Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

2F_9/2025

Urteil vom 6. Mai 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Ryter, Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,

gegen

B.________ AG, vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder Adrian Gautschi und Elias Mühlemann, Rechtsanwälte,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern,

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.

Gegenstand Individuelle Prüfung Netznutzungstarife 2009 bis 2016,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2025 (2C_21/2024).

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG mit Sitz in U.________ stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die B.________ AG beliefert die A.________ AG mit Elektrizität. Mit diversen Gesuchen beantragte die A.________ AG bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), es sei für die Jahre 2009 bis 2016 über die Netznutzungstarife der B.________ AG und die zu bezahlenden Netznutzungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zu erlassen.

B.

Mit Verfügung vom 18. August 2021 hielt die ElCom fest, dass die Netznutzungstarife, welche die B.________ AG der A.________ AG in den Jahren 2009 bis 2016 in Rechnung gestellt habe, gesetzmässig und richtig auf die A.________ AG angewendet worden seien. Den Antrag auf Rückerstattung von Netznutzungskosten wies die ElCom ab. Die von der A.________ AG gegen die Verfügung vom 18. August 2021 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4303/2021 vom 22. November 2023 ab. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil und wies die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2024 ab.

C.

Mit Revisionsgesuch vom 4. April 2025 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie ersucht, es sei das Urteil 2C_21/2024 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2025 in Revision zu ziehen und aufzuheben, und es sei über die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 9. Januar 2024 neu zu entscheiden; weiter sei die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil A-4303/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu rechtmässiger Sachverhaltsfeststellung und Behandlung an die ElCom zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aufschub des Vollzugs des Urteils 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 ab.

Erwägungen:

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (vgl. Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind (vgl. Urteile 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2). Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1 f.). Revisionsgesuche müssen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen (vgl. Urteile 2F_28/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3; 2F_11/2023 vom 8. September 2023 E. 2.2).

Im vorliegenden Revisionsgesuch beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe in den Akten liegende Tatsachen nicht berücksichtigt. Die Gesuchstellerin legt allerdings nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise nachvollziehbar dar, inwiefern die von ihr angerufenen Tatsachen erheblich sein sollen.

2.1. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 hinsichtlich der gesetzmässigen Tarife festgehalten, dass der Begriff der "Gesetzmässigkeit" im individuellen Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) nicht etwas anderes bedeuten könne als im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). Allerdings sei die Frage, ob zur Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife auf die deklarierten Werte und Angaben abgestellt werden dürfe oder ob die Behörden weitergehende Abklärungen zu treffen hätten, rein beweisrechtlicher Natur. Im Grundsatz stellten die im Reporting-Tool der ElCom erfassten Werte und Angaben eine geeignete Prüfungsbasis für die (beiden) Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG dar. Ob weitergehende Prüfungshandlungen vorzunehmen seien, liege im Prüfungsermessen der ElCom. Insofern könne sich das Prüfprogramm in den beiden Verfahren ohne Weiteres unterscheiden. Zwingend seien weitere Prüfungshandlungen nur, wenn Anhaltspunkte bestünden oder die ElCom Zweifel daran habe, dass die deklarierten Werte und Angaben nicht korrekt seien (vgl. Urteil 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.5 und E. 5.6.2; zur Publikation vorgesehen).

2.2. Die Gesuchstellerin setzt sich im Rahmen des Revisionsgesuchs zwar mit aktenkundigen Tatsachen auseinander, die ein unterschiedliches Prüfprogramm aufzeigen soll, abhängig davon, ob die ElCom ein Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) oder nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen) durchgeführt hat. Die Gesuchstellerin unterlässt es aber, aufzuzeigen, inwiefern diese Tatsachen erheblich im Sinne von Art. 121 lit. d BGG sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Insbesondere ergibt sich aus dem Revisionsgesuch nicht, weshalb das Bundesgericht hätte anerkennen müssen, dass die ElCom oder die Vorinstanz durch ein in tatsächlicher Hinsicht unterschiedliches Prüfprogramm ihr Prüfungsermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt oder beweisrechtliche Vorgaben verletzt hätte. Solches ist auch nicht offenkundig, da sowohl im von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfungsverfahren als auch im von der Gesuchstellerin initiierten individuellen Tarifprüfungsverfahren die "Gesetzmässigkeit" der Tarife festgestellt wurden (vgl. Urteil 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.5.3 i.f.; zur Publikation vorgesehen).

Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenüglicher Begründung ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger

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2F_9/2025
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Bger
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2F_9/2025, CH_BGer_002
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026