B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-8198/2010
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., Bosnien Herzegowina, Zustelladresse: Frau B., Schweiz, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-8198/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem die 1963 geborene, in der Schweiz wohnhaft und als Köchin erwerbstätig gewesene A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be- schwerdeführerin) am 19. September 2005 an die IV-Stelle für Versicher- te im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) gelangt war, wurde ihr am 1. November 2005 mitgeteilt, die Anmeldung sei beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen (Akten [im Folgenden: act.] der IVSTA 7; vgl. auch act. 8 bis 10). Daraufhin übermittelte die Ver- sicherte der IVSTA verschiedene Dokumente (Eingangsdaten: 24. No- vember 2005 und 23. Januar, 29. März sowie 12. Mai 2006; act. 11 bis 21). B. In der Folge ging das vom 6. Juli 2009 datierende Anmeldeformular der Versicherten am 17. September 2009 bei der IVSTA ein (act. 23 bis 24). Nach Vorliegen der Fragebögen vom 12. Januar 2010 (act. 29 und 31) sowie in Kenntnis zahlreicher ausländischer medizinischer Akten (act. 33 bis 84) gab Dr. med. C._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 21. Mai 2010 eine Stellungnahme und eine Ein- schätzung der Invalidität der Versicherten im Haushalt ab (act. 87). Nach- dem Dr. med. C._______ weitere Dokumente aus dem Ausland (act. 88 bis 94) gewürdigt hatte, nahm sie am 28. Juni 2010 erneut Stellung (act. 95). Daraufhin stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juli 2010 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act. 96). Hiergegen brachte die Versicherte – unter Beilage weiterer me- dizinischer Akten (act. 97 bis 112) am 7. bzw. 8. August 2010 ihre Ein- wände vor (act. 113 bis 115). Nach erneuter Konsultation des RAD und dessen von Dr. med. C._______ am 6. Oktober 2010 verfassten Beurtei- lung (act. 118) erliess die IVSTA am 21. Oktober 2010 eine dem Vorbe- scheid vom 19. Juli 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 119). C. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 15. November 2010 (Postaufgabe: 22. November 2010) unter Beilage weiterer medizinischer Akten Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 21. Oktober 2010 und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 3).
C-8198/2010 Seite 3 Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aus den fachärztli- chen Befunden sei ersichtlich, dass die IVSTA den Behinderungsgrad nicht vollständig und präzise festgestellt habe. Sie habe aufgrund ihrer Invalidität auch in Anwendung der bosnischen Vorschriften mit Wirkung ab dem 24. Februar 2009 Anspruch auf eine IV-Rente. Ihr Gesundheits- zustand sei sehr schlecht, weshalb sie nicht in der Lage sei, auf dem Ar- beitsmarkt – nicht einmal während zwei Stunden täglich – irgendwelche leichtere Arbeiten auszuführen. Sollte die bosnisch-herzegowinische Be- hörde das Gutachten vom 31. März 2010 nicht zugestellt haben, habe die Vorinstanz dieses anzufordern. Sie sei willens, sich in der Schweiz unter- suchen zu lassen, könne aber wegen der Krankheit und des schlechten Gesundheitszustandes nicht zu einer Untersuchung kommen. Sie benöti- ge einen ständigen Begleiter und denke oft an Selbstmord. D. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Be- stimmung auf, dem Bundesverwaltungsgericht ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 12. Januar 2011 nachgekommen (B-act. 4). E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, gemäss ständiger Rechtsprechung bestehe keine Bindung der IV an die Beurteilung aus- ländischer Versicherungsträger. Der medizinische Sachverhalt sei auf- grund neu vorliegender ärztlicher Unterlagen wiederholt dem RAD unter- breitet worden. Diesbezüglich werde auf den Bericht vom 27. April 2011 (act. 122) verwiesen. Die beurteilende Ärztin sei zur Schlussfolgerung ge- langt, dass aus den beschwerdeweise eingereichten medizinischen Akten keine neuen objektiven Sachverhaltselemente hervorgingen, die eine ab- weichende Beurteilung gegenüber den bisherigen Befunden im Rahmen des Abklärungsverfahrens (act. 87 und 95) zu begründen vermöchten. Weder die physischen noch die psychischen Leiden schränkten die Versi- cherte in Haushaltstätigkeiten in einem rentenbegründenden Ausmass ein. Aufgrund der nachvollziehbaren medizinischen Dokumentation habe sich die beurteilende RAD-Ärztin ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden der Versicherten bilden können, weshalb von weiteren Un-
C-8198/2010 Seite 4 tersuchungen abzusehen und zur Beurteilung auf die bestehenden Akten abzustellen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor- schuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 9 und 10); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B- act. 11). G. Im Rahmen der Replik vom 6. Juni 2011 (Postaufgabe: 9. Juni 2011) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinischen Dokumente ein, konkretisierte ihr beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren und führte ergänzend aus, aus den beiliegenden neueren medizinischen Befunden sei klar ersichtlich, dass ihr Gesundheitszustand sehr schlecht sei und sie für die Verrichtung ihrer physiologischen Bedürfnisse sowie für die per- sönliche Hygiene fremde Hilfe benötige (B-act. 12 und 13). H. In ihrer Duplik vom 1. September 2011 hielt die Vorinstanz an den ver- nehmlassungsweise gestellten Anträgen fest und brachte ergänzend vor, die mit der Replik eingereichten medizinischen Unterlagen seien erneut dem RAD zur Prüfung unterbreitet worden. Die beurteilende RAD-Ärztin sei im Bericht vom 25. August 2011 (act. 124) zur Erkenntnis gelangt, dass sich aus den Arztberichten weder bezüglich der physischen noch der psychischen Leiden neue Erkenntnisse ergäben, welche nicht bereits berücksichtigt und gewürdigt worden seien. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2011 schloss die In- struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 16). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-8198/2010 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach- gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim- mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver- sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz- lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adres- satin der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2010 (act. 119) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (vgl. Bst. F. hiervor), er- gibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er- füllt sind. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.4.2 hiernach).
C-8198/2010 Seite 6 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Ok- tober 2010 (act. 119), mit welcher das Rentenbegehren der Beschwerde- führerin abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist der Rentenan- spruch der Versicherten und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. 1.4.2 Sollte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. Juni 2011 (Postaufgabe: 9. Juni 2011) zusätzlich die Ausrichtung einer Hilflosenent- schädigung beantragt haben, ist darauf mangels Vorliegens eines Anfech- tungsobjektes nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 und 125 V 413 E. 1a). Darüber hinaus ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aus dem vorliegend anwendbaren zwischenstaatlichen Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden auch: Sozialversicherungsabkommen; (vgl. zum Ganzen E. 2.1 hiernach) kein Anspruch auf den Export von Hilf- losenentschädigungen abgeleitet werden kann (vgl. hierzu BGE 132 V 423 E. 9.5 sowie Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend- baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Bosnien Herzegowina neue Ab- kommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdefüh- rerin als bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkom- men vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
C-8198/2010 Seite 7 gerichts [im Folgenden: BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 und C- 5070/2011 vom 13. Januar 2012, auf welche das Bundesgericht [im Fol- genden: BGer] mit Urteilen 9C_329/2011 vom 27. September 2011 und 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 nicht eintrat). Nach Art. 2 dieses Abkom- mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweize- rischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel- ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf- grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange- ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An- spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend- machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur- de, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bun-
C-8198/2010 Seite 8 desamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV- Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 21. Oktober 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus- ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent- standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
C-8198/2010 Seite 9 te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali- ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund- heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt- schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein- schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu- mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei- nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fach- ärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine di-
