der Stellenbezeichnung «Geschäfts- leiter/in» ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Person mit Leitungsfunktion im Programmbereich tätig sein soll, zumal der Bereich «Redaktion» eine Stelle «Leitung Programm» enthält. Die im eingereichten Organisationsreglement definierten Aufgaben der Geschäftsführung – z.B. die Prüfung von Geschäftsmöglichkeiten, Vertretung der Interessen gegen- über Dritten, Überwachung der Buchhaltung oder Erledigung von Perso- nalfragen – lassen keinen direkten Bezug zur Gestaltung oder Präsentation des Radioprogramms erkennen (Beilage 5, Ziff. III.4). Die Gesuchstellerin stützt sich massgeblich auf die nächsthöhere Über- schrift im Stellenplan («Geschäftsleitung und Programmleitung»). Diese zeige, dass sie in der Person des Geschäftsleiters einen zweiten, überge- ordneten Programmleiter mit vollem Pensum, d.h. einen Programmschaf- fenden vorgesehen habe – und zwar mit Roger Schawinski einen äusserst erfahrenen Programmleiter. Versteht man die Bezeichnung «Geschäftsleiter/in» – abweichend vom Wortlaut und mit Blick auf die Überschrift – so, dass die Tätigkeit des Ge- schäftsleiters auch einen programmbezogenen Anteil haben soll, kann der Gesuchstellerin dennoch aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Erstens sind die Stellenbezeichnung «Geschäftsleiter/in» und die Überschrift nicht anders zu lesen, als dass zumindest ein Anteil der Funktion für die «Ge- schäftsleitung» angegeben wurde; es geht aus dem Stellenplan jedenfalls nicht hervor, dass die Gesuchstellerin die Stelle vollumfänglich im Pro- grammbereich – und somit 12 Programmschaffende zu Vollzeitäquivalen- ten – vorgesehen hat. Vor allem aber – zweitens – bleibt der Stellenplan auch bei dieser Betrachtung eine von mehreren Angaben der Gesuchstel- lerin, die uneinheitlich und mehrdeutig ausgefallen sind. So gab die Ge- suchstellerin die Funktion «Leitung» auf der eGovernment-Plattform, wie erwähnt, ohne Bezug zum Programm an (erste Abbildung). Das Konzessi- onsgesuch (Hauptdokument) sieht zu den vorgesehenen Stellen vor, es würden 19.5 Vollzeitstellen geschaffen, wovon «7 Redaktion (davon 2 Praktikanten/innen), 8 Moderation (davon 2 Praktikanten/Innen), Verkauf 2, IT Technik 0.5, Programmleitung Administration 2» – hier ohne die im Stellenplan bezeichnete Geschäftsleitung zu erwähnen und die Programm- leitung näher abzugrenzen oder zu beschreiben (S. 15). An anderer Stelle wird im Gesuch zur Organisationstruktur hingegen ausgeführt, dass die Geschäftsführung, die «Chefredaktion» und die «Leitung Moderation»

