B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-748/2019
Urteil vom 16. November 2020 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. LL.M. Matthias Huscher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Januar 2019.
C-748/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (...) 1975, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet, wohnhaft in (...) (Deutschland), arbeitete in der Schweiz vom 1. August 1992 bis 31. März 2013 als Estrichleger. Ab April 2013 widmete er sich der Erziehung seiner Tochter und dem Haushalt. Vom 1. April bis 21. Mai 2016 arbeitete er in Deutschland im Akkordlohn als Estrichleger, musste die Beschäftigung je- doch wegen gesundheitlicher Beschwerden schliesslich aufgeben. B. Am 21. Dezember 2016 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse [SAK] am 29. Dezember 2016) stellte der Versicherte über den deut- schen Versicherungsträger bei der SAK einen Antrag auf Invaliditätsrente (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [doc.] 5, 26). Nach Einholen von Unterlagen zur medizinischen und erwerblichen Situation des Versi- cherten, einer Stellungnahme von Dr. B._______ des Regionalen Ärztli- chen Dienstes (RAD) C._______ vom 1. Juni 2017 und Durchführung ei- nes Einkommensvergleichs vom 26. Juni 2017 teilte die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit erstem Vorbescheid vom 4. Juli 2017 mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde (doc. 61-63). Nach Eingang verschiedenster Arztbe- richte und eines Gutachtens aus Deutschland nahm die Ärztin des RAD C._______ am 20. April 2018 erneut Stellung. Die frühere Beurteilung sei zu bestätigen, jedoch liege erst ab Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit vor (doc. 109). Mit zweitem Vorbescheid vom 4. Mai 2018 teilte die IVSTA mit, sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen (doc. 110). Der Versicherte legte zusätzliche Arztberichte ins Recht, die von Dr. D._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 21. Au- gust 2018 beurteilt wurden (doc. 142). Am 4. September 2018 teilte die IVSTA in einem dritten Vorbescheid mit, es liege nach wie vor kein Sach- verhalt vor, der Anspruch auf eine Invalidenrente gebe; der Invaliditätsgrad liege bei (rentenausschliessenden) 15% (doc. 144). Nach dem Eingang weiterer Arztberichte hielt Dr. B._______ des RAD C._______ mit Stellung- nahme vom 16. November 2018 an ihrer Beurteilung fest. Ergänzend äus- serte sich der Bereich Fachdienste der Vorinstanz zur wirtschaftlichen Si- tuation des Beschwerdeführers. Am 10. Januar 2019 verfügte die IVSTA, der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (doc. 160).
C-748/2019 Seite 3 C. C.a Mit Beschwerde vom 13. Februar 2019 focht A._______ diese Verfü- gung vor Bundesverwaltungsgericht an und stellte Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Gewährung einer Invalidenrente (Beschwerdeakten [B- act.] 1). C.b Am 21. März 2019 ging der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in der Ge- richtskasse ein (B-act. 3, 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü- gung. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung und die ergänzende Stellungnahme von Dr. B._______ des RAD C._______ vom 18. April 2019 (B-act. 7). C.d Mit Replik vom 17. Juni 2019 und ergänzender Replik vom 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten und hielt daran fest, dass eine berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Grün- den auch in einfachen Tätigkeiten und zeitlich eingeschränktem Masse nicht mehr möglich sei (B-act. 10, 14). C.e In ihrer Duplik vom 26. September 2019 hielt die Vorinstanz ihrerseits – mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. B._______ vom 23. Septem- ber 2019 – an ihren Anträgen auf Abweisung der Beschwerde und Bestäti- gung der angefochtenen Verfügung fest. Eine leichtere, hüftschonende Verweistätigkeit sei nach wie vor möglich (B-act. 15). C.f Der Beschwerdeführer ergänzte mit Triplik vom 1. November 2019 un- ter Verweis auf weitere Arztberichte, dass diese massgeblichen Feststel- lungen zu Funktionsbeeinträchtigungen und Einschränkungen des Leis- tungsvermögens enthielten (B-act. 19, 20). C.g Am 7. November 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht der IV- STA die Triplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 21). C.h Mit ergänzender Triplik vom 24. März 2020 reichte der Beschwerde- führer ein internistisches Gutachten von Dr. E._______ vom 24. Februar 2020 zu den Akten (B-act. 22). Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete
C-748/2019 Seite 4 daraufhin den Schriftenwechsel wieder und lud die IVSTA zu weiterer Stel- lungnahme ein (B-act. 23). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Juni 2020 hielt die Vorinstanz – unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Dr. B._______ des RAD C._______ vom 16. Juni 2020 – an ihren Anträgen fest (B-act. 24). C.i Mit Stellungnahme vom 28. August 2020 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass das Gutachten von Dr. E._______ überzeugend die mas- siven Funktionsbeeinträchtigungen infolge Morbus Crohn beschreibe, die einer körperlich leichten und angepassten Tätigkeit entgegenstünden. Er habe sich zudem mehrfach in stationäre Behandlung begeben müssen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei (B-act. 27 f.). Mit Eingabe vom 22. September 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten und machte erneut geltend, aus diesen Unterlagen werde ersichtlich, dass eine leichte, angepasste Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (B-act. 29 f.). C.j Am 29. September 2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe und die beigelegten Beweismittel der Vorinstanz zur Kenntnis und verzichtete auf die erneute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (B- act. 31). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-748/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden- versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü- gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2019 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig ge- leistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat vor Ergehen der angefochtenen Verfügung zuletzt in Deutschland gearbei- tet und dort Wohnsitz gehabt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkom- men vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ge- mäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwen- dung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (siehe AS 2015 343, AS 2015 345, AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchser- heblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl.
C-748/2019 Seite 6 BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Träger eines Mitgliedstaats gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die von den Trä- gern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Be- richte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso zu berücksichti- gen hat, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Je- der Träger behält indessen die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersu- chung. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha- ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je- doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 3.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund- satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten- den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
C-748/2019 Seite 7 des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab- klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über- wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab- nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2). 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d).
C-748/2019 Seite 8 3.6 3.6.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes ist es, aus medizini- scher Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsan- spruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusam- menzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizini- scher Sicht zu würdigen. Dessen Stellungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn keine Berichte von Sachverständi- gen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versi- cherungsmedizinischen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger be- auftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom 1. März 2018 E. 6.2.2). 3.6.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei- nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. oben E. 4.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel- fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Be- urteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern le- diglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen ha- ben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini- schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3). Nach der Recht- sprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig o- der im Wesentlichen gestützt auf Berichte versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen zu entscheiden. Auf das Ergebnis versicherungsinter- ner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann allerdings nicht abgestellt werden und sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
C-748/2019 Seite 9 Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleis- tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. Gemäss dem Exposé der IVSTA vom 5. Mai 2017 (doc. 60) und der Bestä- tigung des Arbeitgebers, der F._______ GmbH in (...), vom 22. Juni 2018 (doc. 121) hat der Beschwerdeführer von 2004 bis 2013 in der Schweiz gearbeitet und weist 103 Versicherungsmonate auf, weshalb er die Min- destbeitragsdauer gemäss Art. 36 IVG (36 Monate) ohne Zweifel erfüllt. 4.2 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist. Den Vorakten und dem Beschwerdedossier sind dazu zahl- reiche ärztliche Berichte zu entnehmen, die (insbesondere mit Blick auf den Verfahrensausgang) nachfolgend aufgelistet werden:
