B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-8228/2010
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich, vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-8228/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene, in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absol- vierte nach seiner erfolgreich abgeschlossenen Maschinenschlosserlehre die Ausbildung zum Lokomotivführer. Nachdem er diesen Beruf während Jahrzehnten – seit 1987 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger – ausge- übt hatte, meldete er sich zufolge einer seit Januar 2009 bestehenden Schlafapnoe am 3. August 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Basel- Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1 bis 3). Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Unterlagen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 5 bis 8, 10) wurde die Arbeitsvermitt- lung abgeschlossen (act. 11). Nachdem die IV-Stelle BS Kenntnisse des Dossiers des MedicalService der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sowie weiterer relevanter Akten hatte (act. 12, 14 und 15) und die Rein- tegration in den angestammten Beruf als Lokomotivführer misslungen war (act. 13), erliess sie am 1. September 2010 einen Vorbescheid, mit wel- chem sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 33 % die Abweisung des Rentenanspruchs in Aus- sicht stellte (act. 17). Dieser Entscheid wurde in der Folge von der IVSTA mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 bestätigt (act. 18 bis 19). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch B._______ und C._______ von der Fachstelle Sozialversicherungen der SBB, beim Bun- desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Oktober 2010 sei aufzu- heben und die Angelegenheit sei zur Verfügung einer Viertelsrente ab
C-8228/2010 Seite 3 vermehrte und längere Pausen. Daraus resultiere eine mindestens 20%ige Leistungseinschränkung. Für die Tätigkeit in der Güterwagenwä- sche würden die gleichen körperlichen Belastungen anfallen. Zudem sei- en in letzter Zeit neue gesundheitliche Beschwerden, welche den Versi- cherten zusätzlich einschränkten, dazugekommen. Auch könne dieser in den erwähnten Interimstätigkeiten nicht reintegriert werden, da es sich dabei nicht um eine offizielle freie Stelle handle. Weiter entspreche der herangezogene Lohn nicht dem effektiven Validenlohn; dieser sei im Fra- gebogen Arbeitgeber richtigerweise mit Fr. 106'465.- angegeben worden. Beim Invalideneinkommen seien Fr. 68'465.- eingesetzt worden. Dieser Lohn entspreche einer 100%igen Arbeitsleistung, welche der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden und körperlichen Ein- schränkungen nicht vollumfänglich erwirtschaften könne; bei diesem be- stehe mindestens eine 20%ige Leistungseinschränkung. Es sei vorgese- hen, das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit per Ende der zweijährigen Lohnanspruchsfrist per Ende Februar 2011 aufzulösen. Bei Heranziehen des Invalideneinkommens gemäss den Lohnstrukturerhebungen (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4) würde sich bei einer angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit und unter Be- rücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von mindestens 10 % eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'498.- resp. ein IV-Grad von 47 % ergeben. Wenn der Einkommensvergleich mit dem von den SBB angege- benen Invalidenlohn durchgeführt würde, ergäbe sich unter Berücksichti- gung einer 20%igen Leistungseinschränkung ein IV-Grad von 48 %. Der Einkommensvergleich mit dem Invalidenlohn der SBB falle jedoch dahin, da der Versicherte nicht mehr reintegriert werden könne und deshalb kein konkreter Invalidenlohn zur Verfügung stehe. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Resterwerbsfähigkeit sei der Anspruch auf eine Viertelsrente ab
C-8228/2010 Seite 4 letzt als Hausmeister, ergeben. Erst mit der Beschwerde werde nun gel- tend gemacht, dass die ausgeübten Interimstätigkeiten wegen den ge- sundheitlichen Einschränkungen "nicht 100 % wertschöpfend" gewesen seien. Die geltend gemachten neuen gesundheitlichen Beschwerden (Rücken und Knie) seien nicht aktenkundig und könnten aufgrund der Massgeblichkeit des Verfügungszeitpunkts für die richterliche Entscheid- findung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerde- führer könne trotz der Einwendungen der Arbeitgeberin betreffend die in- terne Interimstätigkeit nach wie vor in einer geeigneten Verweisungstätig- keit als voll arbeitsfähig betrachtet werden. An der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bestehe kein Zweifel, auch wenn in der angefochte- nen Verfügung noch davon ausgegangen worden sei, dass der Be- schwerdeführer im angestammten Betrieb optimal integriert sei. Leichte körperliche Hilfsarbeiten fänden sich auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt auch für Arbeitnehmer fortgeschrittenen Alters. Bezüglich der Inva- liditätsbemessung könne dem Einwand des Beschwerdeführers hinsicht- lich des Validenlohnes von Fr. 106'316.- gefolgt werden. Auch beim Inva- lideneinkommen sei eine Korrektur in der Weise vorzunehmen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2011 nunmehr auf die LSE-Tabellenlöhne (2008, Tabelle TA1, betriebsübliche Wochen- stundenzahl von 41.6, Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2009) abzustellen sei. Aufgrund des Berufsabschlusses des Beschwerde- führers und seiner bisherigen beruflichen Stellung als Lokomotivführer sei auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen. Für die Einschränkungen sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. Im Verhältnis zum Va- lideneinkommen von Fr. 106'316.- stehe daher ein Invalideneinkommen von Fr. 67'103.-, woraus sich ein rentenausschliessender IV-Grad von ge- rundet 37 % ergebe. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 wurde der Beschwerdefüh- rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor- schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B- act. 6). E. In seiner Replik vom 17. Februar 2011 liess der Versicherte an seinen be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten (B-act. 7).
C-8228/2010 Seite 5 Zur Begründung liess er ergänzend geltend machen, es sei nicht nach- vollziehbar, dass im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens das Anforderungsniveau 3 herangezogen worden sei. Der Versicherte habe seit 1974 bis zum Auftreten seiner gesundheitlichen Beschwerden immer als Lokomotivführer (Monopolberuf) gearbeitet. Er sei schon Jahr- zehnte weg von seinem ursprünglich erlernten Beruf und daher sei das Anforderungsniveau 4 und nicht 3 für die Berechnung hinzuzuziehen. Es resultierte folglich ein IV-Grad von 47 %. Die neuen gesundheitlichen Be- schwerden (Knie- und Rückenbeschwerden) seien bei dieser Berechnung völlig unberücksichtigt geblieben. F. In ihrer Duplik vom 10. März 2011 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 3. März 2011. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, der Be- schwerdeführer verfüge über zwei abgeschlossene Berufsausbildungen. Das Spektrum möglicher Verweistätigkeiten sei relativ breit. Dieses um- fasse keineswegs nur bloss einfache und repetitive "Hilfsarbeiten", wie sie dem Anforderungsniveau 4 für die LSE-Einkommen entsprächen. Insbe- sondere gehörten auch anspruchsvollere, bspw. administrative bzw. Büro- tätigkeiten dazu; zu solchen habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung – auch wenn sie nicht spezifisch sei – und Berufserfahrung leichteren Zugang. Der Rückgriff auf das Anforderungsniveau sei daher vorliegend gerechtfertigt. G. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2011 schloss die Instrukti- onsrichterin den Schriftenwechsel. H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-8228/2010 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV, SR 831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversi- cherungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 19) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, er- gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er- füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
C-8228/2010 Seite 7 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Okto- ber 2010 (act. 18 und 18), mit welcher der Rentenanspruchs des Versi- cherten bei einem IV-Grad von 33 % abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zu- sammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechts- genüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnt in Frankreich, so dass vorliegend Schweizer Recht anwendbar ist. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. zur "pro rata temporis-Regel BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so- fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge- mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision geschaffenen Art. 29 Abs. 1 IVG sprechen für dessen grundsätzlich sofortige Anwendung auch
C-8228/2010 Seite 8 in Fällen, wo die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG beim Inkrafttreten am 1. Januar 2008 noch nicht abgelaufen ist. Es kann offenbleiben, ob eine Übergangsordnung, die nach der Dauer der Ende 2007 bereits zurückgelegten Wartezeit differen- ziert, am besten den Anforderungen von Verfassung und Gesetz genügte. Bei einer einheitlichen Regelung kann jedenfalls die Anmeldefrist an- spruchswahrend maximal bis Ende Juni 2008 erstreckt werden. Das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 (5. IV-Revision und Intertemporalrecht), soweit es ei- ne Anmeldefrist bis Ende 2008 vorsieht, ist gesetzeswidrig (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.3 ff.). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwen- dung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. Oktober 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
C-8228/2010 Seite 9 der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali- denrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach- te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an- deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier- an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
C-8228/2010 Seite 10 weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gegeben. Nach der Recht- sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Ja- nuar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah- lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas- sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er- halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
C-8228/2010 Seite 11 Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg- lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver- waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text- passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
C-8228/2010 Seite 12 Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 (act. 18 und 19) lagen der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS insbesondere die nachfolgend zusammengefasst wiedergegebenen ärztlichen Dokumente vor: 3.1 Dr. med. D._______ vom MedicalService der SBB führte am 7. März 2007 aus, die bereits vorgängig bestehende Adipositas habe sich seit der letzten Untersuchung vom 28. Februar 2007 noch verstärkt. Zusätzlich liege als Hauptproblem eine Coxarthrose vor. Eine Arbeit "auf dem Schul- tergelenk" komme aufgrund der Probleme am Bewegungsapparat und der allgemeinen Situation nicht in Frage (act. 12 S. 27). Am 30. Oktober 2007 berichtete Dr. med. E._______ vom MedicalService der SBB, dass Dr. med. F._______ die Einschätzung vom MedicalService bestätigt habe; dieser habe vorgeschlagen, mit einer operativen Interven- tion zuzuwarten. Der Versicherte selber habe mit Schreiben vom 22. Ok- tober 2007 darüber orientiert, dass Ende Oktober der Eingriff doch vorge- nommen würde (act. 12 S. 24; vgl. diesbezüglich auch act. 12 S. 21 bis 23). Dr. med. G._______ erwähnte in seinem Bericht vom 12. August 2008, es bestünden im Wesentlichen drei gesundheitliche Probleme: eine vorbe- kannte, in etwa stabile Störung der Hörfähigkeit, ein Zustand nach Hüft- operation rechts mit bislang günstigem Verlauf sowie ein massives Über- gewicht (act. 12 S. 19 bis 20). Am 22. Juni 2009 führte die Chefarztstellvertreterin Dr. med. H._______ vom MedicalService aus, anlässlich eines Telefongesprächs mit Dr. med. J._______ hätten sich folgende Quintessenzen ergeben: der Versicherte scheine gut auf die CPAP-Behandlung angesprochen zu haben. Dr. med. J._______ sei aber nach wie vor etwas skeptisch bezüglich Reintegration
C-8228/2010 Seite 13 als Lokomotivführer; eine Rückkehr in diese Tätigkeit schliesse er nicht aus (act. 12 S. 13; vgl. hierzu auch act. 12 S. 3). Im undatierten, bei der IV-Stelle BS am 27. August 2009 eingegangenen Bericht des Pneumologen Dr. med. J._______ wurde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Schlafapnoesyndrom seit Februar 2009 er- wähnt (act. 7; vgl. auch weitere Berichte dieses Arztes [act. 10 S. 7, 12 S. 14 und 15]). Dr. med. H._______ berichtete am 6. November 2009, aufgrund der durchgeführten spezialärztlichen Untersuchung sei ein Einsatz als Loko- motivführer oder im Geleisefeld aufgrund des Hörvermögens weiterhin denkbar (act. 12 S. 4 bis 8). Dr. med. F._______ stellte in seinem Bericht vom 24. November 2009 dieselbe Diagnose. Er berichtete weiter von einem Diabetes des Typs II, welcher keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2009 eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit als Lokomotivführer und hielt weiter dafür, andere berufliche Tätig- keiten seien zumutbar (act. 10 S. 2 bis und mit 6). Am 30. November 2009 stellte med. pract. I._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst beider Basel (im Folgenden: RAD) nach Rücksprache mit dem Eingliederungsmanager resp. der Eingliederungsmanagerin fest, die versicherte Person scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal einge- gliedert. Aus Sicht des RAD sei derzeit kein weiteres Eingliederungspo- tential vorhanden (act. 22 S. 3; vgl. auch act. 11). 3.2 Aufgrund des Berichts von Dr. med. F._______ vom 24. November 2009 und die spezialärztlichen Berichte des Pneumologen Dr. med. J._______ sowie der Stellungnahmen des MedicalService der Arbeitge- berin des Beschwerdeführers ist ohne weiteres nachvollziehbar und rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner ange- stammten Tätigkeit als Lokomotivführer seit Februar 2009 vollständig ar- beitsunfähig ist. 3.3 Betreffend die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweistätig- keiten vertrat die IV-Stelle BS in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2011 die Auffassung, es liege eine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurtei- lung vor; das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Be- schwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätigkeiten –
C-8228/2010 Seite 14 zuletzt als Hausmeister. Dieser Beurteilung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.3.1 Wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.6 hiervor), ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, sich darüber zu äussern, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, wobei diese ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Per- son ab welchem Zeitpunkt noch zugemutet werden können. Zwar muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass eine versi- cherte Person – etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechen- der Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle – an funktionellem Leistungsvermögen eingebüsst hat (vgl. Urteil des BGer 8C_380/2009 vom 17. September 2009). Obwohl folglich diesbezügliche Angaben einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitge- bers grundsätzlich nicht ausser Acht zu lassen sind, ist gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung jedoch eine fachärztliche Zumutbarkeitsbe- urteilung unabdingbar. Insofern genügt die Beurteilung der Vorinstanz bzw. der IV-Stelle BS, das "Profil" ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der vom Beschwerdeführer seit Februar 2009 SBB-intern ausgeübten Tätig- keiten, den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein rechtsge- nügliches Zumutbarkeitsprofil nicht. Daraus folgt auch, dass die be- schwerdeweise von der SBB gemachten Angaben, wonach zufolge der Einschränkungen bei bücken- und knienden Tätigkeiten und des längeren Pausenbedarfs eine mindestens 20%ige Leistungseinschränkung resul- tiert habe, nicht vorbehaltlos übernommen werden können. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin beschwerdeweise am 26. November 2010 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Interimstätig- keiten nicht reintegriert werden könne, da es sich dabei nicht um eine of- fizielle freie Stelle handle (B-act. 1 S. 2 und 3). 3.3.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz resp. der IV-Stelle BS liegt keine klare medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung vor. Zwar vertrat Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 24. November 2009 die Mei- nung, dass für andere Berufstätigkeiten eine Zumutbarkeit ohne Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit gegeben sei. Diese rudimentär abge- fasste Beurteilung genügt den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass sich Dr. med. F._______ auf dem Zusatzblatt zur Frage, welche Arbeiten dem Be-
C-8228/2010 Seite 15 schwerdeführer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Ein- schränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit noch zumutbar sei- en, geäussert hat. Dies insbesondere deshalb, weil er die Fragen nach dem zeitlichen Rahmen der Zumutbarkeit in den einzelnen beruflichen Aktivitäten nicht beantwortet und keine Prozentangaben zum entspre- chenden Leistungsvermögen gemacht hatte. Unter diesen Umständen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b) erstellt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen, von Dr. med. F._______ mit "ja" beant- worteten Aktivitäten ganztags eine volle Leistung erbringen könnte. Wei- ter erwähnte Dr. med. F._______ die Notwendigkeit von unterstützenden Hilfsmitteln, ohne diese weiter zu qualifizieren. Schliesslich kommt hinzu, dass verlässliche und rechtsgenügliche Angaben zum Konzentrations- und Anpassungsvermögen, zur Anpassungsfähigkeit sowie zur Belast- barkeit nicht aktenkundig sind. Auch aus der RAD-ärztlichen Stellungnahme von med. pract. I._______ vom 30. November 2009 ergibt sich kein rechtsgenügliches Leistungskal- kül. Einerseits wurde darin nicht über die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten berichtet. Andererseits war auch die Aussage, der Versicherte scheine beim derzeitigen Arbeitgeber an einem angepassten Arbeitsplatz in einem vollzeitlichen Pensum optimal einge- gliedert, mit einer gewissen, zu klärenden Unsicherheit behaftet. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht vollständig resp. rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach den dem Beschwerdeführer noch zumutbaren leidensadaptierten Verweistätigkeiten resp. dessen Zumutbarkeitsprofil begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Im Rahmen der zusätzlich erforderli- chen, ergänzenden medizinischen Abklärung sind sämtliche bisher ver- fassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen. Berücksichtigung zu fin- den haben auch die beschwerdeweise geltend gemachten Knie- und Rü- ckenprobleme, zumal nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob diese tatsäch- lich erst nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt eingetreten sind,
C-8228/2010 Seite 16 beurteilte doch Dr. med. F._______ Kauern und Knien als nicht zumutbar (vgl. act. 10 S. 6). Nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse hat die Vorinstanz ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). Weiter hat sie erneut einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4.2 Bereits im vorliegenden Verfahren ist festzuhalten, dass im Rahmen der Bemessung der Invalidität von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 106'316.- jährlich auszugehen ist, wie dies der Versicherte be- schwerdeweise hat vorbringen lassen und litis pendente von der Vorin- stanz resp. der IV-Stelle BS anerkannt worden war. Die Frage, ob der Be- schwerdeführer bei den bis Ende Februar 2011 interimistisch ausgeübten Tätigkeiten tatsächlich eine 20%ige Leistungseinschränkung aufgewiesen hat und ob beim hypothetischen Invalideneinkommen das Anforderungs- niveau 3 oder 4 der Tabelle TA1 zur Anwendung gelangt, kann weiter erst nach Vorliegen der ergänzenden medizinischen Abklärungen eindeutig festgelegt werden. Bereits im vorliegenden Urteil ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass mit Blick auf den mutmasslichen Beginn des Rentenan- spruchs am 1. März 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 2.2 hiervor) die LSE 2010 beizuziehen ist (vgl. hierzu BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- stellen, dass die Beschwerde vom 26. November 2010 insoweit gutzu- heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
C-8228/2010 Seite 17 Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak- tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Par- teientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs- tens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen min- destens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 26. November 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2010 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Er- lass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
C-8228/2010 Seite 18 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: