Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-7916/2015
Entscheidungsdatum
06.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 05.03.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_201/2018)

Abteilung III C-7916/2015

Urteil vom 6. Februar 2018 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 26. November 2015.

C-7916/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1968, ledig, ist deutscher Staatsangehöriger (vgl. Vorakten der Sozialver- sicherungsanstalt B._______ [SVA-act.] 1; Vorakten der Invalidenversiche- rungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA bzw. Vorinstanz [IVSTA- act.] 19). Als gelernter Metzger arbeitete er in den Jahren 2000 bis Juni 2009 in der Schweiz und leistete für 106 Monate Beiträge an die obligato- rische Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Von Juli 2003 bis Juli 2008 war er vollzeitlich als selbständiger Akkord-Metzger tä- tig. Sein monatlicher Bruttolohn habe zwischen Fr. 5‘000.– und Fr. 5‘500.– betragen (SVA-act. 1 und 116; IVSTA-act. 35 S. 5). Seit 2011 hat er seinen Wohnsitz in Deutschland (SVA-act. 156). B. B.a Eine Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm („Tennisarm“) führte am 11. Juli 2008 zu einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80% (IVSTA-act. 32), worauf sich der Versicherte am 17. November 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt B._______ (nachfolgend: SVA B.) zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete. Der Anmeldung ist zu entneh- men, dass auch seine Krankentaggeldversicherung, die C., über die Arbeitsunfähigkeit informiert worden sei und er einen Anspruch auf Aus- richtung von Krankentaggeld geltend gemacht habe (SVA-act. 1 und 4). B.b Infolge Wechsels des Wohnsitzes nach Deutschland ging die Zustän- digkeit zur Bearbeitung des Leistungsgesuchs am 16. September 2011 auf die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) über (IVSTA-act. 1 S. 1). B.c Am 27. April 2012 verfügte die IVSTA, dass infolge Wegzugs nach Deutschland kein Anspruch auf berufliche Massnahmen mehr bestehe (IV- STA-act. 10). B.d Nach medizinischen Abklärungen und gestützt auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 28. September 2012, den Vor- bescheid vom 5. November 2012 (IVSTA-act. 25 f.) und den Beschluss vom 11. Dezember 2012 (IVSTA-act. 33), sprach die Vorinstanz dem Ver- sicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (IVSTA-act. 34) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 zu. Da noch ein Verrechnungsver- fahren mit der kantonalen Arbeitslosenkasse in (...) und der C._______ in

C-7916/2015 Seite 3 (...) offen sei, werde die IV-Rentennachzahlung vorläufig auf ein Warte- konto überwiesen. Zur Begründung des Entscheids führte die Vorinstanz an, dass es sich vorliegend um eine Gesundheitsbeeinträchtigung handle, die seit dem 11. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Akkordmetzger von 80% verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, welche in wechseln- der Arbeitsposition mit einem Heben von Gewichten bis maximal 8 kg und ohne schwere physische Belastung des rechten Armes verrichtet werden könnten, wie z.B. Verkäufer, Magaziner, Park- oder Museumsaufseher, seien jedoch seit dem 11. Juli 2008 zu 100% zumutbar. Entsprechend der Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ergebe sich im vor- liegenden Fall eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 11. Juli 2008 eine Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad) von 56% verursache. Somit bestehe ein monatlicher Rentenanspruch in der Höhe von Fr. 467.–. Der Beschluss sehe eine Revision spätestens am 31. Dezember 2015 vor (IV- STA-act. 32). B.e Mit zwei Verfügungen vom 16. Januar 2013 kam die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 21. Dezember 2012 zurück und sprach dem Versicherten unter Berücksichtigung eines tieferen durchschnittlichen Jahreseinkom- mens mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine monatliche Rente von Fr. 467.– (IV- STA-act. 35) und mit Wirkung ab 1. Juli 2011 eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 475.– (IVSTA-act. 36) zu. Da noch ein Verrechnungsverfah- ren mit der kantonalen Arbeitslosenkasse in (...) und der AHV-Ausgleichs- kasse für Metzger in (...) offen sei, sei die IV-Rentennachzahlung vorläufig auf ein Wartekonto überwiesen worden (IVSTA-act. 35 S. 4, 36 S. 4). Auf- grund des IV-Taggeldbezuges während der Zeitdauer vom 3. Mai 2010 bis 31. Juli 2011 sei die IV-Rente bis zum 31. August 2010 nach Art. 47 Abs. 1 IVG zu befristen (IVSTA-act. 35 S. 4). Gemäss zweiter Verfügung seien für die Monate September 2010 bis Juli 2011 IV-Taggelder ausgerichtet wor- den (IVSTA-act. 36 S. 4), weshalb für diese Monate kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 5. März 2015 reichte der Versicherte bei der IVSTA ein Revisions- gesuch ein, dessen Eingang von der Vorinstanz mit Schreiben vom 24. März 2015 bestätigt wurde (IVSTA-act. 42). Darin teilte er mit, dass er seit dem 28. November 2014 wieder in ärztlicher Behandlung sowie ar-

C-7916/2015 Seite 4 beitsunfähig sei (IVSTA-act. 38). Zudem reichte er eine ärztliche Beschei- nigung vom 11. März 2015 seines Hausarztes Dr. D., einen Aus- druck der Karteieinträge des Orthopäden Dr. E. sowie das Kündi- gungsschreiben seines Arbeitgebers (F._______ Gmbh & Co.KG) vom 24. Oktober 2014 ein (39-41). C.b Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie gestützt auf die Stellungnahmen und „Notizen“ vom 16. April 2015 und 25. August 2015 sowie den Schlussbericht vom 24. Juni 2015 des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) Rhone (IVSTA-act. 44, 57, 71) stellte die IVSTA mit Vorbescheid vom 3. September 2015 in Aussicht, dass der Versicherte wei- terhin einen Anspruch auf eine halbe Rente habe (IVSTA-act. 72). C.c Mit Schreiben vom 22. September 2015 legte der Versicherte seinen Einwand (IVSTA-act. 75) gegen den Vorbescheid dar. Das Arbeiten als Ak- kordmetzger sei bereits seit 2008 zu 100% nicht mehr möglich gewesen, angepasste Bürotätigkeiten seien an wenigen Tagen nur noch 2-3 Stunden schmerzfrei bzw. mit leichten Schmerzen möglich, „ausgelöst durch die An- zahl der Bandscheibenvorfälle in Nacken und Lendenwirbel“. Die noch erb- ringbare Arbeitsfähigkeit müsse daher neu festgesetzt werden. Als Nach- weis der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes reichte er eine ärztliche Bescheinigung des orthopädischen Facharztes Dr. E._______ ein (IVSTA-act. 73, 76). In einem „Nachtrag zum Einwand“ vom 6. Oktober 2015 sandte er an die Vorinstanz ein zweiseitiges „Gutachten nach Akten- lage“ vom 21. September 2015 (IVSTA-act. 78) von Dr. G., Fach- arzt für Allgemeinmedizin, Spezialmedizin, Betriebsmedizin, Facharzt für Physikalische und REHA-Medizin, Chirotherapie, Naturheilverfahren, von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur H.. C.d In ihrer Verfügung vom 26. November 2015 (IVSTA-act. 83) führte die Vorinstanz (sinngemäss) aus, dass diverse medizinische Unterlagen im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden seien (Ärztliche Bescheini- gung vom 11.03.2015 von Dr. D., Karteieinträge Arztbesuche vom 16.08.2012 bis 29.04.2015, Arztbericht Dr. I. vom 14.01.2015, Arztbericht Dr. J._______ vom 31.03.2015, ausführlicher ärztlicher Bericht vom 16.08.2012 von Dr. E., verschiedene Röntgenbilder und La- borbefunde). Daraus ergebe sich, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Zudem enthielten die medizinischen Unterlagen, die der Versicherte seiner Antwort auf den Vorbescheid beigelegt habe (Ärztliche Bescheinigung vom 21.09.2015 von Dr. E. und das Gutachten der Agentur H._______

C-7916/2015 Seite 5 vom 21.09.2015, Teil B) keine neuen Elemente, die bekannten Gesund- heitsbeeinträchtigungen seien bestätigt worden. Die gemachten Feststel- lungen würden darauf schliessen lassen, dass weiterhin eine Gesundheits- beeinträchtigung bestehe, die zu folgenden Funktionseinschränkungen führe: Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitsposition mit Heben von Gewich- ten bis maximal 8 kg, ohne schwere physische Belastung des rechten Ar- mes, in Innenräumen. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tä- tigkeit als Akkordmetzger betrage 80%, jene in der Ausübung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit 20% - dies mit Erwerbs- einbusse von 56%. Es bestehe somit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Beschluss vom 26. November 2015 sei die nächste Revi- sion am 1. November 2018 vorgesehen (vgl. IVSTA-act. 82). D. D.a Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob am 7. Dezem- ber 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die abwei- sende Verfügung vom 26. November 2015. Sinngemäss rügt er eine un- vollständige und im Ergebnis unrichtige Sachverhaltsdarstellung. Die Ein- schätzung der Vorinstanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Akkordmetzger) im Umfang von 20% sowie in einer leidensadaptier- ten Tätigkeit im Umfang von 100% sei sehr „optimistisch“. Zuletzt habe er bis 30. November 2014 leichte Bürotätigkeiten und eine Kontrolltätigkeit in der Produktion in überwiegend sitzender Arbeitshaltung verrichtet. Im Schreiben vom 21. September 2015 habe der Orthopäde Dr. E._______ der Vorinstanz mitgeteilt, dass durch die erweiterte und fortgeschrittene Er- krankung eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit neu zu ermitteln sei. Zudem habe der Beschwerdeführer neurologische Befunde von Dr. K._______ bei der Vorinstanz eingereicht, die jedoch von dieser aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht erwähnt worden seien. Das konstante Sitzen im Berufsalltag sei aufgrund der häufig auftretenden Schmerzen nicht (mehr) zumutbar. Er sei der Auffassung, dass der Invaliditätsgrad aufgrund der Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zu erhöhen sei, womit er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2015 und die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades beantragte. Als ergänzenden Hinweis fügte er an, dass ab 16. Dezember 2015 eine 3-wöchige Rehabilitationsbehandlung über die Deutsche Rentenversicherung erfolge (vgl. Beschwerdeakten [B- act.] 6). Mit ergänzender Eingabe vom 9. Dezember 2015 (B-act. 2) sandte er den Steuerbescheid für das Jahr 2014 zu (B-act. 2.1) – als „Nachweis der Einkommenseinbusse (Fr. 49‘635.74)“ aufgrund der bestehenden In- validität.

C-7916/2015 Seite 6 D.b Am 28. Dezember 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7). Mit Zwischen- verfügung vom 15. Januar 2016 (B-act. 10) wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses antragsgemäss (B-act. 9) bis zum 15. Februar 2016 erstreckt. D.c In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 beantragte die IVSTA, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Aus der Beschwerde ergäben sich mangels neuer medizini- scher Beweismittel keine objektiven neuen Gesichtspunkte. Die Vorinstanz weise abschliessend darauf hin, dass es praxisgemäss für die Invaliditäts- bemessung unerheblich sei, ob eine behinderte Person eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auch tatsächlich ausübe oder nicht. Wer die Arbeitsfähig- keit nicht oder nicht voll nutze, bei der Ausübung der zumutbaren Tätigkeit jedoch ein entsprechendes Einkommen erzielen könnte (vgl. Rz. 3034 KSIH mit Hinweis auf die Rechtsprechung), könne keine oder keine höhere Rente beanspruchen (B-act. 11). D.d Am 2. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer via Telefax seine Replik, worin er an seinem Antrag auf Neubeurteilung seiner verblei- benden Leistungsfähigkeit festhält. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 nicht auf seine in der Beschwerde angeführten Beanstandungen hinsichtlich der „Neuanpassung“ seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit im angestamm- ten Beruf sowie in Verweistätigkeiten eingegangen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei aus den beigebrachten Röntgen-, CT-, und MRT- Berichten sowie dem neurologischen Untersuchungsbefund sehr wohl eine allgemeine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit 2013 er- kennbar. Seine aktuelle Erkrankung bestehe seit Oktober 2014, die er auf- grund mehrerer Bandscheibenvorfälle im Nacken- und Lendenbereich während der Ausübung seiner Tätigkeit als Telefonverkäufer für Frisch- fleisch und Handelswaren erlitten habe. D.e Mit unaufgeforderter Telefax-Eingabe vom 10. Februar 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine „Einnahmen aus Lohner- satzleistungen“ seit seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2014 im Jahr 2015 verringert hätten. Er habe finanzielle Einbussen in der Höhe von Fr. 55‘131.20 pro Jahr (B-act. 17).

C-7916/2015 Seite 7 D.f In ihrer Duplik vom 15. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, dass aus der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 2. Februar 2016 sich keine neuen Aspekte ergäben. Den Bericht über die ab 16. Dezember 2015 durchgeführte Reha-Behandlung habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht vorgelegt. Es verbleibe deshalb bei den in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 getroffenen Feststellungen und beim Antrag auf Abweisung der Beschwerde. D.g Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2016 wurde dem Beschwerdefüh- rer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ge- währt (B-act. 21). D.h Am 14. März 2016 teilte der Beschwerdeführer via Telefax-Eingabe mit, dass die Überweisung des Kostenvorschusses „etwas verspätet“ ver- anlasst worden sei, da er Anfang Februar einige Arzttermine gehabt habe und aufgrund seiner enormen Schmerzen am Hals und den Nackenwirbeln einige Tage das Bett nicht habe verlassen können (B-act. 22). D.i Am 15. März 2016 verbuchte das Gericht den Eingang von Fr. 394.79 in die Gerichtskasse (B-act. 24). D.j Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2016 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, den verbleibenden Differenzbetrag von Fr. 5.21 netto in- nert 10 Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts einzuzahlen, damit der Gesamtbetrag des zu leistenden Kostenvorschusses von Fr. 400.– netto auf dem Konto regis- triert werden könne (B-act. 25). D.k Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2016 wurde der Zah- lungseingang des Kostenvorschusses über die Gesamtsumme von Fr. 400.– (per 15. und 29. März 2016) zur Kenntnis genommen. Zudem wurde ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 15. Februar 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel – vor- behältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – geschlossen (B-act. 29). D.l Zur Ergänzung der Beschwerdeakten übermittelte die Vorinstanz am 31. März 2016 (Posteingang: 5. April 2016) den mittlerweile erhaltenen 8- seitigen „Reha-Entlassungsbericht“ der Klinik L._______ vom 31. Dezem- ber 2015 (B-act. 30 und 30.1).

C-7916/2015 Seite 8 D.m Mit Schreiben vom 5. April 2016 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Reha-Entlassungsbericht vom 31. Dezember 2015 zur Kenntnis (B-act. 31). D.n Mit unaufgeforderter Telefax-Eingabe vom 4. April 2016 teilte der Be- schwerdeführer mit, dass zwar der Schriftenwechsel abgeschlossen wor- den sei, er jedoch zur Duplik der Vorinstanz vom 15. Februar 2016 Stellung nehmen wolle. In seinem Schreiben nahm er Bezug auf die Behandlung in der Klinik L._______ (B-act. 32). D.o Am 27. April 2016 wurde eine Kopie der ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis ge- bracht (B-act. 33). D.p Mit weiterer unaufgeforderter Telefax-Eingabe vom 7. Mai 2016 bestritt der Beschwerdeführer alle im Abschlussbericht der „Klinik M._______“ ge- machten Angaben (B-act. 34). Die erwähnte Eingabe wurde am 9. Mai 2016 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen, dass der Schriftenwechsel am 31. März 2016 abgeschlossen worden sei (B- act. 35) D.q Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 (B-act. 41) teilte der zuständi- ge Instruktionsrichter der Vorinstanz mit, dass der Schriftenwechsel am 31. März 2016 abgeschlossen worden sei. Mit Eingaben per Telefax vom 31. August 2016 (B-act. 36), 9. November 2016 (B-act. 37) und 16. De- zember 2016 (B-act. 40) habe der Beschwerdeführer das Bundesverwal- tungsgericht erneut angeschrieben. Die genannten Eingaben würden der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

C-7916/2015 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gegen die Verfü- gung vom 26. November 2015, mit der die IVSTA das Revisionsgesuch vom 5. März 2015 (Posteingang: 16. März 2015) abgewiesen hat. 1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so- wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. d bis

VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Bei kostenpflichtigen Verfahren ist zudem ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt auch kein gesetzlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts entzogener Sachverhalt vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem- zufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

C-7916/2015 Seite 10 2.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. Bei Versicherten mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA) für die Verfügung von Leistungen der Invaliden- versicherung (IV) zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Der Be- schwerdeführer ist seit Mitte 2011 wieder in Deutschland domiziliert. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2015 wurde somit zu Recht von der IVSTA erlassen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedlandes der Europäischen Union und hat seit Juli 2011 seinen Wohnsitz in Deutschland (SVA-act. 149), weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfrei- zügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errich- tung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (26. November 2015) finden vor- liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Moda- litäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die

C-7916/2015 Seite 11 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. 4.2.1 Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle al- ler zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver- ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech- tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine In- validenrente richtet sich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 4.2.2 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die von den Trägern der anderen Mitglied- staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwal- tungsmässigen Auskünfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in sei- nem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärz- tin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung. 4.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss- ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit- punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 26. No- vember 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-

C-7916/2015 Seite 12 ris; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die den Sachverhalt seit dem Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Be- richte können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegenden gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und allenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungs- erlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b). 5. 5.1 Vorliegend ist das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revi- sion, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a) anzuwenden (IVG in der Fas- sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679], in Kraft seit

  1. Januar 2012). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. Sep- tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche- rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 5.2 Die Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Ren- tenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt eine erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vo- raus. Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeit- punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Ver- fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeig- net sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann

C-7916/2015 Seite 13 den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die an- wendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrecht- licher Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheb- lich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre- chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben nicht genügend fassbare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsän- derungen (KIESER, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als Ren- tenanpassungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaffhau- ser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159) 6. 6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefoch- tene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, son- dern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli- chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Führen die von Amtes we- gen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach- verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

C-7916/2015 Seite 14 weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (an- tizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bun- desgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März 2015 E. 2 m.w.H.). 6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür- digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be- weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 6.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a). Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszi- plin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu- mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-

C-7916/2015 Seite 15 geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Urteil EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei- lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver- fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi- cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben- bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). 7. 7.1 Bestritten wird von der Vorinstanz eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit den letzten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 16. Januar 2013 (Anspruch auf eine halbe Rente).

C-7916/2015 Seite 16 Vorliegend ist daher zu prüfen, ob zwischen den Verfügungen vom 16. Ja- nuar 2013 (Referenzzeitpunkt) und der vorliegend angefochtenen Revisi- onsverfügung vom 26. November 2015 (Revisionszeitpunkt) eine wesent- liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die ge- eignet war bzw. ist, den IV-Grad (56%) des Beschwerdeführers in renten- relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 5.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rentenent- scheid vom 16. Januar 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) – nebst diverser Arztberichte und Röntgenbilder – auf das von der Deutschen Rentenversi- cherung in Auftrag gegebene 7-seitige fachärztliche orthopädische Gutach- ten (erfasst als „Ausführlicher ärztlicher Bericht“ im Formular E 213; vgl. IVSTA-act. 17, 67) und den ergänzenden 5-seitigen Gutachtensteil von Dr. E._______ vom 17. August 2012 (IVSTA-act. 18) sowie die darauf fol- gende Stellungnahme vom 28. September 2012 des medizinischen Diens- tes der IVSTA stützte (IVSTA-act. 22). 7.2.2 Dr. E._______ diagnostizierte im Rahmen der orthopädischen Unter- suchung vom 16. August 2012 folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers (IVSTA-act. 18):

  1. Zervikobrachialgie rechts mit dringendem Verdacht auf Wurzelkompression C5/6 bei Klippel-Feil-Syndrom der HWS (M53.1+G);
  2. Zustand nach Epikondylitis-Operation rechts (M77.8+Z; „Tennisellbogen“);
  3. Lumbalsyndrom mit mässiger rechtsseitiger Lumboischialgie (M54.16+G);
  4. Gonarthrose Grad 1 beidseitig (M17.9 +BG). Zusammenfassend beurteilte der Orthopäde den Gesundheitszustand des Exploranden wie folgt: Bei dem Patienten liege als Hauptbefund klinisch wie nativ-radiologisch der dringende Verdacht auf ein Wurzelkompressi- onssyndrom der Halswirbelsäule (HWS) in der Höhe C5/6 rechts vor. De- generative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) würden zu einer leichten rechtsseitigen Ischialgie führen, die Kniegelenke seien ebenfalls degenerativ mässig betroffen. Der Krankheitsverlauf sei chronisch progre- dient, die bisherige Operation am rechten Ellbogen habe keine zufrieden- stellenden Ergebnisse erbracht. Er nannte folgende Funktionseinschränkungen: Heben und Tragen schwe- rer Lasten ist nur kurzzeitig möglich, Zwangshaltungen der Wirbelsäule

C-7916/2015 Seite 17 müssen vermieden werden, ebenso aber auch ständiges Sitzen (IVSTA- act. 18). Die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf (Metzger) betrage „unter 3 Stunden“; die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (z.B. Stehen, Gehen und Sitzen im Rahmen eines technischen Berufes – vorwiegend in geschlossenen Räumen) sei durchaus möglich. Die Arbeits- leistung sei herabgesetzt, weil der Versicherte in der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes eingeschränkt sei Der Grad der Leistungsminderung betrage für jede sonstige, den Fähigkeiten des Betreffenden entspre- chende Tätigkeit 10-20%; Einsatzbeschränkungen bestünden ab 17. Au- gust 2012 bis ca. in einem Jahr (d.h. bis August 2013; vgl. IVSTA-act. 17). 7.2.3 Dr. N., Facharzt für Allgemeine Medizin, des medizinischen Dienstes der IVSTA hielt in seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 als Hauptdiagnosen fest: komplizierte Epicondylitis rechts, Verdacht auf Wurzelkompression C5/6 rechts. Als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas BMI 35. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er ein Lumbalsyn- drom und eine beginnende Gonarthrose. Aus arbeitsmedizinischer Sicht schätzte er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bishe- rigen Tätigkeit (als Akkordmetzger) auf 80% ab 11. Juli 2008, die Arbeits- unfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeiten auf 0% ein. Dr. N. beurteilte die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers wie folgt: Der Versicherte sei mit der rezidivierenden Epicondylitis rechts als Akkordmetzger seit Juli 2008 nicht mehr arbeitsfähig (trotz kurzzeitigen Versuchen der Arbeitsaufnahme). Das Cervikalsyndrom und das Lumbal- syndrom schlössen einen rein sitzenden Beruf aus. Verweistätigkeiten ohne anhaltende schwere Belastung des rechten Armes und in wechseln- der Stellung seien möglich. Als technischer Kaufmann sei der Versicherte ebenfalls arbeitsfähig (IVSTA-act. 22). 7.3 Als Nachweis der geltend gemachten Verschlechterung seines Ge- sundheitszustandes legte der Beschwerdeführer mit Revisionsgesuch vom 5. März 2015 und Einwandschreiben vom 21. September 2015 (IVSTA- act. 75) folgende Dokumente vor: – 17.08.2012: „Ausführlicher ärztlicher Bericht“ (E 213 DE) von Dr. E.; (IVSTA-act. 67), der bereits im ersten abgeschlossenen IV- Verfahren (2013) mitberücksichtigt worden ist. – 24.10.2014: an den Versicherten gerichtetes Kündigungsschreiben in der Probezeit der F. GmbH & Co. KG in DE-(...) (IVSTA-act. 41). – 11.03.2015: ärztliche Bescheinigung des Hausarztes Dr. D._______ (IV- STA-act. 40); Arbeitsfähigkeit seit 28.11.2014 mit stetiger Verschlimme- rung der gesundheitlichen Situation (lumbale Bandscheibenschäden).

C-7916/2015 Seite 18 – 11.03.2015: Karteieinträge über Arztbesuche und Untersuchungen von Dr. D._______ im Zeitraum vom 16.8.2012 bis 29.4.2015 (IVSTA- act. 39 f., 57 S. 2). Zudem stützte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 26. November 2015 auf folgende Arztberichte, Fragebögen und Stellungnahmen des RAD Rhone: – 14.01.2015: Röntgenbild (IVSTA-act. 48). – 14.01.2015: Röntgenbefund von Dr. I., Radiologie (...), adressiert an den orthopädischen Facharzt Dr. E. (IVSTA-act. 50). – 23.01.2015: nicht unterzeichneter Labor-Endbefund (IVSTA-act. 51) von Dr. O., Fachärztin für Labormedizin, adressiert an den orthopädi- schen Facharzt Dr. E.; Laborbefund negativ. – 31.03.2015: Röntgenbefund Halswirbelsäule von Dr. J., Radiolo- gie (...), adressiert an den orthopädischen Facharzt Dr. E. (IVSTA- act. 52); keine Antigene für entzündliche Prozesse wie Spondylitis oder Arthritis festgestellt. – 16.04.2015: Stellungnahme von Dr. P., RAD-Arzt und Arzt für All- gemeine Medizin (IVSTA-act. 44); weitere Abklärungen sind notwendig. – 29.04.2015: Fragebogen für die IV-Rentenrevision, ausgefüllt durch den Versicherten (IVSTA-act. 46): Erwerbstätigkeit als Verkäufer/Produktions- leitung im Zeitraum November 2013 bis November 2014; Kündigung durch die F. GmbH (vgl. IVSTA-act. 41). – 05.05.2015: Röntgenbild (IVSTA-act. 47). – 05.05.2015: Karteieinträge von Dr. D._______ im Zeitraum vom 16.08.2012 bis 29.04.2015 (IVSTA-act. 49); Auflistung der Untersuchungs- ergebnisse. – 24.06.2015: Schlussbericht von Dr. Q._______ (RAD-Arzt) und Beilage zum Schlussbericht des RAD (IVSTA-act. 57); unveränderte Arbeitsunfä- higkeit. – 14.07.2015: Fragebogen für den Arbeitgeber, F._______ GmbH in [...]. Der Versicherte sei in der Zeit vom 1.11.2013-31.03.2014 und vom 5.05.2014- 27.10.2014 als Telefonverkäufer und Produktionsleiter im Unternehmen tä- tig gewesen und anschliessend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses (30.11.2014) frei gestellt worden (IVSTA-act. 61). – 25.08.2015: Stellungnahme von Dr. Q._______ (RAD-Arzt) betreffend die unvollständige Datenlage von Dr. D._______ und Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers (IVSTA-act. 71). – 21.09.2015: „Ärztliche Bescheinigung“ von Dr. E., Facharzt für Or- thopädie (IVSTA-act. 73, 76); Bestätigung der ambulanten Behandlung seit Januar 2015; „neu“ attestierte ausstrahlende Beschwerden in Arme und Beine. – 21.09.2015: Teil B des zweiseitigen „Gutachtens nach Aktenlage“ von Dr. G., Facharzt für Allgemeinmedizin, Spezialmedizin, Betriebsmedi- zin, Facharzt für Physikalische und REHA-Medizin, Chirotherapie und Na- turheilverfahren, verfasst im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, Agentur H._______ (IVSTA-act. 78).

C-7916/2015 Seite 19 – 21.10.2015: Stellungnahme von Dr. Q., RAD-Arzt (IVSTA-act. 80). – verschiedene Röntgenbilder und Laborbefunde. 8. 8.1 Unbestritten ist vorliegend zwischen den Parteien, dass dem Be- schwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Akkordmetzger nicht mehr zu- mutbar ist (Arbeitsunfähigkeit von 80%; IVSTA-act. 57, 80, 83). Nachfol- gend bleibt deshalb zu prüfen, ob mit Blick auf eine angepasste Verweistä- tigkeit eine revisionsrelevante Änderung eingetreten ist, wie der Beschwer- deführer geltend macht und was die Vorinstanz verneint. In Anbetracht des- sen ist in den nachfolgenden Erwägungen nicht weiter auf die vom Be- schwerdeführer gerügte (B-act. 4 S. 3) vorinstanzliche Beurteilung, er könne noch zu 20% als Akkordmetzger arbeiten, einzugehen. 8.2 Vorliegend ist den im Revisionsverfahren eingereichten Dokumenten zu entnehmen, dass in orthopädischer Hinsicht neu Diskusprolapse an den Halswirbelkörpern C3/C4 links und C5/C6 rechts mit je mässigem Kontakt zur Nervenwurzel (vgl. Radiologiebericht vom 31.3.2015 [VSTA-act. 52], Karteieinträge vom 5. Mai 2015 sowie ärztliche Bescheinigung vom 21.9.2015 [dort halten der Hausarzt und Dr. E. fälschlicherweise einen Diskusprolaps C4/C5 links fest; IVSTA-act. 49, 73]) festgestellt wor- den sind. Der Hausarzt machte in seinen Karteieinträgen den zusätzlichen Vermerk „deutliches Arm-Lasèguephänomen bis ins rechte Bein“. Im Ren- tenverfahren vor der SVA B._______ waren nur eine Unkarthrose (Arthrose HWS) und Höhenminderung am Halswirbelkörper C5/6 sowie ein Klippel- Feil-Syndrom (angeborenes Fehlbildungssyndrom mit Verschmelzung von Halswirbeln) mit Blockwirbel C2/3 und in radikulärer Hinsicht ein dringen- der Verdacht auf Wurzelkompression C5/6 festgehalten worden. Nicht nachvollzogen werden kann deshalb die Einschätzung von Dr. Q., RAD Rhone, vom 24. Juni 2015, die eingereichten Röntgenbefunde zeig- ten nur mässige degenerative Veränderungen, ohne eindeutige Diskusher- nie oder Kompression der Wurzeln, eine Änderung werde nicht glaubhaft gemacht. Auch sitzende Tätigkeiten im Wechsel könnten medizinisch ohne Weiteres zugemutet werden (IVSTA-act. 57). Dasselbe gilt für den Lumbal- bereich: Wurden im Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, das der klinischen Untersuchung durch Gutachter Dr. E. am 16. August 2012 zu- grunde lag, eine leichte Höhenminderung L3, ein Facettensyndrom, ein möglicher enger Spinalkanal sowie eine etwas verstärkte Bandscheiben- degeneration T10/T12 und ein Lumbalsyndrom mit mässiger rechtsseitiger Lumboischialgie (M54.16) diagnostiziert, kann dem Röntgenbericht LWS

C-7916/2015 Seite 20 vom 14. Januar 2015 auf Höhe L4/5 ein breiter, flacher dorsaler Nukle- usprolaps (Bandscheibenvorfall) mit mässiger raumfordernder Wirkung so- wie im Wirbelkörper L5/S1 ein breiter flacher, rechts medio-lateral betonter Nukleusprolaps mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts entnommen wer- den (IVSTA-act. 50). Dr. D._______ hielt in seinen Karteieinträgen vom 11. März 2015 und 5. Mai 2015 für den 14. Januar 2015 einen „Bandscheiben- vorfall L5/S1 medio-lateral rechts“ fest. Damit liegen in orthopädischer Hin- sicht klar veränderte Verhältnisse vor, die nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit den Schluss zulassen, eine („auch sitzende Tätigkeit im Wechsel“) sei zu 100% zumutbar. Auch kann nicht auf eine vorüberge- hende Schmerzexazerbation geschlossen werden, wie sie Dr. P._______ des RAD Rhone in einer ersten Stellungnahme vom 16. April 2015 in Frage stellte (IVSTA-act. 44). Zwar schliesst Dr. G._______ in seinem (nur aus- zugsweise vorliegenden) Gutachten vom 21. September 2015 auf eine ver- bleibende vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tä- tigkeiten (IVSTA-act. 78), jedoch hält er eine Arbeitsfähigkeit von „über sechs Stunden“ pro Tag fest, was – in Kombination mit den unbestrittenen Beschwerden am rechten Ellenbogen, dem am 21. September 2015 attes- tierten Karpaltunnelsyndrom rechts (IVSTA-act. 73) und der beginnenden bzw. mässigen Gonarthrose beidseits – nicht ohne Weiteres auf eine voll- schichtige Arbeitsausübung im Sinne des schweizerischen Rechtsver- ständnisses (d.h. zu 8 Stunden pro Tag [vgl. Urteil des BGer 9C_567/2015 vom 13. April 2016 E. 5.1]) schliessen lässt. Hinzu kommt, dass Dr. Q., auf dessen Beurteilung die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid abstützte, über keinen Facharzttitel in Orthopädie verfügt (vgl. dazu E. 6.5 und Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3). Damit erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in orthopädischer Hinsicht als unvollständig, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen sind. Dabei werden die attestierten Knieprobleme (mässige Gon- arthrose beidseits [IVSTA-act. 17], die von Dr. Q., RAD Rhone, in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2015 als beginnende Gonarthrose rechts wiedergegeben wurde [IVSTA-act. 57]) in ihrem Verlauf zu prüfen und zu berücksichtigen sein. Die Beurteilung einer angepassten Verweistä- tigkeit wird auch den chronischen Ellenbogenschmerzen rechts bei Epico- ndylitis humeri radialis rechts – mit Status nach operativer Revision am 1.12.2008 ohne klaren Erfolg – und dem attestierten Karpaltunnelsyndrom rechts Rechnung zu tragen haben.

C-7916/2015 Seite 21 9.1 In Gesamtwürdigung der Sachlage und Aktenlage ist festzustellen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden kann, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit rechtskräf- tigem Rentenentscheid vom 16. Januar 2013 nicht in rentenrelevanter Weise verändert. Die Sache ist deshalb zu ergänzenden Abklärungen (or- thopädische Begutachtung in der Schweiz), zur erneuten Prüfung einer Än- derung des bisherigen Rentenanspruchs und zur Neuberechnung des Ein- kommensvergleichs (vgl. dazu E. 9.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf wei- tere Ausrichtung der halben Invalidenrente hat. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die konkret bezifferte Erwerbsein- busse (B-act. 2, 17), den geltend gemachten problematischen Arbeitsweg (B-act. 4), die (in den Akten unterschiedlichen dargestellten) Gründe für die Kündigung durch den letzten Arbeitgeber (IVSTA-act. 61; B-act. 4, 14) und die gemäss Beschwerdeführer gescheiterte Rehabilitationsbehandlung in der Klinik L._______ vom 14. bis 30. Dezember 2015 sowie die dort fest- gehaltenen – deutlich in Diskrepanz zu den in Erwägung 8.2 genannten ärztlichen Feststellungen stehenden – Befunde („leichte degenerative Ver- änderungen der mittleren Brustwirbelsäule“, LWS: „leichte sagittale [Schnitt durch den Körper von oben nach unten und von hinten nach vorne] Fehl- statik, initiale Spondylosen“ und HWS: „leichte sagittale Fehlstatik, sonst Normalbefund“) einzugehen (B-act. 30, 32, 34). 9.2 Darauf hinzuweisen bleibt, dass Dr. E._______ im orthopädischen Gut- achten, das dem rentengewährenden Entscheid vom 16. Januar 2013 zu- grunde lag, geschlossen hatte, dass dem Beschwerdeführer noch eine leichte (teilweise mittelschwere Arbeit) im Rahmen eines technischen Be- rufes vollschichtig zumutbar sei, unter Beachtung des erwähnten negativen Leistungsbildes und einer Leistungsminderung von 10 bis 20%. Die ge- nannte Leistungsminderung wurde ohne weitere Begründung weder von Dr. N._______ in seiner Stellungnahme vom 28. September 2012 (IV-act. 22) noch der Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 1. November 2012 (IV-act. 25) übernommen. Der gewährten halben Rente lag damit ein frag- lich fehlerhafter Einkommensvergleich (Arbeitsfähigkeit von 100% in ange- passter Verweistätigkeit) zugrunde. Am 25. August 2016 berief sich Dr. Q._______ des RAD Rhone wiederum auf das Gutachten Dr. E._______ und die darin enthaltene Leistungsminderung von 10-20% (IV-act. 71). Auch die Vorinstanz nahm in der Begründung der angefochtenen Verfü- gung auf diese Beurteilung Bezug und führte aus, es bestehe eine unver-

C-7916/2015 Seite 22 änderte Situation, in angepasster Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsun- fähigkeit von 20%. Der dabei festgehaltene Erwerbsunfähigkeitsgrad von 56% stützt jedoch zu Unrecht ab auf den Einkommensvergleich vom 1. November 2012, der eine Arbeitsfähigkeit von 100% berücksichtigte (IV- act. 83). 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die unterlie- gende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-7916/2015 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 9 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular „Zahladresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

C-7916/2015 Seite 24

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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