A-1452/2025 Seite 13 zugleich Mitglieder der Programmleitung seien (S. 7; Beilage 4), was nicht zeigt, dass die Programmleitung eine eigene (Vollzeit-)Stelle ist. Die weite- ren Auskünfte gegenüber der Vorinstanz und der Schriftenwechsel im Kon- zessionsverfahren enthalten ebenfalls keine Klarstellung. Mit E-Mail vom 31. Juli 2023 bestätigte Stefan Bühler auf Nachfrage der Vorinstanz explizit die Zahl von 11 Programmschaffenden (act. 23) – die Bestätigung ist indes im Kontext der Beiträge an die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden erfolgt. Mit Stellungnahme vom 8. August 2023 führte die Gesuchstellerin – zum Vorwurf der Gesuchsgegnerin, sie habe zu wenig Personal für die versprochenen Leistungen – ebenfalls einzig aus, dass Redaktion und Mo- deration «1100 Stellenprozente» umfassten (act. 26, S. 4). Weder der Stellenplan noch andere Unterlagen zum Konzessionsgesuch enthalten demnach Angaben, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass 12 Programmschaffende in Vollzeitäquivalenten vorgesehen waren. 2.6.4 In den genannten Aktenstellen steht somit nicht, dass die Gesuch- stellerin im Konzessionsgesuch eindeutig 12 Stellen im Programmbereich angegeben hat. Es kann deshalb nicht gesagt werden, das Bundesverwal- tungsgericht habe eine in den Akten liegende Angabe falsch wahrgenom- men oder übersehen, aus der auf ein Verhältnis von 3 zu 1 zu schliessen gewesen wäre. Es liegt kein Urteil vor, das im Widerspruch zum klaren In- halt der Akten steht. 2.6.5 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz in der aufgehobenen Verfügung explizit festhielt, dass die Gesuchstellerin «elf Vollzeitäquivalente an Pro- grammschaffenden» einplane und das Mindestverhältnis nicht einhalte (E. 4.5.2.1). Die Gesuchstellerin brachte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an keiner Stelle unmissverständlich oder mit Begründung vor, im Konzessionsgesuch 12 Stellen und 1200 Stellenpro- zente für Programmschaffende (ohne Geschäftsleitung) angegeben zu ha- ben (Beschwerdeantwort, Rz. 84 ff.; Duplik, Rz. 38 ff., Rz. 99 und Rz. 120, Schlussbemerkungen, Rz. 4 ff.). Zudem führte sie aus, sie habe die Ein- haltung des Verhältnisses von 3 zu 1 im Gesuch «nicht absichtlich unter- lassen» (Duplik, Rz. 61). Das Bundesverwaltungsgericht ging entspre- chend davon aus, dass die Zahl von 11 Programmschaffenden – ohne Ein- bezug der Praktikantinnen und Praktikanten – unstrittig sei (vorne, E. 2.5). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist der rechtser- hebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht uneingeschränkt,

A-1452/2025 Seite 14 sondern wird durch weitere Grundsätze ergänzt, wie etwa das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) oder die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), die sich insbesondere auf Tatsachen erstreckt, die eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 für Anbieter in Vergabeverfahren; BVGE 2009/64 E. 7.3.1; KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf, Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 13 Rz. 11). Das Bundesverwaltungs- gericht als Rechtsmittelbehörde hat nach der Praxis den Sachverhalt nicht vollkommen neu zu erforschen. Doch hat es den von der Vorinstanz ermit- telten Sachverhalt zu überprüfen, jedenfalls wenn – aufgrund von Partei- vorbringen oder von Anhaltspunkten aus den Akten – Anlass dazu besteht (zum Ganzen BVGE 2010/64 E. 1.4.1; BVGE 2009/57 E. 1.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5 und A-5962/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). Ein Urteil kann daher unter Umständen zwar zu revidieren sein, wenn die Vorinstanz ein relevantes Dokument übersehen und das Gericht dies nicht korrigiert hat. Es spricht jedoch gegen ein ge- richtliches Versehen und einen Revisionsgrund, wenn eine Partei wie vor- liegend Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht beanstandet hat, obwohl ihr dies – hier der Gesuchstellerin in Bezug auf die ihr selbst am besten vertraute Stellenplanung – möglich gewesen wäre (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.54a). Der Zweck eines Revi- sionsgesuchs liegt wie erwähnt nicht darin, im Beschwerdeverfahren un- terbliebene Begründungselemente neu vorzutragen (E. 2.4). Ohnehin ist den Akten aber nicht zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin im Verfahren der Vorinstanz eine Zahl von Stellen im Programmbereich angab, die zur Revision des Urteils führen müsste (E. 2.6.4). 2.6.6 Zu keinem anderen Schluss führt das Argument der Gesuchstellerin, das Gericht habe übersehen, dass sie die Einhaltung des Verhältnisses von 3 zu 1 im Konzessionsverfahren zugesichert habe – und zwar durch verpflichtende Unterstellung unter die Vereinbarung zwischen den Medien- verbänden der Privatradios und Privatfernsehen und den Arbeitnehmen- den-Organisationen im Medienbereich (nachfolgend: Branchenvereinba- rung) sowie unter den Leistungsauftrag und die Musterkonzession in der Ausschreibung (Ziff. 3.2.1). Die Bewerberinnen mussten zwar laut der Aus- schreibung angeben, ob sie die Arbeitsbedingungen in einem Gesamtar- beitsvertrag, einem Firmenvertrag oder gemäss der Branchenvereinba- rung regeln. Es mag auch zutreffen, dass die Gesuchstellerin im Konzes- sionsgesuch (Ziff. 3.3) und durch Eingabe auf der eGovernment-Plattform zum Ausdruck brachte, sich für die Branchenvereinbarung zu entscheiden; diese sieht vor, dass das Verhältnis Auszubildende zu fest angestellten

A-1452/2025 Seite 15 Programmschaffenden 1 zu 3 nicht übersteigt (Art. 12). Die Wahl der Bran- chenvereinbarung im Gesuch stellt jedoch keine ausser Acht gelassene Tatsache gemäss Art. 121 Bst. d BGG dar. Vielmehr hat das Bundesver- waltungsgericht im Urteil vom 23. Januar 2025 explizit berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin die Branchenvereinbarung gewählt hat (E. 9.4). Diesen Umstand würdigte das Gericht in der Folge nicht dahingehend, dass das Verhältnis eingehalten sei, sondern erwog in diesem Zusammenhang, dass die Konzessionsvoraussetzungen nicht erfüllt seien (E. 9.6 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt es wie ausgeführt keinen Revisionsgrund dar, wenn das Gericht eine bestimmte Tatsache anders als die Gesuch- stellerin würdigt und diese nicht zu ihrem Vorteil für erheblich hält (vorne, E. 2.4). Ebenfalls bezog das Bundesverwaltungsgericht in die Erwägungen mit ein, dass sich das Mindestverhältnis von 3 zu 1 auch aus den Pflichten der Musterkonzession (Beilage 3a zur Ausschreibung) ergebe und weiter die Zusicherungen der Gesuchstellerin gemäss der Ausschreibung Bestandteil der Konzession seien. Das Urteil hält in diesem Zusammenhang fest, dass sich die Gesuchstellerin ausdrücklich zur Einhaltung des Verhältnisses von 3 zu 1 verpflichtet habe (E. 9.6 und auch E. 8.1.1 ff.). In dieser Hinsicht wurden wiederum erhebliche Aktenstellen nicht übergangen oder unrichtig wahrgenommen. Vielmehr geht die Kritik der Gesuchstellerin dahin, dass aus der berücksichtigten Zusicherung (und Verpflichtung) nicht auf Erfül- lung der Konzessionsvoraussetzungen geschlossen wurde. Damit stellt sie rechtliche Erwägungen in Frage. Erneut darf jedoch nicht relevant sein, ob das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Rechtsanwendung andere Schlüsse aus den Akten hätte ziehen müssen. Für diese Prüfung ist das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht gegeben (E. 2.4). 2.7 Es ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache versehentlich ausser Acht gelassen hat. Der Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist nicht erfüllt. 3. Zusammenfassend ist das Revisionsgesuch abzuweisen, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt. Es ist davon abzusehen, das Ur- teil vom 23. Januar 2025 (A-929/2024) revisionsweise aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden (vgl. E. 2.1). Die Erteilung der Konzession an die Gesuchsgegnerin wird somit nicht erneut beurteilt.

A-1452/2025 Seite 16 4. Zu bestimmen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorlie- genden Verfahrens. 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach den Art. 63 ff. VwVG (Art. 37 VGG), da das BGG (Art. 121–128) dazu keine einschlägi- gen Bestimmungen enthält (BVGE 2013/22 E. 6.1; Urteil des BVGer A-5654/2011 vom 7. November 2012 E. 4). 4.2 Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen und auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4.3 Der obsiegenden Gesuchsgegnerin ist eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeit- aufwandes für das Verfahren erweist sich eine Entschädigung von Fr. 3’000.– als angemessen. Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde keine Entschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Ein Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (Urteile des BVGer A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 8 und A-2143/2013 vom 4. Juni 2013 E. 5). Die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens auch Revisionsentscheide (Urteile des BGer 2C_344/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2 und 2C_652/2011 vom 30. August 2011 E. 2). Demzufolge ist dieses Urteil endgültig und kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. p BGG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1452/2025 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- werden der Gesuchstellerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Thomas Ritter

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A-1452/2025 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – die Gesuchsgegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

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19.11.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026