C-8198/2010 Seite 10 agnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewäl- tigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person als- dann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwe- re, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fakto- ren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psy- chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge- winn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchge- führten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedli- chem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher- ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmswei- se – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1, 136 V 279 E. 3.2.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise gelten- de Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Kriterienkataloges – auf medizinwissenschaftlich un- haltbaren Annahmen (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2011, 9C_776/2010, E. 2.3 bis 2.5). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Be- schwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 137 V 64 E. 4.3, 136 V 279 E. 3.2.3). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sin- ne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbeg- riff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invali- disierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Er-
C-8198/2010 Seite 11 werbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Stö- rungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Weg- fall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechti- gen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbst- ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhän- gig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver- schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwir- kungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störun- gen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weni- ger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge- wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva- liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier- an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei- chende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem
C-8198/2010 Seite 12 2.7 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan- spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min- destens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Da es sich bei Art. 29 Abs. 4 IVG um eine Anspruchsvoraus- setzung handelt, kann ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nur entstehen, wenn sie während eines Jahres durchschnittlich zu mindes- tens 50% arbeitsunfähig war und nach Ablauf des Wartejahres ein Invali- ditätsgrad von mindestens 50% bestanden hat (BGE 121 V 264 E. 5 und 6). 2.8 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla- gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per- son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be- richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig- keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
C-8198/2010 Seite 13 keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab- gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An- forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli- che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me- dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des- halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be- richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge- setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No- vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi- zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel- ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher- ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchti- gungen ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die somatischen und psy- chischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
C-8198/2010 Seite 14 3. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 21. Oktober 2010 in erster Linie auf die Berichte der RAD-Ärztin Dr. med. C._______ vom 21. Mai 2010 (act. 87), 28. Juni 2010 (act. 95) und 6. Ok- tober 2010 (act. 118). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die während des Beschwerdeverfahrens verfassten Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vom 27. April 2011 (act. 122) und 25. August 2011 (act. 124) sowie die zahlreichen Arztberichte aus dem Ausland vor- liegend ebenfalls Berücksichtigung finden können, obwohl diese nach dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt (21. Oktober 2010) verfasst wurden, weil sie sich auf die Situation vor Verfügungserlass beziehen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, BGE 116 V 80 E. 6b; Urteile des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.5 und 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 3.2.2). 3.1 Dr. med. C._______ erwähnte in Kenntnis zahlreicher medizinischer Arztberichte aus dem Ausland in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2010 als Hauptdiagnose sowohl ein cervico-brachiales als auch ein lumbales Syndrom (ICD-10: M54.2 und M54.5) und attestierte der Beschwerdefüh- rerin keine Arbeitsunfähigkeit. Sie war weiter der Ansicht, aus somati- scher Sicht bestehe ein degeneratives Leiden. Seit zwei Jahren leide die Versicherte unter cervicalen und lumbalen Beschwerden. Es lägen keine neurologischen Defizite vor. Laut den klinischen Untersuchungen sei die Mobilität der Wirbelsäule erhalten geblieben. Die Behinderungen im Haushalt seien nicht signifikant. Dasselbe gelte für die Beeinträchtigung im kardiologischen Bereich. In psychischer Hinsicht handle es sich bei der Versicherten um ein depressives Geschehen, welches keinen invali- disierenden Charakter aufweise; eher handle es sich um einen reaktiven Zustand in einer schwierigen familiären Situation. Schliesslich schätzte Dr. med. C._______ die Invalidität im Bereich Haushalt auf 4.8 % (act. 87). Nach Einsicht in weitere ausländische Dokumente (act. 88 bis 94) vertrat Dr. med. C._______ in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2010 die An- sicht, ihre frühere Beurteilung vom 21. Mai 2010 sei nicht abzuändern, die Behinderungen bei der Ausübung von Haushaltsarbeiten seien nicht be- deutsam (act. 95). Im Vorbescheidverfahren resp. in Kenntnis weiterer Arztberichte aus der Heimat der Versicherten (act. 97 bis 112) war Dr. med. C._______ am
C-8198/2010 Seite 15 6. Oktober 2010 gleicher Auffassung wie bereits in den früheren Beurtei- lungen vom 21. Mai und 28. Juni 2010 (act. 118). 3.2 3.2.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel- lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver- fügen. Zwar kann RAD-Stellungnahmen – auch wenn den entsprechen- den Ärzten die an sich zwingende fachärztliche Ausbildung fehlt – unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise Gewicht zukommen resp. könnten diese als beweiskräftig qualifiziert werden (vgl. hierzu bspw. Ur- teil des BVGer C-2862 vom 7. Mai 2012 E. 3.3.2. mit Hinweis). Da vorlie- gend weder in somatischer noch in psychisch-psychiatrischer Hinsicht ei- ne rechtsgenügliche Expertise aktenkundig ist und darüber hinaus nicht eruierbar ist, über welche fachärztliche Qualifikation Dr. med. C._______ verfügt (vgl. www.doctor-fmh.ch), kann auf deren Beurteilungen nicht vor- behaltlos abgestellt werden. Mit anderen Worten kann auf den Beizug entsprechend ausgebildeter Fachärzte und/oder Fachärztinnen nicht ver- zichtet werden. 3.2.2 Demnach kann die Frage, ob, und wenn ja, für wie lange und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin wegen ihrer somatischen und psychisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen arbeits- resp. erwerbsun- fähig gewesen war resp. ist, nicht rechtsgenüglich beantwortet werden. Es ist demnach auch nicht erstellt, ab wann allenfalls die einjährige ge- setzliche Wartezeit eröffnet werden konnte resp. die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden während eines Jahres oh- ne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 % arbeits- unfähig und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 50 % invalid ge- wesen war resp. ist (vgl. zum Ganzen insb. E. 2.7 hiervor). Hinzu kommt, dass weitere medizinische Abklärungen insbesondere auch aus den nachfolgenden Gründen unabdingbar sind. 3.2.3 Nach dem vorstehend Dargelegten fehlen im vorliegenden Fall rechtsgenügliche, fachärztliche Feststellungen zum Beginn und Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin. Obwohl eine oder meh- rere Diagnosen für sich alleine genommen keinen Schluss auf eine ge- sundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen
C-8198/2010 Seite 16 (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen) sowie retrospektive Beurteilun- gen der Arbeitsfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutachtun- gen deshalb erhöhten Ansprüchen genügen sollten (vgl. Urteil des EVG I 200/03 vom 26. Juli 2004 E. 4.5), kann nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 131 I 153 E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4) gesagt werden, dass von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Beurteilung keine verwertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zum Beginn und Grad der Arbeitsunfä- higkeit der Beschwerdeführerin zu erwarten sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Beschwerdeführerin wurden sowohl aus psychisch-psychia- trischer als auch aus somatischer Sicht zahlreiche Diagnosen gestellt: 3.3.1 So wurden gemäss den zahlreich vorhandenen ärztlichen Unterla- gen in psychisch-psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Epi- sode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33), eine rezidivierende depressive Stö- rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: 33.1), eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti- sche Symptome (ICD-33.2), vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsri- tuale; ICD-10: 42.1), Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpas- sungsstörungen (ICD-10: F43), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: 43.1), eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), eine soma- toforme Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10: F45.9), eine Neurose, Kontaktanlässe mit Bezug auf bestimmte psychosoziale Umstände (ICD- 10: Z64) sowie eine nicht näher bezeichnete organische psychische Stö- rung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10: F06.9) diagnostiziert (act. 76, 78, 80, 88, 89, 99, 102, 104, 109, 111 und 112). 3.3.2 In somatischer Hinsicht wurde unter anderem die Diagnosen eines cervico-brachialen und lumbalen Schmerzsyndroms (ICD-10: M 54.2 [Zervikalneuralgie] und 54.5 [Kreuzschmerz]; act. 13, 48, 52, 65, 87, 95 und 118), einer Hernia hiatalis oesophagei (act. 89 und 92), einer Spon- dylarthrose (act. 15, 34, 35, 37, 39, 40, 46, 49, 52, 57, 62, 63, 66 und 89), einer Angina pectoris (act. 68, 77 und 83), einer Kardiomyopathia (act. 77, 83 und 89), einer Herzinsuffizienz (act. 82), einer Radiculopathia (act. 81), eines Bluthochdrucks (act. 68), einer chronischen Gastritis (act. 55 und 63), einer hypotrophio musculorum extremitatis seperioris
C-8198/2010 Seite 17 (act. 49 und 53) sowie einer chronische Polyarthritis (act. 15, 34, 35, 37, 39, 40 und 46) gestellt. 3.3.3 Da nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall zahlreiche physi- sche und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, lässt sich ei- ne isolierte Betrachtung der somatischen und psychischen Befunde nicht rechtfertigen. Mit anderen Worten ist aufgrund dieser Sachlage ein inter- disziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen (vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.7 letzter Absatz hiervor). In den genannten Umständen liegt ei- ne unvollständige Sachverhaltsabklärung resp. wurde im vorliegend zu beurteilenden Rentenverfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher vollständig ungeklärten Fragen – dem Zusammen- wirken der vorhandenen psychischen und physischen Leiden der Be- schwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weiter ist Folgendes zu beachten: 4. 4.1 Zwar übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Frage- bögen für die im Haushalt tätigen Versicherten (act. 29) bzw. für die versi- cherte Person (act. 31). Auf letzterem gab die Versicherte auf die Frage nach der näheren Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit "nur Haushalt; keine Arbeit" an. Ohne weitere Abklärungen resp. ohne die Beschwerde- führerin explizit zu fragen, ob sie bei voller Gesundheit auch nach ihrer Ausreise in ihre Heimat weiterhin ausserhäuslich erwerbstätig wäre, ging die Vorinstanz von einem Statuswechsel aus und bemass die Invalidität der Versicherten nach der Methode des Betätigungsvergleichs. Insbe- sondere mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor ih- rer Ausreise in ihre Heimat in der Schweiz als Küchenhilfe und Alleinkö- chin gearbeitet (act. 6; vgl. auch act. 18, wo von qualifizierter Arbeitskraft die Rede ist) und beschwerdeweise geltend gemacht hatte, aufgrund ih- res schlechten Gesundheitszustandes resp. Behinderungsgrades sei sie nicht in der Lage, auf dem Arbeitsmarkt während auch nur zwei Stunden täglich irgendwelche leichtere Tätigkeiten auszuüben, sind auch hinsicht- lich des Status weitere Abklärungen unumgänglich. Hinweise darauf,
C-8198/2010 Seite 18 dass die Invalidität allenfalls nach der sogenannten allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder der gemischten Methode zu bemessen wäre, ergeben sich auch aus der bei der Versicherten vorliegenden wirt- schaftlichen und familiären Situation, ist doch der Ehemann der Be- schwerdeführerin ebenfalls ohne Arbeit. Schliesslich ist in diesem Zu- sammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz beim Restaurant D._______ zwar einen Fragebogen Arbeitgeber verlangt hatte (act. 27), sich dieser jedoch nicht in den Akten befindet. Somit ergeben sich auch mit Blick auf diesen Umstand keine Hinweise auf den Status bzw. einen Wechsel desselben. 4.2 Nach Vorliegen der Ergebnisse der zusätzlich erforderlichen Begut- achtung – im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Be- richte zu berücksichtigen sind – hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- stellen, dass die Beschwerde vom 15. November 2010 insoweit gutzu- heissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2010 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dieser ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-8198/2010 Seite 19 6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un- verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 15. November 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2010 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Er- lass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-8198/2010 Seite 20 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: