B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-8285/2015
Urteil vom 1. September 2016 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Spanien, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 13. November 2015.
C-8285/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene, in seiner Heimat Spanien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war zwischen 1982 und 1999 in der Schweiz erwerbstätig. Am 6. Juni 2006 reichte er beim spani- schen Versicherungsträger ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizeri- schen Invalidenrente ein (Eingangsstempel: 15. Juni 2006; Akten [im Fol- genden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 5). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Abklärungen wurde dem Versicherten – gestützt auf das Gutachten der B._______ vom 20. November 2007 (act. 57 und 58) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vom IV-internen medizinischen Dienst vom 27. Dezember 2007 und 15. März 2008 (act. 63 und 69) – mit Verfügung vom 17. April 2008 vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 eine ganze Rente sowie ab dem 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zugesprochen (act. 72 und 72a). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 28. September 2010 leitete die IVSTA eine Rentenrevision von Amtes wegen ein (act. 83). Nach Vorliegen der entsprechenden Fragebögen (act. 88 und 90) sowie eines auf dem Formular E 213 verfassten Arztbe- richts (act. 92) nahm Dr. med. D., Facharzt für allgemeine Medizin, vom IV-internen Medizinischen Dienst am 28. Januar 2011 Stellung (act. 101). Gestützt darauf teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 3. Februar 2011 mit, der Invaliditätsgrad habe sich nicht in einer rentenrelevanten Weise verändert, weshalb die bisheri- gen Leistungen beizubehalten seien (act. 102). Nachdem am 14. März 2011 unter Beilage eines Arztberichts des Psychiaters Dr. E. um eine Neuüberprüfung gebeten worden war (act. 103 und 104), hielt Dr. med. D._______ am 1. April 2011 an seiner bisherigen Stellungnahme fest (act. 107). Daraufhin bestätigte die IVSTA mit Schreiben vom 13. April 2011 ihre Mitteilung vom 3. Februar 2011 (act. 108). C. Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Vázquez Bürger, unter Beilage ärztlicher Dokumente mit Schreiben vom 8. April 2011 seine Einwendungen vorbringen (act. 109 bis 114). Nach ei- ner Beurteilung der IV-internen Ärztin Dr. med. F._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Allgemeine Innere Medizin, vom
C-8285/2015 Seite 3 16. Mai 2011 (act. 117) ersuchte die IVSTA beim spanischen Sozialversi- cherungsträger am 19. Mai 2011 um die Durchführung einer neuen, detail- lierten psychiatrischen sowie einer rheumatologischen Untersuchung (act. 121). Nach Eingang der Berichte der Rheumatologin Dr. med. G._______ vom 4. Juli 2011 (act. 124) und des Psychiaters Dr. med. H._______ vom 20. Juni 2011 (act. 126) erklärte Dr. med. F._______ in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2011, auch diese neuen Arztberichte würden weder ein neues Element im Vergleich zu den bereits bekannten Beschwerden noch eine sonstige Verschlechterung des Gesundheitszu- stands aufzeigen; entsprechend habe sich der Invaliditätsgrad nicht verän- dert (act. 129). D. In der Folge wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2011 mitgeteilt, es bestehe auf Grund des unveränderten Invaliditätsgrads nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente (act. 130). Mit Eingaben vom 8. September 2011 (act. 132) und 30. November 2011 (act. 138) liess der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf eine neue Überprüfung respektive auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung festhalten. Auch Dr. med. F._______ wich am 19. Dezember 2011 nicht von ihrer früheren Einschät- zung ab (act. 140). Daraufhin erliess die IVSTA am 28. Dezember 2011 eine dem Vorbescheid vom 12. August 2011 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 141). Hiergegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde erheben (act. 144). Mit Urteil vom 12. Februar 2013 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab (act. 151; vgl. auch act. im Beschwerdeverfah- ren B-293/2012). E. Mit Datum vom 28. November 2013 liess der Versicherte unter Beilage zweier spanischer Arztberichte ein Rentenrevisionsgesuch stellen (act. 154 bis 156). Nach einer Beurteilung von Dr. med. I., Facharzt für All- gemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Fol- genden: RAD) vom 20. Januar 2014 (act. 159) sowie einer Stellungnahme vom RAD-Arzt Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 24. Juni 2014 (act. 168) erliess die IVSTA am 5. August 2014 einen Vorbescheid, mit welchem sie den Versicherten über den weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Viertelsrente orientierte (act. 169). Hierge- gen liess der Versicherte am 28. August und 15. September 2014 opponie- ren (act. 170 und 175). Nach Vorliegen der von der Vorinstanz beim spani- schen Sozialversicherungsträger angeforderten zusätzlichen ärztlichen
