Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-818/2013
Entscheidungsdatum
24.06.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 10.01.2017 (8C_551/2016)

Abteilung III C-818/2013

Urteil vom 24. Juni 2016 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A., TR-X. vertreten durch Halil Sütlü, Schützenhausstrasse 60, 8424 Embrach,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 15. Januar 2013.

C-818/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am 21. Juni 1964, türkische Staatsangehörige, domiziliert in X._______ (Türkei), wohnte von Juni 1978 bis 16. Juli 2008 in der Schweiz (Akten der IV-Stelle Aargau [AG-act.] 51, 54). Zuletzt arbeitete sie bis 23. Februar 1994 als Lageristin (AG-act. 5) und leistete während insgesamt 180 Mona- ten Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AG-act. 34 p. 3). B. B.a Am 28. Januar 1999 (AG-act. 1) stellte die Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente aufgrund voller Arbeits- unfähigkeit seit dem 9. Dezember 1997 (AG-act. 1 S. 5, AG-act. 3). Der be- handelnde Hausarzt, Dr. B., Innere Medizin, attestierte am 24. März 1999 seit 1992 progrediente chronische Rückenbeschwerden ohne eindeutig pathologisches Substrat, eine depressive Entwicklungsstörung mit Schlafstörungen und äusserte den Verdacht auf Vorliegen einer Fibro- myalgie (AG-act. 13). Auch die von ihm konsiliarisch beigezogene Rehabi- litationsklinik C. ging in ihrem Bericht vom 9. Februar 1998 von einem somatoformen Geschehen bzw. einer beginnenden Fibromyalgie aus (AG-act. 2 S. 2 f.). Der IV-Stellenarzt Dr. D._______ führte in seiner Stellungnahme vom 27. April 1999 aus, die Versicherte sei fremdsprachig, sozial und finanziell eingeengt. Man könne den Hausarzt betreffend die verbleibende Arbeitsunfähigkeit anfragen. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% sei medizinisch angemessen, voraussichtlich für dauernd (AG-act. 24). B.b Die damals zuständige IV-Stelle Aargau sah von weitergehenden Ab- klärungen ab (AG-act. 24) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 17. September 1999 (AG-act. 36) aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% eine ganze Invalidenrente ab Dezember 1998, inkl. Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten, zu. C. Zwei amtliche Rentenrevisionen wurden per 4. Dezember 2002 (AG- act. 39) bzw. 14. Dezember 2007 (AG-act. 49), jeweils auf der Grundlage eines ärztlichen Verlaufsberichts (AG-act. 38, 47), ohne Änderungen abge- schlossen.

C-818/2013 Seite 3 D. D.a Nach dem Wegzug der Versicherten in die Türkei (Juli 2008) leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) im Juni 2011 (Akten der Vorinstanz [IV-act.] 13) eine dritte amtliche Rentenre- vision ein. D.b Die Versicherte brachte in der Folge ärztliche Atteste zu den Akten, die eine lumbale Diskopathie mit Radikulopathie (IV-act. 19-21, 24), Bluthoch- druck (IV-act. 22, 23) und eine Hypercholesterinämie (IV-act. 23) bestätig- ten. Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle erachtete in seiner Stellungnahme vom 17. November 2011 den Nachweis der Besse- rung eines chronischen Rückenschmerzes mit Depression nach langem Rentenbezug als aussichtslos; der Zustand sei stationär und eine Begut- achtung in der Schweiz aussichtslos (IV-act. 27). D.c Im Mai 2012 liess die Vorinstanz die Versicherte bei der F._______ AG in Y._______ polydisziplinär begutachten. Die Versicherte brachte zur gut- achterlichen Untersuchung türkische Arztberichte bei, die eine Spinalka- nalstenose, eine lumbale Diskushernie (IV-act. 33 S. 2; 35 f.; 38), eine Ra- dikulopathie (IV-act. 34 f.) sowie Hypertonie (IV-act. 33 S. 1; 37) attestieren. Das Gesamtgutachten vom 18. Juni 2012 wurde von den Dres. G._______ (Geschäftsführer), H._______ (medizinische Verantwortung), I._______ (Orthopädie und Traumatologie), Prof. J.U. Bürgi (Innere Medizin), K. (Konsiliararzt, Psychiatrie) sowie L._______ (Konsiliarärztin, Neurologie) verfasst und umfasst die Fachbereiche Orthopädie/Traumato- logie, Psychiatrie und Neurologie (IV-act. 39). Die Gutachter diagnostizier- ten als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend ein chronisches lumbospondylo- genes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit kongenitaler lumbosa- craler Assimilationsstörung mit Teillumbalisation S1 und anamnestisch Ra- dikulopathie, rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitde- konditionierung sowie Fehl- und Überbelastung der Lendenwirbelsäule durch Übergewicht. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit nannten die Gutachter eine Hypertonie, eine Adipositas (BMI 39), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie Varicosis beider Unterschenkel (S. 14). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstö- rung wurde diagnostiziert, aber entsprechend der geltenden Rechtspraxis als bezüglich der Arbeitsfähigkeit auswirkungslos betrachtet (S. 13 f.). Die in vorhergehenden Verfahren noch beschriebene, therapierefraktäre De- pression habe hingegen gar nicht mehr festgestellt werden können (S. 15).

C-818/2013 Seite 4 Die Gutachter sahen die Versicherte als in rückenadaptierten, wechselbe- lastenden, leichten und nur gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten, im freien Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen, ohne Zwangs- haltungen, repetitive Rumpf-Bewegungsanforderungen sowie Heben, Tra- gen und Bewegen von Lasten über 15 kg als vollschichtig arbeitsfähig (S. 15). In psychiatrischer Sicht sei volle Arbeitsfähigkeit gegeben, seit 2008. Aus neurologischer Sicht sei die Versicherte für alle altersassoziier- ten leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten uneingeschränkt belastbar. In ihrer früheren Tätigkeit als Lageristin erachteten sie sie hin- gegen als vollständig arbeitsunfähig. Dies gründe im Wesentlichen aus dem Lebensalter und der orthopädischen Konstitution der Versicherten. Dieser Zustand bestehe auch rückblickend seit 2007, setze jedoch eine genügend gute Blutdruckeinstellung sowie langfristige engmaschige Blut- druckkontrollen voraus (S. 17). Die Haushaltführung entspreche dem vor- beschriebenen Zumutbarkeitsprofil und könne zugemutet werden. D.d Dr. E._______ des medizinischen Dienstes bestätigte in seiner Stel- lungnahme vom 30. Juli 2012 die aufgeführten Diagnosen und schloss sich der Beurteilung der amtlichen Gutachter an. Es seien keine pathologischen Befunde in der Begutachtung feststellbar, welche eine erneute Rentenzu- sprache im Jahre 2007 rechtfertigten. Die Wirbelsäule sei statisch minder belastbar. Leichte bis gelegentlich mittelschwere und rückenadaptierte Tä- tigkeiten seien aber zu jedem Zeitpunkt orthopädisch zumutbar gewesen. Psychiatrisch liege eine wesentliche Besserung gegenüber den Vorbefun- den vor, mit deutlicher Selbstlimitierung. Er hielt fest, die von den Gutach- tern festgehaltene Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten gelte ab Gutach- tensdatum (IV-act. 43). D.e Die Vorinstanz orientierte die Versicherte – nach Vornahme eines Ein- kommensvergleichs am 23. August 2012 (IV-act. 46) – mit Vorbescheid vom 12. September 2012 (IV-act. 47) über ihre Absicht, bei einem festge- stellten Invaliditätsgrad von nurmehr 35% die Rentenzahlungen einzustel- len. D.f Die Versicherte wandte mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 dagegen ein, dass ihr eine Rente aufgrund der Rückenschmerzen und nicht aufgrund der Depression zugesprochen worden sei (IV-act. 49). Gleichzeitig gab sie einen Arztbericht vom 14. September 2012 betreffend ihr Rückenleiden zu den Akten (IV-act. 52 S. 3).

C-818/2013 Seite 5 D.g Dr. E._______ des medizinischen Dienstes sah am 2. Dezember 2012 in diesen neuen Unterlagen keinen Anlass, seine Beurteilung anzupassen; es werde keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt (IV-act. 56). D.h Am 15. Januar 2013 (IV-act. 58) verfügte die Vorinstanz die Einstel- lung der Rentenberechtigung ab März 2013, da sich der Gesundheitszu- stand der Versicherten verbessert habe. E. E.a Gegen die Renteneinstellung liess die Versicherte, vertreten durch Halil Sütlü, am 11. Februar 2013 (Datum Postaufgabe: 12. Februar 2013, Beschwerdeakten [act.] 1) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht er- heben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Weiteraus- richtung einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Weiterausrichtung der Rente während des Beschwerdeverfahrens. Sie rügte, es sei keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten, wes- halb eine Rentenrevision nicht zulässig sei. Auch sei ihr eine Rentenrevi- sion, nachdem sie seit 1997 nicht mehr arbeite und mittlerweile 49 Jahre alt sei, nicht mehr zuzumuten bzw. diese sei unverhältnismässig. E.b In ihrer Stellungnahme vom 12. März 2013 beantragte die Vorinstanz die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 5). E.c Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2013 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ab (act. 6). E.d Am 8. Mai 2013 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Verfahrensakten (act. 8). E.e Am 24. Mai 2013 (act. 9 f.) zeigte der Vertreter die Niederlegung seines Mandants an und ergänzte, dass sich das Rückenleiden der Beschwerde- führerin ausweislich der aktenkundigen Unterlagen verschlimmert habe und nun zusätzlich der Bluthochdruck überwacht werden müsse. Obwohl im Wegfall der Diagnose Depression eine wesentliche Verbesserung ge- sehen werde, habe diese Diagnose bei der ursprünglichen Verrentung nicht vorgelegen; eine relativ kurze Behandlung mit Antidepressiva habe

C-818/2013 Seite 6 einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung gegolten. Sollte die Diag- nose einer Depression gestellt worden sein, könne dieser, mangels spezi- alärztlicher Bestätigung, nicht gefolgt werden. E.f Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 (act. 16) die Abweisung der Beschwerde. Sie habe den gesundheitlichen Zustand sorgfältig erhoben; demnach sei die Beschwerdeführerin in ihrem letzten Beruf voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Verweistätigkeit hät- ten jedoch nie Einschränkungen bestanden. Der nun durchgeführte Ein- kommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 35% ergeben, weshalb die Rente zu Recht aufgehoben worden sei. E.g Mit Replik vom 17. September 2013 (act. 19) hält die Beschwerdefüh- rerin, neu wiederum vertreten durch Halil Sütlü, an ihren Anträgen fest. Sie stellt fest, die Vorinstanz gehe von einem unveränderten Zustand aus, wes- halb eine Revision nicht möglich sei. Die behauptete therapierefraktäre De- pression könne bereits seit 2007 nicht mehr nachgewiesen werden, ohne dass dies in der Revision 2007 berücksichtigt worden sei. Der amtliche Gutachter sehe darin nun eine Besserung, gehe aber gleichzeitig davon aus, dass die Beschwerdeführerin nie in rentenbegründendem Ausmass eingeschränkt gewesen sei. Schliesslich stellt sie nochmals fest, es sei gar nie eine Depression diagnostiziert worden. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehe gemäss dem amtlichen Gutachten unter dem Vorbehalt einer guten Einstellung des Blutdrucks und einer Gewichtsreduktion um 40kg. Ob diese Bedingungen erfüllt seien, sei nicht festgestellt worden. E.h Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 1. Oktober 2013 (act. 21) an ihren Anträgen fest. Die Gutachter hätten eine auf das Jahr 2007 zurück- reichende Verbesserung festgestellt. E.i Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 14. Oktober 2013 (act. 22). E.j Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Parteien darauf hin, dass das Bundesgericht seine Praxis be- züglich psychosomatischer Leiden mit Grundsatzurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 geändert habe und lud die Parteien zu einer weiteren Stel- lungnahme ein (act. 29).

C-818/2013 Seite 7 E.k Der Vertreter der Beschwerdeführerin machte am 30. September 2015 geltend, die damalige Berentung der Beschwerdeführerin sei im Wissen um die beiden damals als IV-irrelevant geltenden Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgie) erfolgt. Beide nicht objektivierbaren Diag- nosen seien nun aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu berücksichtigen, auch die objektivierbare Rückenproblematik sowie das Alter, der Bildungsgrad und die 17-jährige Berufsabstinenz der Beschwer- deführerin (act. 33). E.l Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 6. Juni 2013 einen Kosten- vorschuss von CHF 450.- sowie die Vergütung für erstellte Aktenkopien in Höhe von Fr. 25.- (act. 11). Der Zahlungseingang konnte am 19. Juni 2013 (act. 14) verbucht werden. E.m In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2015 (act. 34) führte die Vorinstanz aus, sie habe den Sachverhalt im Hinblick auf die psychosoma- tischen Leiden noch einmal dem medizinischen Dienst unterbreitet. Die IV- ärztliche Stellungnahme vom 18. November 2015 (Beilage 1) bestätige, dass das Gutachten den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisver- fahren im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspre- che. Es bleibe bei der arbeitsmedizinische Einschätzung, wonach die Be- schwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit gänzlich arbeitsun- fähig sei, in einer leichteren Verweistätigkeit keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe und insgesamt ein Invaliditätsgrad von 35% vor- liege, weshalb die Aufhebung der Rente zu Recht erfolgt sei. E.n Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 (act. 35) sandte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stel- lungnahme der Vorinstanz vom 30. November 2015 inkl. Beilage zu und bot ihr Gelegenheit, bis zum 25. Januar 2016 Schlussbemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin äus- serte sich in der Folge nicht mehr.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG,

C-818/2013 Seite 8 des VwVG, sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. d bis VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge- mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Ver- sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) für die Verfügung von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei domiziliert. Die an- gefochtene Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde also zu Recht von der Vorinstanz erlassen. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der hiervon ausgenommen ist. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. 2.3 Als Adressat ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; sie hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als

C-818/2013 Seite 9 Partei teilgenommen. Ihre Beschwerde wurde zudem form- und fristge- recht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 3. 3.1 Am 1. Mai 1969 unterzeichneten die Schweiz und die Republik Türkei das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über sozi- ale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.763.1, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969). 3.2 Angehörige der jeweiligen Staaten sind den Angehörigen des Partner- staates in Rechten und Pflichten betreffend die angeführten Sozialversi- cherungen, darunter die Invalidenversicherung (Art. 1 Ziff. 1 Bst. B lit. b So- zialversicherungsabkommen), gleichgestellt, insoweit nicht das Abkom- men selbst eine Differenzierung vorsieht (Art. 2 Abs. 1 Sozialversiche- rungsabkommen). 3.3 Als Abweichung von diesem Gleichbehandlungsgebot sieht das Sozi- alversicherungsabkommen vor, dass schweizerische IV-Renten türkischen Staatsangehörigen nach deren endgültigem Verlassen der Schweiz nur ausgerichtet werden, wenn diese mindestens zur Hälfte invalid sind (Art. 10 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen). 3.4 Zur Anwendung kommt das Recht desjenigen Vertragsstaates, in des- sen Gebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (Art. 4 Abs. 1 Sozialver- sicherungsabkommen). Das Abkommen sieht lediglich für den Fall der Zu- sammenrechnung von Beitragszeiten eine parallele Anwendung der Ge- setzgebung beider Vertragsstaaten vor (Art. 10 Abs. 3 und 4 Sozialversi- cherungsabkommen). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Vertragsstaats und beansprucht Leistungen aus der Invalidenversicherung. Persönliche und sachliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens sind damit er- stellt. 3.5.2 Sowohl die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2013 wie auch der zugrundeliegende Sachverhalt fallen in die Geltungszeit des Sozialver- sicherungsabkommens. Seine zeitliche Anwendbarkeit steht deshalb aus- ser Frage.

C-818/2013 Seite 10 3.5.3 Strittig ist die Berechtigung auf eine Rente der Schweizer Invaliden- versicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz (Sachv. A). Es ist nach dem Sozialversicherungsabkommen, im Rahmen der konventionsrechtlichen Schranken, ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. 4. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist eine Rentenaufhebung vom 15. Januar 2013 – nach letztma- liger Überprüfung am 14. Dezember 2007 (vgl. Sachverhalt B) – strittig, weshalb auf das IVG und die IVV in ihrer Fassung gemäss 4. IV-Revision (AS 2003 3837), 5. IV-Revision (AS 2007 5129 und AS 2007 5155) und in ihrer Fassung der 6. IV-Revision massgebend sind (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu- chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (u.v. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva- lidenversicherung, 2010, §21, m.w.H.). 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt

C-818/2013 Seite 11 zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.4 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach unterschiedlichen Methoden, in Abhängigkeit davon, ob ein Versicherter als erwerbstätig ein- zustufen ist. 4.4.1 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er- werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). 4.4.2 Im Falle nicht als erwerbstätig einzustufender Versicherter, insbeson- dere bei im Haushalt tätigen Personen, wird für die Bemessung der Invali- dität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisheri- gen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungs- vergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti- gen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätig- keit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künst- lerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 4.4.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil als erwerbstätig einzustufen sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode festgelegt. Waren sie daneben auch in anderen Aufgabenbereichen tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit in anderen Aufgabenbereichen festzulegen und die jeweilig berechneten Invaliditätsgrade gewichtet zu mitteln (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG). 4.5 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28 Abs. 1 IVG): – ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; – während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und

C-818/2013 Seite 12 – nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Vorliegend ist einschränkend das anwendbare Sozialversicherungsabkom- men zu beachten, wonach Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 50% nicht exportierbar seien (E. 3.3). 4.6 Die spätere Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Rentenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 4.6.1 Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. 4.6.1.1 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; wenn keine Verfügung verlangt wurde, ist auch eine einfache Mitteilung über die Nicht-Anpassung des Invaliditätsgrads nach amtlicher Revision zu beachten, Urteil BGer vom 14. August 2009 9C_46/2009 E. 3.1). 4.6.1.2 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Aus- wirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesund- heitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Me- thode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Per- spektive ist allerdings die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 4.6.1.3 Ist eine erhebliche Veränderung gegeben, wird die Rente an- schliessend nicht nur in Bezug auf diese, sondern in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht allseitig geprüft (BGE 117 V 198 E. 4b). 4.6.2 Eine amtliche Revision wird eingeleitet, wenn Tatsachen bekannt o- der Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lassen. Sie kann aber auch bereits

C-818/2013 Seite 13 mit der vorhergehenden Entscheidung, im Hinblick auf eine mögliche er- hebliche Änderung, auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen werden (Art. 87 Abs. 1 IVV). 4.6.3 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussicht- lich längere Zeit andauern wird, spätestens aber wenn sie drei Monate ge- dauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Rente wird diesfalls, bei laufendem Rentenbezug, ab dem zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monat angepasst (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2014, Art. 30-31 N 110). 4.7 Vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente muss sich die Verwaltung vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wieder- gewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ganz ausnahms- weise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Be- lastungsfähigkeit etc.) und/oder die Durchführung von Eingliederungs- massnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2). Dabei sind die gesetzlich im Rahmen der 6. IV-Revision normierten Kriterien eines Rentenbezugs während mindestens 15 Jahren oder eines Lebensalters von über 55 Jah- ren analog anzuwenden (Urteil des BGer 9C_228/2010 vom 16. April 2011 E. 3.3 und 3.4). 5. 5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der

C-818/2013 Seite 14 Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). 5.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür- digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be- weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 5.4.1 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a). 5.4.2 Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der me- dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Dis- ziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu- mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 in fine; Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).

C-818/2013 Seite 15 5.4.3 Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb, m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auf- tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc, Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.). Sie sind aber auch nicht von vornherein un- beachtlich (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.5 Während das Bundesgericht bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund- lage früher auf eine Vermutung der Überwindbarkeit abstellte, welche sich schwergewichtig mit der Komorbidität der psychischen Erkrankung um- stossen lasse, soll die beweisrechtliche Würdigung nun in zwei Stufen er- folgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): in einer ersten Stufe soll der funktionelle Schweregrad der Beschwerden bestimmt werden; dazu sind insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, der Behandlungs- und Eingliederungserfolg (oder aber die Behandlungsresistenz) und Komorbi- ditäten zu bestimmen. Im Gegensatz zur früheren Praxis des Bundesge- richts werden hier aber auch mobilisierbare Ressourcen zur Beschwerde- kompensation, in Form der Persönlichkeitsstruktur und des sozialen Kon- texts, berücksichtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.2, 4.3.3). In einem zweiten Schritt ist dann eine Konsistenzprüfung durchzuführen. Wesentlich ist da- bei zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Einschränkung gleich- mässig in allen vergleichbaren Lebensbereichen auftritt und in welchem Ausmass Behandlungsoptionen wahrgenommen bzw. vernachlässigt wer- den, ob also ein entsprechender Leidensdruck manifest wird (BGE 141 V 281 E. 4.4.1, 4.4.2). 5.6 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfälti- ger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be- trachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem fest-

C-818/2013 Seite 16 stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht wer- den. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Beweis- würdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich zwischen Vergleichszeitpunkt (vorlie- gend ist – in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin – auf den Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 17. September 1999 ab- zustellen, zumal die Vorinstanz die späteren Revisionen einzig auf einen Aktenbericht [AG-act. 38] oder eine Kurzbeurteilung [AG-act. 47] des je- weiligen Hausarztes abstützte und keine eingehenden Abklärungen vor- nahm) und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Verbesserung der Gesundheitssituation ergeben hat, wovon die Vorinstanz ausgeht. 6.1 Vorliegend wurde die Rente der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 ge- stützt auf die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. B._______ vom 24. März 1999 (AG-act. 13) und die Beurteilung durch den IV-Stellenarzt Dr. D._______ vom 27. April 1999 (AG-act. 24) zugesprochen. Dr. B._______ hielt in seinem Bericht die Diagnosen chronische Rückenbeschwerden ohne eindeutig pathologisches Substrat, Fibromyalgie?, depressive Ent- wicklungsstörung mit Schlafstörungen fest und berief sich auf die Berichte der Klinik C.. Dem Verlaufsbericht der Rehabilitationsklinik C. ist am 9. Februar 1998 zu entnehmen, dass die Patientin neben ihrer Rückenschmerzen auch Schlafstörungen angebe. Dies zusammen mit den Rückenschmerzen und den diffusen Druckdolenzen, die symmet- risch ausgebildet seien, liessen die Diagnose einer beginnenden Fibromy- algie stellen. Deren Behandlung sei bekanntlich sehr schwierig. Der Pati- entin werde Saroten retard (Indikation: endogene Depressionen, Depres- sionen in der Geriatrie, reaktive Depressionen, neurotische Depressionen, depressive Symptomatik bei Psychosen aus der Gruppe der schizophre- nen Reaktionsformen [in Kombination mit einem Neuroleptikum] sowie Stimmungsschwankungen bei somatischen Krankheiten [vgl. Schweizeri- sches Arzneimittelkompendium, http://www.compendium. ch/mpro/ mnr/2062/html/de, besucht am 5. April 2016] verschrieben (AG-act. 2 Seite 2). Am 2. April 1998 ist dem Verlaufsbericht derselben Klinik zu entnehmen, dass eine Skelettszintigraphie veranlasst worden sei, um einen möglichen entzündlichen Prozess nicht zu übersehen (AG-act. 2 Seite 3). Im weiteren Eintrag vom 21. April 1998 ist festgehalten, dass der Szintigraphiebefund

C-818/2013 Seite 17 völlig negativ sei. Aufgrund der Klinik sowie der negativen Untersuchungs- befunde könne höchstwahrscheinlich von einem somatoformen Gesche- hen ausgegangen werden (AG-act. 2 Seite 4). Übereinstimmend kamen sowohl der Hausarzt wie auch die Rehabilitationsklinik zur Überzeugung, dass eine Erkrankung aus dem Formenkreis der somatoformen Schmerz- störungen (vgl. bei Fibromyalgie Urteil des Bundesgerichts I 815/06 vom 12. April 2007 E. 4.2) vorliege. Dr. B._______ hielt – wie oben erwähnt – zudem eine depressive Entwicklungsstörung fest. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der spätere Hausarzt Dr. M._______ in seinem Bericht vom 26. Februar 2007 ausführte, es habe sich keine Änderungen der Diagnose ergeben, die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig teils wegen einer therapierefraktären Depression und multiplen Rückenbeschwerden trotz Analgetika (AG-act. 47). 6.2 In der aktuell angefochtenen Verfügung hob die Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin mit der Begründung auf, der Gesundheitszustand habe sich seit dem 18. Juni 2012 verbessert. Eine Depression habe aktuell nicht mehr festgestellt werden können, die somatoforme Schmerzstörung sei nicht invalidisierend und die orthopädischen Einschränkungen führten zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 35%. 6.3 Die Beschwerdeführerin stellt die damalige akute Ausprägung der de- pressiven Entwicklungsstörung in ihren Eingaben in Abrede. Aus der Tat- sache, dass die akute depressive Störung in der vorliegend zu beurteilen- den Rentenrevision nicht mehr habe festgestellt werden können, dürfe des- halb nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine rentenrelevante Ver- besserung des Gesundheitszustandes vor. Weiter macht die Beschwerde- führerin in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2013 geltend, die Rückenproblematik habe sich verschlimmert (act. 10 p. 2) und die Fibromyalgie und die soma- toforme Schmerzstörung hätten ebenfalls Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. 6.4 6.4.1 Zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und der Arbeits- fähigkeit hat die Vorinstanz ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Sachv. D.c). Die Beschwerdeführerin stellt indirekt den Beweiswert des amtlichen Gutachtens in Frage. Es ist daher zu prüfen, ob dieses den An- forderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 5.4) genügt.

C-818/2013 Seite 18 6.4.2 Das Gutachten enthält einen Hauptteil von 23 Seiten inkl. persönliche Befragung und klinische Untersuchung im Fachgebiet Orthopädie/Trauma- tologie sowie separate psychiatrische und neurologische Teilgutachten (IV- act. 39 S. 24, 33). Es basiert auf den Vorakten sowie persönlichen Unter- suchungen am 14. und 16. Mai 2012. 6.4.3 Der Hauptteil enthält nach einer kurzen Einleitung eine Zusammen- fassung der relevanten Vorakten sowie zusätzlich von der Beschwerdefüh- rerin beigebrachter Atteste. Es folgen anamnestische Angaben, das ortho- pädische Teilgutachten sowie eine Zusammenfassung der psychiatrischen und neurologischen Teilgutachten, bevor die Gesamtdiagnostik in eine ausführliche versicherungsmedizinische Beurteilung überführt, mit Belas- tungsprofil, Würdigung im Hinblick auf die Vorakten und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Abschliessend wird nochmals der Fragenkatalog, zumeist mit Verweis auf den Haupttext, beantwortet. 6.4.4 An aktuellen Leiden beschreibt die Beschwerdeführerin den Gutach- tern gegenüber seit 15 Jahren andauernde, "enorme" Rückenbeschwer- den und dadurch bedingte Schlafstörungen, Schmerzen oder aber Taub- heit in den Beinen und Kopfschmerzen. Es wird nicht geltend gemacht, es seien Leiden unberücksichtigt geblieben. 6.4.4.1 In der orthopädischen Untersuchung vom 14. Mai 2012 stellt der Teilgutachter extreme Adipositas, mässigen thoracolumbalen und deutli- chen lumbosacralen Federungsschmerz sowie Palpationsschmerz in den Interspinalräumen L5/S1 und L4/L5 fest. Er attestiert eine Rumpfmuskula- tur mit globalem Defizit, so dass ein aktives Anheben des Oberkörpers bei fixiertem Becken weder aus Bauch- noch aus Rückenlage möglich sei. Über beiden Unterschenkeln diagnostiziert er eine mittel-, teils grosskalib- rige Varicosis. Anhand der aktenkundigen MRI-Aufnahmen aus dem Jahre 2009 attestiert er eine Zunahme des lumbosacralen Winkels bei Über- gangscharakter L5 sowie eine Verdickung der Bandscheibe L4/L5, die den Duralsack berührt. 6.4.4.2 Der psychiatrische Teilgutachter diagnostiziert nach seinem Unter- such vom 14. Mai 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, er- wähnt aber auch eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Be- schwerden und sehr lebhaften Bewegungsabläufen. Hier zeigten sich Hin- weise auf eine nicht unerhebliche Selbstlimitierung. Die Beschwerdeführe-

C-818/2013 Seite 19 rin verfüge über gute Ressourcen in der Beziehungsfähigkeit und Kontakt- gestaltung, im Antrieb, in der Abwehrorganisation und Selbstwertregula- tion. 6.4.4.3 Der neurologische Teilgutachter bestätigt nach seinem Untersuch vom 16. Mai 2012 die bekannte Adipositas und die subjektive Angabe lum- baler sowie unbestimmter glutealer Schmerzen. Aus den Unterlagen be- kannte Radikulopathien könnten hingegen nicht bestätigt werden. 6.4.4.4 Als aktuelle, die Arbeitsfähigkeit beschlagende Diagnosen, nennt das Gesamtgutachten ein chronisches lumbospondylogenes und lum- bovertebrales Schmerzsyndrom mit kongenitaler lumbosacraler Assimilati- onsstörung mit Teillumbalisation S1 und anamnestisch Radikulopathie, rumpfmuskulärem Globaldefizit als Folge einer Langzeitdekonditionierung sowie Fehl- und Überbelastung der Lendenwirbelsäule durch Übergewicht. Als nicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend werden Hypertonie, Adiposi- tas (BMI 39 kg/m 2 ), Varicosis beider Unterschenkel sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung bezeichnet. 6.4.5 Die genannten Leiden der Beschwerdeführerin wurden sämtlich in den jeweiligen Teilgutachten der Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie berücksichtigt. Die klinischen Untersuchungen und Beobachtungen in den einzelnen Teilen erscheinen umfassend und schlüssig. Die Zusammen- hänge und medizinischen Schlussfolgerungen der Teilgutachten wie auch der Gesamtdiskussion erscheinen ausführlich und begründet. Es sind ins- besondere keine medizinischen Widersprüche oder unbegründete Abwei- chungen von Vordiagnosen bzw. Auslassungen erkennbar. 6.5 Das Gutachten spricht sich schliesslich über die Arbeitsfähigkeit im an- gestammten Beruf und einer Verweistätigkeit aus. Demnach sei die Be- schwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit langer Zeit vollstän- dig arbeitsunfähig; in einer rückenadaptierten, wechselbelastenden und leichten bzw. gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Zwangshaltun- gen, repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf und Tragen, He- ben und Bewegen von Lasten über 15 kg sei sie hingegen, unter Voraus- setzung engmaschiger Kontrolle der labilen Hypertonie, vollschichtig ar- beitsfähig. Durch eine Gewichtsreduktion und Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur könne diese Restarbeitsfähigkeit gar verbessert werden.

C-818/2013 Seite 20 6.6 Das amtlich erstellte Gutachten vom 18. Juni 2012 erfüllt die Beweis- anforderungen an ein Gutachten (E. 5.4.1) und wurde von Fachärzten er- stellt (E. 5.4.2); schliesslich sind auch keine Indizien für eine ausnahms- weise Unzuverlässigkeit ersichtlich (E. 5.4.3). Bezüglich pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde- bildern ohne nachweisbare organische Grundlage ist das Gutachten zwar nach alter Praxis (eingeleitet mit BGE 131 V 49) erstellt worden. Nach al- tem Verfahrensstandard erstellte Gutachten verlieren aber nicht per se ih- ren Beweiswert, sondern sind im Einzelfall zu prüfen (BGE 141 V 281 E. 8). Dr. N., Psychiater und Psychotherapeut des medizinischen Diens- tes der Vorinstanz – hat vorliegend mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2015 (act. 34 Beilage 1) – unter Auflistung der einzel- nen Standardindikatoren im Sinne von BGE 141 V 281 ff. E. 4.1.3 – aus- drücklich bestätigt, dass das Gutachten den Anforderungen an ein struktu- riertes Beweisverfahren im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung entspreche. Die vorliegenden funktionellen Einschränkungen seien auch nach den neuen Standardindikatoren nicht invalidisierend: Es erfolge keine Einnahme von psychotropen Substanzen, sondern von Ent- zündungshemmern und Kortikoiden. Trotz hohem Schmerzempfinden könnten die Gutachter weder eine Hernie noch eine radikuläre lumbale Ausstrahlung feststellen. Die vormals diagnostizierte Sensibilitätsstörung L5/S1 werde nicht bestätigt. Es liege keine Persönlichkeitsstörung vor, auch keine psychiatrische Komorbidität. Die Beschwerdeführerin sei nicht in psychiatrischer Behandlung. Der familiäre Kontext sei gegeben und po- sitiv, es finde kein sozialer Rückzug statt (gegebener familiärer Rahmen, bestehender Kontakt mit den beiden Töchtern, Freude über deren Schul- und Ausbildungserfolge, Mithilfe im Haushalt, Austausch mit dem Ehe- mann, aufrecht erhaltenes Interesse am Tagesgeschehen, zahlreiche so- ziale Kontakte). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen lebhaftem Erschei- nungsbild/Bewegungen in der Untersuchung und den angegebenen Kla- gen bzw. der Intensität derselben. Es habe eine eingehende Begutachtung und Prüfung der Elemente durch die Gutachter stattgefunden. Aufgrund dieser eingehenden Stellungnahme, die sich auf das ausführliche Gutach- ten der F. AG stützt, kann der noch unter alter Praxis erstellte psy- chiatrische Teil auch unter der neueren, geänderten Praxis als beweiskräf- tig angesehen werden (E. 5.5). Dem Gutachten kommt also auch diesbe- züglich volle Beweiskraft zu.

C-818/2013 Seite 21 6.7 6.7.1 Die Gutachter halten fest, dass keine depressive Symptomatik mehr feststellbar sei, ebenso wenig die vom Hausarzt noch erwähnte therapie- refraktäre Depression. Aufgrund der Aktenlage (vgl. E. 6.1) kann nicht be- stätigt werden, dass die im Jahr 1999 festgestellte depressive Entwick- lungsstörung zu Unrecht diagnostiziert worden sei, wie die Beschwerde- führerin geltend macht. Die Vorakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau enthalten mehrere hausärztliche Stellungnahmen und ei- nen Verlaufsbericht der Rehaklinik C., aus denen die Gründe für die Rentengewährung am 17. September 1999 zu entnehmen sind: Im Vor- dergrund standen dabei eine beginnende Fibromyalgie (Arztbericht Dr. B. vom 24. März 1999 [AG 13] und Verlaufsbericht der Rehaklinik C., Eintrag vom 9. Februar 1998 [AG 2]), chronische Rückenbe- schwerden ohne eindeutiges pathologisches Substrat (AG 13) und eine depressive Grundstimmung (AG 12 f.). Zur letzteren Diagnose führte der Hausarzt in seinem Überweisungsschreiben vom 20. Januar 1998 an die Klinik C. an, er habe eine Therapie mit Seropram (einem Antide- pressivum zur Behandlung von Depressionen/Zwangsstörungen und Pa- nikstörungen [vgl. Arzneimittelkompendium, https://compen- dium.ch/prod/seropram-filmtabl-20-mg/de, besucht am 21. Juni 2016]) ein- geleitet. In seinem gut ein Jahr später verfassten Bericht an die IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. März 1999 (AG 13) beurteilte der Hausarzt die Patientin als zu 100% arbeitsunfähig, diagnostizierte unter anderem eine depressive Entwicklungsstörung mit Schlafstörungen, führte aus, die Patientin klage über Schmerzen „überall im Rücken“, alles an ihr „sei schlapp“, die Patientin sei bei der Arbeit überfordert gewesen, 1997 sei sie wegen eines Magenulkus in Behandlung gewesen, in diesem Jahr habe sich die Situation wegen der Arbeitslosigkeit von Ehemann und Patientin zugespitzt, eine Welt „sei zusammengebrochen“, sie habe keine Aussich- ten mehr, auch die Behandlung mit Antidepressiva habe nichts gebracht. Obwohl er im Beiblatt ergänzte, er glaube nicht, dass eine psychiatrische Behandlung viel bringe, befürwortete er im Arztbericht selber den Beginn / die Fortsetzung („mehr“) psychotherapeutischer Beratungen. Aufgrund die- ser Beurteilungen und dem Hinweis auf eine Therapieresistenz der medi- kamentösen Behandlung ist von einer im Jahre 1999 nicht leicht wiegen- den Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis auszugehen. Der spä- tere Hausarzt, Dr. M., der anfangs 2006 die Nachfolge von Dr. B. übernommen hatte, berichtete in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2007, dass die Versicherte wegen einer therapierefraktären Depression und multiplen Rückenbeschwerden trotz Analgetika nicht ar- beitsfähig sei. Die Diagnosen hätten sich seit dem ausführlichen Bericht

C-818/2013 Seite 22 von Dr. B._______ vom März 1999 nicht geändert. Er erachte die Patientin weiterhin als arbeitsunfähig. 6.7.2 Wie oben erwähnt ist – im Gegensatz dazu – dem psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Mai 2012 (IV 39 S. 24) zu entnehmen, dass bei der Versicherten keine massgeblichen, insbesondere auch hemmenden de- pressiven Phänomene vorliegen würden, sie sei gedanklich nicht gefangen in Schmerzwahrnehmung, depressiven Gefühlen, Ängsten oder negativen Kognitionen. Aus psychiatrischer Sicht zeige sich eine nicht unerhebliche Selbstlimitierung. Bestätigt werden könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, da das Schmerzsyndrom nicht durch kör- perliche Symptome vollumfänglich erklärt werden könne und die Schmerz- problematik in enger Verknüpfung mit dem kränkend und traumatisierend erlebten Arbeitsplatzverlust in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre entstan- den sei. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwachse indes daraus nicht. Es liege zwar ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf mit unveränder- ter Symptomatik vor, allerdings seien die übrigen Kriterien gemäss Förster nicht hinreichend erfüllt. Eine komorbide psychische Störung oder eine chronische körperliche Begleiterkrankung mit sozialmedizinischer Rele- vanz liege nicht vor. Aus psychiatrischer Optik könne keine die Arbeitsfä- higkeit einschränkende Gesundheitsstörung diagnostiziert werden. Eine in der Vergangenheit diskutierte depressive Symptomatik bestehe nicht mehr. Die von Dr. M._______ festgehaltene Diagnose einer therapierefrak- tären Depression lasse sich nicht mehr bestätigen. Insoweit sei eine we- sentliche Verbesserung gegenüber den beschriebenen Vorbefunden fest- zustellen. Diese Einschätzung gelte aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der Rückkehr in die Türkei im Jahre 2008, jedenfalls seien seither keine wesentlichen psychischen Störungen mehr dokumentiert. 6.7.3 Damit kann die zuvor diagnostizierte depressive Störung aus heuti- ger Sicht nicht mehr bestätigt werden. Die damals diagnostizierte begin- nende Fibromyalgie wurde im Gutachten der F._______ AG vom 18. Juni 2012 ebenfalls nicht mehr diagnostiziert. Das somatoforme Geschehen ist aus heutiger Sicht – wie Gutachter und medizinischer Dienst zutreffend ausführen – überwindbar. Auch die von gewissen behandelnden Ärzten aus somatischer Sicht beschriebene Radikulopathie konnte in der Begut- achtung nicht bestätigt werden. Damit kann insgesamt von einer relevan- ten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

C-818/2013 Seite 23 6.8 Nach dem amtlichen Gutachten brachte die Beschwerdeführerin ein weiteres Attest von Dr. O._______ vom 14. September 2012 zu den Akten (IV-act. 50 S. 3; Übersetzung: IV-act. 52 S. 3), wonach es 'ungünstig' sei, wenn sie längere Zeit stehe oder sitze bzw. für schwere Arbeiten eingesetzt werde. Der Bericht entspricht mit seiner Würdigung weitgehend den gut- achterlich spezifizierten Arbeitseinschränkungen und stellt dessen Er- kenntnisse nicht in Frage. Ein von der Beschwerdeführerin ursprünglich in Aussicht gestelltes Privatgutachten (act. 1 p. 5) wurde nicht eingereicht. 6.9 6.9.1 Dem amtlichen Gutachten kommt nach dem Gesagten volle Beweis- kraft zu. Die Vorinstanz und ihr medizinischer Dienst durften sich vorbe- haltlos darauf abstützen. 6.9.2 Insoweit die Beschwerdeführerin rügt, das Gutachten habe die Ar- beitsfähigkeit nur unter noch nicht erfüllten Bedingungen attestiert, kann dem nicht gefolgt werden. Wohl setzten die Gutachter eine Einstellung der Blutdruckmedikation und eine engmaschige Kontrolle voraus, doch ist die- ser Umstand nicht geeignet, eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zu indizieren, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schadenminde- rungsprinzips zu einer entsprechenden Behandlung angehalten werden kann. Die weiteren Anmerkungen der Gutachter, Gewichtsreduktion und Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur, sind auf eine Stabilisierung und Verbesserung des bestehenden Arbeitsfähigkeit gerichtet und der Be- schwerdeführerin ebenfalls im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten. 6.10 Im Zeitpunkt der Rentenrevision war die Beschwerdeführerin rund 49 Jahre alt und bezog während 14 Jahren und eineinhalb Monaten eine Rente. Nach bundesgerichtlicher Praxis war die Frage der Eingliederung deshalb nicht zu prüfen und die Beschwerdeführerin konnte auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (E. 4.7). 7. Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nach der allgemeinen Methode bestimmt, was nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat nach der Geburt des ersten Kindes weiter gearbeitet und ist aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 1994 nicht mehr erwerbstätig (E. 4.4.1). Auf die heutige Arbeit im Haushalt ist deshalb im Einkommensvergleich nicht abzustellen. Die Festlegung des Validen-

C-818/2013 Seite 24 lohns wie auch des Invalidenlohns, bei einem Leidensabzug von 20%, er- folgte regelgerecht. Die Feststellung eines Invaliditätsgrads von 35% ist deshalb nicht zu beanstanden und die Rentenberechtigung aufgrund des Unterschreitens der Minimalgrenze von 50% (E. 4.5) abzusprechen. 8. Die Vorinstanz hat vorliegend die Rentenrevision korrekt eingeleitet, ist in Erfüllung der Untersuchungsmaxime zu einem rechtsgenüglichen Ergebnis gelangt und hat zu Recht festgehalten, dass die Voraussetzungen zur wei- teren Gewährung einer Invalidenrente nicht mehr erfüllt sind. Die Rügen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2013 zu bestä- tigen ist. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 450.– (Kosten für das Beschwerdeverfahren, unter besonderer Berücksichtigung des Gesuchs- verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde [Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) fest- zusetzen; zusätzlich geschuldet sind Fr. 25.– für Gerichtskopien (s. Bst. E.d). Die geschuldeten Fr. 475.– werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-818/2013 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden Verfahrenskosten von CHF 450.- und Kopierkosten von Fr. 25.- erhoben und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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