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C-748/2019 Seite 15 des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: 1. Hüftkopfnekrosen beid- seits mit begleitenden Aufbrauchserscheinungen beider Hüftgelenke, mit leichtgradiger Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke. 2. muskulär fehlstatisches Halswirbelsäulen- (HWS) und Lendenwirbelsäulen- (LWS) Syndrom, mit muskulären Dysbalancen, ohne akuten Nervenwurzelreiz, ohne neurologische Ausfälle, mit altersgerechter Funktionalität aller Wir- belsäulen-Abschnitte. 3. Knick-Senk-Spreizfuss beidseits mit altersgerech- ter Funktionalität der Sprung- und Fussgelenke. 4. Refluxösophagitis (vo- rübergehend medikamentös behandelt). 5. segmentierte Colitis (Morbus Crohn; vorübergehend medikamentös behandelt). 6. Nikotinabusus ohne höhergradige Lungenfunktionsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Explorand sei in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, körperlich schwere Arbeiten seien ihm nicht mehr zuzumuten (unter 3 Stunden). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Estrichleger sei nicht leidensgerecht. Mög- lich seien leichte Tätigkeiten, vollzeitlich, mit der Möglichkeit zum freien Wechsel der Körperhaltung, zu ebener Erde, überwiegend im Sitzen, unter Schutz vor Nässe, Kälte und Luftzug, ohne häufiges Bücken und Hocken, in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden und mehr täglich. Ein Kraft- fahrzeug könne geführt werden, die Wegefähigkeit sei erhalten. Als funkti- onelle Einschränkungen seien zu berücksichtigen: Nässe, Kälte, häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, Klettern oder Steigen, Absturzge- fahr, Tätigkeiten nur mit wechselnder Körperhaltung. Es sei nicht bestimm- bar, ab wann dieses Leistungsprofil gelte (doc. 52). Am 10. April 2017 lehnte die Deutsche Rentenversicherung das Rentenbegehren – nach Auf- listen der im E 213 wortgleich genannten Diagnosen – wegen Nichterfül- lens der medizinischen Voraussetzungen ab. Nach ihrer medizinischen Be- urteilung könne der Beschwerdeführer noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbs- tätig sein (doc. 57, 91). 4.3.3 In seinem orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten vom 22. No- vember 2017 führte Dr. Ee., Klinik Ff., (...), gestützt auf eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers am 8. November 2017, zuhanden der Gg._______ AG (nachfolgend Gg._______) aus, es sei von einer Hüftkopfnekrose beidseits und begleitender Coxarthrose aus- zugehen. Eine zusätzliche HLA-B27-positive Spondylitis ankylosans habe nicht bestätigt werden können. Gegenwärtig bestehe diesbezüglich auch keine wesentliche Symptomatik. Auch zeitweilig geäusserte Beschwerden anderer grosser Gelenke könnten heute nicht bestätigt werden. Bezüglich Darmerkrankung ergäben sich keine weiteren klinischen Merkmale, wes-
C-748/2019 Seite 16 halb nochmalig eine gastroenterologische Begutachtung zur Frage durch- geführt werden sollte, inwieweit die Verdachtsdiagnose überhaupt zutreffe. Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf den Grad der Behinderung: 1. Coxarthrose beidseits, 2. Inzipiente (beginnende) Hüft- kopfnekrose beidseits, 3. Rezidivierende Coxitis (Entzündung Hüftgelenke) beidseits, 4. Segmentierte Colitis mit Verdacht auf Morbus Crohn-assozi- iertem Verlauf mit "P. m." am Colon transversum, 5. Refluxösophagitis Grad C nach Los Angeles-Klassifikation, 6. Verdacht auf Morbus Bech- terew (entzündliche Wirbelsäulen-Versteifung). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer sei als Estrichleger nicht mehr zu vermitteln, da diese Tätigkeit mit häufig kniender, vornübergebeugter Tätigkeit, Heben und Tragen schwerer Lasten sowie mit Arbeiten in kalten, nassen bzw. zü- gigen Räumen verbunden sei. Dies gelte jedoch lediglich für Arbeiten in kniender Position, gebückter Position, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg; beaufsichtigende bzw. zuarbeitende Funktionen, Aufmass-Arbeiten, Werkzeugpflege und Führen eines Fahrzeugs seien teilzeitlich nachvoll- ziehbar. Als Estrichleger bestehe eine Berufsunfähigkeit von 40%. In der Tätigkeit als Hausmann, in der die Schwerpunkttätigkeit nicht in extrem körperlich belastender Arbeit liege und in der kniende, gebückte bzw. Tä- tigkeiten mit maximaler Aussetzung in Kälte, Nässe bzw. Zugluft vermieden werden könnten, sei von einer Berufsunfähigkeit von max. 25% bzw. einer Belastung von mehr als 6 Stunden täglich auszugehen. Eingeschränkt möglich seien: Tätigkeiten mit Arbeiten auf unebenem Untergrund, Leiter- und Gerüsttätigkeiten, Arbeiten in Kälte und Nässe bzw. Zugluft, Arbeiten in kniender bzw. gebeugter Körperhaltung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (doc. 97; 104). 4.3.4 Mit Arztbericht vom 5. September 2018 hielt Dr. Ii., MVZ (...), nach Kontrolluntersuchung der Carotiden (hirnversorgende Arterien) we- gen Beschwerden im linken Ohr die Diagnosen Ausschluss einer ACI (Halsschlagader) -Stenose beidseits bei Tinnitus links sowie einen chroni- schen Nikotinabusus fest (B-act. 1 B17). 4.3.5 Mit Bericht vom 11. September 2018 hielt Zahnarzt Dr. Jj., (...), fest, dass die Schleimhautveränderungen im rechten und linken Wan- genbereich mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf eine mechanische Irri- tation durch Wangenbeissen zurückzuführen seien (B-act. 1 B16). Der Pa- thologiebericht (Makroskopie der Wangenschleimhaut-Leukoplakien und Mikroskopie) von PD Dr. Kk., (...), an Dr. Hh. vom 21.
C-748/2019 Seite 17 September 2018 bestätigte eine einfache Leukoplakie (verstärkte Verhor- nung der obersten Gewebeschicht der Mundschleimhaut) ohne Anhalt für Bösartigkeit (B-act. 1 B13). 4.3.6 Dr. X., Orthopädie, (...), stellte in seinem Bericht vom 1. Ok- tober 2018 an den Hausarzt – gestützt auf verschiedene, am selben Tag erstellte Röntgenaufnahmen und Sonographien – in seiner Befundung Sklerosen, eine Reduktion des Gelenkspaltes sowie eine deutliche Erosion im Bereich des rechten Hüftkopfes fest. Das Röntgen des rechten Knies sei – mit Ausnahme einer feinen suprapatellaren Erguss-Sichel – ohne Be- fund geblieben. Am linken Knie sei kein Erguss feststellbar. Die Sonogra- phie der Schulter zeige (etwas) Erguss in der ventralen Gelenkkammer beidseits, die Rotatorenmanschetten seien intakt (doc. 152). Mit Bericht vom 11. Oktober 2018 zuhanden des Sozialgerichts Ll. führte derselbe Arzt aus, dass der Beschwerdeführer aktuell Schmerzen im Bereich beider Hüften und der LWS beklage. Die bildgebenden Befunde hätten Folgendes ergeben: Röntgen Hüften: Sklerose der Pfannendach- grenzlamelle beidseits, zentrale Reduktion des Gelenkspaltes beidseits. Links: Entmineralisierung der Hüftkopfkalotte und klein-zystische Verände- rungen. Rechts: deutliche Erosion im Bereich des Hüftkopfes. Iliosacralge- lenke imponierten verdichtet. Röntgen der LWS: keine Auffälligkeiten. Röntgen rechtes Knie: dysplastische Kniescheibe. Sonographie beider Kniegelenke: feine suprapatellare Erguss-Sichel, Verdickung der synovia- len Formation. Sonographie linke Hüfte: etwas entrundet wirkender Hüft- kopf mit Usuren, ohne Erguss. Sonographie rechte Schulter: kleine Usuren am Humeruskopf, etwas Erguss in der ventralen Gelenkkammer. Sonogra- phie linke Schulter: Erguss an der ventralen Gelenkkammer und um die lange Bizepssehne herum, die Rotatorenmanschetten seien intakt. Als Di- agnosen nannte er: 1. Dringender Verdacht auf enteropathische (darmer- krankungsbedingte) Spondylarthritis, 2. Sekundäre Coxarthrose beidseits, bei abgelaufener rheumatischer Coxitis und sekundärer Hüftkopfnekrose, 3. Morbus Crohn, 4. Oligarthritis mit Gelenksergüssen beide Schulterge- lenke und beide Kniegelenke, 5. lumbosacrales Schmerzsyndrom. Seit Mai 2016 sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (B-act. 1 B19). 4.3.7 In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 an das Sozialgericht Ll._______ hielt Dr. Hh._______, HNO (Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde) fol- gende Erkrankungen fest: Septumdeviation links, Tinnitus aurium beidseits seit 01/2018, Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Epistaxis (Nasenbluten)
C-748/2019 Seite 18 beidseits sowie Verdacht auf Leukoplakie an der rechten Wangenschleim- haut (B-act. 1 B10/11). 4.3.8 Dr. R., Hausarzt des Beschwerdeführers, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 an das Sozialgericht Ll. aus, dass er den Beschwerdeführer erstmals am 6. Mai 2016 und letztmals am heutigen Tag behandelt habe. Als Diagnosen halte er fest: Blutarmut (23.5.2016), für weitere Diagnosen verweise er auf die Feststellungen im Fff._______ Krankenhaus (Abteilung Gastrologie). Er habe die Arbeitsun- fähigkeit insgesamt bescheinigt vom 28. Oktober bis 23. Dezember 2016. Die erhobenen Befunde hätten sich nicht gebessert. Als neue Leiden nannte er einen Tinnitus, Knieschmerzen, einen Schultererguss beidseits, eine Tendovaginitis der Hände beidseits sowie eine vegetative Erschöp- fung. Im Verlauf seit 2016 seien immer wieder akute Verlaufsformen der beschriebenen Erkrankungen aufgetreten (B-act. 1 B9). 4.3.9 Prof. Dr. Mm., Internistin/Rheumatologin/Nephrologin, Nn. Kliniken (...), hielt in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2018 an Dr. X._______ – gestützt auf eine ambulante Kontrolle am 5. Oktober 2018 – folgende Befunde fest: Gangbild humpelnd mit Schonung des rechten Beins, Schultergelenke endgradig bei Aussenrotation und Abduktion schmerzhaft eingeschränkt, verspannte Nackenmuskulatur und paraver- tebrale Muskulatur, ansonsten keine Funktionseinschränkungen, Druck- schmerz über dem Beckenkamm beidseits, beide Kniegelenke aktuell ohne Befund. Als Diagnosen nannte sie: 1. Verdacht auf enteropathische Spondyloarthritis/Oligoarthritis (HLA-B27 negativ) bei Morbus Crohn, bei rheumatischer Manifestation im Sinne einer Oligoarthritis der Knie-, Schul- ter- und Hüftgelenke, 2. sekundäre Gonarthrose rechts mehr als links, 3. sekundäre Coxarthrose beidseits nach abgelaufener Coxitis und Hüftkopf- nekrose rechts mehr als links, 4. lumbosakrales Schmerzsyndrom, 5. Zu- stand nach Amaurosis unklarer Genese, 6. Tinnitus, 7. Nasenscheide- wand-Verkrümmung (Operation geplant). In ihrer Beurteilung führte sie aus, die Konstellation einer Oligoarthritis der grossen Gelenke in Verbin- dung mit einem wahrscheinlichen Morbus Crohn (ED 2016) bestätige in der Tat die Verdachtsdiagnose einer enteropathischen Spondyloarthritis, offenbar bestehe im Hüftbereich beidseits eine sekundäre Hüftkopfnekrose und Coxarthrose. Die Arthritis sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht aktiv. Es sei jedoch eine erneute gastroenterologische Untersuchung bei Prof. Dr. Rr._______ geplant, deren Ergebnis sinnvollerweise abzuwarten sei (B-act. 10 B1).
C-748/2019 Seite 19 4.3.10 Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdefüh- rers am 5. November 2018 nannte Dr. Oo., (...), in seinem fachor- thopädischen Gutachten zuhanden des Sozialgerichts Ll. am 13. November 2018 folgende Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet:
C-748/2019 Seite 20 es bestehe ein fehlstatisches, myoligamentäres und geringgradig degene- ratives Lumbosacralsyndrom bei lumbosacraler Aufbaustörung; die Facet- tengelenke seien als schmerzführend anzusehen. Funktionell sei von ei- nem gering- bis allenfalls mässiggradigen konzentrischen Bewegungsdefi- zit mit Störung der Wirbeleinzelsegmententfaltung auszugehen, wobei eine harte Radikulopathie nicht habe objektiviert werden können, sodass von einem lokalen und auch pseudoradikulären Schmerzkomplex auszugehen sei. Anzumerken bleibe, dass die Entfaltungsprüfung des Rumpfskelettes im Stehen durch die Untersuchung im Langsitz doch deutlich zu relativie- ren sei. Im Wechselspiel zu den Hüftgelenken sei eine Anerkennung (An- merkung Gericht: der Einschränkung) gegeben, jedoch unter funktionellen Aspekten eine Erhöhung des Teil-GdB auszuschliessen. Die gerichtlichen Beweisfragen seien wie folgt zu beantworten: Hinsichtlich der orthopädi- schen Beeinträchtigungen lägen vor: 1. Fehlstatisches, myoligamentäres und geringgradig degeneratives LWS-Syndrom mit geringgradigen Funkti- onsdefiziten und pseudoradikulärem Schmerzkomplex. 2. Hüftkopfnekrose beidseits im Stadium II mit geringgradigen schmerzprovokativen Funkti- onsdefiziten. Fachfremde Beeinträchtigung sei die chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn). Im Feststellungsbescheid vom 31. Mai 2017 sei die Bewertung der Funktionsstörung beider Hüftgelenke eher im oberen Bemessungsspielraum angesetzt worden. Neu aufzunehmen sei jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung einer funktionell ungünstigen schmerzverstärkenden Wechselwirkung zur dargelegten Hüftproblematik, das hier diagnostizierte fehlstatische, myoligamentäre und degenerative LWS-Syndrom mit geringgradigen funktionellen Auswirkungen. Es sei von einem Gesamt-GdB von 30 v.H. auszugehen (Beeinträchtigung 1: 30 v.H., Beeinträchtigung 2: 10 v.H., Beeinträchtigung 3: 10 v.H.) (B-act. 10 B2). 4.3.11 In ihrem Bericht vom 21. November 2018 nannten Prof. Dr. Rr._______ und Dr. Ss., Klinikum Pp., Qq._______-Kran- kenhaus, (...), nach stationärer Behandlung des Beschwerdeführers vom 14.-21. November 2018 folgende Diagnosen: 1. Morbus Crohn (Erstdiag- nose 2016) mit Verdacht auf extraintestinale Manifestationen mit Spondy- loarthritis/Oligoarthritis (HLA-B27 negativ), bei Befall im proximalen Colon descendens und Colon transversum mit Stenose (07/2016), bei sekundä- rer Gonarthrose rechts mehr als links (10/2018), bei sekundärer Coxarth- rose beidseits nach abgelaufener Coxitis und Hüftkopfnekrose rechts mehr als links (10/2018). Aktuell lägen vor: ausgeprägte langstreckige, nahezu circuläre Colitis Crohn mässiggradiger Aktivität (Grad 3 nach Riley), im oberen Sigma nicht passierbare, polypoide, entzündliche, hochgradige Stenose, multifokale Ösophagusulcera im distalen Segment, histologisch
C-748/2019 Seite 21 vereinbar mit Refluxösophagitis sowie zum anderen mit Crohn-Manifesta- tion. 2. Tinnitus. 3. chronische Sinusitis maxillaris links basal. 4. Nasen- scheidenwand-Verkrümmung (Operation geplant). 5. Allergie gegen Ar- coxia und Novamin. 6. Status nach Amaurosis (Sehverlust) unklarer Ge- nese. Der Patient sei am 14. November 2018 wegen Minderung des Allge- meinzustandes aufgenommen worden. In der Ösophago-Gastro-Duodeno- skopie hätten sich der Aspekt einer Typ-B Gastritis und einer multifokalen Ösophagusulcera im distalen Segment gefunden, die zum einen mit einer Refluxösophagitis und zum andern mit einem Morbus Crohn vereinbar seien. Hierfür sei eine intravenöse hochdosierte PPI-Therapie eingeleitet worden. In der ergänzenden Ileocoloskopie seien eine ausgeprägte lang- streckige, nahezu circuläre Colitis Crohn, im proximalen Colon ascendens beginnend bis ins obere Sigma reichend, festgestellt worden; dazwischen seien kurzstreckige Colonsegmente nicht befallen. Im oberen Sigma habe sich eine ausgeprägte, mit dem konventionellen Koloskop nicht passier- bare, polypoide, entzündliche, hochgradige Stenose gezeigt. Das ergän- zende MRT-Sellink habe im Dünndarm keine nennenswerten Auffälligkei- ten ergeben. Am 21. November 2018 habe der Patient in die weitere haus- ärztliche Betreuung entlassen werden können (B-act. 1 B3). Mit Nachtrag vom 2. Januar 2019 nahm Prof. Dr. Rr._______ ergänzend zu den zwischenzeitlich erfolgten Untersuchungen (Knochenszintigraphie vom 21.11.2018, MRT-Sellink vom 20.11.2018, MRT Kopf vom 21.11.2018) Stellung. Aufgrund der erhobenen Befunde bestehe kein Zweifel an einem Morbus Crohn mit Beteiligung der Speiseröhre und des Darms; die Krank- heit sei aktiv. Er schliesse sich der Einschätzung von Prof. Dr. Mm._______ hinsichtlich des Verdachts auf eine enteropathische Spondylarthritis/ Oli- goarthritis (HLA-B27 negativ) vollumfänglich an. Er empfehle eine Anti-TNF (Tumornekrosefaktor) -Therapie mit Adalimumab (B-act. 1 B8). 4.3.12 Dr. Tt._______ des Landesamtes Uu., Cc. (Bun- desland) führte in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2019 unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. Oo._______ aus, dass eine wesentliche Erkrankung im HNO-Bereich habe ausgeschlossen wer- den können. Eine akut entzündliche Veränderung insbesondere im Bereich der Hüftkopfe und Hüftgelenke habe ebenfalls ausgeschlossen werden können (Ggg.medizin (...), 21.11.2018). Während des stationären Aufenthalts im Klinikum Pp. (...) vom 14.-21. November 2018 sei eine mässiggradige Aktivität des bekannten Morbus Crohn festgestellt und eine medikamentöse Therapie mit Anti-TNF Adalimumab vorgeschlagen worden. Der Beschwerdeführer lehne aber zum aktuellen Zeitpunkt eine
C-748/2019 Seite 22 operative oder medikamentöse Therapie wegen möglicher Nebenwirkun- gen ab. Wegen der nachgewiesenen Aktivität des Morbus Crohn sei dieser höher zu bewerten. Zusammenfassend schlage er ab Nachweis der Ver- schlechterung des Morbus Crohn (14.11.2018) eine Erhöhung des Ge- samt-GdB auf 40 v.H. vor (B-act. 10 B9). Dementsprechend zog das Landesamt Uu., Cc. (Bun- desland) am 26. Februar 2019 seinen früheren Beschluss betreffend den Grad der Behinderung in Wiedererwägung. Dem Beschluss liegen fol- gende Gesundheitsstörungen zugrunde: Chronisch-entzündliche Darmer- krankung (Morbus Crohn), Funktionsstörung beider Hüftgelenke und Funk- tionsstörung der Wirbelsäule. Als Gesundheitsstörungen mit einem GdB unter 10 v.H. wurden Funktionsstörungen beider Kniegelenke und Tinnitus genannt. Das Landesamt führte in seinem Beschluss aus, die Erhöhung des Gesamt-GdB (von 30 auf 40 v.H.) ergebe sich aus einer Verschlimme- rung der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung während des Klagever- fahrens, in Übereinstimmung mit den Befundberichten des Klinikums Pp._______ (...) vom 21. November 2018 und 2. Januar 2019. Die Ver- schlimmerung sei ab 14. November 2018 (Beginn der stationären Behand- lung im Klinikum) nachweisbar (B-act. 10 B8). 4.3.13 PD Dr. Vv._______ und Dr. Ww., Orthopädie & Unfallchi- rurgie, Zentrum Xx., (...), nannten in ihrem Gutachten vom 23. Au- gust 2019 – gestützt auf eine persönliche Begutachtung des Beschwerde- führers am 14. Juni 2019 – zuhanden des Sozialgerichts Ll._______ fol- gende Diagnosen: 1. Verdacht auf enteropathische Spondylo-/Oligoarthri- tis (HLA-B27 negativ) bei Morbus Crohn, rheumatische Manifestation im Sinne einer Oligoarthritis der Kniegelenke, Schultergelenke und Hüftge- lenke; 2. sekundäre Coxarthrose beidseits nach abgelaufener Coxitis und Hüftkopfnekrose rechts mehr als links, 3. lumbosakrales Schmerzsyndrom, 4. Zustand nach Amaurosis unklarer Genese, 5. Tinnitus, 6. Nasenschei- dewand-Verkrümmung, 7. chronische Sinusitis maxillaris links basal, 8. Al- lergie gegen Arcoxia und Novaminsulfon. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, wegen der sekundären Coxarthrose bei Hüftkopfnekrose seien ledig- lich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch- führbar. Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltungen wie vorübergebeugte Tätigkeiten, langes Stehen oder Gehen sowie Arbeiten in kalten, nassen und zügigen Räumen seien der Beschwerdesymptomatik beider Hüftgelenke mit Bewegungseinschrän- kungen und erheblichen Schmerzen nicht zuträglich. Ebenfalls seien lange sitzende Tätigkeiten ohne Arbeitspausen, ohne die Möglichkeit eines
C-748/2019 Seite 23 Wechsels zu stehenden Tätigkeiten nicht verrichtbar. Als Estrichleger sei der Beschwerdeführer aufgrund oben genannter Einschränkungen nicht einsetzbar. In Bezug auf die enteropathische Spondyloarthritis/Oligoarthri- tis bei Morbus Crohn unterliege die Einsatzfähigkeit einer starken Variabi- lität in Abhängigkeit vom Aktivitätsniveau der Arthritis. In inaktiven Phasen sei die Verrichtung leichter körperlicher Tätigkeit mit dem Wechsel einer sitzenden/stehenden Arbeitshaltung möglich. Im akuten Krankheitsschub bestünden immobilisierende Schmerzen der betroffenen Gelenke, beim Beschwerdeführer speziell ein asymmetrischer Befall der Schultergelenke, Kniegelenke, Hüftgelenke oder Wirbelsäule, und sei das Ausüben einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht möglich. Von einer Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit mit krankheitsbedingten Ausfällen sei daher auszugehen. Von einer Einschränkung der Reaktionsfähigkeit – bedingt durch schmerzhafte Bewegungseinschränkungen – sei auszugehen. Auf- grund der orthopädischen Einschränkungen und des reduzierten Allge- mein- und Ernährungszustandes im Rahmen des Morbus Crohn seien zeit- weilige schwere oder mittelschwere körperliche Belastungen aktuell nicht verrichtbar. Zur Frage, ob eine vollschichtige Tätigkeit ausgeübt werden könne, ergänzten die Gutachter, im Rahmen des Arztberichtes von Dr. Bb._______ vom 23. März 2017 sei die Einsatzfähigkeit auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt auf sechs Stunden eingestuft worden, unter Ausschöp- fung der therapeutischen Massnahmen, was jedoch weder hinsichtlich Hüftleiden noch Spondylo-/Oligo-Arthritis erfolgt sei. Im Gutachten von Dr. Ee._______ vom 22. November 2017 werde eine mögliche Teilzeitbeschäf- tigung von drei Stunden pro Tag als Estrichleger attestiert. Seitdem sei eine Verschlechterung der Beschwerden hinsichtlich enteropathische Spon- dylo-/Oligoarthritis mit Affektion der Kniegelenke, Schultern und Hüftge- lenke als auch betreffend Aktivität des Morbus Crohn mit Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gewichtsverlust eingetreten. Zu- dem sei eine Progression trotz andauernder Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Unter Arbeitsbelastung sei von einer Verschlechterung der muskuloske- lettalen Beschwerden auszugehen. Aus diesem Grund sei die Belastbar- keit zum aktuellen Zeitpunkt auf unter drei Stunden täglich einzustufen (B- act. 14 B1). 4.3.14 In seinem Gutachten vom 24. Februar 2020 zuhanden des Sozial- gerichts Ll._______ hielt Dr. E., Innere Medizin, L. Kran- kenhaus (...), gestützt auf eine ambulante Untersuchung des Beschwerde- führers am 13. Januar 2020 in internistischer Hinsicht fest, dass im Be- scheid vom 31. Mai 2017 (betreffend den GdB) die chronisch entzündliche Darmerkrankung vom Typ Morbus Crohn ohne jegliche Komplexität und
C-748/2019 Seite 24 Ausbreitung der Grunderkrankung erwähnt worden sei (es fehlten die Kom- plikation und Ausprägung des Krankheitszustandes). Es werde ein Morbus Bechterew genannt, dieser sei jedoch nirgends dokumentiert, diagnosti- ziert, behandelt oder vermutet worden und damit falsch. Es fehlten (zudem) der Tinnitus, die Septumdeviation und die sekundären Folgeerkrankungen. Der Morbus Crohn habe mutmasslich klinisch inapparent deutlich länger (als seit 2016) bestanden, da bereits 2016 ein ausgeprägter segmentaler Befall im Bereich des Dickdarms habe objektiviert werden können. Gemäss den Berichten der Pp._______ (...) und nachfolgender Diagnostik liege ein segmental langstreckiger Befall des Colon-Rahmens vor, zudem sei als Komplikation eine mit normalen Koloskopie-Instrumenten nicht zu überwin- dende Stenose im proximalen Sigma aufgetreten, hier sei eine operative Intervention in Zukunft nicht auszuschliessen. Als weiteres Befallmuster würden 2016 und 2018 multifokale Ösophagus-Ulzera im unteren Drittel der Speiseröhre beschrieben, die histologisch mit einer Crohn-Manifesta- tion, verbunden mit Refluxösophagitis, vereinbar seien. Eine signifikante Dünndarmbeteiligung des Morbus Crohn sei ausgeschlossen worden. Als weitere Folge sei ein signifikanter Gewichtsverlust eingetreten, bei Inappe- tenz und teilweise Nahrungsunverträglichkeit (BMI aktuell 18 kg/m 2 ). Zu- sätzlich liege eine dauerhafte Eisenmangelanämie vor, aktuell liege ein akuter Entzündungsschub vor. Es sei prognostisch von einer weiteren Ver- schlechterung auszugehen, da der Patient keinerlei krankheitsspezifische Behandlung durchführe. Die wiederholt vorgeschlagene, wirksame Be- handlung mit Anti-TNF (immunsuppressive Therapie) z.B. mit Adalimumab werde vom Patienten aus Angst vor potentiellen Nebenwirkungen abge- lehnt. Exakt diese Therapieempfehlung sei jedoch von Prof. Dr. Rr._______ und Prof. Dr. Mm._______ ausgesprochen worden. Es liege somit eine komplizierte Morbus Crohn-Erkrankung vor, mit schweren Aus- wirkungen (erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszu- standes, Muskelabbau, Gewichtsreduktion um 9 kg bis BMI 18 kg/m 2 , täg- liche Durchfälle und häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden). Be- treffend Verdacht auf extraintestinale Manifestation mit beidseitigen Hüft- kopfnekrosen sowie sekundärer Gonarthrose sei auf das Gutachten Ee._______ und das Gutachten Oo._______ zu verweisen. Gestützt auf die heute festgestellten Bewegungsabläufe, die klinischen Untersuchungs- befunde und ohne Sichtung der fachorthopädischen Bilddokumente könne von einer Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades links und mittleren Grades rechts ausgegangen werden. Zum Verdacht auf Vorliegen einer enteropathischen Spondylo-/Oligoarthritis liessen sich we- der in den Vorbegutachtungen, den klinischen Untersuchungsberichten noch in aktueller Untersuchung klinische Zeichen einer extraintestinalen
C-748/2019 Seite 25 Manifestation mit Arthritiden darstellen. Der Tinnitus werde als störend empfunden, jedoch weder im Alltag noch in den Nachtphasen als entschei- dendes Symptom angegeben. Somit sei er ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung. Zur Septumdeviation der Nase hielt er fest, dass diese Diagnose HNO-ärztlich objektiviert worden sei, wiederholte Nasenneben- höhlenentzündungen aber nicht erfragbar seien und während der klini- schen Untersuchung keine relevante Atembehinderung feststellbar sei. In der Gesamtbegründung (des GdB) führte er schliesslich aus, der Morbus Crohn zeige einen schubweisen Verlauf, dieser sei aktuell mit floriden Ent- zündungszeichen im Blut objektivierbar. Es bestünden bereits Komplikati- onen mit einer Beteiligung des distalen Ösophagus, einer – mit dem Ko- loskop nicht mehr überwindbaren – Sigmastenose, einem relevanten Kräf- teverfall des Patienten, einer signifikanten Gewichtsabnahme bis an die Grenze der Kachexie (pathologischer Gewichtsverlust) und einer klinisch spürbaren Eisenmangelanämie. In Anbetracht der fehlenden Medikation der Grunderkrankung (der Beschwerdeführer lehne bisherige Thera- piestrategien ab) sei von einer weiteren Verschlechterung auszugehen, eine operative Intervention in naher Zukunft nicht auszuschliessen. Die Grunderkrankung werde schubweise weiter fortschreiten. Auch der Allge- meinzustand werde sich nicht verbessern (B-act. 22 B1). 4.3.15 Im Entlassungsbericht vom 7. Mai 2020 berichtete Dr. U., Gastroenterologie, Klinikum V. über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 29. April - 7. Mai 2020. Er führte aus, der Be- schwerdeführer habe wegen schleichenden Gewichtsverlust von 15 kg in den letzten Monaten (recte: Jahren [s. unten]), allgemeiner Schwäche und diffuser Beschwerden in den Extremitäten stationär aufgenommen werden müssen. Auch wenn die klinische Symptomatik gering sei, bestehe ein zu erwartender komplikativer Verlauf und eine erhebliche Erkrankungs- schwere des Morbus Crohn; Indiz seien die erhebliche Gewichtsabnahme mit hochpathologischer Bioimpedanzanalyse sowie CRP (C-reaktives Pro- tein) -Erhöhung mit entsprechender Hypalbuminämie und bedeutsamer Anämie. Hinzu komme der fortgesetzte Nikotinabusus, der den Verlauf der Erkrankung sehr ungünstig beeinflusse. Durch fehlende Durchfälle oder Blutabgang im Stuhl neige der Patient eher zur Dissimulation und einge- schränkter Therapieadhärenz, sodass es bisher zu keiner vernünftigen im- mun-modulatorischen Behandlung gekommen sei. Durch Gabe eines klas- sischen Prednisolon-Schemas (während stationärem Aufenthalt) sei es zu einem deutlichen Abfall der Entzündungsparameter und zur Appetitsteige- rung mit Gewichtszunahme bis 52.8 kg gekommen. Koloskopisch bestün-
C-748/2019 Seite 26 den zwei dominante Stenosen im Colon mit kleinen sonographisch nach- weisbaren Fistelbildungen ins Mesenterium (Aufhängevorrichtung Dünn- darm). Für ein operatives Vorgehen sei der Patient nicht zu gewinnen, die entnommenen Biopsien wiesen bislang keine Malignität auf. Die hypertro- phen Colonstenosen seien jedoch bis zum Beweis des Gegenteils malig- nomverdächtig. Die Entlassung sei am 7. Mai 2020 in leicht gebessertem Zustand erfolgt; dem Beschwerdeführer sei eine Nikotinkarenz dringend nahegelegt worden (B-act. 28 B6). Im Befundbericht vom 16. Juni 2020 zuhanden des Sozialgerichts Ll._______ führte derselbe Arzt ergänzend aus, beim letzten stationären Aufenthalt vom 29. April - 7. Mai 2020 habe eine deutliche Verschlechte- rung der chronisch entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn) festge- stellt werden müssen. Es bestehe ein deutlicher Gewichtsverlust und eine Mangelernährung. Offenbar sei die Gelenksentzündung in beiden Hüftge- lenken zur Ruhe gekommen, eine aktuelle rheumatologische oder ortho- pädische Einschätzung liege ihm jedoch nicht vor. Als Funktionseinbussen bestünden – bei erneuter entzündlicher Aktivität der Erkrankung – eine all- gemeine Schwäche und Abgeschlagenheit im Rahmen der Entzündung und der Blutarmut. Hierunter sei es zu schleichender Gewichtsabnahme von 15 kg in den letzten vier Jahren gekommen. Durchfälle mit sichtbarem Blutverlust hätten offenbar zu keinem Zeitpunkt bestanden (B-act. 28 B1). 4.3.16 Im Entlassungsbericht vom 30. Juni 2020 führten Dr. Yy._______ und Dr. Zz., Endokrinologie, L. Krankenhaus (...), zur sta- tionären Behandlung des Beschwerdeführers vom 25. Juni - 10. Juli 2020 aus, der Patient sei am 26. Juni 2020 mit radiologischem Hinweis auf eine Perforation im Bereich des Colon descendens aus der internistischen Ab- teilung übernommen worden. Gleichentags sei eine Laparotomie und auf- grund der Befunde (perforiertes Colon descendens mit grossem retroperi- tonealem Abszess mit Stenose und Ileus) eine erweiterte Hemikolektomie links (Entfernung des Colon ascendens und des rechten Teils des Colon transversum mit anschließender Verbindung des Dünndarms mit dem Co- lon transversum) mit Ascendo-Decendostomie und doppelläufigem Ileo- stoma durchgeführt worden. Am 10. Juli 2020 habe der Patient mit reizlo- sen Wunden aus der stationären Behandlung entlassen werden können. Eine Verlaufskontrolle sei am 22. Juli 2020 im MVZ (...) zur Planung der Ileostomarückverlagerung geplant (B-act. 28 B8). 4.3.17 Mit Bericht vom 10. August 2020 stellten Dr. Aaa._______ und Dr. Bbb._______ der Klinik Ccc._______ einen Antrag auf Verlängerung des
C-748/2019 Seite 27 Spitalaufenthalts (vom 28. Juli - 17. August 2020) an die Gg._______ (B- act. 30 B1). Der Patient habe bei der Aufnahme geltend gemacht, er sei völlig kraftlos, könne nicht mehr schlafen. Er wolle, dass die Aktivität des Morbus Crohn nachlasse und die Entfernung des Ileostoma zulasse. Es liege eine gute Stuhlentleerung über das reizlose Stoma vor, der Patient habe keine Bauchschmerzen, aber chronische Gelenkschmerzen. Er sei vom 28. Juli bis 17. August 2020 mit phytotherapeutischen Arzneimittelre- zepturen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) behandelt wor- den. Es sei bisher zu einer Verbesserung der Gelenkschmerzen gekom- men; auch habe die Prednisolon-Therapie wie geplant reduziert werden können. Allerdings seien die Nächte immer noch ruhelos, einerseits wegen der Stomaentleerungen, anderseits wegen Ängsten und Grübelns. Aktuell stehe die psychovegetative Erschöpfung im Vordergrund der Behandlung. Eine Verlängerung der Behandlung um zwei Wochen sei dringend indiziert und nicht durch ambulante Behandlungen ersetzbar. Die Ärzte hielten fol- gende Diagnosen fest: 1. Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom (F48.0) mit Ein- und Durchschlafstörungen (F51.0) aufgrund eines Morbus Crohn EM 2003 (K50.9), 2. Zustand nach Hemikolektomie, Appendekto- mie, Abszessspaltung bei stenosiertem und perforiertem Kolon und Ileus [Darmverschluss] mit Ileostoma-Anlage am 26.6.2020, 3. Arthritis bei Crohn-Krankheit: Knie, Schulter und Zustand nach immobilisierender Coxi- tis 2016 (M07.49), 4. chronische Eisenmangelanämie (B-act. 30 B1). 4.3.18 Wie dem Entlassungsbericht von Dr. Yy._______ und Dr. Eee._______ der L._______ Kliniken (...) vom 16. September 2020 ent- nommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 9. September 2020 zum geplanten chirurgischen Eingriff (Ileumsegmentresektion, Wie- derherstellung der Kontinuität des Darmes mittels Klammernahtanasto- mose) aufgenommen. Er konnte nach komplikationslosem Verlauf am 17. September 2020 nahezu beschwerdefrei aus der Behandlung entlassen werden (B-act. 30 B6). 4.3.19 In einem MRT der Lendenwirbelsäule vom 17. September 2020 wurden eine rechts betonte ausgeprägte Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Einriss im Anulus fibrosus und eine mögliche Tangierung der rechten Nervenwurzel S1 genannt (erwähnt in B-act. 30 B6 S. 2).
C-748/2019 Seite 28 4.4 4.4.1 Dr. B., Ärztin des RAD C., nannte in einer ersten Stellungnahme vom 1. Juni 2017 folgende Hauptdiagnose mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit: Hüftkopfnekrose beidseits unklarer Ätiologie, bei Symptombeginn zirka Mai 2016, bis März 2017 ohne spezifische Be- handlung. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen hielt sie einen Ver- dacht auf Morbus Crohn, eine Refluxösophagitis sowie einen Status nach Anämie unbekannter Ätiologie Juni 2016, remittiert im Oktober 2016, fest. Sie führte aus, dass nach einer Abklärungsodyssee schliesslich eine Hüft- kopfnekrose beidseits gefunden worden sei. Ausser Schonung habe bis- lang keine spezifische Therapie stattgefunden, längerfristig stehe eine hüft- prothetische Versorgung an. Die gastrointestinalen Diagnosen (Verdacht auf Morbus Crohn und Status nach Refluxösophagitis) sowie die vorüber- gehende Anämie unklarer Ursache hätten keine längerfristigen Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit. Seit kurzem würden leichte Wirbelsäulen-Be- schwerden beklagt, für die sich geringe muskuläre Verspannungen als Kor- relat fänden, ohne zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei seit 2014 als Hausmann tätig. Von April 2015 bis am 21. Mai 2016 sei er noch zu 20% in seiner angestammten Tätigkeit be- schäftigt gewesen. Infolge der Hüftkopfnekrose sei diese Tätigkeit nicht mehr zumutbar, werde es auch nie mehr werden. Die Arbeitsaufgabe im Mai 2016 aus gesundheitlichen Gründen sei nachvollziehbar. In einer an- gepassten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, vorwiegend sitzend) habe jedoch nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die im Haushalt- fragebogen gemachten Angaben bezüglich fast völliger Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Es bestünden Limiten für schwere Arbeiten (Gartenarbeiten, schwere Putzarbeiten), aber sonst nicht; diese Limiten gälten ab Mai 2016. Mögliche Tätigkeiten seien: nicht qualifizierter Arbei- ter/Hilfsarbeiter in einem Werk/Fabrik/Produktionsstätte, Verkauf auf dem Korrespondenzweg/via Telefon/Internet, wenn die versicherte Person die notwendigen Kenntnisse dafür habe (sitzende Tätigkeit), Reparatur von Kleingeräten/Haushaltartikeln, Kassierer sitzend, Billetverkäufer (sitzend), Empfang/Rezeption sitzend, Telefonvermittlung/Telefonistin sitzend, Da- tenerfassung/Scannage sitzend. Die Arbeitsunfähigkeit liege bei 70% in bisheriger Tätigkeit, bei 25.5% im Haushalt und bei 0% in angepasster Tä- tigkeit, alle ab 22. Mai 2016. Als funktionelle Einschränkungen seien dabei zu beachten: Arbeitsposition sitzend/stehend/wechselnd, Heben von Ge- wichten bis max. 10 kg (3-4x/Tag), 5 kg repetitiv, keine schweren Arbeiten, keine längeren Gehstrecken am Stück, nicht in unebenem Gelände, nicht repetitiv Treppen gehen, keine Einflüsse wie Schlechtwetter, Feuchtigkeit
C-748/2019 Seite 29 und Kälte, nicht auf Leitern/Gerüste steigen, nicht länger kniend/kau- ernd/vornüber geneigt. In der Haushaltführung bestünden folgende Invali- ditäten: Haushaltführung: 0%, Ernährung: 0%, Wohnungspflege: 10%, Ein- kauf: 5%, Wäsche und Kleiderpflege: 1%, Betreuung von Kindern: 2%, Ver- schiedenes: 7.5% (doc. 61). 4.4.2 Daran wurde in späteren Stellungnahmen festgehalten: In ihrem Be- richt vom 16. April 2018 nannte die Ärztin des RAD dieselben Diagnosen und führte dazu aus, die eingereichten Unterlagen und insbesondere das Gutachten Ee._______ bestätigten die Beurteilung vom 1. Juni 2017 voll- umfänglich. Die genannten Arbeitsunfähigkeits-Beurteilungen und geschil- derten Limitationen seien praktisch identisch, lediglich werde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen späteren Zeitpunkt (12/2016) verlegt (doc. 109). 4.4.3 In einer Stellungnahme vom 21. August 2018 führte Dr. D._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz aus, es seien verschiedene nicht mehr aktuelle Dokumente eingereicht worden. Darin seien keine neuen Sachverhalte bekannt gemacht worden. Massgebend für die Invali- dität seien die (bekannten) Funktionseinschränkungen gemäss vorgeleg- ten Berichten und nicht die Arbeitsaufgabe des Beschwerdeführers. Die Beurteilung vom 20. April 2018 bleibe bestehen (doc. 142). 4.4.4 Am 16. November 2018 nahm Dr. B._______ des RAD C._______ zum Radiologiebericht vom 19. September 2018 und zum Arztbericht von Dr. X._______ vom 1. Oktober 2018 Stellung und hielt fest, es würden keine neuen, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Informationen vorgelegt. Bei angepassten Tätigkeiten würden die aufgeführten Limitationen gelten. Die Verweistätigkeiten entsprächen einer Liste der Verwaltung. Diese Tä- tigkeiten könnten konkret sehr unterschiedlich sein und gälten nur als an- gepasst, wenn sie die geforderten Limitationen beachteten (doc. 157). 4.4.5 Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. April 2019 (im Rahmen der Vernehmlassung) prüfte Dr. B._______ die eingereichten Berichte vom 31. Juli 2018, 5. September 2018, 11. September 2018, 11. Oktober 2018, 16. Oktober 2018, 18. Oktober 2018, 14.-21. November 2018 (stationäre Be- handlung), 19. November 2018, 20. November 2018, 21. November 2018, 2. und 11. Januar 2019. Sie führte dazu aus, die Berichte des HNO-Arztes zeigten einen Tinnitus, eine leichte Hochton-Schwerhörigkeit, eine benigne Leukoplakie der Wangenschleimhaut, eine Nasenseptum-Deviation und ei- nen Status nach Nasenbluten beidseits. Diese Symptome begründeten
C-748/2019 Seite 30 keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Die Laborwerte zeigten eine minim normochrome, normocytäre Anämie (Hb 12.3); in diesem Bereich spüre der Beschwerdeführer davon nichts, ausser vielleicht bei aussergewöhnli- chen Anstrengungen, die von ihm nicht verlangt würden. Eine Arbeitsunfä- higkeit könne damit nicht begründet werden. Die übrigen Werte seien nor- mal bzw. ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ein Doppler der Carotiden schliesse eine relevante Stenose aus. Der Bericht von Dr. X._______ an das Sozialgericht Ll._______ vom 11. Oktober 2018 enthalte dieselben In- formationen wie derjenige vom 1. Oktober 2018. In der Hospitalisierung vom 14.-21. November 2018 habe sich als Hauptbefund eine langstreckige Stenose des Colons infolge entzündlicher Darmerkrankung gezeigt. Die übrigen Abklärungen seien bland oder zeigten bekannte Befunde (Arthro- sen, Hüften). Die vom Spezialisten vorgeschlagene Therapie mit einem TNF-alpha-Blocker werde vom Patienten aus Angst vor Nebenwirkungen abgelehnt. Bezüglich des Morbus Crohn werde schon länger keine Thera- pie durchgeführt, ein relevanter Leidensdruck sei nicht vorhanden. Die Be- urteilung bleibe daher unverändert. Die vorgelegten Unterlagen begründe- ten keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (B-act. 7 B1). 4.4.6 Am 23. September 2019 nahm B._______ (im Rahmen der Duplik) ergänzend Stellung zu folgenden Arztberichten: MRI BWS vom 6. April 2017, MRI Schädel und HWS vom 7. April 2017, Arztbericht Dr. Mm._______ vom 5. Oktober 2018, Gutachten Dr. Oo._______ vom 13. November 2018, Arztbericht Dr. Tt._______ vom 22. Februar 2019, Gut- achten von PD Dr. Vv._______ und Dr. Ww._______ vom 23. August 2019. Als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie:
C-748/2019 Seite 31 Ätiologie (06/2016, remittiert 10/2016; 07/2018: grenzwertig erniedrigtes Hämoglobin). In ihrer Beurteilung hielt sie fest, dass offensichtlich eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung bestehe, am wahrscheinlichsten ein Morbus Crohn. Vom 29. Juni bis ca. 14. Juli 2017 (recte wohl 2016: Hospitalisierung vom 29. Juni bis 7. Juli 2016 und Kontroll-MRT der Hüfte am 14. Juli 2016 [doc. 8]) habe wegen der Darmerkrankung eine Arbeits- unfähigkeit bestanden; im November 2017 (Anmerkung Gericht: s. Gutach- ten Ee.) bestünden anamnestisch keinerlei Beschwerden diesbe- züglich. Vom 14.-21. November 2018 sei eine Hospitalisation erfolgt bei hochgradiger entzündlicher Stenose im oberen Sigma. Im Januar 2019 werde eine Behandlung mit einem Biologicum vorgeschlagen, die der Pa- tient abgelehnt habe. Im Gutachten von August 2019 berichte der Patient von 1-2 Stuhlentleerungen mit imperativem Stuhlgang und Ängsten, die Toilette nicht rechtzeitig zu erreichen. Eine Therapie erfolge weiterhin nicht. Anhand der vorhandenen Unterlagen könne wegen der Darmerkrankung keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit nachempfunden werden. Es sei je- doch zu postulieren, dass eine Toilette in der Nähe sei und diese jederzeit aufgesucht werden könne. Im Weiteren bestünden verschiedene Be- schwerden des Bewegungsapparates, deren Ursache teilweise unklar blie- ben. Es werde der Verdacht auf eine enteropathische Arthritis geäussert. Dieser könne aber nie belegt werden (mehrfache Szintigraphien hätten nie entzündliche Anreicherungen gezeigt), eine entsprechende Therapie er- folge nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar, die Arbeitsunfähigkeiten des letzten Gutachtens be- ruhten auf rezidivierenden, unvorhersehbaren Krankheitsabsenzen wegen akuter Schübe der Erkrankung. Auffallend sei aber der langsam stetige Ge- wichtsverlust des Patienten. Die Ursache sei hier nicht belegt. Aber so seien nur körperlich leichte Aufgaben möglich. Dr. B. schloss auf die bisher bereits festgehaltenen Arbeitsunfähigkeiten seit 22. Mai 2016 und führte dazu aus, infolge Hüftkopfnekrosen und sekundären Coxarthro- sen bestehe ab 22. Mai 2016 (Anmerkung Gericht: Aufgabe der Teilbe- schäftigung als Estrichleger) eine Arbeitsunfähigkeit von 70% als Estrich- leger; diese Tätigkeit werde nie mehr zumutbar sein. Für eine hüftscho- nende Tätigkeit sei aber keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit nachvoll- ziehbar. Somit ändere sich die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach nochmaliger detaillierter Gesamtanalyse aller vorliegenden Unterlagen nicht. Das letzte (orthopädische) Gutachten sei bezüglich seiner Schluss- folgerung bezüglich Arbeits(un)fähigkeit absolut nicht nachvollziehbar (B- act. 16 B2).
C-748/2019 Seite 32 4.4.7 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2020 führte Dr. B._______ aus, im Gutachten von Dr. E._______ vom 24. Februar 2020 gehe es in erster Linie um die Beurteilung des GdB, was für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der CH bedeutungslos sei. Zum Morbus Crohn wür- den ein Gewichtsverlust von 10 kg in vier Jahren, 3-4 Mal täglich breiiger bis flüssiger Stuhlgang, teils mit Dranginkontinenz (klar für Crohn spre- chend) und vor allem nächtliche Bauchschmerzen (möglicherweise Crohn- bedingt) festgehalten. Die detaillierte körperliche Untersuchung (Bewe- gungsapparat: keine groben Pathologien) zeige keine Hautmanifestationen eines Morbus Crohn. Es finde sich ein rechts diskret abgeschwächter ASR (Achillessehnenreflex). Im Darmultraschall fänden sich Wandverdickungen im Colon transversum und atone (schlaffe) Segmente. Die korrekte Be- handlung sei dem Patienten mehrfach vorgeschlagen worden, werde von ihm aber aus Angst vor Nebenwirkungen verweigert. Der Patient nehme lediglich ein homöopathisches Präparat gegen Traumaschmerzen ein. Es werde der Befund der Colonoskopie 11/2018 mit nicht passierbarer Ste- nose genannt. Sie schloss, das vorliegende Gutachten enthalte keine neuen Aspekte; alles sei bekannt und bereits mehrfach dokumentiert. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit werde nicht gemacht. Die beklagten Be- schwerden und geschilderten Befunde seien bekannt. Es gebe keinen Grund, die Beurteilung zu ändern (B-act. 24 B2). 4.5 4.5.1 Einleitend ist (mit der Vorinstanz) darauf hinzuweisen, dass die Fest- legung des Grads der Behinderung in Deutschland nicht mit der Bestim- mung einer rentenrelevanten Invalidität nach schweizerischem Recht ver- glichen werden kann (s. Urteil des BGer 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.3.1 in fine). Entsprechende Festlegungen sind daher im vorlie- genden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass medizinische Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt (10. Ja- nuar 2019) erstellt worden sind und inhaltlich keine Rückschlüsse auf die medizinische Situation vor diesem Zeitpunkt zulassen, im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese zeitliche Einschränkung wird vorliegend insbesondere bezüglich des Verlaufs der Morbus Crohn-Erkran- kung (mit zunehmender Aktivität, Stenosierung und schliesslich operativem Eingriff am 26. Juni 2020) zu beachten sein. 4.5.2 Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen seit Aufgabe der bisherigen Tätigkeit als Estrichleger im Mai 2016 stehen der im Juli
C-748/2019 Seite 33 2016 diagnostizierte und seither klinisch relevante Morbus Crohn sowie in rheumatologischer Hinsicht die attestierten Hüftkopfnekrosen beidseits mit stattgehabter Coxitis bzw. die umstritten diskutierten Auswirkungen der Darmerkrankung auf verschiedene Gelenke (Wirbelsäule, Hüfte, Knie, Schultern). Zu ersterer Erkrankung ist festzustellen, dass die Ärztin des RAD davon ausgeht, der Morbus Crohn habe seit seiner Erstdiagnose im Jahre 2016 bis zur angefochtenen Verfügung bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit keine wesentlichen Änderungen erfahren (E. 4.4.5- 4.4.7). Dabei übersieht sie, dass im Entlassungsbericht des Qq.- Krankenhauses in (...) vom 21. November 2018 erstmals eine mit dem konventionellen Koloskop nicht passierbare, polypoide, entzündliche, hochgradige Stenose befundet wurde (B-act. 1 B3). Dementsprechend und zu Recht gingen Dr. Tt. des Landesamtes Uu., Cc. (Bundesland) und das Landesamt selber von einer Ver- schlechterung der gesundheitlichen Situation seit 14. November 2018 in- folge Aktivierung des Morbus Crohns aus (E. 4.3.12). Auch PD Dr. Vv._______ und Dr. Ww._______ führen in ihrem Gutachten vom 23. Au- gust 2019 aus, im Gutachten von Dr. Ee._______ vom 22. November 2017 werde eine mögliche Teilzeitbeschäftigung von drei Stunden pro Tag als Estrichleger attestiert. Seitdem sei eine Verschlechterung der Beschwer- den hinsichtlich enteropathische Spondylo-/Oligoarthritis mit Affektion der Kniegelenke, Schultern und Hüftgelenke als auch betreffend Aktivität des Morbus Crohn mit Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gewichtsverlust eingetreten (E. 4.3.13). Diese Verschlechterungen spiegeln sich in den im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellung- nahme des RAD nicht: War im ersten Bericht von Dr. B._______ vom 1. Juni 2017 noch die Rede von einem Verdacht auf Vorliegens eines Morbus Crohns (E. 4.4.1), führte sie in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2019 in Bezug auf die stationäre Behandlung vom 14.-21. November 2018 einzig aus, bezüglich des Morbus Crohn werde schon länger keine Therapie durchgeführt, ein relevanter Leidensdruck sei nicht vorhanden. Die Beur- teilung bleibe daher unverändert (E. 4.4.5). Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2020 ergänzte sie nach eingehender Diskussion des Gutachtens von Dr. E._______, das Gutachten enthalte keine neuen Aspekte; alles sei be- kannt und bereits mehrfach dokumentiert. Eine Aussage zur Arbeitsfähig- keit werde (darin) nicht gemacht. Die beklagten Beschwerden und geschil- derten Befunde seien bekannt. Es gebe keinen Grund, die Beurteilung zu ändern. Entsprechend hielt sie die bereits im Bericht vom 1. Juni 2017 (E. 4.4.1) aufgelisteten Arbeitsfähigkeiten fest. Die medizinische Sachverhalts- erhebung, wie sie dem angefochtenen Entscheid zugrunde lag, erweist sich deshalb als unvollständig; zumindest ist sie geeignet, Zweifel an der
C-748/2019 Seite 34 Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Beurteilung zu wecken (E. 3.6.2). 4.5.3 Weiter ist festzustellen, dass sich die deutschen Ärzte nicht einig sind darüber, ob beim Beschwerdeführer nicht-entzündliche bzw. rein behand- lungsbedingte (iatrogene) Erkrankungen am Bewegungsapparat vorliegen oder diese Folgen der chronischen Darmerkrankung und eines damit ver- bundenen entzündlichen Prozesses mit Auswirkungen auf verschiedene Gelenke (enteropathische Spondylarthritis, sekundäre Coxarthrose beid- seits, abgelaufene rheumatischer Coxitis, sekundäre Hüftkopfnekrose, Go- narthrose beidseits, entzündliche Schultergelenke) sind. Verneinend äus- serten sich dazu: Dr. U._______ in seinem Arztbericht vom 8. August 2016 ("Eine zusätzliche HLA-B27-positive Spondylitis ankylosans bestätigte sich nicht"; doc. 10 S. 7), Dr. Bb._______ in seinem Ausführlichen Ärztlichen Bericht vom 23. März 2017 ("keine Verdachtsdiagnose einer Arthritis, keine Hinweise auf entzündlichen Prozess"; doc. 52 S. 12 f.), der Hausarzt R._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2017 ("Behandlung der akuten Entzündungsreaktion mit Corticosteroiden, die im weiteren Verlauf zu einer Coxitis mit Schmerzen in Ruhe und Belastung beider Hüftgelenke führte"; doc. 66), Dr. Ee._______ in seinem orthopädisch-unfallchirurgi- schen Gutachten vom 22. November 2017 ("Eine zusätzliche HLA-B27- positive Spondylitis ankylosans konnte nicht bestätigt werden; gegenwärtig keine wesentliche Symptomatik. Auch zeitweilig geäusserte Beschwerden anderer grosser Gelenke können heute nicht bestätigt werden"; doc. 97 S. 43). Bejahend äusserten sich demgegenüber: Dr. Y._______ in seinem Be- richt vom 22. Dezember 2016 ("Verdacht auf ankylosierende Spondylitis HLA-B27 positiv; doc. 19), Dr. R._______ in seinem Bericht vom 16. De- zember 2017 ("Diagnose: rheumatoide Arthritis", doc. 25 S. 1), Dr. X._______ im Bericht vom 1. Oktober 2018 ("Diagnosen: 1. Dringender Verdacht auf enteropathische Spondylarthritis"; doc. 152), Prof. Dr. Mm._______ im Bericht vom 26. Oktober 2018 ("Verdacht auf enteropathi- sche Spondyloarthritis/Oligoarthritis [HLA-B27 negativ] bei Morbus Crohn; B-act. 10 B1), Prof. Dr. Rr._______ und Dr. Ss._______ in ihrem Bericht vom 21. November 2018 ("Diagnose: Morbus Crohn [ED 2016] mit Ver- dacht auf extraintestinale Manifestationen mit Spondyloarthritis/Oligoarth- ritis [HLA-B27 negativ]; B-act. 1 B3), Prof. Dr. Rr._______ in seinem Nach- trag vom 2. Januar 2019 ("Wir schliessen uns der Einschätzung von Dr. Mm._______ hinsichtlich des Verdachts auf eine enteropathische Spon- dylarthritis/ Oligoarthritis [HLA-B27 negativ] vollumfänglich an; B-act. 1 B8), PD Dr. Vv._______ und Dr. Ww._______ in ihrem Gutachten vom 23. Au-
C-748/2019 Seite 35 gust 2019 ("Diagnose: Verdacht auf enteropathische Spondylo-/Oligoarth- ritis [HLA-B27 negativ] bei Morbus Crohn"; B-act. 14 B1 S. 19), Dr. E._______ in seinem Gutachten vom 24. Februar 2020 ("Diagnose: Ver- dacht auf extraintestinale Manifestation mit beidseitiger Hüftkopfnekrose, rechts mehr als links, sekundäre Gonarthrose, wiederholter Verdacht auf enteropathische Spondylo-/Oligoarthritis [HLA-B27 negativ] im Rahmen der Grunderkrankung; B-act. 22 B 1 S. 11) sowie die Dres. Aaa._______ und Ddd._______ in ihrem Entlassungsbericht vom 7. September 2020 ("Diagnosen: Arthritis bei Crohn-Krankheit [Knie, Schulter, Zustand nach immobilisierender Coxitis 2016, Rheuma-Serologie und HLA-B27 negativ]; B-act. 30 B2). Der RAD hielt hierzu in erster Stellungnahme vom 1. Juni 2017 fest, die gastrointestinalen Diagnosen (Verdacht auf Morbus Crohn und Status nach Refluxösophagitis) hätten keine längerfristigen Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit. Für die leichten Beschwerden der Wirbelsäule liessen sich nur geringe muskuläre Verspannungen als Korrelat finden (doc. 61 S. 4). Mit Stellungnahme vom 18. April 2019 führte Dr. B._______ weiter aus, im Entlassungsbericht vom 21. November 2018 zeige sich als Hauptbefund eine langstreckige Stenose des Colons infolge entzündlicher Darmerkran- kung. Die übrigen Abklärungen seien bland oder zeigten bekannte Befunde (Arthrosen, Hüften). Die Beurteilung bleibe unverändert. Die vorgelegten Unterlagen begründeten keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (B-act. 7 B1). Im Rahmen der Duplik führte sie am 23. September 2019 zum Bewegungsapparat schliesslich aus, es bestünden verschiedene Be- schwerden des Bewegungsapparates, deren Ursache teilweise unklar bleibe. Es werde der Verdacht auf eine enteropathische Arthritis geäussert. Dieser könne aber nie belegt werden (mehrfache Szintigraphien zeigten nie entzündliche Anreicherungen), eine entsprechende Therapie erfolge nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit des letzten Gutachtens beruhe auf rezidivierenden, unvorhersehbaren Krankheitsabsenzen wegen akuter Schübe der Erkrankung, dafür müsse aber die Erkrankung bewiesen sein, was hier nicht der Fall sei, und eine entsprechende Therapie erfolglos sein, was hier ebenfalls klar nicht der Fall sei (B-act. 16 B2). Die sich teilweise widersprechenden Befunde und (Verdachts-) Diagnosen zum Bewegungs- apparat wurden damit weder diskutiert noch wurden die Diskrepanzen schlüssig aufgelöst. Auch erfolgte keine abschliessende bidisziplinäre Be- urteilung, worum die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2020 gebeten wurde (B-act. 23). Der Sachverhalt erweist sich damit auch in die- ser Hinsicht als ungenügend geklärt.
C-748/2019 Seite 36 4.5.4 Im Weiteren bleibt festzustellen, dass die gutachterlich und auf einer persönlichen klinischen Prüfung des Beschwerdeführers erstellten Be- richte von deutlichen Einschränkungen ausgehen, die sich in der Ausübung einer den Leiden angepassten Tätigkeiten niederschlagen. Zwar hatte Dr. Bb._______ in seinem Ausführlichen Ärztlichen Bericht E 213 vom 23. März 2017 zuhanden der Dt. Rentenversicherung noch ausgeführt, der Be- schwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit vollzeitlich d.h. noch zu min- destens sechs Stunden täglich arbeitsfähig (E. 4.3.2). Dr. Ee._______ er- achtete den Beschwerdeführer in seinem (ausschliesslich) fachorthopädi- schen Gutachten vom 22. November 2017 in der Tätigkeit als Hausmann, in der die Schwerpunkttätigkeit nicht in extrem körperlich belastender Ar- beit liege und in der kniende, gebückte bzw. Tätigkeiten mit maximaler Aus- setzung in Kälte, Nässe bzw. Zugluft vermieden werden könnten, als zu mehr als sechs Stunden täglich belastbar (Berufsunfähigkeit als Haus- mann von max. 25%) (E. 4.3.3). Jedoch beurteilte Dr. X., Ortho- pädie, (...), den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 11. Oktober 2018 zuhanden des Sozialgerichts Ll. als arbeitsunfähig, seit Mai 2016 (E. 4.3.6). Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt in seiner Stellung- nahme vom 18. Oktober 2018 an das Sozialgericht Ll._______ fest, er habe den Beschwerdeführer vom 28. Oktober bis 23. Dezember 2016 ar- beitsunfähig geschrieben Die erhobenen Befunde hätten sich (zwischen- zeitlich) nicht gebessert (E. 4.3.8). PD Dr. Vv._______ und Dr. Ww., Orthopädie & Unfallchirurgie, Zentrum Xx., (...), hielten in ihrem Gutachten vom 23. August 2019 schliesslich fest, infolge Verschlechterung der Beschwerden hinsichtlich enteropathische Spon- dylo-/Oligoarthritis mit Affektion der Kniegelenke, Schultern und Hüftge- lenke als auch betreffend Aktivität des Morbus Crohn mit Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gewichtsverlust, sei die Arbeitsfä- higkeit zum aktuellen Zeitpunkt auf unter drei Stunden täglich einzustufen (E. 4.3.13). Damit erscheint die Beurteilung des RAD bezüglich Restar- beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit für den vorliegenden relevanten Zeitraum bis Januar 2019 als nicht schlüssig. 4.5.5 Bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. Oo._______ in seinem fachor- thopädischen Gutachten vom 13. November 2018 ein degeneratives Lum- bosacralsyndrom mit lumbosacraler Aufbaustörung attestiert und unter an- derem ausführt, es sei aufgrund dessen, dass die beschriebenen Körper- beschwerden nicht vollumfängliche durch organmedizinische Befunde er- klärt werden könnten, eine psychosomatische Komponente im Sinne einer Somatisierungsstörung im Umfeld der chronisch entzündlichen Darmer- krankung anzunehmen (B-act. 10 B2 S. 18 f.). Auch anderen Arztberichten
C-748/2019 Seite 37 sind Hinweise auf ein Halswirbelsäulen- und/oder Lumbalsyndrom zu ent- nehmen (doc. 52, doc. 152, B-act. 1 B19, B-act. 10 B1, B-act. 10 B2, B-act. 14 B1). Diese Befunde lassen eine ergänzende Prüfung der gesundheitli- chen Einschränkungen mittels Standardindikatoren i.S.v. BGE 141 V 281 als notwendig erscheinen. Eine solche Prüfung ist bisher nicht erfolgt und deren Notwendigkeit vom ärztlichen Dienst auch nicht diskutiert worden. 4.6 Damit erweist sich die Ermittlung des medizinisch relevanten Sachver- halts als unvollständig. Zudem besteht zwischen der Beurteilung durch den medizinischen Dienst der IVSTA bzw. den RAD C._______ zum einen und den behandelnden Ärzten sowie Gutachtern zum anderen Dissens in der Beurteilung des Krankheitsbildes und der Auswirkung der Erkrankungen auf die Restarbeitsfähigkeit. Wie in E. 3.6 festgehalten ist, kommt den von der Vorinstanz nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes rechtsprechungsgemäss kein erhöhter Beweiswert, sondern bloss der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4). Insofern genügen bereits geringe Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der Dres. B._______ und D._______, um den Beweiswert deren Stellungnah- men entscheidend zu schmälern. Vorliegend sind die in E. 4.5 festgehalte- nen Unstimmigkeiten geeignet, Zweifel an der (arbeits-) medizinischen Sachverhaltserhebung, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, zu wecken. Damit bilden die Stellungnahmen des RAD und des medizini- schen Dienstes im vorliegenden Verfahren keine rechtsgenügliche Ent- scheidgrundlage und kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 351 und E. 3.6.2). 4.7 4.7.1 Damit ist der Gesundheitszustand und die Auswirkungen desselben auf die Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhoben. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der im Vordergrund stehenden Leiden ist eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-3863/2018 vom 28. November 2018 S. 4 m.w.H.) in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Rheu- matologie und Psychiatrie/Psychotherapie zu veranlassen. Es bleibt der Gutachterstelle überlassen, bei Bedarf weitere Fachgutachter beizuziehen. Die Gutachterstelle ist nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem
C-748/2019 Seite 38 «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 und Art. 72 bis Abs. 2 IVV) und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mit- wirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Bei der Be- gutachtung wird zu beachten sein, dass aus Sicht des Bundesverwaltungs- gerichts während des Verfahrens erwiesenermassen eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, was eine sorgfältige Er- mittlung des Verlaufs des Krankheitsbildes und allfälliger revisionsrechtlich relevanter Zeitabschnitte notwendig machen wird. Die IV-Stelle wird darauf aufbauend zu prüfen haben, ob für die Beurteilungsperiode ab Mai 2016 bis 10. Januar 2019 eine zum angefochtenen Entscheid abweichende Be- urteilung zu erfolgen hat und ob sich die (nach heutiger Aktenlage) im No- vember 2018 und Juni 2020 eingetretenen Veränderungen revisionsrecht- lich auswirken (vgl. Urteil BGer 9C_262/2019 vom 23. März 2020 E. 4.3 f.). 4.7.2 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt auch nach neuerer Recht- sprechung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis- her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun- gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Vorliegend sind im Laufe des Rentenverfahrens in der Schweiz weder die Interdisziplinarität des multimorbiden Krankheitsbildes, die Zumutbarkeit von schadensmindern- den Massnahmen (Behandlung des Morbus Crohn mit Anti-TNF-Therapie, allfällige operative orthopädische Eingriffe am Bewegungsapparat bei Dar- merkrankung), noch die bei Schmerzsyndromen erforderliche Standardin- dikatoren-Prüfung beurteilt worden, weshalb sich eine erstmalige, gesamt- heitliche Prüfung hierzu aufdrängt. Zudem litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzver- lust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversi- cherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliegt (BGE 137 V 210 E. 4.2). Vorliegend hat die Vorinstanz zudem die Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, eine bidisziplinäre Beur- teilung durch den RAD vornehmen zu lassen, nicht beachtet (vgl. B-act. 23, E. 4.5.3 in fine). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens ist bei dieser Sachlage abzusehen. 4.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf weitere Rügen des Beschwerdeführers (genauere Bezeichnung eines angepassten Arbeitsplatzes) näher einzugehen.
C-748/2019 Seite 39 5. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun- gen im Sinne der Erwägung 4 und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen- des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Anwalt hat keine Kos- tennote eingereicht, weshalb das Gericht die Höhe der Parteientschädi- gung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend er- achtet das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung des not- wendigen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfah- rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent- schädigung – eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inklusive Ausla- gen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG {SR 641.20} und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]), als ange- messen.
C-748/2019 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägung 4 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück- erstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-748/2019 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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