C-8285/2015 Seite 4 Unterlagen in Form eines weiteren, auf dem Formular E 213 verfassten Berichts (act. 181) nahmen die Dres. med. J._______ und I._______ am 4. und 27. Juli 2015 erneut Stellung (act. 193 und 195). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. August 2015 erneut der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bestätigt (act. 196). Hiergegen liess der Versicherte am 19. August bzw. 1. Oktober 2015 seine Einwen- dungen vorbringen (act. 197 und 199). In der Folge erliess die IVSTA am 13. November 2015 eine dem Vorbescheid vom 7. August 2015 im Ergeb- nis entsprechende Verfügung (act. 201). F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 13. November 2015 aufzuheben und eine höhere Rente zuzusprechen; eventualiter sei der Versicherte neu zu begutachten und im Anschluss daran sei eine höhere Rente zu prüfen und neu zu verfügen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, das psychiatrische Krankheitsbild sei nunmehr so schwerwiegend, dass dieses nun einen ex- trem negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Beschwerdefüh- rer leide an einer schweren Depression. Die Vorinstanz habe die gesamten schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankungen ignoriert. Daher müssten diese in die Bewertung einfliessen. Die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 27. Juli 2015 sei eine subjektive medizinische Zusammen- fassung und basiere in keiner Weise auf einer eigenen und persönlichen medizinischen Begutachtung bzw. Untersuchung des Beschwerdeführers. Der Psychiater Dr. med. J._______ bestätige in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2015 eine unveränderte Arbeitsfähigkeit. Er müsste jedoch wissen, dass für eine solche Feststellung die persönliche Anwesenheit zwingend erforderlich sei. Es sei die Gesamtheit der psychischen und orthopädi- schen Erkrankungen in die medizinische Bewertung einzubringen und zu berücksichtigen. Die Kombination der schweren chronischen orthopädi- schen und psychischen Erkrankungen müssten im Ergebnis zu einer hö- heren Rente führen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
C-8285/2015 Seite 5 Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten, wie sie im Zeitpunkt des in Rechtskraft er- wachsenen Urteils vom 12. Dezember 2013 Bestand gehabt hätten, seien mit denjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung vom 13. Novem- ber 2015 zu vergleichen. Die IVSTA habe den Sachverhalt gründlich abklä- ren lassen und zahlreiche Medizinalberichte vom spanischen Versiche- rungsträger eingefordert. Entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen vermöchten die beurteilenden IV-Ärzte aus den neusten Akten weiterhin weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auszumachen. Leichtere Ver- weisungstätigkeiten seien ohne Einschränkungen als zumutbar zu erach- ten. Der auf dieser Einschätzung basierende Einkommensvergleich ergebe einen Erwerbsverlust von 43 %. Aufgrund der vorliegenden ausführlichen medizinischen Dokumentation, welche den beurteilenden Ärzten der IV- Stelle ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden zu übermitteln vermöge, sei von weiteren Abklärungen abzusehen und auf die bestehen- den Akten abzustellen. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mut- masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforde- rung kam der Beschwerdeführer nach, wobei er Fr. 420.- einbezahlte (B- act. 6). I. In seiner Replik vom 6. April 2016 liess der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und weitere Aus- führungen machen (B-act. 7). J. Duplicando hielt die Vorinstanz am 26. April 2016 weiterhin an der Abwei- sung der Beschwerde fest (B-act. 9). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde der Schriftenwech- sel abgeschlossen (B-act. 10).
C-8285/2015 Seite 6 L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge- biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück- lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei- nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 (act. 201) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (B-
C-8285/2015 Seite 7 act. 6 [Fr. 420.-]), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil- det die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2015, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 43 % weiterhin eine Viertelsrente zugesprochen worden ist. Mit Blick auf die Rechtsbegehren ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführers zufolge einer renten- relevanten gesundheitlichen Verschlechterung Anspruch auf eine höhere als die bisherige Viertelsrente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich ab- geklärt und gewürdigt hat. 1.4.2 Betreffend die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die angefoch- tene Verfügung vom 13. November 2015 sei ihm nicht mittels des ausge- füllten Formulars E 211 und der entsprechenden Übersetzung über den spanischen Versicherungsträger und somit nicht rechtskonform eröffnet worden, ist festzustellen, dass die vom Rechtsvertreter des Beschwerde- führers beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2015 in Deutsch verfasst und innert der 30-tägigen Be- schwerdefrist eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer hat damit die an- gefochtene Verfügung vom 13. November 2015 unbestrittenermassen er- halten und den Inhalt zur Kenntnis nehmen können. Auf Grund der Akten- lage ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer durch die Art und Weise der Zustellung dieser Verfügung kein Nachteil erwuchs. Somit ist die Zustellung der angefochtenen Verfügung als rechtsgültig zu betrachten (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-293/2012 vom 12. Februar 2013 E. 3 [ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend]). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba- ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
C-8285/2015 Seite 8 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig- keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun- gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Über- einkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Frei- zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera- len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson- dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr- leisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn- ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf- grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö- rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver- ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (13. November 2015) finden vorlie- gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle
C-8285/2015 Seite 9 aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver- ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech- tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften An- wendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. November 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in der entsprechenden Fassung der 5. IV- Revision [AS 2007 5155]). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Ver- fügung (13. November 2015) können ebenfalls die Normen des vom Bun- desrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV- Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung gelangen (zur Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1 und 130 V 445 [pro rata temporis]). 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau- ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig- keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
C-8285/2015 Seite 10 ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits- unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi- cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest- arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus- geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prü- fen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine ab- weichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvo- raussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
C-8285/2015 Seite 11 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho- ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi- tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Die Feststellung einer revisionsbe- gründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines ver- gangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist so- mit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen. Der Be- weiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be- trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe- rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abwei- chende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, in- wiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefun- den hat (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2). Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genü- gend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, wel- che konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Ein- schätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 136 E. 6.1.3). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei- tig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechti- gung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Ge-
C-8285/2015 Seite 12 richtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Ren- tenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4; 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.7 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweis- würdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invali- denrente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern da- bei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, bedarf gemäss Art. 74 ter lit. f IVV keiner Verfügung. Die blosse Mit- teilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung ver- langt wurde (Art. 74 quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74 quater
IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön- nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
C-8285/2015 Seite 13 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG (vgl. zum Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen) stehen die regionalen ärztli- chen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Vorausset- zungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die In- validenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leis- tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Berichten nach Art. 59 Abs. 2 bis
IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen wer- den. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so- wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberich- ten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba- ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte
C-8285/2015 Seite 14 mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht ei- nes behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entwe- der ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versiche- rungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 – 4.6). 3. Im vorliegenden Revisionsverfahren beurteilt sich die Frage, ob eine an- spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (Verfügung vom 28. Dezem- ber 2011; bestätigt durch Urteil des BVGer B-293/2012 vom 12. Februar 2013 [act. 141 und 151]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der strei- tigen, angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 (vgl. zur zeitli- chen Vergleichsbasis E. 2.7 hiervor). 3.1 In Bezug auf die im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Dezember 2011 (act. 141) vorliegenden ärztlichen Dokumente erwog das Bundesverwal- tungsgericht in dem diesen Entscheid bestätigenden Urteil B-293/2012 vom 12. Februar 2013 (act. 151), im revisionsrechtlich relevanten Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügungen vom 14. April 2008 seien gemäss dem interdisziplinären Gutachten der B._______ vom 20. November 2007 (act. 57) folgende Diagnosen bekannt gewesen: Zervikalneuralgie (ICD-10: M54.2), degenerative Störungen der Halswirbelsäule (ICD-10: M47.92), Impingement-Syndrom im unteren Schulterblatt und unvollständige Ruptur der Rotorenmanschette der rechten Schulter (ICD-10: M75.4 und M75.1), nicht weiter spezifizierter chronischer Lendenschmerz (ICD-10: M54.5), degenerative Störungen an der Lendenwirbelsäule (ICD-10: M 47.90), Fol- gen der Scheuermann-Krankheit, Adipositas (ICD-10: E66.9), arterielle Hy- pertonie (ICD-10: I10), Anpassungsstörung mit gemischten ängstlich-de- pressiven Zügen (ICD-10: F43.2), in den Jahren 2006 und Anfangs 2007, nachlassend im Beurteilungszeitpunkt (E. 6.2). Weiter wurde erwogen, eine Verschlimmerung der bereits im April 2008 bekannten Diagnosen sei auch den nach April 2008 datierenden Arztberichten nicht zu entnehmen, weshalb einzig zu prüfen bleibe, welche der vom Beschwerdeführer be- klagten Beschwerden im Vergleich zu seinem Gesundheitszustand im April 2008 neu hinzugetreten seien und ob diese eine zusätzliche, rentenrele-
C-8285/2015 Seite 15 vante Auswirkung auf die bereits per April 2008 eingeschränkte Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers bewirkten (E. 6.3). Schliesslich führte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen aus, dass weder das myofasziale Schmerzsyndrom noch das Lumbalsyndrom (Hexenschuss), die chronisch ängstlich-depressive Störung (ICD-10: F.43.2; die Diagnose der chronischen ängstlich-depressiven Störung [ICD-10: F41.2] erwies sich nicht als eine nachträglich zusätzlich aufgetretene Problematik) und die so- matoforme Schmerzstörung eine rentenrelevante Verschlechterung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands innerhalb des massgebli- chen, revisionsrechtlichen Vergleichszeitraums von April 2008 bis Dezem- ber 2011 bewirkt hätten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 28. De- zember 2011 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde als unbegrün- det abzuweisen sei (E. 8). 3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 ba- sierte in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den im Folgenden zu- sammengefasst wiederzugebenden und zu würdigenden Berichten: 3.2.1 In Kenntnis der Berichte der Dres. E._______ und K._______ vom 25. September und 4. November 2013 (act. 155 und 156) führte Dr. med. I., Facharzt für Allgemeinmedizin, am 20. Januar 2014 aus, diese beiden Berichte seien in ihrer Aussage diametral entgegengesetzt. Wäh- rend Dr. E. einen unveränderten Verlauf seit 2007 erwähne, attes- tiere Dr. K._______ sechs Wochen später eine schwere Depression, was aufgrund der ganzen Vorgeschichte schon etwas erstaunlich sei und hin- terfragt werden müsse. Dr. med. I._______ empfahl daher eine psychiatri- sche Begutachtung bei einem unabhängigem Vertrauensarzt. Gleichzeitig müsse die somatische Seite neu geprüft werden (act. 159). 3.2.2 Am 24. Juni 2014 hielt Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dafür, dass gemäss Bericht von Dr. E. vom 25. September 2013 (act. 155) eine unveränderte Situation seit 2007 vor- liege. Die im Bericht von Dr. K._______ vom 4. November 2013 (act. 156) erwähnte anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erörtert worden und sei somit nicht neu. Der Bericht sei zwar recht ausführlich, doch fasse er im Grunde genommen nur das bekannte Dossier zusammen. Er bringe keine neuen medizini- schen Erkenntnisse, postuliere auch keine Verschlechterung des Gesund- heitszustands, sondern stelle nur eine andere Einschätzung des unverän- derten Gesundheitszustands dar (act. 168). Die neue von Dr. K._______ diagnostizierte schwere Depression bleibt dabei unerwähnt.
C-8285/2015 Seite 16 3.2.3 In Würdigung des Formularberichts E 213 von INSS-Arzt L._______ vom 12. Dezember 2014 (act. 181) sowie weiterer medizinischer Akten aus Spanien (act. 182 bis 187) berichtete Dr. med. J._______ am 4. Juli 2015, zwar werde eine leichte Besserung des psychiatrischen Gesundheitszu- stands beschrieben. Diese bewege sich jedoch in einem Rahmen, dass sich vielleicht die Lebensqualität leicht gebessert habe, was jedoch nicht unbedingt Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben müsse (act. 193). 3.2.4 In einer weiteren Stellungnahme vom 27. Juli 2015 erwähnte Dr. med. I., auch aus seiner Sicht liege keine relevante Veränderung seit 2011 vor, was auch der neue Bericht vom 12. Dezember 2014 (E 213) be- stätige. Der Versicherte sei ohne Einschränkungen für leichte Arbeiten ar- beitsfähig. Seit der letzten Beurteilung sei keine höhere Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (act. 195). 3.3 3.3.1 Wie Dr. med. I. hat auch Dr. med. J._______ in dessen Stel- lungnahme vom 24. Juni 2014 – gestützt auf den Bericht von Dr. E._______ vom 25. September 2013 – eine seit 2007 unverändert geblie- bene Situation erwähnt. Insofern stimmen die Auffassungen der Dres. E., I. und J._______ überein. Weiter trifft es in Überein- stimmung mit Dr. med. J._______ zu, dass die am 4. November 2013 von Dr. K._______ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-293/2012 vom 12. Feb- ruar 2013 erörtert worden ist und diese Schmerzstörung innerhalb des vor- liegend massgeblichen, revisionsrechtlichen Vergleichszeitraums (vgl. E. 3 hiervor) keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszu- stands bewirkt hat. Betreffend weitere ärztliche Unterlagen aus Spanien (act. 182 bis 187) ist zudem festzustellen, dass diesen ebenfalls keine Hin- weise auf eine Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne einer (ren- tenrelevanten) Verschlechterung zu entnehmen sind. Damit kann es vor- liegend jedoch nicht sein Bewenden haben. 3.3.2 Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), und es kann auf eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen der Abklärungen ver- zichtet werden, wenn sich in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden; andernfalls muss
C-8285/2015 Seite 17 aber im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz eine psychiatrische Ex- pertise eingeholt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 117 V 287; vgl. auch E. 2.8 hiervor). Solche Anhaltspunkte sind dem Bericht von Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 4. November 2013 zu ent- nehmen (act. 156). Entgegen dem Bericht von Dr. med. J. enthält die Beurteilung von Dr. K., welcher den Beschwerdeführer selber untersucht hat, eine schwere Depression als neue Diagnose. Damit hat sich Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 24. Juni 2014 aber weder auseinandergesetzt noch hat er die Diagnose der schweren Depression auch nur erwähnt. 3.3.3 Die Vorinstanz hat in der Folge einen Formularbericht E 213 beim spanischen Versicherungsträger INSS eingeholt. Auf den vom INSS-Arzt L._______ am 12. Dezember 2014 erstellten Formularbericht E 213 kann jedoch nicht abgestellt werden. Denn dem Bericht lässt sich nicht entneh- men, ob der Arzt L._______ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie oder überhaupt über einen Facharzttitel verfügt. Dem Be- richt lässt sich auch nicht entnehmen, welche Vorakten dem INSS-Arzt zur Verfügung standen, und eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Di- agnose der schweren Depression fehlt vollständig. Vor diesem Hintergrund ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass – wie von den Dres. med. J._______ und I._______ am 24. Juni 2014 und 27. Juli 2015 postuliert – seit 2011 keine relevante Verschlechterung resp. bloss eine andere Einschätzung des unveränderten Gesundheitszustands vorliegt. Vielmehr ist aufgrund der von Dr. K._______ diagnostizierten schweren Depression nicht auszu- schliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 rentenrelevant verschlechtert haben könnte. Den Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten genügt aber auch der Bericht von Dr. K._______ nicht, weshalb vorliegend nicht darauf abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen sind weder die medizinischen Diagnosen noch deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erstellt. Damit kann auch nicht mit dem erforderlichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilt werden, ob der Versicherte in einer leichten Verweisungstätigkeit nach wie vor eine volle Erwerbs- resp. Leistungsfähigkeit aufweist. 4. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewür- digt worden sind (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die vorliegenden medizinischen Berichte und Stellungnahmen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis
C-8285/2015 Seite 18 IVG der Dres. med. I._______ und J._______ vermögen mangels voller Beweiskraft keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu bilden, son- dern geben Anlass zu weitergehenden Abklärungen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; zum gegenteiligen Fall resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Zwar hatten die Dres. med. I._______ und J._______ Informationsquellen in Form von ausländischen Arztberichten. Jedoch stand aufgrund dieser Berichte insbesondere in psychisch-psychi- atrischer Hinsicht weder ein lückenloser fachärztlicher Untersuchungsbe- fund noch ein vollständiges Bild über den Verlauf und den gegenwärtigen Status zur Verfügung (vgl. hierzu RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Es ist demnach auch nicht rechtsgenüglich erstellt, ob sich der Gesundheitszustand während des in Frage stehenden Zeitraums zwischen der durch das Urteil des BVGer B-293/2012 vom 12. Februar 2013 bestätigten Verfügung vom 28. Dezember 2011 und der streitigen, angefochtenen Verfügung vom 13. November 2015 rentenrelevant verän- dert hat (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hier- vor). Auf die Durchführung einer Begutachtung in der Schweiz – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – kann unter diesen Umständen nicht verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). Da Dr. med. I._______ am 20. Januar 2014 die Neuprüfung der somati- schen Seite empfohlen hatte und vorliegend physische und psychische Be- einträchtigungen zusammenwirken, hat diese Begutachtung durch ent- sprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder –ärzte insbesondere in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Or- thopädie interdisziplinär zu erfolgen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 10. De- zember 2015 insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und an- schliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist möglich, da einerseits kein umfassendes, von der Vorinstanz eingeholtes Administ-
C-8285/2015 Seite 19 rativgutachten vorliegt und andererseits eine Verlagerung der Expertentä- tigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 420.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stunden- ansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 10. Dezember 2015 wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. November 2015 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme
C-8285/2015 Seite 20 ergänzender Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurück- gewiesen werden; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 420.- wird diesem nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Beschwer- deführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: