Abt ei l un g II I C-81 6 8 /20 0 8 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidität (Verfügung vom 21. November 2008). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-81 6 8 /20 0 8 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene (schweizerische Staatsangehörige) A._______ war seit dem 1. April 1993 bei B._______ als Produktionstechniker (Tontechniker) angestellt, wobei er ab April 2003 ein Teilzeitpensum von 60 % ausübte (IV-Akt. 18). Per 30. September 2006 löste er sein Arbeitsverhältnis auf, um seinen Wohnsitz nach Österreich zu verlegen, wo seine Ehefrau wohnte (IV-Akt. 17). In der Folge ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (IV-Akt. 5). Mit Datum vom 31. Dezember 2007 bzw. 12. Januar 2008 (Eingang 21. Januar 2008) meldete er sich bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akt. 1 und 2). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, seit einem Schlaganfall am 3. Oktober 2007 sei seine linke Körperhälfte beeinträchtigt. Zudem leide er zeitweise an Angina Pectoris und den Folgen von drei Herzinfarkten (S. 5). A.aDie IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) holte zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere die medizinischen Unter- lagen (IV-Akt. 22 ff.), den Fragebogen für den Versicherten (EU [IV- Akt. 17]), den Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akt. 18), den Frage- bogen für die im Haushalt tätigen Versicherten (IV-Akt. 21) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akt. 95) ein und legte das Dossier ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. A.bIn seiner Stellungnahme vom 12. September 2008 (IV-Akt. 34) führte der IV-Stellenarzt Dr. med. C.____, Facharzt für allgemeine Medizin, als Hauptdiagnosen „Koronare Dreigefässerkrankung mit Status nach Myokardinfarkt und PTCA im Jahre 2002; Status nach cerebrovaskulärem Ereignis (Arteria cerebri dx) mit vorübergehendem Hemisyndrom links, weitgehende Remission“ auf und attestierte dem Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 13 % seit dem 3. Oktober 2007, wobei er davon ausging, dass die Tätigkeit im Haushalt als bisherige Tätigkeit zu qualifizieren sei. In einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit bestehe eine Einschrän- kung von 15 %. A.cMit Vorbescheid vom 17. September 2008 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akt. 35). Mit mehreren E-Mails teilte A._____ der IVSTA mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (IV-Akt. 36 ff.) und Se ite 2
C-81 6 8 /20 0 8 beantragte am 1. Oktober 2008 eine Fristverlängerung zur Erhebung von Einwänden und um weitere Beweismittel beizubringen (IV-Akt. 41). Dem Versicherten wurde daraufhin eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2008 gewährt (vgl. IV-Akt. 43-45). Mit Datum vom 15. Oktober 2008 reichte A._______ „Rekurs“ gegen den Vorbescheid ein und machte unter anderem geltend, er könne seinen Beruf als Tontechniker aufgrund seiner Hörbehinderung nicht mehr ausüben. Zudem leide er seit längerer Zeit an einer Depression. Weiter reichte er zwei medizinische Atteste (ärztlicher Befundbericht von Dr. med. D., Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 9. Oktober 2008 [IV- Akt. 50], fachärztlicher Befund von Dr. med. E., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. Oktober 2008 [IV-Akt. 51]) ein (IV- Akt. 52). Der IV-Stellenarzt Dr. C._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 17. November 2008 an seiner Beurteilung vom 12. September 2008 fest (IV-Akt. 54). Mit Verfügung vom 21. November 2008 wies die IVSTA das Leistungsbegehren von A._______ ab, weil keine rentenbegründende Invalidität vorliege (IV- Akt. 55). A.dMit E-Mail vom 2. Dezember 2008 wies A._______ die IVSTA darauf hin, dass er am 27. November 2008 eine Ergänzung zu seinem „Rekurs“ vom 15. Oktober 2008 mit weiteren Beweismitteln eingereicht habe und die Verfügung erlassen worden sei, bevor die ihm gewährte Frist zur Erhebung von Einwänden abgelaufen sei. Er gehe davon aus, dass die abweisende Verfügung ungültig sei, dennoch werde er beim Gericht Beschwerde erheben (IV-Akt. 57, vgl. auch IV-Akt. 58 ff.). Mit Brief vom 4. Dezember 2008 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass er gemäss Rechtsmittelbelehrung vorzugehen habe, sofern er die Verfügung vom 21. November 2008 anfechten wolle (IV-Akt. 65). Am 11. Dezember 2008 ging bei der IVSTA die schriftliche Eingabe vom 26. November 2008 betreffend „Ergänzung zu Rekurs“ mit Beilagen (Ärztliche Bestätigung von Dr. F., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20. November 2008, Entlassungsbericht G. Krankenhaus, Chirurgische Abteilung, vom 30. November 2007 betreffend Behandlung vom 19./20. September 2007 [IV-Akt. 68] sowie Entlassungsbericht G._______ Krankenhaus, Medizinische Abteilung, vom 11. Juli 2007 betreffend stationärem Aufenthalt vom 5. - 12. Juli 2007 [IV-Akt. 67]) ein (IV-Akt. 69). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 forderte die IVSTA A._______ auf, den Fragebogen zur Bestimmung des Status des Versicherten auszufüllen, da er angegeben habe, sich ab Mai 2007 um eine Stelle als Tontechniker Se ite 3
C-81 6 8 /20 0 8 bemüht zu haben. Weiter teilte ihm die Verwaltung mit, dass ihre Verfügung vom 21. November 2008 „als null und nichtig zu betrachten“ sei (IV-Akt. 70). B. Mit Datum vom 15. Dezember 2008 (Poststempel vom 17. Dezember 2008) erhob A._______ gegen die Verfügung vom 21. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente (Akt. 1). C. Mit Eingabe vom 16. März (Eingang am 8. April) 2009 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, die IVSTA habe ihn darüber informiert, dass ihr Entscheid betreffend sein IV-Gesuch hinfällig sei. Er gehe deshalb davon aus, dass sich sein Rekurs erübrige (Akt. 5). D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerde- führer sei mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine Viertelsrente zuzu- sprechen (Akt. 6). In formeller Hinsicht führte sie aus, die von ihr am 18. Dezember 2008 erklärte Rücknahme der Verfügung vom 21. November 2008 sei nicht rechtswirksam, weil der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits Beschwerde erhoben habe. Auf die Beschwerde sei deshalb einzutreten. Ihren Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung nachgewiesen habe, dass er sich – bevor er den Schlaganfall erlitten habe – intensiv um eine Tätigkeit als Tontechniker bemüht habe. Daher sei die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Gemäss der Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 23. März 2009 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Tontechniker seit Februar 2002 zu 20 % und seit dem 19. September 2007 zu 70 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit dem 6. Dezember 2007 (nach dem Rehabilitationsaufenthalt) 85 %. Die gesundheitlich bedingte Erwerbs- einbusse betrage 49 %, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente (ab
C-81 6 8 /20 0 8 E. Der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 (Akt. 7) auf Fr. 400.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 5. Mai 2009 bei der Gerichts- kasse ein (Akt. 11). F. Mit Replik vom 23. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und reichte eine weitere Stellungnahme von Dr. E._______ (vom 19. Mai 2009) ein (Akt. 12). Er machte geltend, sein Invaliditätsgrad betrage mindestens 60 %. Die Vorinstanz habe seine krankheitsbedingten Einschränkungen sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht unzureichend berücksichtigt. Dem Einkommensvergleich sei zudem ein zu geringes Valideneinkommen zugrunde gelegt worden. Nach den erlittenen Herzinfarkten habe er nicht nur sein Pensum reduzieren, sondern auch die leitende Funktion abgeben müssen. G. In ihrer Duplik vom 16. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. September 2007 eine Viertelsrente und ab dem 1. Dezember 2007 eine halbe Rente zuzusprechen (Akt. 14). Zur Begründung verwies sie auf die neuen Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 21. Juni und 12. Juli 2009 (IV-Akt. 92 und 94), wonach dem Beschwerdeführer im bisherigen Beruf ab Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % und in einer Verweistätigkeit ab Dezember 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (statt 15 %) attestiert werde. Das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen sei hingegen korrekt. H. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 10. November 2009 an seiner Beschwerde fest (Akt. 17). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 5
C-81 6 8 /20 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsge- richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde- führer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). 2.2Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der IVSTA vom 21. November 2008, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2008 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen zur Bestimmung des Status des Versicherten auszufüllen und teilte ihm mit, die Verfügung vom 21. November 2008 sei „als null und nichtig zu betrachten“ (IV-Akt. 70). 2.2.1Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Se ite 6
C-81 6 8 /20 0 8 Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Interventionen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind hingegen nicht denselben (strengen) Voraus- setzungen unterworfen, wie sie für den Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen gelten. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt. In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist (vgl. in BGE 135 III 656 [Urteil 4A_447/2009] nicht publizierte E. 2.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 134 V 257 E. 2.2, BGE 129 V 110 E. 1.2.1). 2.2.2Mit der Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über (Devolutivwirkung; Art. 54 VwVG). Der Ver- waltung wird damit die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2). Vorbehalten bleibt Art. 53 Abs. 3 ATSG, wonach der Versiche- rungsträger die angefochtene Verfügung so lange in Wiedererwägung ziehen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 VwVG). 2.2.3Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 17. Dezember 2008 eingereicht bzw. der Post übergeben (vgl. Akt. 1). Da damit die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache an das Bundesverwal- tungsgericht übergegangen ist, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2008 die Verfügung vom 21. November 2008 rechtsgültig zurückgenommen hat (vgl. BGE 134 V 257 E. 2.2; ANNETTE GUCKELBERGER, Der Widerruf von Verfügungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 6/2007 S. 293 ff., S. 307 f.). In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2009 hat die Vorinstanz zudem ausgeführt, sie sehe von einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung ab, weil aufgrund der Beschwerdevorbringen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr vorgenommene Neubeurteilung den Begehren des Beschwerdeführers voll entspreche (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Se ite 7
C-81 6 8 /20 0 8 2.3Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, einzutreten. 3. Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel- ten Grundsätze dazulegen. 3.1Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. November 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 3.2Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände- rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb- lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub- stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 Erw. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. Urteil BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.2 f., Urteil BGer 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5; Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 Se ite 8
C-81 6 8 /20 0 8 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor- schriften Anwendung, die bei Eintritt des (allfälligen) Versicherungs- falles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 21. November 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi- sion]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi- sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt das alte Recht, da vorliegend der (allfällige) Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist und sich der Beschwerdeführer vor dem 31. Dezember 2008 angemeldet hat. 3.3Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein- gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund- heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig- keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getre- tene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Se ite 9
C-81 6 8 /20 0 8 3.4Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes- tens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall anwendbare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine Erwerbsunfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc). 3.5Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entspre- chenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas- sung], Art. 28 Abs. 1 ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsange- hörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- schaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.6Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits- leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob Se it e 10
C-81 6 8 /20 0 8 der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3.7Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklä- rungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach- entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 2 und 3 IVG). In den interdisziplinär zusammengesetzten RAD sind insbesondere die Fachdisziplinen Innere oder Allgemeine Medizin, Orthopädie, Rheuma- tologie, Pädiatrie und Psychiatrie vertreten (Art. 48 IVV). 4. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist zunächst die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. 4.1Den medizinischen Akten lässt sich Folgendes entnehmen: 4.1.1Der Beschwerdeführer erlitt am 13. Februar 2002 einen Herzinfarkt und wurde in der Folge im Kantonsspital H._______ behandelt (insbes. PCTA [Erweiterung der Herzkranzgefässe], IV- Akt. 22 f.). Nach einem weiteren Herzinfarkt am 28. Juli 2002 war er bis am 5. August 2002 im Kantonsspital H._______ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 8. August 2002, IV-Akt. 23). Diagnostiziert wurde u.a. eine hypertensive und koronare 3-Gefässerkrankung. Am 12. Dezember 2002 wurde eine ICD-Implantation (Implantierbarer Cardioverter-Defibrillator) vorgenommen (IV-Akt. 24). Der Patient habe am 17. Dezember 2002 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Austrittsbericht Kantonsspital H._______ vom 17. Dezember 2002, IV-Akt. 25). Bei den Kontrolluntersuchungen im August und September 2005 wurde u.a. die Diagnose einer koronaren Dreigefässerkrankung bestätigt und eine mittelschwer Se it e 11
C-81 6 8 /20 0 8 eingeschränkte Pumpfunktion festgestellt (IV-Akt. 26 f.). Bei Maximalbelastung trete die typische Angina pectoris auf (IV-Akt. 27). 4.1.2Vom 8. bis 22. Juni 2007 stand der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt (in Österreich) wegen eines Erysipels in Behandlung (Bestätigung von Dr. F._______ vom 20. November 2008, Akt. 69). 4.1.3Gemäss Entlassungsbericht der medizinischen Abteilung des G._______ Krankenhauses vom 11. Juli 2007 betreffend stationärem Aufenthalt vom 5. bis 12. Juli 2007 wurde beim Patienten ein Generatorwechsel und eine Sondenrevision – als geplanter Eingriff – vorgenommen (IV-Akt. 67). Zusätzlich zu den cardiologischen Diagnosen wurde u.a. eine Adipositas und Verdacht auf depressive Verstimmung diagnostiziert. Die Compliance des Patienten scheine deutlich eingeschränkt zu sein. Dem Patienten sei dringend empfohlen worden, regelmässige Kontrollen in der Spezialambulanz durchführen zu lassen. Am 19. September 2007 wurde in der chirurgischen Abteilung des G._______ Krankenhauses eine Varizenoperation durchgeführt (Entlassungsbericht vom 30. November 2007 betreffend Behandlung vom 19. bis 20. September 2007; IV-Akt. 68). 4.1.4Nach einem ischämischen Insult (ICD-10 I63.3: Hirninfarkt durch Thrombose zerebraler Arterien) am 3. Oktober 2007 erfolgte ein stationärer Aufenthalt zur Neurorehabilitation im I._______ vom 9. November bis 6. Dezember 2007 (Bericht vom 5. Dezember 2007; IV-Akt. 30). Der neurologische Status beim Eintritt ergab weitgehend unauffällige Befunde. Eingeschränkt waren insbesondere die Oberflächen- und die Tiefensensibilität links (obere und untere Extremitäten). Konzentration und Aufmerksamkeit seien etwas herabgesetzt, die Merkfähigkeit diskret eingeschränkt. Im psychischen Bereich wurden keine Beeinträchtigungen festgestellt. Der Epikrise lässt sich entnehmen, dass der Patient aufgrund der guten Ergebnisse bei den neuropsychologischen Untersuchungen nur einmalig am kognitiven Training teilgenommen habe. Ziel des multidisziplinären Therapieprogramms sei die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit gewesen, insbesondere die Verbesserung der Funktion der linken oberen Extremität, der Hemihypästhesie und der Ausdauer. Beim Austritt seien Fingerfunktionen und Koordination verbessert gewesen. Bei verringertem Arbeitstempo sei das Bedienen einer Computer- Se it e 12
C-81 6 8 /20 0 8 tastatur wieder möglich. Das Tragen von kleinen Lasten sei möglich, ein geringes Kraftdefizit bestehe noch. Die Defizite in der Oberflächen- und Tiefensensibilität bestünden nach wie vor. Das Arbeitstempo sei noch deutlich verringert. Es sei empfohlen worden, die Therapien in der Tagesklinik fortzusetzen, bis die Berufsfähigkeit wiedererlangt worden sei. 4.1.5Dr. D._______ diagnostizierte in seinem Kurzbericht vom 9. Oktober 2008 an Dr. F._______ (IV-Akt. 50) eine Innenohrschwerhörigkeit links. Subjektiv bestehe eine Hörverschlechterung seit dem Insult im Jahr 2007. 4.1.6Dr. E._______ führte im Kurzbericht vom 13. Oktober 2008 an Dr. F._______ aus, neben dem neurologischen Defizit (nach dem medialen Insult) seien die Risikofaktoren relativ stabilisiert. Seines Erachtens bestehe jedoch ein deutlich depressives Syndrom, welches das organische Psychosyndrom im Rahmen der Grunderkrankung ver- stärke (IV-Akt. 51). Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 19. Mai 2009 steht der Beschwerdeführer seit Oktober 2008 in Behandlung bei Dr. F._______ (Akt. 12). Diagnostisch bestehe ein Zustand nach Myokardinfarkt im Jahr 2002 bzw. ein Zustand nach cerebralem Insult mit deutlichem sensomotorischem Residualzustand (Hemisymptomatik rechts) sowie Störung der Feinmotorik und ausgeprägter Hypästhesie. Weiter wird ein Chronisches Fatigue Syndrom, bei bestehendem organischem Psychosyndrom, mit Einschränkung der Merkfähigkeit, Konzentration und der psychischen Dauerbelastbarkeit diagnostiziert. Ferner bestehe eine „typische Begleitdepression“, welche einer antidepressiven Langzeitmedikation bedürfe. Die Arbeitsfähigkeit sei „weit über 50 %“ eingeschränkt. Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in seinem „angestandenen“ Beruf sei aus nervenärztlicher Sicht nicht mehr zu erwarten. 4.1.7Die IVSTA legte das Dossier im Verlaufe des Verfahrens mehr- mals ihrem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Nach Ein- schätzung von Dr. C._______ wäre dem Beschwerdeführer die Ausübung der Tätigkeit als Tontechniker weiterhin möglich und zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2009 (IV-Akt. 85) hielt er deshalb an seinen früheren Beurteilungen (vom 17. November 2008 [IV-Akt. 54] und vom 12. September 2008 [IV-Akt. 34]) fest, Se it e 13
C-81 6 8 /20 0 8 wonach seit dem 3. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestehe. Die Remission nach dem cerebrovaskulären Ereignis vom 3. Oktober 2007 sei gut gewesen. Es bestünden noch eine Störung der Tiefensensibilität und leichte neurologische Defizite (IV-Akt. 34). Die Innenohrschwerhörigkeit und die – angesichts der Medikation wohl leichte – Depression hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit (IV-Akt. 54). 4.1.8Dr. med. J., ebenfalls vom medizinischen Dienst der IV- Stelle, erachtete den Beschwerdeführer – im Unterschied zu Dr. C. – aufgrund der kardialen Vorgeschichte, der nach wie vor bestehenden verminderten Belastbarkeit und der Gehörsein- schränkung in der bisherigen Tätigkeit als Tontechniker seit 19. September 2007 als nicht mehr arbeitsfähig. In seiner ersten Stellungnahme vom 23. März 2009 (IV-Akt. 87) führte Dr. J._______ zudem aus, es sei nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit bereits ab 2002 in einem gewissen Masse eingeschränkt gewesen sei. Diese Ein- schränkung (aus kardialen Gründen) habe aber höchstens 20 % betragen. In seiner zweiten Stellungnahme vom 21. Juni 2009 (IV- Akt. 92) hielt er ergänzend fest, leider fehlten regelmässige Kontroll- berichte bezüglich der kardialen Problematik. Aufgrund der Spital- berichte aus den Jahren 2002 und 2005 sei es jedoch durchaus nachvollziehbar, wenn der Versicherte seine Tätigkeit als Tontechniker aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert habe. Daher könne eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (als Tontechniker) seit 2002 akzep- tiert werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Stress, körperlich leichte Arbeiten) habe jedoch keine Einschränkung bestanden. Vom 19. September 2007 (Varizenoperation und anschlies- sender Schlaganfall am 3. Oktober) bis am 6. Dezember 2007 (Ende des Rehabilitationsaufenthaltes) sei der Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Für die Zeit nach dem Rehabilitationsaufenthalt stimme er der Einschätzung von Dr. C._______ zu, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine Ein- schränkung von 15 % vorliege (IV-Akt. 87). Zum Bericht von Dr. E._______ (vom 19. Mai 2009) führte Dr. J._______ am 21. Juni 2009 sinngemäss aus, der behandelnde Arzt habe lediglich eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Tontechniker vorgenommen, weshalb kein Widerspruch bestehe. Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit von über 20 % in einer angepassten Tätigkeit seien nicht ersichtlich. Auf entsprechende Nachfrage der Verwaltung präzisierte Dr. E._______ am 12. Juli 2009, Se it e 14
C-81 6 8 /20 0 8 hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2007 in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Differenz zur Einschätzung von Dr. C.. Er habe lediglich festgehalten, dass die Arbeitsun- fähigkeit höchstens 20 % betrage (IV-Akt. 94). 4.2Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. dazu E. 3.6 hiervor). Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschrei- bung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind sie im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, Urteil BGer 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2). Geht es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts, kann der RAD auf die Vornahme eigener Untersuchungen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV) verzichten (soeben zitiertes Urteil 9C_323/2009 E. 4.3.1). 4.2.1Ob die Berichte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle in beweisrechtlicher Hinsicht den RAD-Berichten gleichzustellen sind, kann vorliegend offen bleiben. Denn auf einen Aktenbericht kann nur abgestellt werden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteil BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Wie sich auch aus der Stellungnahme von Dr. J. ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere fehlen medizinische Unterlagen zum Verlauf der kardialen Störung, weshalb eine zuverlässige (rückwirkende) Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit kaum möglich erscheint. Es ist nicht auszuschliessen, dass die divergierenden Einschätzungen der beiden IV-Stellenärzte (hinsichtlich Beginn und Umfang der Beeinträchtigung in der bisherigen Tätigkeit als Tontechniker) vorwiegend aufgrund einer Interpretation von unvollständigen Vorakten entstanden sind. 4.2.2Die Untersuchungspflicht der Verwaltung bezieht sich auch auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und dauert so lange, Se it e 15
C-81 6 8 /20 0 8 bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit ersichtlich hat die IVSTA lediglich diejenigen medizinischen Unterlagen eingeholt, welche sich im Besitz des Beschwerdeführers befanden (vgl. IV-Akt. 16 ff.). Bei den behandelnden Ärzten (in Österreich und der Schweiz) wurden jedoch keine Verlaufsberichte und allfällige weitere Unterlagen angefordert. Daher hätte sich der IV- Stellenarzt nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es fehlten leider regelmässige Kontrollberichte bezüglich der kardialen Proble- matik. Vielmehr hätte er die Verwaltung darauf hinweisen müssen, dass die medizinischen Akten unvollständig und daher zu ergänzen sind. 4.2.3Unvollständig dokumentiert ist aber auch der Verlauf nach dem erlittenen Insult, weshalb unklar ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Rehabilitationsaufenthalt im I._______ verschlechtert hat, oder ob es sich um unterschiedliche Beurteilungen verschiedener medizinischer Fachpersonen handelt (z.B. war gemäss Bericht des I._______ das Gehör im November 2007 beidseits intakt [IV-Akt. 30 S. 2], bei der IV-Anmeldung im Januar 2008 machte der Beschwerdeführer aber bereits eine Beeinträchtigung des Gehörs geltend [IV-Akt. 2] und im Oktober 2008 wurde eine Innenohrschwerhörigkeit links diagnostiziert [IV-Akt. 50]). 4.2.4Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträch- tigung aus psychiatrischer Sicht betrifft, erlauben die vorliegenden medizinischen Berichte keine rechtskonforme Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Ausführungen von Dr. J._______ kann dem Bericht von Dr. E._______ nicht entnommen werden, dass sich seine Arbeitsunfähigkeitsschätzung lediglich auf die bisherige Tätigkeit bezieht. Der Bericht von Dr. E._______ vom 19. Mai 2009 genügt indessen den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht. Die Annahme eines invalidisierenden psychischen Gesundheits- schadens setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikations- system voraus. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Se it e 16
C-81 6 8 /20 0 8 Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei- bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2). Bei pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (wozu auch das Chronic Fatigue Syndrom gehört) geht die Rechtsprechung zudem von der Vermutung aus, dass trotz des Leidens eine Erwerbs- tätigkeit ausgeübt werden könne (siehe BGE 9C_510/2009 vom 30. August 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dr. E._______ diagnostiziert – ohne auf ein anerkanntes Klassifi- kationssystem Bezug zu nehmen – ein „chronisches Fatigue Syndrom, bei bestehenden organischen Psychosyndrom“ und eine „typische Begleitdepression,“ die einer antidepressiven Langzeitmedikation bedürfe. Inwiefern sich die psychischen Störungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Da bereits im Juli 2007 – mithin vor dem Hirninfarkt – im Entlassungsbericht des G._______ Krankenhauses der Verdacht auf eine depressive Verstimmung geäussert wurde (vgl. IV-Akt. 67), kommt auch der Anforderung, eine medizinische Expertise müsse in Kenntnis der Vorakten erstellt werden, wesentliche Bedeu- tung zu. 4.3Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in medizi- nischer Hinsicht ungenügend abgeklärt ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zunächst bei den behandeln- den Ärzten einen Verlaufsbericht einhole und anschliessend – unter Beizug des RAD – entscheide, ob und gegebenenfalls welche medizi- nische Begutachtung erforderlich ist (vgl. Art. 57 Abs. 3 IVG, siehe auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Rz. 2036 ff. und Rz. 2075 ff.). Dabei wird sie zu beachten haben, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte – im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits – nicht als medizinische Administrativgutachten gelten können. Dies Se it e 17
C-81 6 8 /20 0 8 heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versiche- rungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unter- schiedlichen Fachrichtungen) sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil BGer I 828/06 vom 5. September 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.4Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass der Fragebogen für Arbeitgebende (IV-Akt. 18) nur unvollständig ausgefüllt wurde. Insbesondere fehlen darin Angaben zu der vor April 2003 ausgeübten Tätigkeit bzw. zu den Gründen, weshalb der Beschwerdeführer ab
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen Vorinstanz werden in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG gemäss der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Kosten auferlegt. 5.2Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 18
C-81 6 8 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange- fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]) -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Se it e 19
C-81 6 8 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 20